Sa

28

Jan

2012

An Höchstrichter und Behörden:

An Höchstrichter und Behörden: Das Gewerbe ist, wie der Name schon sagt, keine Landwirtschaft (Urproduktion)!

 

Gewerbe ist jede durch die Rechtsordnung erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, nachhaltige, selbständige Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion (Landwirtschaft und Bergbau, Wasserkraft) und der sog. höheren Berufsarten („Freiberufler“).

 

Urproduktion  ist die Hervorbringung und Gewinnung  pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse  aus der Natur (Land- und Forstwirtschaft) und der Abbau von Bodensubstanz (Bergbau, Erdölförderung)

 

Urproduktion ist die Nutzung des Bodens durch Abbau oder Anbau, also die Land- und Forstwirtschaft sowie den Bergbau.

 

Urproduktion ist die Hervorbringung und Gewinnung materieller Güter unmittelbar aus der Natur (Land- und Forstwirtschaft und Bergbau, die Nutzung von Wasserkraft). Gewerbe ist die Be- und Verarbeitung  und Umgestaltung von Rohstoffen und Zwischenprodukten!

 

 

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Fr

27

Jan

2012

An Höchstrichter: Landwirtschaft ist kein Gewerbe!

An die Höchstrichter:  Die Landwirtschaft ist – wie der Name schon sagt - kein Gewerbe!

 

Nicht jede selbständige Erwerbstätigkeit darf vom  Gewerberechtsgesetzgeber erfasst und geregelt werden.

Zu den ausdrücklich von der GewO ausgenommenen Tätigkeiten zählen ua: Verrichtungen einfachster Art gegen Tag- oder Werklohn,  die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Reitpferdehaltung) und deren Nebengewerbe, Buschenschank, Privatunterricht (Reitunterricht), die schönen Künste, die „Freiberufler“ (Rechtsanwälte, Notar,  Ärzte).

 

Gemäß GewO § 2 Abs 3:

Die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion  ist das Hervorbringen und Gewinnen pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte und das Halten von Nutztieren zur Zucht,  Mast oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse (siehe  natürlicher Zuwachs § 405 ABGB). Grund und Boden wird für diese Tätigkeiten nicht gefordert.

 

Zur Urproduktion gehören daher die pflanzlichen  und tierischen  Veredelungen  (landwirtschaftliche Veredelung).

 

Bei der pflanzlichen Veredelung nimmt die Pflanze aus der unbelebten Natur anorganische Stoffe auf und veredelt diese in organische (pflanzliche) Stoffe.

 

Bei der tierischen Veredelung wird das Futter  (Pferdefutter) in seine kleinsten Teile abgebaut und aus diesen dann arteigene  organische Stoffe neu aufgebaut. Ein Teil des Futters brauchen die Tiere (Reitpferde) zur Erhaltung des Lebens (Erhaltungsfutter). Den anderen Teil verwenden die Tiere (Reitpferde)  zur Leistung:  Muskelgewebe (Fleisch),  Arbeit  (Reiten) usw. (Leistungsfutter).

 

 

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Di

17

Jan

2012

... kranke Behörden ... rechtswidrige USt ..


Es gibt mit Sicherheit kranke Behörden. Aber es gibt mit Sicherheit keine gewerbliche Reitpferdehaltung. Daher ist das Gesetz mit dem normalen (erhöhten) Umsatzsteuersatz rechtswidrig! Das Reitpferd ist ein tierisches Erzeugnis bzw Veredelungsprodukt! Ich kenne kein (tierisches) Reitpferd, dass um eine Gewerbebrechtigung bis dato angesucht hat! Weiters nennt man jede tierische Veredelung auch landwirtschaftliche Veredelung (siehe Wikipedia)! Für die tierische Veredelung braucht man nur einen Pferdestall für das Erhaltungsfutter und eine Bewegungshalle für das Leistungsfutter! Landwirtschaftsbetriebe sind keine Gewerbebetriebe! Aber es gibt kranke Behörden!

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Mo

16

Jan

2012

...der Teufel in Gott...


Es gibt keine gewerbliche Reitpferdehaltung. Das wäre, wie wenn der Teufel in Gott wäre - denkunmöglich! Es kommt nicht auf die mögliche Verwendung des Reitpferdes an (Zuchtreitpferd, Reitpferd), sondern, ob die ausgeübte Tätigkeit eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist. Pflanzliche wie tierische Veredelung ist eine landwirtschaftliche Vewredelung!

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Di

10

Jan

2012

Mafiosi Höchstrichter sind Vernichtungsrichter!

M a f i o s i    Höchstrichter sind Vernichtungsrichter! ZB vernichten sie schrittweise  die Landwirtschaft!

 

Mafiosi  Höchstrichter machen landwirtschaftliche Tätigkeiten zu gewerbliche Tätigkeiten durch missbräuchliche Anwendung der Gewerbeordnung! ZB:

 

Landwirtschaftliche Dienstleistungen sind keine landwirtschaftliche Tätigkeiten … (VwGH Zl. 92/14/0189)!

Allein das "Halten von Pferden als Nutztiere" ist noch keine landwirtschaftliche Tätigkeit … (2008/08/0058)!

 

Die tierische Veredelung (auch landwirtschaftliche Veredelung genannt) wurde durch die mafiosi Höchstrichter zu einer gewerblichen Tätigkeit!

 

 

 

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Mo

09

Jan

2012

Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Landwirtschaftsvernichtungsgerichtshof!!

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof ist ein Landwirtschaftsvernichtungsgerichtshof!

 

Die Höchstrichter wenden die Gewerbeordnung sachlich und rechtlich missbräuchlich an:

 

Die Erbringung von Dienstleistungen - mögen sie ihres Typus wegen auch zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zählen - stellt keine Urproduktion dar und führt daher nicht zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (Hinweis E 15. Dezember 1992, 92/14/0189).

 

Dieses Erkenntnis ist doch denkunmöglich! Eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist keine landwirtschaftliche Tätigkeit. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit wird zu einer gewerblichen Tätigkeit! Eine landwirtschaftliche Dienstleistung ist keine Landwirtschaft! Eine landwirtschaftliche Dienstleistung ist ein Gewerbe!?????????????????????!

 

Das Füttern von Eigenpferden ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Das Füttern von Fremdpferden ist eine gewerbliche Tätigkeit.

Das Füttern von Eigenpferden durch Arbeiter ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Das Füttern von Fremdpferden durch einen Arbeiter ist eine gewerbliche Tätigkeit.

Das Füttern von Eigenpferden durch ein“ Lohnfütterungsunternehmen“ ist eine gewerbliche Tätigkeit. Das Füttern von Fremdpferden durch ein „Lohnfütterungsunternehmen“ ist eine gewerbliche Tätigkeit!

 

Die tierische Veredelung ist einmal eine landwirtschaftliche Veredelung und einmal eine gewerbliche Veredelung!?????????????????????!

 

 

 

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Sa

07

Jan

2012

Wir werden von Staatsterroristen verwaltet, die korrupt vernetzt sind!

 

Der Begriff Staatsterrorismus bezeichnet staatlich organisierte oder geförderte Gewaltakte, die nicht auf gesetzlicher Grundlage beruhen (Wikipedia).

 

Die gewerbliche Reitpferdehaltung ist ein staatlich organisierter Gewaltakt, der nicht auf gesetzlicher Grundlage beruht, sondern auf Erkenntnisse korrupter Behörden und Höchstrichtern!

 

Schnellverkehrsstraßen (Kraftfahrstraßen) mit Gegenverkehr (Sperrlinien) sind staatlich organisierte Gewaltakte, die nicht auf gesetzlicher Grundlage beruhen, sondern auf Behördenwillkür! ZB: die Schnellstraßen S3, S4, S5 usw. haben Gegenverkehr (Vorsätzliche Gemeingefährdung)!

 

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Fr

06

Jan

2012

Gewerbliche Reipferdehaltung - Feststellungsverfahren


G e w e r b l i c h e Reitpferdehaltung ist eine denkunmögliche Erfindung der Gewerbebehörde und Höchstrichter!!!

Sind sie ein gewerblicher Reitpferdehaltungsbetrieb? Dann regen sie ein Feststellungsverfahren gemäß GewO bei der zuständigen Gewerbebehörde (BH) an. Die Behörde müsste von sich aus Zweifel au...fgrund ihres Tätigkeitsprofils bezüglich ihres Pferde h a l t u n g sbetriebes haben und ein Feststellungsverfahren nach der GewO einleiten. Ansonsten könnte es Amtsmissbrauch, (Amtshaftung usw.) sein.

Ihr T ä t i g k e i t s p r o f i l:
Sie halten fremde Reitpferde! Mit Hilfe der Naturkräfte wird das (eigene oder fremde) Futter in körpereigene Substanzen des Pferdes veredelt (natürlicher Zuwachs § 405 ABGB) und das 24 Stunden am Tag, Sonn- und Feiertage! Dieser tägliche Zuwachs ist ausschließlich ein tierisches Erzeugnis! Die Gewinnung von tierischen Naturproduktionen (Reitpferd) ist Landwirtschaft (§ 2 Abs 3. Z 2 GewO) und keine gewerbliche Produktion!!! Die ausschließliche Reitpferdehaltung ist daher Landwirtschaft (landw. Veredelungsbetrieb). Es ist kein Grund und Boden erforderlich, dh: die Pferdehaltung ist eine bodenunabhängige Naturproduktion und daher im Pferdestall möglich! Weiters ist die Grundausbildung eigener und fremder Pferde eine landwirtschaftliche Tätigkeit! Der Schulunterricht ist keine gewerbliche Tätigkeit!

Wenn die Spanische Hofreitschule - mit einem Gewerbeschein und gemäß eigenen Angaben mit einem täglichen Aufwand von Euro 10.000,-- und mit Förderungen von der EU, Bund und Land - ein landwirtschaftlicher Betrieb ist, so sind sie mit „1000“%iger Sicherheit auch ein landwirtschaftlicher Betrieb!!!

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Di

03

Jan

2012

Österreich ist kein Rechtsstaat!

Die „Verländerung der Bundesstraßen“ im Jahr 2002 ist ein Betrugsgesetz. Es wurden illegale Autostraßen mit Gegenverkehr (Kraftfahrstraßen mit 2+1-Sperrlinienteilung) den Ländern übergeben. ZB: der Landeshauptmann von Niederösterreich baute viele illegale Schnellstraßen mit Gegenverkehr (B 303). Autobahnen und Autostraßen dürfen keinen Gegenverkehr haben. Es kam zu vielen schweren, tödlichen Unfällen im Gegenverkehrsbereich. Die Polizei und Richter wälzten die Verschuldensfrage ausschließlich an die Autofahrer ab.

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So

01

Jan

2011

NÖ Landtagswahlordnung § 78 Abs 3 gleicht einem "Wahlbetrugserleichterungsgesetz"!


(3): Wenn eine gültige Vorzugsstimme für Bewerber der selben Parteiliste (Abs. 2) abgegeben wurden, so gilt der Stimmzettel als gültige Stimme für diese Partei, selbst wenn eine andere Partei bezeichnet wurde.


(Dadurch kann die Wahlbehörde jede Parteistimme durch ein einfaches Kreuz verändern.)

 

Wahl 2008:  ÖVP 54,3 %, SPÖ 25,6 %, GRÜNE .6,8 %, FPÖ 10,5%

Briefwahl08: ÖVP 59,8 %, SPÖ 19,2 %,GRÜNE 12,6 %, FPÖ . 6,9%


und sonstige; Ohne Gewähr

 

 

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So

01

Jan

2011

Wahlbetrugserleichterungsgesetz 2001 ist 10 Jahre jung!

 

Seit dem „Wahlbetrugserleichterungsgesetz“ gibt es keine „verwaschenen Verhältnisse“ sondern verfälschte Verhältnisse. Dieses Wahlbetrugserleichterungsgesetz eignet sich für jede Diktatur!

Sind Briefwähler „andere“ Wähler? Wurden 5.000 Wahlkarten ge- bzw. verfälscht? Oberste Wahlbehörde: LH Dr. Pröll: "Wer den Staat betrügt, betrügt uns alle."

 

N Ö… L a n d t a g s w a h l … 2008

Wähler 9. März 2008:……….ÖVP 54,3 %, SPÖ 25,6 %, GRÜNE .6,8 %, FPÖ 10,5 %

Briefwähler 17. März 2008 :ÖVP 59,8 %, SPÖ 19,2 %,GRÜNE 12,6 %, FPÖ . 6,9 %

und sonstige; Ohne Gewähr

Rechtsgrundlage für eine leichte Wahlfälschung ist § 78 Abs 3 NÖ Landtagswahlordnung.

 

Für gerechtere Wahlen!

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Sa

31

Dez

2011

Die größten Behördenverbrechen des "Rechtsstaates"!

 

Das I n n e n m i n i s t e r i u m macht augenscheinlich aus dem Freund und Helfer (Polizisten) einen Verbrecher!

Es gibt echte Kraftfahrstraßen, wie die S3, B 303 (Hinweiszeichen: Autostraßen) und unechte Kraftfahrstraßen, wie die B 4 durch Verbotszeichen (für Radfahrer, für Fußgeher, usw.)

 

Das I n n e n m i n i s t e r i u m verfälscht wissentlich Unfallberichte! Autostraße ist ein StVO-Begriff und rechtserheblich und daher bei Nichtangabe betrugsverdächtig!

 

Sc h n e l l s t r a ß e n mit G e g e n v e r k e h r! Auf einer Kraftfahrstraße ist gemäß StVO und internationalem Übereinkommen der Gegenverkehr verboten! Ca. 100% der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der StVO, da keine bauliche Trennung von Pannenstreifen und Mittelstreifen und Gegenverkehr gegeben ist!

 

Die E r w e r b s f r e i h e i t in der L a n d w i r t s c h a f t wurde von den Behörden und Höchstrichtern stark eingeschränkt! Die selbständige bzw. unselbständige Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher und tierischer Naturproduktionen ist Landwirtschaft! Das Grundrecht der Erwerbsfreiheit wurde von den Behörden und Höchstrichtern verletzt! Ca. 100% der Dienstleistungsberufe der Landwirtschaft wurden vernichtet!

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Sa

24

Dez

2011

Seit 1974 werden die Bauern betrogen!

Seit 1974 werden die Bauern von den Gewerbebehörden und Höchstrichter betrogen!!!

 

Landwirtschaft oder Gewerbe ist nicht eine Frage der selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten, sondern eine Frage, ob es sich um eine landwirtschaftliche Tätigkeit oder um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Die Hervorbringung und Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Naturproduktionen ist Landwirtschaft. Hier erfolgt keine Be- und Verarbeitung bzw. Umgestaltung der Naturproduktion! Die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher und tierischer Naturproduktionen eignet sich daher nicht für eine gewerberechtliche Regelung.

 

Seit der GewO 1973 wird durch die Wahl der Worte „Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher (und tierischer) Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte“ als Umschreibung der g e s a m t e n pflanzlichen (und tierischen) Produktion klargestellt. Eine selbstbewirtschaftende Fläche wird nicht gefordert. Daher sind Dienstleistungen innerhalb der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher (und tierischer) Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte möglich. Diese Tätigkeiten wurden von der Gewerbebehörde und Höchstrichtern wissentlich verwehrt (siehe VfGH Zl. G 212/06).

 

Mein Herr und mein Gott, rette uns.

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Fr

23

Dez

2011

Der Verwaltungsgerichtshof verwechselt "Pferd" mit "Schwein"!

D e n k u n m ö g l i c h e Rechtsansichten des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2000/10/0156:

 

„ …Davon ausgehend kann auch die Anlage einer Kreisbahn, auf der Pferde an der Longe bewegt werden, keinesfalls in einem solchen Zusammenhang mit einer Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Natur...kräfte gesehen werden, dass von einer "Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung" im Sinne des § 2 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 TNSchG gesprochen werden könnte…..“

 

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt wieder einmal, dass durch das Bewegen der Pferde zB an der Long eine Veredelung des Leistungsfutters mit Hilfe der Naturkräfte erfolgt. Aus dem Leistungsfutter wird tierische Muskelmasse (Fleisch) gewonnen. Fleisch ist Muskelgewebe und ist ein tierisches Erzeugnis. In der Pferdebox kann zwar das Erhaltungsfutter aber n i c h t das Leistungsfutter veredelt werden (siehe Hufrehe, Kreuzschlag usw.) Leistungsfutter (Getreide) ist ein pflanzliches Erzeugnis und Muskelgewebe (Fleisch) ein tierisches Erzeugnis und daher Urproduktion. Ohne Bewegungshallen (Reithallen) gibt es keine artgerechte Pferdehaltung (Urproduktion)! Das Pferd ist ein Fluchttier und benötigt Bewegung auch bei Hitze, Kälte, Regen, Sturm, Nebel, Dunkelheit, Unwetter, Glatteis, Frost, usw.

 

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Mi

21

Dez

2011

Mafiose Bauernvernichtung durch den Rechtsstaat Österreich!

 

Der Verwaltungsgerichtshof behauptet in seinen Erkenntnissen, dass die landwirtschaftlichen Dienstleistungen keine Urproduktionen sind! Siehe zB: Die Erbringung von Dienstleistungen ist keine Urproduktion (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0125; E 26.3.1985, 84/14/0151).

 

Man versuchte zwar augenscheinlich,  wie im VfGH G 212/06 ersichtlich, die Rechtswahrheit wieder teilweise herbeizuführen! Das beweist aber nur, dass wissentlich systematisch Bauernvernichtung durch den Rechtsstaat betrieben wurde! Es wurde tausende Bauern geschädigt bzw. vernichtet. Dieses System der Bauernvernichtung findet noch immer statt!

 

 

 

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Sa

17

Dez

2011

Denkunmögliche Rechtsansichten des Verwaltungsgerichtshofes!

 

... Wie sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt, verfügte diese zum Zeitpunkt der ihr angelasteten Tat über keine Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Gärtner. (98/04/0127) ...

 

Die Gärtnerei ist Landwirtschaft! Die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte ist Landwirtschaft (Urproduktion)! Lediglich der Handelsgärtner ist ein Handelsgewerbe!

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Sa

17

Dez

2011

Bauernbefreiung im 21. Jahrhundert

„Boden(un)abhängige“ B a u e r n b e f r e i u n g … im 21. Jahrhundert

 

Früher haben „Übermenschen“ die „Untermenschen“ jahrhundertelang versklavt und vernichtet. Heute werden immer noch boden(un)abhängige Bauern von gottlosen Behörden und (Höchst)Richtern durch missbräuchliche Anwendung von Gesetzen und Vorschriften behindert und vernichtet!

 

Bauern aller Länder stellt viele Feststellungsanträge bei den Gewerbebehörden bezüglich Lohnunternehmer im Agrarbereich (im Anbaubereich, Pflegebereich, Erntebereich), Pferdeeinstellhaltung, Fiaker, usw. Für diese Tätigkeiten sind selbstbewirtschaftete Flächen nicht erforderlich. Man hat zwar rechtlich keinen Anspruch auf Feststellung, aber es gibt nicht nur gottlose Gewerbebehörden. Die Behörde müsste von sich aus ein Feststellungsverfahren einleiten. Gottlose Gewerbebehörden verweigern beharrlich diese Feststellungsverfahren – leider auch im Strafverfahren. Gottlose Gewerbebehörden sind leider mafios vernetzt.

 

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Fr

16

Dez

2011

Viele Gewerbebehörden und Höchstrichter gleichen Großverbrechern!

 

Viele Gewerbebehörden und Höchstrichter gleichen Großverbrechern!

 

Es steht der Gewerbebehörde und (Höchst)Richtern nicht zu, über landwirtschaftliche Tätigkeiten willkürlich zu verfügen! Die legitime Arbeit wird von gut vernetzten Willkürbehörden verboten - gleich wie im 3. Reich. Für viele österreichische Bürger gibt es keinen Rechtsstaat mehr. Wenn jeder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ein unselbständiger landwirtschaftlicher Dienstleister ist und zur Urproduktion gehört, dann gilt auch das für den selbständigen landwirtschaftliche Dienstleister (Landwirt), da sich landwirtschaftliche Tätigkeiten für eine gewerberechtliche Regelung nicht eignen!

 

                       Unterschied zwischen

Landwirtschaft:                                           Gewerbe:

 

landw. genutzte Flächen                         gewerbl. genutzte Flächen

Hervorbringung u. Gewinnung            Handel, Erzeugung, Be- und Verarbeitung

Pflanzl. u. tierische Produkte                 sonstige Produkte

Mit Hilfe der Natur                                   ohne der Natur

Erste Kaufrechtmachung                       Folgegeschäfte

Keine Öffnungszeiten                             Öfnungszeitengesetz

Landw. Dienstleistung                             gewerbl. Dienstleistung

Landw. Lohnunternehmer                     gewerbl. Lohnunternehmer

Landw. Gärtner                                         Handelsgärtner

Weinbauer                                                   Weinhändler

Waldbauer                                                     Holzhändler

Tierhaltung                                                   Tierhändler

Unterliegt nicht der GewO                   GewO – Genehmigung

 

Landwirtschaft ist kein Gewerbe und Gewerbe ist keine Landwirtschaft!!

 

D e n k u n m ö g l i c h e - R e c h t s s ä t z e - d e s - V e r w a l t u n g s g e r i c h t s h o f e s!

 

Holzschlägerung für Dritte ist keine typisch landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit; (84/14/0125). Holzarbeiten für Fremde sind (…) gewerbliche Tätigkeiten. Die Erbringung von Dienstleistungen ist keine Urproduktion (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0125; E 26.3.1985, 84/14/0151......).

 

Diesem Rechtssatz stehen die landwirtschaftlichen (Dienstleistungs)Berufe entgegen: Landwirt, Gärtner, Weinbauer, Obstbauer, Waldbauer, Jäger, Förster, landwirtschaftliche Lohnunternehmer (Lohndrusch, Lohnschlägerung, Lohnrodung, Holzfäller, Schnitter usw..) Pferdewirt, Züchter, Mäster, Hirte, Imker, Berufsfischer, usw.

 

Landwirtschaftliche (Dienstleistungs)Betriebe haben alle die gleichen Merkmale:

Die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher und tierischer Naturprodukte mit Hilfe der Naturkräfte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen bis zur ersten Kaufrechtmachung. Sie haben keine Betriebszeiten und sie brauchen keine Genehmigungen. Eine selbstbewirtschaftete Fläche wird von der Gewerbeordnung nicht gefordert. (siehe VfGH G 212/06 ?!?). Jeder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ist ein unselbständiger landwirtschaftlicher Dienstleister. Landwirtschaftliche Dienstleistungen gehören zur Urproduktion, da sich landwirtschaftliche Tätigkeiten für eine gewerberechtliche Regelung nicht eignen!

 

(Dienstleistungs)Gewerbebetriebe handeln, erzeugen, be- und verarbeiten Rohstoffe ohne Hilfe der Naturkräfte auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen. Sie haben vorgeschriebene Betriebszeiten und brauchen gewerbebehördliche Genehmigungen.

 

 

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Fr

16

Dez

2011

ASFINAG verwaltet Feldwege

Offener Brief: Deninger Karl, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

 

An das

Bezirksgericht Hollabrunn

 

Winiwarterstraße 2

2020 Hollabrunn

 

Göllersdorf, am 15. 12. 2011

 

Betreff: Beschluss: 7536/11 – begründeter Verdacht der Vorlage falscher bzw. unbekannter Urkunden durch die Republik Österreich (ASFINAG) und rechtswidriger Begünstigungen durch das Anerkenntnisurteil im Namen der Republik (Bezirksgericht Hollabrunn)

 

Der Beschluss 7536/11 wird von mir, Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf durch Rekurs innerhalb offener Frist angefochten!

Der Beschluss 7536/11 verletzt mich durch die bücherliche Durchführung der Änderung in meinen bücherlichen Rechten, da weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw. den Rechtsverlust besteht, noch ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde. Daher erhebe ich, Karl Deninger, Einspruch gegen diesen Beschluss 7536/11 innerhalb offener Frist und begründe dies wie folgt:

 

Das Bezirksgericht Hollabrunn, Abteilung 4, am 21. Februar 2011 hat durch die Richterin Mag. Barbara Pink in der Rechtssache 4 C 1216/10h der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs AG, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien wider die beklagten Partei Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf wegen Zustimmung zur Abschreibung Euro 2.500,-- nach durchgeführter, öffentlicher, mündlichen Streitverhandlung zu Recht erkannt: Die beklagte Partei ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zur ungeteilten Hand schuldig 1.) gegenüber der klagenden Partei ihre Einwilligung in die Abschreibung je einer Teilfläche der Grundstücke 1801/3 (Trennstück 13) und 1810 (Trennstück 5) beide innenliegend der EZ 320 GB 09017, und Zuschreibung in das Eigentum der klagenden Partei gemäß Teilungsplan Beilage ./G, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zu erklären, sowie 2.) der klagenden Partei die mit Euro 815,18 bestimmten Verfahrenskosten zu Handen der Klagevertreter zu ersetzen.

 

Gemäß Übertragung des gemäß § 212a ZPO mittels Schallträger aufgenommenen Protokolls vor dem Bezirksgericht Hollabrunn am 21. 02. 2011 zur Rechtssache 4 C 1216/10h wurde unter 1. Seite 2. Absatz festgehalten: Der Klagevertreter gibt informativ bekannt, dass im ERV Protokoll zur Klage - LADUNG zur vorbereitenden Tagsatzung vom 14. Jänner 2011 - offensichtlich irrtümlich die Finanzprokuratur als Vertreter der Republik Österreich ausgewiesen wurde. Vertreter der klagenden Partei ist natürlich wie in der Klageschrift ausgewiesen, nicht die Finanzprokuratur, sondern die dort ausgewiesenen Vertreter.

 

Gemäß Übertragungsprotokolls unter 1. Seite Absatz 4: Beklagter bestreitet und bringt vor wie im Schriftsatz ON3 und beantragt wie dort.

 

Ich, Karl Deninger, habe die Richterin Mag. Barbara Pink darauf hingewiesen, dass weder die Finanzprokuratur, wie in der LADUNG zur vorbereitenden Tagsatzung vom 14. Jänner 2011 angeführt wurde, noch die Republik Österreich, vertreten durch die ASFINAG, für den ca. 800 m langen Feldweg, der landwirtschaftlich genutzte Felder erschließt, rechtlich zuständig sein kann. Das Bundesstraßengesetz regelt nicht den Bau von Feldwegen. Weiters beabsichtigte die Marktgemeinde Göllersdorf, bereits am 07. Jänner 2008 diesen Feldweg zu übernehmen. Ich habe mündlich und im Schriftsatz ON3 darauf hingewiesen, dass weder die Frinanzprokuratur noch die ASFINAG für diese Klage antragslegitimiert sein kann und daher das Anerkenntnisurteil nichtig ist.

 

Ich, Karl Deninger, habe die Richterin Mag. Barbara Pink darauf hingewiesen, dass die Rechtssache 4 C 1216/10 durch den falschen Kläger Finanzprokuratur in der LADUNG vom 14 Jänner 2011, das Anerkenntnisurteil     N I C H T I G   ist, mit der Begründung: „ Wo kein rechtmäßiger Kläger, da ist auch kein rechtmäßiges Anerkenntnisurteil“.

 

Ich, Karl Deninger, habe die Richterin Mag. Barbara Pink auf meine Äußerungen in den Schriftsätzen hingewiesen. Nach Ansicht der Richterin Mag. Barbara Pink enthalten diese strafrechtliche Inhalte und wurden vom Bezirksgericht an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Meine Äußerungen wurden bis dato nicht gewürdigt und nicht beantwortet. Ich glaube und ich hatte den Eindruck, dass die Richterin Mag. Barbara Pink sehr, sehr parteibezogen zu Gunsten der Republik Österreich richtete und sich über alle Rechtswidrigkeiten der Republik Österreich, ASFINAG, hinwegsetzte.

 

Weiters ist der Beschluss 7536/11 rechtswidrig und nichtig, da der Plan des Amtes der NÖ Landesregierung gemäß BD3, GZ 32 147 A1, vom 30. 11. 2010 zur Weinviertler Schnellstraße S3 nicht Gegenstand der Klage 4 C 1216/10h war. Gemäß Anerkenntnisurteil ist der Teilungsplan Beilage ./G mit der Bezeichnung BD5-32147 A1 vom 11. 11. 2008. Der Plan des Amtes der NÖ Landesregierung gemäß BD3, GZ 32 147 A1, vom 30. 11. 2010 wurde uns nicht zur Kenntnis gebracht.

 

Weiters hat es keine mündliche Verhandlung und Begehung und Festlegung der Grundgrenzen gemäß BD3, GZ 32 147 A1, vom 30. 11. 2010 gegeben. Ich glaube daher, das die Grenzen in der Natur mit den Plänen nicht übereinstimmen. Der Beschluss 7536/11 ist daher gesetzwidrig und nichtig.

 

Weiters wurden wir nicht rechtmäßig entschädigt. Das Anerkenntnisurteil 4 C 1216/10 ist daher rechtswidrig und nichtig.

 

Das Bezirksgericht Hollabrunn hat die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln. Ein Gericht, dass wissentlich die wahre Sach- und Rechtslage nicht ermittelt ist kein rechtsstaatliches Gericht. Es besteht der begründete Verdacht, dass die Richterin Mag. Barbara Pink wissentlich nicht die wahre Sach- und Rechtslage ermitteln wollte.

 

Weiters besteht der begründete Verdacht, dass die Republik Österreich (ASFINAG) falsche bzw. unrichtige Beweismitteln und Urkunden vorgelegt hat.

 

Der Beschluss 7536/11 wird von mir, Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf durch Rekurs innerhalb offener Frist angefochten!

 

Der Beschluss 7536/11 verletzt mich durch die bücherliche Durchführung der Änderung in meinen bücherlichen Rechten, da weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw. den Rechtsverlust besteht, noch ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde. Daher erhebe ich Einspruch gegen diesen Beschluss 7536/11 innerhalb offener Frist.

 

Der Beschluss 7536/11 hat keine ordentliche Rechtsgrundlage.

 

Hochachtungsvoll

 

Deninger Karl

 

 

Beweismitteln: Anerkenntnisurteil vom 21. Februar 2011 und Protokoll vom 21. 02. 2011

Plan ./G vom 11.11. 2008

Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung vom 14. Jänner 2011

Rechtssache eingebracht vom 23. 12. 2010

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Di

06

Dez

2011

Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes gleichen Bauernregeln

 

Denkunmöglicher Rechtssatz VwGH Zl: 98/05/0014

 

Sowohl die Pferdezucht als auch das Bereithalten eigener Reittiere bzw das Einstellen fremder Reittiere  k a n n ein landwirtschaftliches Nebengewerbe iSd GewO 1994 darstellen.

Dh: Die ausschließliche Pferdezucht als auch das ausschließliche Bereithalten eigener Reittiere bzw. das ausschließliche Einstellen fremder Reittiere  ist  ein freies Gewerbe!

 

Das sind „Kann-Rechtssätze“ nach der alten Bauernregel:

 

Kräht der Hahn auf dem Mist,  k a n n  sich das Wetter ändern, oder es bleibt, wie es ist! Diese Rechtsätze dienen der Behördenwillkür und vernichten Menschen und Betriebe!

 

 

 

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Mo

05

Dez

2011

Der Amtsschimmel wird vom Teufel geritten!

 

We all die from Austria! (F. Heer). Wir werden von Verbrechern verwaltet!

 

Sie betreiben Lügenpolitik, Anfeindungspolitik, Vernichtungspolitik usw. Sie sind schlimmer als jeder Terrorist. Die Behörde hätte die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln. Eine Behörde, die die wahre Sach- und Rechtslage nicht ermittelt, ist keine rechtsstaatliche Behörde, sondern eine Willkürbehörde, die Verbrechern gleichen!

 

Tiere teilt man ua. in Nutztiere und Wildtiere. Nutztiere sind domestizierte Tiere (Haustiere, Heimtiere…) und daher keine Wildtiere. Reittiere sind ua. Pferde, Esel, Kamele. Daher sind Reittiere ausschließlich Nutztiere. Die Gewinnung von Nutztieren ist ausschließlich Landwirtschaft (Urproduktion, Naturproduktion). Der tägliche natürliche Zuwachs (§ 405 ABGB) beim Pferd im Form vom Leben, Muskelgewebe usw. ist ein tierisches Erzeugnis! Daher ist eine „gewerbliche Naturproduktion“ denkunmöglich! Eine Naturproduktion eignet sich nicht für eine gewerberechtliche Regelung, da sie 24 Stunden pro Tag nach Naturgesetzen bzw. mit Hilfe der Naturkräfte gewonnen wird!

 

In Österreich gibt es viele denkunmögliche „gewerbliche Naturproduktionen“, geschaffen von Willkürbehörden (Verbrechern)! In Österreich gibt es viele Vernichtungsbehörden!

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So

04

Dez

2011

An die gottlosen Höchstrichter!


Eine gewerbliche Naturproduktion ist so denkunmöglich, wie der Teufel in Gott!

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So

04

Dez

2011

Der denkunmögliche Verwaltungsgerichtshof

 

 

Das ausschließliche Füttern von Reitpferden ist ein freies Gewerbe, aber die Stromerzeugung zur Einspeisung ins öffentliche Netz gehört zur Urproduktion!

 

Eine Anlage zur Erzeugung von Gas aus der landwirtschaftlichen Urproduktion entstammenden Stoffen im Rahmen des Betriebskonzepts eines Landwirtes (zur Maßgeblichkeit dieses Konzepts Hinweis auf das E vom 21.1.1992, Zl. 91/05/0195) kann als eine die Urproduktion begleitende Nebenerwerbstätigkeit angesehen werden, auch wenn sie vorwiegend der Stromerzeugung zur Einspeisung ins öffentliche Netz dient (VwGH Zl. 2005/04/0166)

 

Allein das "Halten von Pferden als Nutztiere" ist noch keine landwirtschaftliche Tätigkeit! (VwGH Zl: 2008/08/0058) Anderenfalls wäre das Einstellen von Reittieren als freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung anmeldepflichtig. (VwGH Zl: 2008/08/0003 und 2007/08/0072)

 

 

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Sa

22

Okt

2011

HLS2-S-064652: Pacta sund servanda.

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Sa

22

Okt

2011

Das Gefälligkeitserkenntnis Zl. 2011/02/0018 des Verwaltungsgerichtshofs wird bzw wurde nicht veröffentlicht:

Das Gefälligkeitserkenntnis Zl. 2011/02/0018 des Verwaltungsgerichtshofs wird bzw wurde nicht veröffentlicht:

 

"An LH Dr. Pröll: Sie und das VwGH-E betrügen das Land!"

"An LH Dr. Pröll: Gesetzesschänder .... Dieb!"

"An LH Dr. Pröll: Sie gleichen Verbrechern!"

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So

09

Okt

2011

Vom "Rechtsstaat" Getötete und Verletzte

… „In den letzten 10 Jahren sind auf der Weinviertler Schnellstraße B 303 (ca. 20 km) bei 168 Verkehrsunfällen 40 Menschen ums Leben gekommen, 85 Prozent im Gegenverkehrsbereich", begründete Landeshauptmann Dr. Erwin Proll den Sicherheitsausbau dieses Straßenstückes, der heute im NO Landhaus mit der Vertragsunterzeichnung und im Beisein von Bundesminister Werner Faymann fixiert wurde. Durch die Mitteltrennung könnten 80 Prozent der Unfälle vermieden werden, ist Pröll überzeugt. …. (Amtl. Nachrichte 2008)

Unvollständige Unfallliste für die 20 km lange B 303/S3:

 

15.7.2006

Verkehrsunfall auf der B303. Die Feuerwehren Göllersdorf, Großstelzendorf und Hollabrunn müssen mit dem hydraulischen Rettungssatz eine leblose Person aus einem Fahrzeug bergen.

8.2.2006

Verkehrsunfall zwischen einem LKW und einem PKW auf der B303. Die Feuerwehren Göllersdorf, Viendorf und Hollabrunn können eine eingeklemmte Person mit dem hydraulischen Rettungssatz aus dem Fahrzeug befreien.

1.1.2004

Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person auf der B303. Die Feuerwehren Göllersdorf, Viendorf, Hollabrunn und Schöngrabern können eine Person retten.

1.2.2004

Verkehrsunfall auf der B303 Höhe Reitstall Deninger. Die Feuerwehren Göllersdorf, Viendorf, Hollabrunn und Schöngrabern können mit hydraulischen Rettungssätzen eine eingeklemmte Person aus einem Fahrzeug befreien, eine zweite Person kann nur mehr tot geborgen werden. Viele Schaulustige fuhren am Güterweg zur Unfallstelle. Damit die verunfallten Personen nicht den neugierigen Blicken der Schaulustigen ausgesetzt sind, müssen während der Rettungsmaßnahmen Sichtschutzbarrieren mit Decken errichtet werden.

17.6.2004

Verkehrsunfall auf der B303 Höhe Reitstall Deninger. Die Feuerwehren Göllersdorf und Viendorf können eine eingeklemmte Person aus dem Fahrzeug befreien.

5.11.2004

Verkehrsunfall auf der B303 am Langen Berg. Eine eingeklemmte Fahrzeuglenkerin kann von den Feuerwehren Großstelzendorf und Göllersdorf nur mehr tot geborgen werden.

22.9.2001

Verkehrsunfall mit 4 beteiligten Fahrzeugen (3 PKW und ein LKW) auf der B303. Bei diesem Einsatz mussten die Feuerwehren Göllersdorf und Viendorf einen Toten aus einem Fahrzeug bergen

3.8.2001

Verkehrsunfall auf der B 303. Die FF Göllersdorf und FF Hollabrunn können eine eingeklemmte Person nur mehr tot bergen.

18.2.2001

Die Feuerwehren Göllersdorf, Großstelzendorf und Hollabrunn werden zu einem Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person auf der B303 alarmiert. Beim Eintreffen der Feuerwehren war zwar keine Person eingeklemmt, eine tote Person wurde jedoch neben dem Fahrzeug aufgefunden

17.1.2001

Die FF Göllersdorf und Viendorf werden zu einem Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person alarmiert. Es kann jedoch nur mehr eine tote Person aus dem Fahrzeug geborgen werden.

5.7.1998

Verkehrsunfall auf der B303, in zwei Fahrzeugen sind mehrere Personen eingeklemmt. Die Feuerwehren Göllersdorf und Hollabrunn müssen 5 Personen mittels hydraulischem Rettungssatz aus dem Fahrzeug befreien. 3 Personen und 1 Tier verstarben bereits an der Unfallstelle. Zwei Personen erlagen im Krankenhaus an ihren Verletzungen. Bei diesem Einsatz hat sich der Kamerad Thomas Schwarz aus Hollabrunn am Unterschenkel verletzt.

11.7.1998

Zusammenstoß von zwei Fahrzeugen auf der B303. Die FF Göllersdorf und FF Viendorf können eine verletzte Personen retten, eine weitere Person kann nur noch tot geborgen werden.

29.2.1992

Verkehrsunfall auf der B 303 bei Großstelzendorf. Dabei konnte eine Person nur mehr tot geborgen werden.

27.9.1991

Verkehrsunfall auf der B303 zwischen einem PKW und einem Motorrad, die FF Göllersdorf kann den Motorradfahrer nur mehr tot bergen

11.11.1988

Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person. Die Feuerwehren Göllersdorf und Hollabrunn können die Person leider nur mehr tot bergen

4.7.1988

Auf der B303 fuhr ein ausländischer Diplomat mit seinem PKW ungebremst auf einen LKW auf. Der Diplomat war sofort tot, der Beifahrer war im Fahrzeug eingeklemmt. Die Feuerwehren Göllersdorf und Hollabrunn können den Beifahrer aus dem Fahrzeug retten und müssen die tote Personen aus dem Wrack bergen. Bei diesem Einsatz verletzte sich der Hollabrunner Kamerad OBR Johann Schlögel durch einen Sturz am Rücken.

 

 

 

 

 

2009  - Autostraße  B 303 gemäß NÖ Landesstraßenverzeichnis

 

Nr. Datum Alarmierungszeit Einrückezeit Einatzart Einsatzort Kurzbeschreibung Details

 

28.05.2009 14:13 15:30 Technischer Einsatz B303, km 2 Fahrtrichtung Hollabrunn PKW Bergung nach Verkehrsunfall

   

26.05.2009 03:08 05:15 Technischer Einsatz B303, Abfahrt Sierndorf VU mit vermutl. eingeklemmter Person

  

13.05.2009 13:15 14:15 Technischer Einsatz B303 Höhe Oberolberndorf 2 PKW Bergungen nach VU

   

13.05.2009 12:15 13:15 Technischer Einsatz B303, Höhe Oberolberndorf PKW Bergung nach Verkehrsunfall

   

27.04.2009 16:50 17:40 Technischer Einsatz Sierndorf, Unterführung B303 PKW-Bergung

     

21.02.2009 17:30 18:00 Technischer Einsatz Begleitweg B 303 Traktorbergung 

 

14.02.2009 00:09 01:45 Technischer Einsatz B303 Verkehrsunfall mit Menschen- und Tierrettung

  

12.02.2009 04:45 05:45 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn PKW Bergung

    

29.01.2009 10:13 10:35 Technischer Einsatz B303 Fahrtrichtung Hollabrunn Ladegut auf Straße, Unterstützung Asfinag

 

 2008  - Autostraße B 303  gemäß NÖ Landesstraßenverzeichnis

 

Nr. Datum Alarmierungszeit Einrückezeit Einatzart Einsatzort Kurzbeschreibung Details

 

14.12.2008 17:22 18:15 Technischer Einsatz Begleitweg B303 PKW Bergung   

    

19.11.2008 07:31 08:15 Technischer Einsatz B303 Fahrzeugbergung

        

12.10.2008 14:55 15:45 Technischer Einsatz B303, Richtung Stockerau PKW-Bergung und Ölspur binden  

    

02.10.2008 18:22 19:00 Technischer Einsatz B303, Höhe Schönborner Mauer PKW-Bergung 

  

22.09.2008 04:52 06:30 Technischer Einsatz B303, Abfahrt Obermallebarn PKW-Bergung

        

31.08.2008 20:30 21:00 Technischer Einsatz Sierndorf, Auffahrt B303 Motorrad-Bergung nach VU

 

20.08.2008 12:00 13:00 Technischer Einsatz B 303, KM 3,5 Höhe Tierfriedhof Bergen von zwei PKW´s nach VU

 

22.06.2008 07:10 08:00 Technischer Einsatz B303, Richtung Stockerau PKW-Bergung

  

22.05.2008 04:05 05:45 Technischer Einsatz B303, Auf-/Abfahrt Sierndorf PKW Bergung 

 

14.05.2008 16:02 17:00 Technischer Einsatz B303, Höhe Tierfriedhof PKW Bergung

   

14.05.2008 16:02 17:00 Technischer Einsatz B303, Höhe Tierfriedhof LKW Bergung

 

 26.02.2008 10:30 12:45 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Stockerau VU mit 2 PKW und eingeklemmter Person

 

15.02.2008 18:05 19:05 Technischer Einsatz B 303 Höhe Oberolberndorf PKW-Bergung

 

18.01.2008 00:23 01:30 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn PKW-Bergung

   

03.01.2008 18:17 19:50 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Stockerau PKW-Bergung    

 

2007  - Autostraße B 303  gemäß NÖ Landesstraßenverzeichnis

 

Nr. Datum Alarmierungszeit Einrückezeit Einatzart Einsatzort Kurzbeschreibung Details

 

17.12.2007 22:55 23:25 Technischer Einsatz B303 PKW-Bergung

 

13.12.2007 08:25 09:20 Technischer Einsatz B303 LKW Bergung   

 

21.11.2007 01:50 02:20 Technischer Einsatz B303 PKW-Bergung

 

23.10.2007 08:45 09:15 Technischer Einsatz Kreisverkehr B303 PKW Bergung

   

17.10.2007 20:10 20:55 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Stockerau PKW-Bergung nach Wildunfall

    

01.10.2007 17:01 18:05 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Stockerau PKW-Bergung nach Verkehrsunfall

   

05.08.2007 13:45 15:15 Technischer Einsatz Güterweg neben B303 PKW Bergung

 

08.07.2007 23:30 00:20 Technischer Einsatz B303 Höhe Schloss Schönborn PKW-Bergung

 

21.06.2007 19:10 19:30 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn Sturmschaden - 2 Bäume über Straße

 

21.06.2007 17:30 18:30 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn Sturmschaden - 3 Bäume über Straße

   

21.06.2007 17:00 17:15 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Stockerau Sturmschaden - Baum über Straße

    

21.06.2007 07:30 09:10 Technischer Einsatz B303 Fahrtrichtung Hollabrunn Fahrzeugbergung   

 

11.06.2007 14:13 16:00 Technischer Einsatz B303 Vermutl. Menschenrettung nach VU LKW gegen Bus   

18.05.2007 20:32 21:14 Technischer Einsatz B303, Höhe Oberolberndorf VU mit einem Pferdeanhänger

   

05.05.2007 17:15 17:35 Brandeinsatz B303 Abfahrt Obermallebarn PKW-Brand

   

02.05.2007 06:30 07:15 Technischer Einsatz Kreisverkehr B303 PKW Bergung    

 

28.04.2007 05:15 06:00 Technischer Einsatz B303 Fahrtrichtung Stockerau PKW Bergung 

 

02.04.2007 22:29 00:45 Technischer Einsatz B303 Höhe Obermallebarn VU mit 2 PKW 

 

24.02.2007 21:30 22:30 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn PKW Bergung

 

15.02.2007 10:20 11:45 Technischer Einsatz B303, bei Obermallebarn Fahrzeugbergung

    

25.01.2007 12:15 13:00 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn Verkehrsunfall mit 2 PKW - Verkehrswege freimachen

   

25.01.2007 11:20 12:15 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn Verkehrsunfall mit 2 PKW - Verkehrswege freimachen

 

2006 – Autostraße B 303 gemäß NÖ Landesstraßenverzeichnis

 

25.11 08:45 technischer Einsatz B303, liegengebliebener PKW

 

28.10 09:23 technischer Einsatz B303, Verkerhsunfall, PKW-Bergung

 

29.09 05:04 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, Fahrzeugbergung

 

25.08 18:15 technischer Einsatz B303, PKW-Bergung 

 

24.08 03:10 technischer Einsatz B303, Verkerhsunfall, PKW-Bergung

 

15.08 20:10 technischer Einsatz B303, Fahrzeugbergung

 

13.06 18:00 technischer Einsatz Auffahrt zur B303, PKW Bergung 

 

13.06 10:00 technischer Einsatz B303, LKW Bergung

 

01.04 14:40 Brandeinsatz vermuteter Fahrzeugbrand, B303

 

12.03 19:45 technischer Einsatz B303, Fahrzeugbergung

 

12.03 10:00 technischer Einsatz B303, Fahrzeugbergung

 

12.03 09:45 technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn, Fahrzeugbergung

 

12.03 09:45 technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Stockerau, Fahrzeugbergung

 

12.03 08:45 technischer Einsatz B303, Fahrzeugbergung

 

04.03 20:15 technischer Einsatz B303, Fahrzeugbergung

 

09.01 20:25 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, Fahrzeugbergung 

 

2005* - Autostraße  B 303 - erlaubte 120 km/h Höchstgeschwindigkeit

 

31.12 16:30 technischer Einsatz  B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

30.12 10:15 technischer Einsatz  B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

30.12 10:15 technischer Einsatz  B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

28.12 22:23 technischer Einsatz  B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

19.12 23:40 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung 

 

09.12 16:45 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung 

 

19.11 08:30 technischer Einsatz B303, vermutete Ölspur

 

13.09 13:40 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

04.09 23:50 technischer Einsatz Auffahrt auf die B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

08.07 16:45 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall mit vermutlich eingeklemmter Person

 

04.07 19:30 Brandeinsatz B303, LKW-Anhänger mit Stroh in Vollbrand

 

15.06 21:10 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

 21.05 07:00 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

20.05 17:00 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person

 

06.05 04:30 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, Kleintranporter in Graben

 

27.04 08:00 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, LKW-Bergung

 

03.04 12:00 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, Bergung von 2 PKW´s

 

31.03 17:30 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, Bergung von 2 PKW´s

 

25.03 14:00 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall 

 

17.03 08:30 technischer Einsatz B303 Auffahrt, Reinigen der Fahrbahn nach Verkehrsunfall

 

07.03 03:00 technischer Einsatz B303, PKW Bergung

 

07.03 00:12 technischer Einsatz B303, PKW Bergung

 

16.02 10:00 technischer Einsatz Sierndorf, PKW Bergung 

 

08.02 16:30 technischer Einsatz B303, Auffahrunfall PKW gegen LKW

 

31.01 13:30 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 13:00 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 12:30 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 12:00 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 11:30 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 08:30 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 08:15 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 08:00 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 07:45 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 07:30 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 07:00 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 05:15 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

30.01 13:45 technischer Einsatz PKW in Graben 

 

27.01 06:30 technischer Einsatz B303, 2 PKW's und 1 LKW kollidiert

 

19.01 10:30 technischer Einsatz B303, PKW in Graben gerutscht

 

*ein paar Einsätze wurden nicht eingetragen

 

2004* - Autostraße B 303  - erlaubte 120 km/h Höchstgeschwindigkeit

 

12.11 21:30 Technischer Einsatz B303, LKW-Bergung

 

03.09 18:45 Technischer Einsatz B303, Reifenpanne

 

13.08 15:00 Technischer Einsatz B303, PKW-Bergung nach Überschlag

 

28.07 11:30 Technischer Einsatz A22, PKW-Bergung

 

15.07 16:30 Technischer Einsatz B303, LKW umgekippt

 

02.06 05:45 Technischer Einsatz B303, Kreuzung Obermallebarn - Zusammenstoß von 5PKW's

 

29.03 15:40 Technischer Einsatz B303, Lkw-Unfall - Diesel sickerte in Erdreich

 

24.03 20:40 Technischer Einsatz B303, schwerer Frontal-Zusammenstoß

 

23.02 11:30 Technischer Einsatz B303, PKW-Bergung

 

11. 02. 20:11 Technischer Einsatz B303, PKW fährt in Sattelzug

 

11.02. 00:15 Technischer Einsatz B303, PKW hat sich im Feld überschlagen

 

17.01. 04:15 Technischer Einsatz B303, Zusammenstoß von 2 PKW's

 

09.01.13:00 Technischer Einsatz B303, PKW-Bergung

 

*ein paar Einsätze wurden nicht eingetragen

 

2003* - Autostraße B 303  - erlaubte 120 km/h Höchstgeschwindigkeit

 

18.12 17:00 Technischer Einsatz B303, Frontalzusammenstoß zweier PKWs

 

12.12 15:00 Brandeinsatz B303, Böschungsbrand auf der Höhe Obermallebarn

 

07.10. 03:45 Technischer Einsatz B303, Höhe Obermallebarn

 

29.09. 21:45 Technischer Einsatz B303, Überschlag von Kleintransporter

 

29.08. 23:10 Technischer Einsatz B303, PKW im Straßengraben

 

24.08 15:30 Technischer Einsatz B303, Kollision von 3 Fahrzeugen

 

10.07. 09:00 Technischer Einsatz B303, Höhe Obermallebarn VU - PKW in Straßengraben

 

16.06. 06:00 Technischer Einsatz B303, Höhe Obermallebarn VU - PKW in Straßengraben 

 

10.06. 03:00 Technischer Einsatz B303, kurz vor Beginn der A22 VU - Zusammenstoß eines PKW's mit einem Wildschwein

 

26.05. 02:00 Technischer Einsatz B303, Richtung Oberolberndorf VU - PKW in Straßengraben 

 

 19.04. 10:30 Technischer Einsatz B303, Richtung Hollabrunn, im Baustellenbereich VU - PKW gegen Leitschiene 

 

11.04. 09:00 Technischer Einsatz B303, Richtung Hollabrunn, nach dem Baustellenbereich VU - LKW in Straßengraben 

 

13.01.16:00 Technischer Einsatz B303, Höhe Tierfriedhof VU - PKW in Straßengraben

 

13.01. 14:30 Technischer Einsatz B303, Höhe Oberolberndorf VU - Zusammenstoß von 2 PKW's 

 

10.01. 22:30 Technischer Einsatz B303, kurz vor Beginn der A22 VU - PKW kollidiert mit 2 Kleinbussen 

 

*ein paar Einsätze wurden nicht eingetragen

 

2002* - Autostraße B 303  - erlaubte 120 km/h Höchstgeschwindigkeit

 

17.12. 16:45 Technischer Einsatz B303 Richtung Oberolberndorf Fahrzeugbergung 

 

15.12. 22:30 Technischer Einsatz  B303, Höhe Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

14.12. 22:30 Technischer Einsatz  B303, Richtung Oberolberndorf VU - Fahrzeugbergung 

 

13.12. 12:15 Technischer Einsatz  B303, Höhe Oberolberndorf VU - Fahrzeugbergung 

 

27.11. 18:00 Technischer Einsatz  B303, Baustellenbereich Kreuzung Sierndorf VU - PKW gegen Leitschiene 

 

07.11. 14:00 Technischer Einsatz  B303, Höhe Obermallebarn VU - PKW gegen Leitschiene 

 

23.10. 18:00 Technischer Einsatz  B303, Höhe Obermallebarn VU - Zusammenstoss von 2 PKW 

 

6.10. 18:45 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

30.9. 15:30 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW überschlagen 

 

 

27.9. 10:30 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

27.9. 10:05 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

27.9. 08:15 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben

 

22.9. 14:00 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

22.9. 06:45 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

13.8. 16:40 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

11.8. 09:00 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

28.6. 10:30 Technischer Einsatz  B303, Höhe Schönborn VU - Frontalzusammenstoss von 2 PKW 

 

7.6. 7:40 Technischer Einsatz  B303, Höhe Obermallebarn VU - Auffahrunfall

 

29.5. 8:00 Technischer Einsatz  B303, Kreuzung Sierndorf VU - PKW gegen Lichtmast 

 

23.4. 17:45 Technischer Einsatz  LH31, bei Unterführung B303 VU - PKW auf Fahrerseite  

 

21.4. 3:30 Brandeinsatz / Technischer Einsatz B303, zw. Sierndorf-Höbersdorf VU - PKW fängt nach Zuammenstoss mit Baum Feuer 

 

6.4. 0:05 Technischer Einsatz  B303 VU - PKW Bergung 

 

24.3. 16:20 Technischer Einsatz  A22, Höhe Kika VU - PKW am Dach, 2 Personen eingeklemmt 

 

9.3. 16:15 Technischer Einsatz  B303, Höhe Assmann VU - PKW auf Beifaherseite, Person eingeklemmt 

 

25.2. 15:15 Technischer Einsatz  B303, Höhe Schönborn VU - Zusammenstoss von 3 PKW 

 

16.2. 15:30 Technischer Einsatz  B303 liegengebliebener PKW 

 

16.1. 7:45 Technischer Einsatz  B303, Höhe Obermallebarn VU - Zusammenstoss von 3 PKW 

 

5.1. 11:15 Technischer Einsatz  B303, Kreuzung Sierndorf VU - Zusammenstoss von 2 PKW 

 

*hier sind nicht alle Einsätze des Jahres angegeben

 

2001*  Bundesstraße B 303  – erlaubte 120 km/h  Höchstgeschwindigkeit

 

04.12.2001 ca. 04 Uhr Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Glatteis, Pkw - Bergung B303

 

17.11.2001 ca. 03 Uhr 20 Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Sekundenschlaf, Auto gegen Baum

 

16.11.2001 ca. 23Uhr 30 Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Auto überschlug sich auf der B303

 

21.09.2001 ca. 12 Uhr 45 Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Auto in Graben auf der B303

 

10.09.2001 ca. 20 Uhr Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Zusammenstoß von 3 PKWs auf der B303

 

17.07.2001 ca. 07 Uhr 45 Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Zusammenstoß von 2 Autos auf der B303

 

03.06.2001 ca. 16 Uhr Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Zusammenstoß von 2 Autos auf der B303

 

20.05.2001 ca. 19 Uhr Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Zusammenstoß von 2 Autos 

 

15.03.2001 ca. 18 Uhr Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Karambolage von 2 Autos auf der B303

 

16.02.2001 ca. 05 Uhr Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Auto in Graben auf der B303

 

03.02.2001 ca. 17 Uhr Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Karambolage von 2 Autos auf der B303

 

10.01.2001 ca. 06 Uhr 35 Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Karambolage von 3 Autos auf der B303

 

*hier sind nicht alle Einsätze des Jahres angegeben

 

28.09.2009

Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person


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Am 28. September 2009 um 11.28 Uhr wurden die Feuerwehren Göllersdorf und Hollabrunn, sowie das Rote Kreuz Hollabrunn, zu einem Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person alarmiert. Im Gemeindegebiet von Hollabrunn geriet auf der B 303 zwischen den Anschlussstellen Hollabrunn Mitte und Süd ein tschechisches Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn und stieß mit einem entgegenkommenden LKW eines Hollabrunner Transportunternehmen zusammen. Beide Fahrzeuglenker wurden verletzt. Der Lenker des Sportwagens musste von den Feuerwehren mittels hydraulischem Rettungssatz aus dem Fahrzeug befreit werden und dem Roten Kreuz übergeben. Die Bergung des LKW wurde mittels des 60-t-Feuerwehrkrans von Hollabrunn durchgeführt. Die B 303 war für die Rettungs- und Bergemaßnahmen über mehrere Stunden gesperrt.

12.07.2009

Verkehrsunfall mit Menschenrettung


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Am 12.7.2009 um 20.40 Uhr wurden die Feuerwehren Göllersdorf, Sierndorf und Viendorf zu einem Verkehrsunfall mit Menschenrettung im Baustellenbereich der S 3 alarmiert. Ein Fahrzeuglenker aus dem Bezirk Gänserndorf fuhr mit seinem Jeep in Richtung Hollabrunn. Unmittelbar nach der Abfahrt Obermallebarn kollidierte das Fahrzeug mit der Metallleitschiene neben der Lärmschutzwand, überschlug sich und kam auf dem Dach liegend zum Stillstand. Beim Eintreffen der Feuerwehren hatte der Fahrzeuglenker bereits das Fahrezug verlassen. Der verletzte Lenker wurde zur weiteren Versorgung vom Roten Kreuz in das Krankenhaus gebracht. Während der Fahrzeugbergung musste auch die Fahrtrichtung Stockerau gesperrt werden. Ein interessantes Detail: Am 12.7.2009 war zwischen Göllersdorf und Obermallebarn noch keine Betonleitwand versetzt. Trotzdem war durch Leitbacken im Baustellenbereich die Situation des zukünftigen einstreifigen Straßenquerschnittes dargestellt. Die Fahrzeuglenker versuchten den nachkommenden Einsatzfahrzeugen Platz zu machen. Einige lenkten ihr Fahrzeug auf die linke Seite Richtung Backen (entspricht der zukünftigen Betonleitwand), die andern lenkten ihr Fahrzeug nach rechts auf den teilbefestigten Seitenstreifen. Damit musste die Feuerwehr im Slalom an den in Schritttempo fahrenden PKW vorbeifahren. Wie sollen sich die Fahrzeuglenker im einstreifigen Bereich hinkünftig verhalten: Ihr Fahrzeug möglichst weit nach links Richtung Betonleitwand lenken, damit die Einsatzfahrzeuge rechts am Seitenstreifen vorbeifahren können.

 

28.06.2009

Verkehrsunfall auf der S 3 (B 303)


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Nur 48 Stunden nach dem schweren Verkehrsunfall vom Freitag, kam es am Sonntag, den 28. Juni 2009 kurz nach 12.00 Uhr zwischen Göllersdorf und Hollabrunn wieder zu einem Verkehrsunfall im Baustellenbereich der S 3. Zwei PKW stießen frontal zusammen. Beide Fahrzeuglenker waren in den Fahrzeugen eingeklemmt. Sie wurden von den Feuerwehren Göllersdorf und Hollabrunn mit dem hydraulischen Rettungssatz aus den Fahrzeugen befreit und mit Rettungshubschraubern abtransportiert. Drei weitere Personen wurden mit Rettungs- und Notarztfahrzeugen des Roten Kreuzes abtransportiert. Zahlreiche Schaulustige fuhren auf Güterwegen zum Unfallort. Damit die verletzten Personen während der Behandlung durch die Notärzte von neugierigen Blicken verschon blieben, mussten die Feuerwehren Blickschutzbarrieren aus Decken

26.06.2009

Schwerer Verkehrsunfall auf der B 303


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Am 26.6.2009 kam es kurz nach 12.00 Uhr zwischen Obermallebarn und Göllersdorf in einem Baustellenbereich der S 3 zu einem Verkehrsunfall.Ein PKW kollidierte mit einem LKW und kam dadurch ins Schleudern.Nachdem das Fahrzeug mit einem zweiten PKW zusammenstieß kam es auf dem Dach liegend im Straßengraben zum Stillstand.Insgesamt wurden bei dem Unfall drei Personen verletzt.Zwei Personen wurden dabei so schwer verletzt, dass ein Abtransport mit Notarzthubschraubern notwendig war.Bei der Menschenrettung waren die Feuerwehren Göllersdorf, Viendorf und Sierndorf, zwei Notarzthubschrauber, sowie zwei Notarztfahrzeuge und ein Krankentransportfahrzeug des Roten Kreuzes im Einsatz. Obwohl der betroffene Bereich der S3 noch nicht fertig ausgebaut ist, wurden bereits nach dem neuen Alarmplan drei Feuerwehren alarmiert. Wären in diesem Bereich schon Betontrennwände aufgestellt, wäre die Anfahrt der Einsatzkräfte deutlich verzögert gewesen.

 

Nö: Tödlicher Unfall auf B 303 zwischen Obermallebarn und Göllersdorf

 

Sechs Tote bei tragischem Unfall - oesterreich.ORF.at

 

B303, Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang  [24.03.2004]

VÜ mit tödlichem Ausgang

 

B 303, Gemeindegebiet Sierndorf, Bez. Korneuburg

Ein 18jähr. Maurer aus dem Bez. Hollabrunn lenkte am 24.3.2004, gegen 17.35 Uhr, seinen PKW auf der B 303 im Gemeindegebiet von Sierndorf aus Richtung Göllersdorf in Richtung Stockerau. Es herrschte starker Regen. Bei StrKM 6,4 kam er aus unbekannter Ursache auf der regennassen Fahrbahn ins Schleudern und stieß mit der rechten Fahrzeugseite gegen den entgegen kommenden PKW eines 29jähr. Mannes aus dem Bez. Wien-Umgebung. Der 18jähr. Maurer erlag noch an der Unfallstelle seinen Verletzungen, der zweitbeteiligte Fahrzeuglenker erlitt Verletzungen unbestimmten Grades und wurde im KH Hollabrunn stationär aufgenommen.

 

 

 

B303, Zusammenstoß von 2 PKW's  [17.01.2004]

Verkehrsunfall mit tödl. Ausgang

Bez.Korneuburg

 

Ein 46-jähriger deutsch.StA. lenkte am heutigen Tage, gegen 04.15 Uhr, einen Firmen-Pkw auf der B-303, von Stockerau kommend in Richtung Hollabrunn. Auf dem Beifahrersitz saß der 50-jährige Schwager des Lenkers, ebenfalls deutsch.StA., beide Stahlbauarbeiter. Die beiden waren beruflich Richtung Ukraine unerwegs.

Aus bisher unbekannter Ursache, vermutlich Übermüdung, fuhr der Lenker im Gemeindegebiet von Sierndorf, bei Strkm 3.560, über die dort befindliche doppelte Sperrlinie und kollidierte in weiterer Folge mit einem entgegenkommenden Pkw, Lenker ein 61-jähriger Mann aus Wien, mit einer 77-jährigen, einer 50-jährigen und 57-jährigen Frau , alle aus Wien, als Mitfahrer.

Bei dem Unfall wurde der Lenker des Firmen-Pkw so schwer verletzt, daß er kurz nach seiner Einlieferung im KH-Korneuburg verstarb.

Die übrigen Personen erlitten Verletzungen leichten Grades.

 

 

Text stammt aus dem NÖ Polizeibericht

 

 

Verkehrsunfall auf der B303 bei Obermallebarn [18.12.2003]

2 Tote nach Frontalzusammenstoß

 

Am 18. Dezember 2003, 17:00 Uhr wurde die Feuerwehr Sierndorf, und zur Unterstützung die Feuerwehr Stockerau, mittels Pager zu einem Verkehrsunfall auf die B303 mit mehreren eingeklemmten Personen alarmiert. Zwei Pkws waren auf Höhe Obermallebarn aus ungeklärter Ursache frontal zusammengestoßen. Beide Lenker mussten aus den Unfallfahrzeugen mittels Schere und Spreizer befreit werden. Ein Lenker war auf der Stelle tot, der andere Fahrer verstarb kurze Zeit später im Krankenhaus. Die B303 musste für 3 Stunden für den gesamten Verkehr gesperrt werden, da über eine Länge von 200 m über alle drei Fahrspuren die Teile der beiden Pkws verstreut waren und die Straße mit der Kehrmaschine der Straßenverwaltung gesäubert werden musste.

 

VU mit tödlichem Ausgang [18.12.2003 23:12 Uhr]

 

Ein 26-jähriger aus 1120 Wien lenkte am 18.12.2003 gegen 16.45 Uhr seinen Kombi auf der LB 303, Weinviertler-Schnellstraße, im Gemeindegebiet von Sierdorf in Richtung Wien. Nach Zeugenaussagen kam er mit seinem Fahrzeug aus unbekannter Ursache nach links und prallte frontal gegen den entgegenkommenden PKW eines 31-jährigen aus 2070 Retz. Der 31-jährige verstarb noch an der Unfallstelle. Der 26-jährige wurde ins Lorenz-Böhler KH gebracht, wo er kurz nach seiner Einlieferung verstarb. Die LB 303 musste wegen der Unfallaufnahme und Bergung der Fahrzeuge in der Zeit von 17.10 Uhr bis 20.05 Uhr für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt werden.

Text stammt aus dem NÖ Polizeibericht

 

 

Verkehrsunfall mit Personenschaden  [13.01.2003]

Bez. Korneuburg, Sierndorf 

Eine 24-jährige Angestellte aus 1030 Wien fuhr am 13.01.2003 gegen 14.22 Uhr auf der B 303 in Richtung Hollabrunn und überholte auf der durch Schneeverwehungen teilweise schneebedeckten Fahrbahn den Kombi einer 32-jährigen Kindergärtnerin aus 2020 Hollabrunn, kam beim Einordnen nach rechts ins Schleudern, kollidierte fast rechtwinke-lig mit dem Kombi, wodurch beide Fahrzeuge nach rechts über die Straßenböschung rutschten.

Dder Kombi der 24-jährigen überschlug sich und kam auf dem Dach im angrenzenden Feldweg zum Stillstand. Dabei wurde die Beifahrerin der 24-jährigen, eine 25-jährige aus 1210 Wien unbestimmten Grades verletzt und mit dem Notarzthubschrauber Christophorus in das AKH Wien geflogen. Die Kindergärtnerin wurde mit dem Notarztwagen Korneuburg mit leichten Verletzungen in das KH Koreuburg eingeliefert.

 

Text stammt aus dem NÖ Polizeibericht

 

 

 

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Mi

05

Okt

2011

(Betrugs)Landwirtschaft

(Betrugs)Landwirtschaft: Das Landwirtschaftsministerium hat 2010 für die Spanische Hofreitschule in Wien neuerlich 780.000 Euro Zuchtförderung zugesagt. Schon für 2009 sei ein Betrag in der gleichen Höhe ausbezahlt worden. Ein kostendeckender Betrieb ist nicht möglich. Der Betrieb des Gestüts kostet pro Tag 10.000 Euro. Für 2010 befürchtet die Hofreitschule einen Abgang von einer Million Euro. Das Minus 2,5 Millionen von 2007 wurde im Jahr darauf halbiert. Zur positiven Entwicklung trug unter anderem das Florieren des Souvenirshops bei.

 

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Mo

03

Okt

2011

Behördliche Todesfalle: Autostraße B 303/S3

 

Erlaubte Höchstgeschwindigkeit bis 2005: 120 km/h auf Landesstraße?!

Autostraße mit tödlichem Gegenverkehr

Rechtswidrige Auf- und Abfahrten mit Gegenverkehr

Autostraße mit rechtswidrigen Betriebszufahrten (Shell, Billa)

Shell Tankstelle war als Autostraße verordnet und

Billa Markt war als Autostraße verordnet, da kein „Ende der Autostraße“ verordnet war!

Landesstraße kann keine Autostraße sein (§ 94 StVO)

Autostraße mit rechtswidrige „2+1-Teilung“ und doppelte Sperrlinien

Rechtswidrige Bodenmarkierungen, da augenscheinlich nicht verordnet!

80 % der Unfälle wären bei rechtskonformer Ausführung vermeidbar gewesen.

Die Schnellstraße S3 wurde nach dem NÖ Straßengesetz gebaut und entspricht nicht dem Bundesstraßengesetz. LH Dr. Pröll erlaubt dem Bundesminister Faymann die Bundesstraße S3 nach dem NÖ Landesgesetz zu bauen!!

 

„In 10 Jahren sind auf der Weinviertler Schnellstraße (20 km) bei 168 Verkehrsunfällen 40 Menschen ums Leben gekommen, 85 Prozent im Gegenverkehrsbereich".

 

Auf der Strecke ereigneten sich dreimal so viele Frontalkollisionen wie auf anderen vergleichbaren Bundesstraßen. Allein von 2004 bis 2007 gab es 64 schwere bis tödliche Unfälle.

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Mo

03

Okt

2011

Klassentreffen


"Ich bin Richterin am Gerichtshof!" Wie gibt´s das?" Richterin scherzt: "Ich habe für meinen Landesvater eine Bundestraße verhandelt, geeignet für 3mal mehr Unfälle als normal!" "Ich bin Innenministerin!" " Wie gibt´s das?" "Ich habe den Landesvater 20 Jahre begleitet!" "Ich bin Bezirkshauptmann!" "Wie gibt`s das?" " Mein Vater hat dem Landesvater gedient!" "Ich bin Vizekanzler und werde mit der Wahlordnung vom Landesvater Kanzler!" Seit dieser Landeswahlordnung gibt es klare Mehrheitsverhältnisse - die es vorher nicht gab! Der „Name“ sticht jede Partei!  Name zählt mehr als Partei. Diese Novelle der Landtagswahlordnung wurde im Jahr 2001 beschlossen und bei der Landtagswahl im Jahr 2003 erstmals angewandt.

 

 

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So

18

Sep

2011

Denkunmöglicher Rechtssatz des VwGH!

 

 

Rechtssatz

Wird Gras nur gemäht, um der Gefahr eines Grasbrandes vorzubeugen, so liegt darin keine landwirtschaftliche Produktion.

 

„Gras mähen“ ist eine landwirtschaftliche Naturproduktion (siehe Schilfgewinnung)!

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So

18

Sep

2011

Denkunmöglicher Rechtssatz des VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt, dass das Pferd selbst ein tierisches (Natur)Produkt ist und dass der Landwirt das Pferd täglich gewinnen muss:

 

Für eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist erforderlich, dass mit gemähtem Gras in einer Art verfahren wird, die an sich auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt, wozu auch das Füttern von Vieh, aber nur im Rahmen einer landwirtschaftlichen Produktion, also der Viehzucht oder der Hervorbringung tierischer Produkte, zählen (Hinweis E 27.6.1980, 2869, 2870/78).

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So

18

Sep

2011

Denkunmöglicher Rechtssatz des VwGH

 

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt, dass das Pferd selbst  ein tierisches (Natur)Produkt ist und dass der Landwirt das Pferd täglich gewinnen muss:

 

Allein das "Halten von Pferden als Nutztiere" ist noch keine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG: Wie aus der Definition in § 5 Abs. 1 LAG hervorgeht, ist nur das Halten von Nutztieren "zur Zucht, Mast oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse" Landwirtschaft.

 

 

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Mi

14

Sep

2011

Staatsterrorbekämpfung

Wer Ohren hat zu hören, der höre und verstehe. Illegal verordnete Kraftfahrstraßen, das sind Schnellverkehrsstraßen mit Gegenverkehr, töten und verletzten um ein vielfaches mehr Menschen als Terroristen. Illegal verordnete Kraftfahrstraßen-Bekämpfung ist daher Staatsterrorbekämpfung! Ca 100 % der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Straßenverkehrsordnung! 85 % der Unfälle wären so vermeidbar!

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Di

13

Sep

2011

Terrorismusbekämpfung

Wer Ohren hat zu hören, der höre und verstehe: Die illegalen Schnellstraßen mit Gegenverkehr erzeugen mehr Tote und Verletzte als Terroristen. Daher wäre "illegale Schnellstraßen Bekämpfung" wichtiger als "Terrorismusbekämpfung".

 

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So

11

Sep

2011

Die tödlichen Schnellverkehrsstraßen!?!

Ca. 100% der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Rechtsordnung. Schnellverkehrsstraßen sind Autobahnen und Autostraßen und nicht verordnete Kraftfahrstraßen mit und ohne doppelten Sperrlinien. Schnellverkehrsstraßen inklusive Zu- und Abfahrt müssen aus Richtungsfahrbahnen bestehen. Die Richtungsfahrbahn muss baulich getrennt sein von der Gegenfahrbahn und vom Pannenstreifen. Ca. 85 % der Unfälle wären vermeidbar!?! Ich kenne keine Schnellverkehrsstraße, die der Rechtsordnung entspricht!!

 

Pannenstreifen und Gegenfahrbahn gehören nicht zu einer Richtungsfahrbahn!

 

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

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Mi

07

Sep

2011

Landwirtschaft und Gegenverkehrsstraße

Wenn das Erlegen (keine landw. Tätigkeit) von Wildtieren (keine landwirtschaftliche Nutztiere) Landwirtschaft ist, um so mehr ist das Füttern und Betreuen (typische landw. Tätigkeiten) von Reitpferden (landw. Nutztier) Landwirtschaft. Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für eine Reitpferdehaltung ist in einem Rechtsstaat denkunmölgich. Wenn ein Rechtsstaat die Landwirtschaft vom Gewerbe nicht mehr unterscheiden kann, so ist zu befürchten, dass dieser eine Schnellverkehrsstraße von einer Gegenverkehrsstraße nicht unterscheiden kann. Dies würde die Massengräber an Gegenverkehrsstraßen erklären.

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Mo

05

Sep

2011

Die Natur und die Gewerbebehörde!

An den EuGH: ... Die Naturproduktion eigent sich nicht für ein Gewerbe. Sonst wäre ja die Natur ein Gewerbe. Die Natur würde dann eine gewerbliche Betriebsanlagegenehmigung benötigen. Die Natur kennt auch keine Betriebszeiten. Rund um die Uhr zu produzieren würde die Behörde nicht zulassen. Die Natur produziert auch nach ihren eigenen Naturgesetzen. Das würde die Behörde nie genehmigen. Die Natur ist behördlich gesehen nicht genehmigungsfähig!

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Mo

05

Sep

2011

Der behördliche Betrug

An den EuGH: ... Warum verstehen die Höchstrichter nicht, dass jede Weide- und Stallhaltung von Reitpferden eine "landwirtschaftliche Produktion" ist? Der "natürliche Zuwachs" jeder Weide- und Stallhaltung ist ein tierisches Erzeugnis. Der "natürliche Zuwachs" ist kein gewerblicher Zuwachs. Und jede gewerbliche Produktion ist keine Naturproduktion. Jede gewerbliche Reitpferdehaltung ist ein behördlicher Betrug,

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Mi

31

Aug

2011

Reiter aller Länder vereinigt euch und schickt eure Höchstrichter in eine Landwirtschaftsschule!

Reiter aller Länder vereinigt euch und schickt eure (Höchst)Richter in eine Landwirtschaftsschule!

von Karl Deninger, Samstag, 27. August 2011 um 11:53

.... Freizeitreiten ist keine Landwirtschaft!

 

Bei den von der Landwirtin erbrachten Leistungen der Pensionspferdehaltung handelt es sich daher aus Sicht der Richter nicht um Dienst­leis­tungen, die nach EU-Recht normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen....

 

Das Freizeitreiten mag vielleicht keine landwirtschaftliche Tätigkeit sein, aber das Reitpferd ist ein landwirtschaftliches Naturprodukt, das ein Leben lang "gehalten" (gefüttert und betreut) werden muss. Die Grundausbildung "anreiten" und "anfahren" ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Je mehr  "angeritten"  und "angefahren" und "geritten"  wird, desto mehr Pferdefutter wird benötigt. Die Landwirtschaft ist die natürliche, tägliche "Tankstelle" des Pferdes.  Daher ist die wetterunabhängige Reithalle ein landwirtschaftliches Gebäude. Die Land- und Forstwirtschaft umfasst Tätigkeiten, die auf die planmäßige Nutzung der Naturkräfte gerichtet sind und (Nat)Urproduktion darstellen (Hinweis E 27. November 2001, 97/14/0135).

 

Das Reitpferd ist mit 100 %iger Sicherheit aus der Landwirtschaft. Das Reitpferd ist ein Naturprodukt (der Schöpfung). Das Reitpferd ist ein domestiziertes Tier (aus dem Tierreich). Das Reitpferd kommt aus dem Tierreich und wird mit Hilfe der Naturkräfte produziert.  Der Pferdehalter erzeugt nicht das Pferd, sondern er gewinnt das Pferd. Das Pferd wird ein Leben lang mit Hilfe der Fütterung und Betreuung gewonnen. Ein Pferd kann man nicht gewerblich erzeugen.

Die Behörde wertet das Reitpferd vermutlich als bewegliche Sache. Daher wertet die Behörde das "Einstellen einer beweglichen Sache" als Vermietungsgewebe.

 

"Rechtssatz"

Zum Begriff des Viehs. Reitpferde und Springpferde sind zum Unterschied von Zugpferden und Lastpferden nicht als übliches Zubehör einer Landwirtschaft und als Gegenstand des Viehhandels im landläufigen Sinne anzusehen. Für sie gilt daher die für bewegliche Sachen im allgemeinen normierte sechsmonatige Gewährleistungsfrist.

 

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat daher das "Einstellen von Reittieren mit Betreuung als gewerbliche Tätigkeit bewertet und dafür Beiträge willkürlich kassiert.

 

Die neueste Willkür der Behörde ist, dass die Behörde behauptet, dass das Reitpferd kein landwirtschaftliches Erzeugnis ist bzw dass der Landwirt aus dem Reitpferd kein landwirtschaftliches Erzeugnis erzeugt.

 

Die Behörde will nicht erkennen, dass das Reitpferd ein Naturrpodukt ist. Die Gewinnung von Naturprodukten ist immer Landwirtschaft: " …. Weiters führt der Motivenbericht  (siehe dazu Suchanek/Stadler/Meinhold, Die Gewerbeordnung, 1927, S. 25 f.) aus, daß die Landwirtschaft schon vom Sprachgebrauch her kein Gewerbe und daher nicht unter das Gewerbegesetz zu stellen sei. Dies betreffe zweifellos die erste Gewinnung des Naturprodukts,  ...".

 

Das gewerbliche Reittier kann daher nur künstlich sein, wie zB das Feuerroß bzw. Dampfroß und der Drahtesel. Diese werden gewerblich produziert!

 

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Mi

31

Aug

2011

Reiter aller Länder vereinigt euch, denn die wahren Pferdeschänder sitzen in den Ämtern!

Reiter aller Länder vereinigt euch, denn die wahren Pferdeschänder sitzen in den Ämtern!

von Karl Deninger, Sonntag, 28. August 2011 um 12:12

"vermutliche Rechtsgrundlage der Pferdeschänder"

ZB: OGH 6Ob748/78:

Rechtssatz

Zum Begriff des Viehs. Reitpferde und Springpferde sind zum Unterschied von Zugpferden und Lastpferden nicht als übliches Zubehör einer Landwirtschaft und als Gegenstand des Viehhandels im landläufigen Sinne anzusehen. Für sie gilt daher die für bewegliche Sachen im allgemeinen normierte sechsmonatige Gewährleistungsfrist.

 

Als landwirtschaftliche Dienstleistungen gelten nach Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen, insbesondere nach dem vierten Gedankenstrich dieser Bestimmung "Hüten, Zucht und Mästen von Vieh".

 

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gilt Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen, (...)

 

Als "landwirtschaftliche Dienstleistungen" sind daher nicht Leistungen anzusehen, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich nicht auf normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel beziehen (EuGH-Urteile Harbs in Slg. 2004, I-7101, BFH/NV 2004, 371 Rdnr. 31, und Stadt Sundern in Slg. 2005, I-4491, BFH/NV Beilage 2005, 320 Rdnr. 29).

 

Danach ist insbesondere die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen zur Verschaffung von Freizeiterlebnissen keine landwirtschaftliche Dienstleistung (BFH-Urteil in BFHE 221, 569, BStBl II 2009, 216, unter II.2.a bb).

 

 

DENINGER KARL: Die Richter bewerten die Reitpferde augenscheinlich als "bewegliche Sachen". Daher ist  das "Hüten, Züchten, Mästen von beweglichen Sachen" keine landwirtschaftliche Tätigkeit. Daher ist das  "Vermieten und Einstellen von beweglichen Sachen" keine landwirtschaftliche Tätigkeit. Bewegliche Sachen sind nun mal keine "landwirtschaftliche Erzeugnisse" und eignen sich daher nicht für "landwirtschaftliche Dienstleistungen". Dass es sich beim Reitpferd um ein Lebewesen handelt, hat man "jahrzehntelang vergessen"!

Man hat jahrelang vergessen, dass das Reitpferd ein Naturprodukt ist und bis dato  nicht erzeugt werden kann. Man hat jahrelang vergessen, dass das Reitpfert ein tierisches und daher ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist und nur durch Fütterung und Betreuung gewonnen werden kann. Man hat jahrlang vergessen, dass das Reitpferd ein domestiziertes Tier ist  und daher ein landwirtschaftliches Nutztier ist, da der Landwirt aus der Fütterung und Betreuung und Grundausbildung einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann.

 

Das Freizeitreiten mag vielleicht keine landwirtschaftliche Tätigkeit sein, aber das Reitpferd ist ein landwirtschaftliches Naturprodukt, das ein Leben lang "gehalten" (gefüttert und betreut) werden muss. Die Grundausbildung "anreiten" und "anfahren" ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Je mehr  "angeritten"  und "angefahren" und "geritten"  wird, desto mehr Pferdefutter wird benötigt. Die Landwirtschaft ist die natürliche, tägliche "Tankstelle" des Pferdes.  Daher ist die wetterunabhängige Reithalle ein landwirtschaftliches Gebäude. Die Land- und Forstwirtschaft umfasst Tätigkeiten, die auf die planmäßige Nutzung der Naturkräfte gerichtet sind und (Nat)Urproduktion darstellen (Hinweis E 27. November 2001, 97/14/0135).

 

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Mi

31

Aug

2011

Reiter aller Länder vereinigt euch, denn die Reitpferdehaltung ist kein Gewerbe ...

Reiter aller Länder vereinigt euch, denn die Reitpferdehaltung ist kein Gewerbe sondern Naturproduktion - auch mit Zukauffutter!

von Karl Deninger, Montag, 29. August 2011 um 22:57

Landwirtschaft ist die Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Naturprodukten.  Die Landwirtschaft produziert kein Naturprodukt, sondern die Landwirtschaft gewinnt (bringt hervor) das Naturprodukt mit Hilfe der Naturkräfte. Die Land- und Forstwirtschaft umfasst Tätigkeiten, die auf die planmäßige Nutzung der Naturkräfte gerichtet sind und (Nat)Urproduktion darstellen (Hinweis E 27. November 2001, 97/14/0135).

 

Unter dem Zuwachs versteht man im österreichischen Recht die natürlichen Früchte eines Grundstückes.

„Die natürlichen Früchte eines Grundes, nämlich solche Nutzungen, die er, ohne bearbeitet zu werden, hervorbringt, als: Kräuter, Schwämme und dergleichen, wachsen dem Eigenthümer des Grundes, so wie alle Nutzungen, welche aus einem Thiere entstehen, dem Eigenthümer des Thieres zu.“

 

– § 405 ABGB1

Der Zuwachs ist unbewegliches Gut, und damit Bestandteil des Grundstückes, bis er genutzt wird:

„Gras, Bäume, Früchte und alle brauchbare Dinge, welche die Erde auf ihrer Oberfläche hervorbringt, bleiben so lange ein unbewegliches Vermögen, als sie nicht von Grund und Boden abgesondert worden sind. Selbst die Fische in einem Teiche, und das Wild in einem Walde werden erst dann ein bewegliches Gut, wenn der Teich gefischet, und das Wild gefangen oder erlegt worden ist.“  (Das Wild ist kein landwirtschaftliches Nutztier und die Jagd ist doch Landwirtschaft

– § 295 ABGB1

Damit entspricht der Begriff einem allgemeinen Begriff des Zuwachses als Zugehör einer Sache im Sachenrecht.

1 Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch ist 1812 in Kraft getreten, und noch heute wörtlich rechtsgültig, trotz des altertümlich anmutendenden Sprachgebrauchs.

 

(Das Wild ist kein landwirtschaftliches Nutztier und doch Landwirtschaft)

 

Jesus erklärt Naturproduktion (Landwirtschaft)

Bei der Naturproduktion „produziert“ der Bauer nicht, sondern er „gewinnt“ das Naturprodukt mit Hilfe der Naturkräfte)

Jesus sagte: …. Ein Mann sät Samen auf seinen Acker; dann schläft er und steht wieder auf, es wird Nacht und wird  wird Tag, der Samen keimt und wächst, und der Mann  weiß nicht, wie. Die Erde bringt von selbst ihre Frucht, zuerst den Halm, dann die  Ähre, dann das volle Korn in den Ähren. Sobald aber die Frucht reif ist, legt er die Sichl an; ….

 

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Mi

31

Aug

2011

An alle gottlosen Gewerbebehörden und Höchstrichter!

An alle gottlosen Gewerbebehörden und (Höchst)Richter!

von Karl Deninger, Dienstag, 30. August 2011 um 20:50

Bei der „landwirtschaftlichen Produktion“ produziert der Landwirt nichts! Bei der landwirtschaftlichen Produktion produziert sich die Pflanze mit Hilfe der Naturkräfte (siehe Schilfgewinnung) und das Tier  (Vieh) mit Hilfe der Naturkräfte  selbst (siehe auch § 405 ABGB – natürlicher Zuwachs). Der Landwirt gewinnt (erntet) nur  das Naturprodukt!

 

Daher produziert sich das Reitpferd  mit Hilfe der Naturkräfte selbst! Das nennt man „landwirtschaftliche Produktion“. Zur „landwirtschaftliche Produktion zählt auch die Grundausbildung des Reitpferdes. Daher ist die „Reitpferdehaltung“ kein Gewerbe! Es gibt keine gewerbliche Reitpferdehaltung, außer sie dient nebensächlich einem Gewerbebetrieb (siehe „Spanische Hofreitschule“)

 

Jesus kannte die landwirtschaftliche Produktion schon vor über 2000 Jahren:

Jesus sagte: …. Ein Mann sät Samen auf seinen Acker; dann schläft er und steht wieder auf, es wird Nacht und wird  Tag, der Samen keimt und wächst, und der Mann  weiß nicht, wie. Die Erde bringt von selbst ihre Frucht, zuerst den Halm, dann die  Ähre, dann das volle Korn in den Ähren. Sobald aber die Frucht reif ist, legt er die Sichl an; ….


Genauso funktioniert es sinngemäß mit dem Reitpferd.  Der Bauer gibt dem Reitpferd das Futter. Dann schläft er und steht wieder auf. Tag für Tag. Das Pferd lebt und wächst. Tag für Tag, Nacht für Nacht.  Der Bauer weiß nicht, wie, aber durch das Füttern und mit Hilfe der Naturkräfte  gewinnt er das Pferd; Tag für Tag, Nacht für Nacht. Sobald aber  das Reitpferd anreitfähig ist, reitet er es an.

Der  Pferdebesitzer  geht durch das Tor zu den Reitpferden hinein.  Ihm öffnet der Pferdehalter am Eingang;  und auf seine Stimme hören auch die Reitpferde. Er ruft seine Reitpferde mit Namen einzeln aus der Herde heraus und führt sie ins Freie.  Wenn er sie dann draußen hat, geht er vor ihnen her. Und sie folgen ihm, weil sie seine Stimme kennen.  Einem Fremden würden sie nicht folgen, sondern weglaufen, weil sie seine Stimme nicht kennen."

 

Davon unterscheiden sich die gewerblichen Reittiere, wie  zB:  das Dampfross, Feuerross, Dieselross, Drahtesel. Diese werden aber normalerweise anders gehalten!?!


Kehrt um! Wie viele landwirtschaftliche  Pferdehalter habt ihr schon vernichtet? Wie viele wollt ihr noch vernichten? Kehrt um!

 

 

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Di

30

Aug

2011

Höchstrichter, Naturproduktion, Gewerbe

Es gibt keine gewerbliche Reitpferdehaltung … sonst wäre das landw. Reitpferd dem gewerbl. Dampfross, Feuerross, Dieselross, Drahtesel usw. rechtlich gleichgestellt:

 

Reitpferde sind Naturprodukte, Urprodukte, Landwirtschaft.

Dampfross, Feuerross, Dieselross, Darahtessel sind gewerbliche Produkte und keine Naturprodukte.

 

Es kommt nur auf das Merkmal des „Haltens“ an, da nur das das „Halten (Füttern und Betreuen) die Naturproduktion ermöglicht.

 

Rechtssatz 96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

(Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenen Pferdeboxen  an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

 

    Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der -  von  der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten  von  Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnise. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes  Überlassen von Pferdeboxen  ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Davon abgesehen, hat der Amtssachverständige seine Behauptung, daß eine Nachfrage nach derartigen Leistungen am Hof des Beschwerdeführers bestünde, trotz entsprechender Einwände des Beschwerdeführers nicht begründet.)

 

Rechtssatz 0548/69

 

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

Das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Zl. 548/69, Slg. Nr. 7693/A, betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt. Im zitierten Erkenntnis hat der Gerichtshof das Merkmal des "Haltens" von Nutztieren verneint, weil die aus zugekauften Bruteiern geschlüpften Kücken sofort nach dem Abtrocknen ohne  Fütterung weiterverkauft (und offenbar auch dem Käufer übergeben) wurden. (VwGH Zl. 90/08/0099)

 

 

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Mo

29

Aug

2011

Reiter aller Länder vereinigt euch ....

 

Reiter aller Länder vereinigt euch und schickt eure (Höchst)Richter in eine Landwirtschaftschule!


von Karl Deninger, Samstag, 27. August 2011 um 11:53


.... Freizeitreiten ist keine Landwirtschaft!


Bei den von der Landwirtin erbrachten Leistungen der Pensionspferdehaltung handelt es sich daher aus Sicht der Richter nicht um Dienst­leis­tungen, die nach EU-Recht normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen....


Das Freizeitreiten mag vielleicht keine landwirtschaftliche Tätigkeit sein, aber das Reitpferd ist ein landwirtschaftliches Naturprodukt, das ein Leben lang "gehalten" (gefüttert und betreut) werden muss. Die Grundausbildung "anreiten" und "anfahren" ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Je mehr  "angeritten"  und "angefahren" und "geritten"  wird, desto mehr Pferdefutter wird benötigt. Die Landwirtschaft ist die natürliche, tägliche "Tankstelle" des Pferdes.  Daher ist die wetterunabhängige Reithalle ein landwirtschaftliches Gebäude. Die Land- und Forstwirtschaft umfasst Tätigkeiten, die auf die planmäßige Nutzung der Naturkräfte gerichtet sind und (Nat)Urproduktion darstellen (Hinweis E 27. November 2001, 97/14/0135).


Das Reitpferd ist mit 100 %iger Sicherheit aus der Landwirtschaft. Das Reitpferd ist ein Naturprodukt (der Schöpfung). Das Reitpferd ist ein domestiziertes Tier (aus dem Tierreich). Das Reitpferd kommt aus dem Tierreich und wird mit Hilfe der Naturkräfte produziert.  Der Pferdehalter erzeugt nicht das Pferd, sondern er gewinnt das Pferd. Das Pferd wird ein Leben lang mit Hilfe der Fütterung und Betreuung gewonnen. Ein Pferd kann man nicht gewerblich erzeugen.


Die Behörde wertet das Reitpferd vermutlich als bewegliche Sache. Daher wertet die Behörde das "Einstellen einer beweglichen Sache" als Vermietungsgewebe.


"Rechtssatz"

Zum Begriff des Viehs. Reitpferde und Springpferde sind zum Unterschied von Zugpferden und Lastpferden nicht als übliches Zubehör einer Landwirtschaft und als Gegenstand des Viehhandels im landläufigen Sinne anzusehen. Für sie gilt daher die für bewegliche Sachen im allgemeinen normierte sechsmonatige Gewährleistungsfrist.


Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat daher das "Einstellen von Reittieren mit Betreuung als gewerbliche Tätigkeit bewertet und dafür Beiträge willkürlich kassiert.


Die neueste Willkür der Behörde ist, dass die Behörde behauptet, dass das Reitpferd kein landwirtschaftliches Erzeugnis ist bzw dass der Landwirt aus dem Reitpferd kein landwirtschaftliches Erzeugnis erzeugt.


Die Behörde will nicht erkennen, dass das Reitpferd ein Naturprodukt ist. Die Gewinnung von Naturprodukten ist immer Landwirtschaft: " …. Weiters führt der Motivenbericht  (siehe dazu Suchanek/Stadler/Meinhold, Die Gewerbeordnung, 1927, S. 25 f.) aus, dass die Landwirtschaft schon vom Sprachgebrauch her kein Gewerbe und daher nicht unter das Gewerbegesetz zu stellen sei. Dies betreffe zweifellos die erste Gewinnung des Naturprodukts,  ...".


Das gewerbliche Reittier kann daher nur künstlich sein, wie zB das Feuerroß bzw. Dampfroß und der Drahtesel. Diese werden gewerblich produziert!

 

 

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Mo

29

Aug

2011

Das Reitpferd ist eine bewegliche Sache

"vermutliche Rechtsgrundlage der Pferdeschänder"

ZB: OGH 6Ob748/78:


Rechtssatz

Zum Begriff des Viehs. Reitpferde und Springpferde sind zum Unterschied von Zugpferden und Lastpferden nicht als übliches Zubehör einer Landwirtschaft und als Gegenstand des Viehhandels im landläufigen Sinne anzusehen. Für sie gilt daher die für bewegliche Sachen im allgemeinen normierte sechsmonatige Gewährleistungsfrist.


Als landwirtschaftliche Dienstleistungen gelten nach Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen, insbesondere nach dem vierten Gedankenstrich dieser Bestimmung "Hüten, Zucht und Mästen von Vieh".


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gilt Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen, (...)


Als "landwirtschaftliche Dienstleistungen" sind daher nicht Leistungen anzusehen, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich nicht auf normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel beziehen (EuGH-Urteile Harbs in Slg. 2004, I-7101, BFH/NV 2004, 371 Rdnr. 31, und Stadt Sundern in Slg. 2005, I-4491, BFH/NV Beilage 2005, 320 Rdnr. 29).


Danach ist insbesondere die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen zur Verschaffung von Freizeiterlebnissen keine landwirtschaftliche Dienstleistung (BFH-Urteil in BFHE 221, 569, BStBl II 2009, 216, unter II.2.a bb).


DENINGER KARL: Die Richter bewerten die Reitpferde augenscheinlich als "bewegliche Sachen". Daher ist  das "Hüten, Züchten, Mästen von beweglichen Sachen" keine landwirtschaftliche Tätigkeit. Daher ist das  "Vermieten und Einstellen von beweglichen Sachen" keine landwirtschaftliche Tätigkeit. Bewegliche Sachen sind nun mal keine "landwirtschaftliche Erzeugnisse" und eignen sich daher nicht für "landwirtschaftliche Dienstleistungen". Dass es sich beim Reitpferd um ein Lebewesen handelt, hat man "jahrzehntelang vergessen"!

Man hat jahrelang vergessen, dass das Reitpferd ein Naturprodukt ist und bis dato  nicht erzeugt werden kann. Man hat jahrelang vergessen, dass das Reitpferd ein tierisches und daher ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist und nur durch Fütterung und Betreuung gewonnen werden kann. Man hat jahrelang vergessen, dass das Reitpferd ein domestiziertes Tier ist  und daher ein landwirtschaftliches Nutztier ist, da der Landwirt aus der Fütterung und Betreuung und Grundausbildung einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann.


Das Freizeitreiten mag vielleicht keine landwirtschaftliche Tätigkeit sein, aber das Reitpferd ist ein landwirtschaftliches Naturprodukt, das ein Leben lang "gehalten" (gefüttert und betreut) werden muss. Die Grundausbildung "anreiten" und "anfahren" ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Je mehr  "angeritten"  und "angefahren" und "geritten"  wird, desto mehr Pferdefutter wird benötigt. Die Landwirtschaft ist die natürliche, tägliche "Tankstelle" des Pferdes.  Daher ist die wetterunabhängige Reithalle ein landwirtschaftliches Gebäude. Die Land- und Forstwirtschaft umfasst Tätigkeiten, die auf die planmäßige Nutzung der Naturkräfte gerichtet sind und (Nat)Urproduktion darstellen (Hinweis E 27. November 2001, 97/14/0135).

 

 

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Fr

26

Aug

2011

Die gottlosen (Höchst)Richter!

In einer Judikatur habe ich gelesen, „dass Reitpferde nichts zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen“!

 

Hätten die (Höchst)Richter die Bibel gelesen, wüssten Sie wenigstens, was landwirtschaftliche Produktion ist!

 

Jesus sagte: …. Ein Mann sät Samen auf seinen Acker; dann schläft er und steht wieder auf, es wird Nacht und wird  wird Tag, der Samen keimt und wächst, und der Mann  weiß nicht, wie. Die Erde bringt von selbst ihre Frucht, zuerst den Halm, dann die  Ähre, dann das volle Korn in den Ähren. Sobald aber die Frucht reif ist, legt er die Sichl an; ….

 

Die landwirtschaftliche Produktion teilt man in:

pflanzliche Produktion und

tierische Produktion (tierische Veredlung)

 

Bei der pflanzlichen Produktion produziert die Pflanze mit Hilfe der Naturkräfte.

Bei der tierischen Produktion produziert das Tier mit Hilfe der Naturkräfte.

Bei der landwirtschaftlichen Produktion produziert also nicht der Bauer. Der Bauer „sät“ und gewinnt (erntet) nur das landwirtschaftliche Produkt.

 

An alle  (Höchst)Richter:

Das Reitpferd selbst ist die landwirtschaftliche Produktion. Das Reitpferd ist ein Naturprodukt, das ein Leben lang am Leben gehalten (gefüttert und betreut) werden muss. Das nennt man landwirtschaftliche Produktion bzw. tierische Produktion bzw. tierische Veredlung. Das Futter wird in Leben verwandelt (Lebensministerium)!

 

Wacht auf! Kehrt um! 

 

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Fr

26

Aug

2011

Denkunmögliche OGH Judikatur!!

 

Der OGH „verwechselt“ Pferdehalter mit Pferdehändler! Mit dieser Methode lässt sich jeder Landwirtschaftsbetrieb willkürlich in einen Gewerbebetrieb umwandeln. Das wird seit 20 Jahren in Österreich praktiziert!

 

10ObS265/91

10ObS158/94

 

Hier wurde verkannt, dass jeder Bauer das Recht hat, seine gewonnenen Erzeugnisse zu verkaufen bzw. zu vermieten. Wie der Bauer seine Erzeugnisse verwertet, bleibt ihm überlassen. Weiters ist das „Halten von Reitpferden“ natürlich Landwirtschaft.

 

Das Vermieten von selbst gewonnenen (gefütterten und betreuten) Reitpferden ist natürlich Landwirtschaft. Die blosse Anschaffung von Pferden ohne Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten zum Verkauf bzw zur Vermietung ist ein Gewerbe (Pferdehändler).

 

Das Halten von Reitpferden ist natürlich Landwirtschaft. Das blosse „Einstellen von Reitpferden“, dass ist ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb ….

 

Seit ca 20 Jahren gehen die Behörden mit dieser denkunmöglichen Judikatur „hausieren“ und haben viele Pferdehaltungsbetriebe dadurch vernichtet bzw. geschädigt!

 

Das Naturprodukt Reitpferd bleibt ein Leben lang ein Naturprodukt! Das domestizierte Reitpferd muss daher ein Leben lang „gehalten“ (gefüttert und betreut) werden. Das domestizierte Reitpferd ist daher ein Nutztier!

 

Für die (Höchst)Richter ist die Jagd zweifelsfrei Landwirtschaft, obwohl das jagdbare Wild kein Nutztier ist, da das jagdbare Wild kein domestiziertes Tier ist, sondern freilebend.

 

Warum beugen die (Höchst)Richter rechtlich das „Halten von Reitpferden“! Wieviele (Höchst)Richter sind Jäger?

 

 

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Mi

24

Aug

2011

Warum betrügen die (Höchst)Richter die Landwirtschaft!

Landwirtschaft ist die Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Naturprodukten. Jede Ver- und Bearbeitung und Umwandlung von Naturprodukten ist nicht mehr Landwirtschaft. Die Landwirtschaft produziert kein Naturprodukt, sondern die Landwirtschaft gewinnt (bringt hervor) das Naturprodukt mit Hilfe der Naturkräfte. Die Land- und Forstwirtschaft umfasst nur Tätigkeiten, die auf die planmäßige Nutzung der Naturkräfte gerichtet sind und Urproduktion darstellen (Hinweis E 27. November 2001, 97/14/0135).

 

 

Das Reitpferd ist ein domestiziertes Naturprodukt und mit Rechten (siehe TSchG) ausgestattet. Es muss ein Leben lang täglich gewonnen werden. Die Landwirtschaft züchtet das Naturprodukt Reitpferd und dieses Reitpferd muss dann ein Leben lang "am Leben gehalten" (gefüttert und betreut) werden. Das Füttern und Betreuen von tierischen Naturprodukten (Nutztier)  ist seit 5000 Jahren eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Das Naturprodukt Reitpferd benötigt "Erhaltungsfutter" und "Leistungsfutter (Kraftfutter)". Das selbst gewonnene Erhaltungsfutter (Gras, Heu) und das selbst gewonnene Kraftfutter (Getreide) sind Naturprodukte der Landwirtschaft.

 

Die Reithalle (Bewegungshalle) dient der Landwirtschaft. Durch das Bewegen der Reitpferde (siehe Halterverordnung) wird mehr Leistungsfutter benötigt. Die Landwirtschaft ist die natürliche, tägliche  „Tankstelle“ des Naturprodukts Reitpferd (siehe Lebensministerium).

 

Je mehr das Reitpferd bewegt (geritten) wird, desto mehr dient das Reitpferd der Landwirtschaft. Es kommt nämlich nicht auf die mögliche Verwendung des Reitpferdes an, sondern ob das Naturprodukt Reitpferd mit der Grundausbildung durch Fütterung und Betreuung gewonnen  wird. Das Füttern und Betreuen der Reitpferde ist keine sportliche Tätigkeit! Die Grundausbildung des Naturprodukts Reitpferd zählt zur Landwirtschaft (siehe Landwirtschaftsschulen).

 

Ein  Landwirt kann auch an „Sportler“ unter normalen (gleichen) Bedingungen  seine Erzeugnisse  verkaufen! Der „Sportler“ muss für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse „keine erhöhten Abgaben“ zahlen! Auch ein „Sportler“ hat die gleichen Rechte wie die „Normalen“. Beim „Halten von Reitpferden“  kommt es nicht auf den „Verwender“ des   Reitpferdes an, sondern  auf das Füttern und Betreuen des Reitpferdes! Das Füttern und Betreuen von Reitpferden ist keine sportliche Tätigkeit.

 

Landwirtschaft ist bzw. Naturproduktion ist:

Die Gewinnung (Hervorbringung) von pflanzlichen und tierischen Naturprodukten mit Hilfe der Naturkräfte (Reitpferd)!

Der Verkauf  und das Vermieten von selbst gewonnenen Naturprodukten (Reitpferd)!

Landwirtschaftliche Dienstleistungen („Tierhaltung“, dass ist das Füttern und Betreuen von fremden Reitpferden)

 

Gewerbe ist bzw. keine Naturproduktion ist:

Die Be- und Verarbeitung (Umgestaltung)  von  Naturprodukten (Produktionsgewerbe)!

Der Verkauf  und das Vermieten von gewerblichen Produkten (Handelsgewerbe, Vermietungsgewerbe)!

Gewerbliche Dienstleistung (Pferdetrainer, blosses Einstellen von Pferden ohne Haltung)!

 

 

 

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Di

23

Aug

2011

Landwirtschaftsminsterium - Einstellen von Reittieren

Offener Brief: Deninger Karl, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

 

An das

Landwirtschaftsministerium bzw.

Lebensministerium

   

Betreff:  Missbräuchliche Gesetzesanwendung von „Einstellen von Reittieren“ im Umfeld des Wirtschaftsministeriums und Landwirtschaftsministerium!

 

Deninger Karl und Inge, „Einstellen von Reittieren“, Göllersdorf, NÖ. Übertretung der GewO 1994, VWGH-Beschwerde 2009/04/0065 bis 0066-23

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Ich versuche seit ca. 10 Jahren der Gewerbebehörde Hollabrunn zu erklären, dass wir, Karl und Inge Deninger, Einstellpferde halten (Haltung von Einstellpferden). Gemäß Aktenlage der Gewerbebehörde und Strafbehörde füttern und betreuen wir fremde (Reit)Pferde.

 

Das „Halten von Reittieren“ ist kein Gewerbe und ist als solches in der GewO auch nicht angeführt!

 

Ich habe mich auch schon mehrmals um Hilfe an das Bundesministerium für Wirtschaft und Landwirtschaftsministerium gewandt.

 

Am 01. 08. 2011 fand ich in RIS folgende Rechtsätze:

 

Rechtssatz 96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

(Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenen Pferdeboxen an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

 

    Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes  Überlassen von Pferdeboxen  ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

 

Rechtssatz 0548/69

 

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

Das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Zl. 548/69, Slg. Nr. 7693/A, betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt. Im zitierten Erkenntnis hat der Gerichtshof das Merkmal des "Haltens" von Nutztieren verneint, weil die aus zugekauften Bruteiern geschlüpften Kücken sofort nach dem Abtrocknen ohne  Fütterung weiterverkauft (und offenbar auch dem Käufer übergeben) wurden. (VwGH Zl. 90/08/0099)

 

 

Obwohl wir das „Einstellen von Reittieren“, dass ist das Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit, nachweislich nicht ausüben, werden wir für unsere legale Tätigkeit „Halten von Einstellpferden“ seit 10 Jahren von der Gewerbebehörde verfolgt und bestraft!

 

Das Wirtschaftsministerium, offensichtlich vertreten durch die Strafbehörde Hollabrunn, versucht seit ca. 10 Jahren uns das „Einstellen von Reittieren anzuhängen. Diese Willkür ist einem Rechtsstaat fremd.

 

Ich glaube daher, dass es im Umfeld des Wirtschaftsministerium „kriminelle Kräfte“ geben muss, die das legitime landwirtschaftliche „Halten von Reittieren“ der Landwirtschaft verbieten wollen. Diese „kriminellen Kräfte“ wandeln das „Halten von Reittieren“ in „Einstellen von Reittieren“ um. Diese „kriminellen Kräfte“ verhindern ein Feststellungsverfahren. Ein weiteres Zeichen für Willkür ist, dass bis dato überhaupt kein Feststellungsverfahren bezüglich „Einstellen von Reittieren“ durchgeführt wurde.

 

Aus meiner Sicht werden viele Pferde(einstell)halter von den zuständigen Stellen (BH, SVB) betrogen.

 

Ich ersuche um Überprüfung dieser Behauptungen.

 

Hochachtungsvoll

 

Karl Deninger

 

PS: In Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, Gewerberecht, Kommentar mit Verordnungen, Nebengesetzen und EU-Recht, 7. Auflage, Euro 468,-- findet man nicht den aufschlussreichen Rechtsatz:

 

Rechtssatz 96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

 

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So

21

Aug

2011

Halten von Reittieren - Einstellen von Reittieren

Rechtssatz  0548/69 

 

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert. 

 

 

Das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Zl. 548/69, Slg. Nr. 7693/A, betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt. Im zitierten Erkenntnis hat der Gerichtshof das Merkmal des "Haltens" von Nutztieren verneint, weil die aus zugekauften Bruteiern geschlüpften Kücken sofort nach dem Abtrocknen ohne Fütterung weiterverkauft (und offenbar auch dem Käufer übergeben) wurden. (VwGH Zl. 90/08/0099)

 

Rechtssatz  96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

Dass das  blosse „Einstellen von Pferden“ ohne Fütterung und Betreuung nicht Hauptgegenstand der Tätigkeit eines Landwirtes sein kann, das ergibt  sich schon daraus, dass das blosse „Einstellen von Pferden“ ohne Fütterung und Betreuung keine landwirtschaftliche Tätigkeit ist (0548/69  96/07/0064). Wesentliches Typusmerkmal der landw. Tierhaltung sind eben minimale  Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten (Massauer in Rill und Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Zl.   0548/69   96/07/0064 )

 

Reittiere sind Pferde und Esel, egal ob sie geritten werden!  2007/08/0072

 

 

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Fr

19

Aug

2011

Gleichen (Höchst)Richter nicht Dieben, Räubern und Massenmördern?

Behörden und (Höchst)Richter manipulieren die Sach- und Rechtslage!

80 % der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Rechtsordnung!

Tausende schwere bis tödliche Unfälle wären vermeidbar gewesen!

 

2008/05/0266  AW 2008/05/0098  2005/05/0172  2005/05/0193  2005/05/0252  2006/05/0248   

 

Das Aufzeigen von Rechtswidrigkeiten der Behörde wird bestraft!

Behörden und (Höchst)Richter manipulieren die Sach- Und Rechtslage!

 

2007/02/0356  2006/02/0275  2006/02/0314  2006/02/0323  2006/02/0324

2011/02/0018 (ist nicht abrufbar! Was hat der VwGH zu verbergen?)

2008/02/0166 (ist nicht abrufbar! Was hat der VwGH zu verbergen?)

2008/02/0218 (ist nicht abrufbar! Was hat der VwGH zu verbergen?)

2008/02/0345 (ist nicht abrufbar! Was hat der VwGH zu verbergen?)

 

Die  legale Arbeit der Landwirtschaft wird verweigert!

Behörde und (Höchst)Richter manipulieren die Sach- und Rechtslage!

Tausende Bauern werden über viele Jahre um ihr Einkommen betrogen!

 

2005/05/0253  2007/05/0003  2010/05/0123  2009/04/0065  G 44/10

 

Der österreichische Verwaltungsstaat hat wie zu Hitlers Zeiten viel zu verbergen! Gott rette Österreich!

 

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Do

18

Aug

2011

Niederösterreich, das augenscheinliche Verwaltungsverbrecherland

Wir werden augenscheinlich in NÖ von gut organisierten Verbrechern verwaltet!

 

Wer Bauern jahrzehntelang wissentlich betrügt, wer Autofahrer wissentlich betrügt, der betrügt auch die Wähler und noch viele mehr!

 

Wer jahrelang wissentlich über Leichen geht, wer Blut an den Händen kleben hat, wer legale Betriebe venichtet, der ist zu allem fähig (siehe 3. Reich).

 

Tausende Pferdehalter werden betrogen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen!

Das Halten (Füttern und Betreuen) von Pferden wird als Einstellen (ohne Betreuung) von Pferden wissentlich falsch bewertet (siehe SVB)!

 

Abertausende Autofahrer werden durch illegale Schnellverkehrsstraßen betrogen!

Kraftfahrstraßen (Schnellverkehrsstraßen) mit Gegenverkehr entsprechen nicht der Rechtsordnung. Das sind 80 % der Schnellverkehrstraßen. Tausende tödliche Unfälle wären vermeidbar gewesen!

 

Tausende Landtagswähler wurden in NÖ augenscheinlich betrogen!

Betrugsgesetz:  NÖ Landeswahlordnung.

Wer dieses Gesetz gemacht hat, will betrügen bzw. will zum Betrügen verleiten! Dieses Persönlichkeitswahlrecht ermöglicht weiters viele Fälschungsmöglichkeiten - beim Stimmenauszählen!

 

„Name sticht Partei!“ – „Einer sticht Alle!“ – Briefwähler wählen in NÖ anders!“

Rechtsgrundlage §78-80 NÖ Landeswahlordnung. Die NÖ Landtagswahl 2003 und 2008 könnten dadurch verfälscht  worden sein.

 

(Wahl 08; 08.03.2008; orf):

 

   Name zählt mehr als Partei

Zum zweiten Mal wird bei einer nö. Landtagswahl das Persönlichkeitswahlrecht angewandt. Beim Ausfüllen des Stimmzettels gilt also wieder Name vor Partei. Insgesamt sind drei Kreuze auf dem Stimmzettel möglich. 

    

    

    2003 erstmals angewandt

Name zählt mehr als Partei. Diese Novelle der Landtagswahlordnung wurde im Jahr 2001 beschlossen und bei der Landtagswahl im Jahr 2003 erstmals angewandt.

 

Wer also einen Kandidaten ankreuzt, egal ob auf der Landes- oder auf der Wahlkreisliste, der hat automatisch auch schon dessen Partei gewählt. Maximal zwei Namen einer Partei können angekreuzt werden, einer aus der Landesliste und einer aus der Wahlkreisliste. 

    

    

    Name sticht die Partei

Einen Kandidaten der Partei A und die Partei B anzukreuzen bringt eine Stimme für die Partei A, denn der Name sticht in jedem Fall die Partei. Zwei Kandidaten unterschiedlicher Parteien anzukreuzen macht den Stimmzettel ungültig.

 

Mit einer Ausnahme, und zwar, wenn man bei einem der beiden Kandidaten auch die Partei dazu ankreuzt, dann zählt die Stimme für diese Partei. Das sind allerdings eher theoretische Ansätze.

 

(Anm: Dieses Persönlichkeitswahlrecht ermöglicht viele Fälschungsmöglichkeiten beim Stimmenauszählen)

 

 

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Mi

17

Aug

2011

Wir werden augenscheinlich in Niederösterreich von gut organisierten Verbrechern verwaltet!


Wer Bauern jahrzehntelang wissentlich betrügt, wer Autofahrer wissentlich betrügt, der betrügt auch die Wähler und noch viele mehr!

 

Wer jahrelang wissentlich über Leichen geht, wer Blut an den Händen kleben hat, wer legale Betriebe venichtet, der ist zu allem fähig (siehe 3. Reich).

 

 

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Di

16

Aug

2011

Nebengewerbe "Einstellen von Reittieren"

Die als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft in § 2 Abs.4 GewO angeführten Tätigkeiten stellen für sich allein ausgeübt Tätigkeiten dar, die der Gewerbeordnung unterliegen. Durch ihre enge Verbindung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb wurden sie jedoch bereits durch Art.5 Kundmachungspatent zur Gewerbeordnung 1859 vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Grund für die Herausnahme der Tätigkeiten war es, dem Landwirt die Umgestaltung des Naturproduktes zu einem verkaufsfähigen Produkt bzw. eine bessere Ausnutzung seiner Betriebsmittel zu ermöglichen (Wallner-Fialka, Komm.z.GewO 12 mwN bei FN 34). Voraussetzung für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe ist aber, daß dieses ökonomisch dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet ist. Untergeordnet ist eine Tätigkeit gegenüber der landwirtschaftlichen Produktion dann, wenn sie im Verhältnis zu dieser an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist (Mache-Kinscher GewO5 Anm.165 zu § 2 GewO; Wallner-Fialka aaO 13 mwN bei FN 35). Die Grenzen der land- und forstwirtschaftlichen nebengewerblichen Tätigkeiten müssen gewahrt bleiben. Unter diesem Aspekt ist auch die Vermietung von Reittieren durch den Landwirt zu sehen.  Ob er die Reittiere lediglich zum Zweck der Vermietung bzw. Verkauf hält, ist an sich unbeachtlich, sofern diese Tätigkeit einem Landwirtschaftsbetrieb dient.

 

Handelt es sich um einen auf die Pferdehaltung (Pensionspferdehaltung) ausgerichteten Betrieb, so ist dieser iS des § 2 Abs.3 Z 2 GewO nach herrschender Auffassung ohnedies als landwirtschaftlicher Betrieb einzustufen. Denn das Halten von Reitpferden zur Gewinnung des Naturproduktes Pferd ist Landwirtschaft. Daher stellt sich auch die so genannte Pensionspferdehaltung als landwirtschaftliche Urproduktion dar. Hier handelt es sich um fremde Pferde, die der Landwirt, oft gemeinsam mit eigenen Tieren, hält. Auch hier ändert das fehlende Eigentum nichts am landwirtschaftlichen Charakter einer solchen Tierhaltung (Landwirtschaftsministerium).

 

Die überwiegende oder ausschließliche Einstellung von Pferden, das ist ein bloßes Überlassen von Pferdeeinstellboxen ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit wäre hingegen als freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung anmeldepflichtig; gleichermaßen wäre die bloße Anschaffung von Pferden ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit ausschließlich zum Zweck der Vermietung oder Veräußerung als Handelsgewerbe zu qualifizieren (Wallner-Fialka aaO 19 mwN).

 

Nach der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr.399 sollte nicht nur das Vermieten von Reittieren ohne Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten, sondern auch das Einstellen fremder Reittiere, das ist ein bloßes Überlassen von Pferdeeinstellboxen ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit als landwirtschaftliches Nebengewerbe ausgeübt werden können. Dass die Tätigkeit des blossen Überlassens von Pferdeeinstellboxen ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit nicht Hauptgegenstand der Tätigkeit eines Landwirts sein kann, ergibt sich schon daraus, dass ein wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung  zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten sind (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist.

 

Ein bloßes  Überlassen von Pferdeeinstellboxen  ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb.

 

Rechtssatz 96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

(Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenen Pferdeboxen  an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

 

    Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der -  von  der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten  von  Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnise. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes  Überlassen von Pferdeboxen  ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Davon abgesehen, hat der Amtssachverständige seine Behauptung, daß eine Nachfrage nach derartigen Leistungen am Hof des Beschwerdeführers bestünde, trotz entsprechender Einwände des Beschwerdeführers nicht begründet.)

 

 

 

Rechtssatz 0548/69

 

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert. 

 

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Mo

15

Aug

2011

"kriminelle Kräfte" im Umfeld des Wirtschaftsministeriums

Offener Brief:

 

An das

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

 

BMWFJ-324.983/0001-I/5a/2011

 

 

Betreff: Willkür durch „kriminelle Kräfte“ im Umfeld des Wirtschaftsministerium!

 

Deninger Karl und Inge, „Einstellen von Reittieren“, Göllersdorf, NÖ., Übertretung der GewO 1994, VWGH-Beschwerde 2009/04/0065 bis 0066-23

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Ich versuche seit ca. 10 Jahren der Gewerbebehörde Hollabrunn zu erklären, dass wir, Karl und Inge Deninger, Einstellpferde halten (Haltung von Einstellpferden). Gemäß Aktenlage der Gewerbebehörde und Strafbehörde füttern und betreuen wir fremde (Reit)Pferde.

 

Das „Halten von Reittieren“ ist kein Gewerbe und ist als solches in der GewO auch nicht angeführt!

 

Ich habe mich auch schon mehrmals um Hilfe an das Bundesministerium für Wirtschaft gewandt.

 

Am 01. 08. 2011 fand ich in RIS folgende Rechtsätze:

 

Rechtssatz 96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

(Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenen Pferdeboxen  an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

 

    Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der -  von  der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten  von  Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnise. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes  Überlassen von Pferdeboxen  ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Davon abgesehen, hat der Amtssachverständige seine Behauptung, daß eine Nachfrage nach derartigen Leistungen am Hof des Beschwerdeführers bestünde, trotz entsprechender Einwände des Beschwerdeführers nicht begründet.)

 

 

 

Rechtssatz 0548/69

 

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

Obwohl wir das „Einstellen von Reittieren“, dass ist das Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit, nachweislich nicht ausüben, werden wir für unsere legale Tätigkeit „Halten von Einstellpferden“ seit 10 Jahren von der Gewerbebehörde verfolgt und bestraft!

 

Das Wirtschaftsministerium, offensichtlich vertreten durch die Strafbehörde Hollabrunn, versucht seit ca. 10 Jahren uns das „Einstellen von Reittieren anzuhängen. Diese Willkür ist einem Rechtsstaat fremd.

 

Ich glaube daher, dass es im Umfeld des Wirtschaftsministerium „kriminelle Kräfte“ geben muss, die das legitime landwirtschaftliche „Halten von Reittieren“ der Landwirtschaft verbieten wollen. Diese „kriminellen Kräfte“ wandeln das „Halten von Reittieren“ in „Einstellen von Reittieren“ um. Diese „kriminellen Kräfte“ verhindern ein Feststellungsverfahren. Ein weiteres Zeichen für Willkür ist, dass bis dato überhaupt kein Feststellungsverfahren bezüglich „Einstellen von Reittieren“ durchgeführt wurde.

 

Aus meiner Sicht werden viele Pferde(einstell)halter von den zuständigen Stellen (BH, SVB) betrogen.

 

Ich ersuche um Überprüfung dieser Behauptungen.

 

Hochachtungsvoll

 

 

 

 

Karl Deninger

 

PS: In Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, Gewerberecht, Kommentar mit Verordnungen, Nebengesetzen und EU-Recht, 7. Auflage, Euro 468,-- findet man nicht den aufschlussreichen Rechtsatz:

 

Rechtssatz 96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

Weiters steht im Kommentar GewO § 2, Seite 56/1, Zahl 203a) die falsche VwGH ZL. 2005/05/0252. Die richtige Zahl für dieses denkunmögliche VwGH Erkenntnis wäre 2005/05/0253.

 

 

 

 

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So

14

Aug

2011

"Einstellen von Reitpferden" - Pferdehaltung

  1. [DOC]

Pferdehaltung von Privatpersonen

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Pferdehaltung von Privatpersonen. Seit einiger Zeit wurde die Liebe zum Pferd neu entdeckt und immer mehr Pferdestallungen schießen förmlich aus dem Boden. ...

 

Pferdehaltung von Privatpersonen

 

 

Seit einiger Zeit wurde die Liebe zum Pferd neu entdeckt und immer mehr Pferdestallungen schießen förmlich aus dem Boden. Mit diesem Artikel soll versucht werden, die grundsätzlichen rechtlichen Probleme der Pferdehaltung im Freien und in Stallungen aufzuzeigen um damit in Zusammenhang stehende Probleme nicht bis zu einem Gerichtsstreit eskalieren zu lassen.

 

a) Pferdehaltung aus gewerberechtlicher Sicht:

 

Als wesentliche Rechtsgrundlage ist zunächst § 2 Abs. 3 Z. 2 Gewerbeordnung 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 111/2002 anzuführen. Nach dieser Bestimmung gehört „das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ genauso wie die „Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte“ wie auch die „Jagd und Fischerei“ zur so genannten „Urproduktion“. Dies bedeutet nunmehr, dass die Pferdezucht als Urproduktion anzusehen ist und diese vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen ist.

 

Konkret bedeutet dies, dass das Halten von Pferden zwecks Züchtung derselbigen jedermann ohne Ausübung eines Gewerbescheines und ohne Betriebsanlagengenehmigung prinzipiell frei steht. Die Pferdezucht stellt sich daher rechtlich als ein Tätigkeitsbereich dar, der nicht nur von Landwirten sondern auch von Privatpersonen – und sei dies auch nur hobbymäßig – ausgeübt werden kann. Ein Zusammenhang mit Grund und Boden wird für die Tierhaltung nicht gefordert. Der Tierhalter muss auch nicht Eigentümer der von ihm gehaltenen Tiere sein. Ein wesentliches Merkmal der Tierhaltung sind Betreuung und Fütterung. Daher stellt sich auch die so genannte Pensionspferdehaltung als landwirtschaftliche Urproduktion dar. Hier handelt es sich um fremde Pferde, die der Landwirt, oft gemeinsam mit eigenen Tieren, hält. Auch hier ändert das fehlende Eigentum nichts am landwirtschaftlichen Charakter einer solchen Tierhaltung.

 

Hievon wesentlich unterschieden werden muss jedoch der Fall des Einstellens von fremden Reittieren (Ein blosses Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit; VwGH Zl. 96/07/0064). Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 6 Gewerbeordnung 1994 stellt sich das Einstellen von fremden Reittieren nicht als landwirtschaftliche Urproduktion dar, sondern als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Diese Nebengewerbe sind an und für sich gewerbliche Tätigkeiten, die jedoch unter folgenden Voraussetzungen vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind:

 

a)      Zunächst einmal ist ein Zusammenhang des Nebengewerbes (Einstellen von fremden Reittieren) mit der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion unbedingt erforderlich. Dies bedeutet, dass das Einstellen von fremden Reittieren als Nebengewerbe nur dann zulässig ist, wenn es gemeinsam mit einer landwirtschaftlichen Urproduktion ausgeübt wird.

b)      Als zweite Voraussetzung tritt hinzu, dass das landwirtschaftliche Nebengewerbe (Einstellen von fremden Reittieren) sich gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit (Urproduktion) in Unterordnung befinden muss. Die Prüfung der Unterordnung erfordert einen Umfangsvergleich zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe (Einstellen von fremden Reittieren) und der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit (Flächenanbau, Wein- und Obstbau, Baumschulen; Pferde-, Rinder-, Schafzucht etc. Jagd und Fischerei) Nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Unterordnung gegeben ist oder nicht.

 

Zum Einstellen fremder Reittiere zählen neben dem Unterstand natürlich auch die Betreuung, Fütterung sowie der Auslauf der Pferde.

 

b) Pferdehaltung aus baurechtlicher Sicht: [1]

 

Wesentlich problematischer wird die Pferdehaltung dann, wenn sich der Tierhalter zur Errichtung von Stallungen entschließen sollte. Nunmehr müssen drei Fälle unterschieden werden:

 

a)      Errichtung von Pferdestallungen in der Flächenwidmungskategorie „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ sowie „Grünland – Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen“ im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1a und 1b NÖ Raumordnungsgesetz:
Zwecks Errichtung eines Pferdestalles im Grünland muss der Antragsteller zunächst um baubehördliche Bewilligung gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1996 beim Bürgermeister als zuständiger Baubehörde erster Instanz ansuchen. Der Bürgermeister beauftragt sodann den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen des zuständigen Gebietsbauamtes mit Erstellung eines Gutachtens über folgende Fragen:

Ist der Antragssteller zumindest ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb? Für den Fall dass dies bejaht werden sollte: Ist das vom Antragsteller eingereichte Bauprojekt für die von ihm angegebene Nutzung überhaupt erforderlich?

Erst wenn beide Fragen vom Gutachter positiv beantwortet worden sind, erhält der Antragsteller die von ihm begehrte baubehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Pferdestalles (baubehördlicher Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters). Daraus ist unzweifelhaft zu schließen, dass nur Landwirte eine baubehördliche Genehmigung zur Errichtung von Pferdestallungen erhalten. Zum Begriff der Landwirtschaft gehört nach Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, dass es sich um eine „planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit“ handelt, wobei die geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbes rechtfertigt.

Der antragstellende Landwirt muss daher kein Vollerwerbslandwirt sein, d.h. er muss nicht hauptberuflich die Tätigkeit eines Land- und Forstwirtes ausüben. Es muss sich aber beim antragstellenden Betrieb um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbesbetrieb handeln, bei dem nicht von vornherein ausgeschlossen werden muss, dass die aus der Tätigkeit erwarteten Einnahmen auf Dauer über den Ausgaben bleiben.

Konkret bedeutet dies, dass in der Flächenwidmungskategorie „Grünland-Landwirtschaft“ sowie „Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen“ grundsätzlich nur Landwirte die baubehördliche Bewilligung zwecks Errichtung von Pferdestallungen erlangen können. Privatpersonen und Personen, die lediglich eine hobbymäßige Landwirtschaft betreiben, erhalten die baubehördliche Bewilligung nicht.

Die Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben einerseits und hobbymäßig betriebener Pferdehaltung andererseits ist natürlich recht schwierig. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenerwerbslandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.

Zusammengefasst betrachtet dürfen daher nur Vollerwerbslandwirte oder zumindest nebenerwerbslandwirtschaftliche Betriebe im Grünland Pferdestallungen errichten.

b)      Errichtung von Pferdestallungen in der Flächenwidmungskategorie „Bauland- Agrargebiet“

Erfolgt die Errichtung eines Pferdestalles auf einem Grundstück mit der Flächenwidmung „Bauland-Agrargebiet“ ist diese Bauführung grundsätzlich jedermann – und nicht nur Landwirten – möglich. Es entfällt die bei Grünlandflächen verbindlich vorgeschriebene Erforderlichkeitsprüfung eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Bei dieser Flächenwidmungskategorie kann daher grundsätzlich jedermann einen Pferdestall errichten. Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 5 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 versteht man unter Agrargebiete Gebiete, die für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind.

c)       Die Haltung von Pferden sowie die Errichtung von Pferdestallungen auf Grundstücken mit der Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahre 1995 ist jetzt keine Betriebstypenprüfung mehr vorzunehmen, d.h. maßgeblich ist jetzt nicht mehr eine typenmäßige Eignung als Ursache einer örtlich unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigung oder sonstigen schädlichen Einwirkungen auf die Nachbarschaft. Vielmehr ist jetzt im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob durch die beabsichtigte Haltung von zwei, vier oder zehn Pferden eine örtlich unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung verursacht wird oder nicht. Eine Pferdehaltung im großen Stil dürfte jedoch im Bauland-Wohngebiet eindeutig unzulässig sein.


c) Pferdehaltung aus wasserrechtlicher Sicht

 

Auch aus wasserrechtlicher Sicht gibt es Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Pferdehaltung von maßgeblicher Bedeutung sind. Gemäß § 32 Abs. 2 lit. f Wasserrechtsgesetz 1959 in der derzeit gültigen Fassung ist das Ausbringen von Stickstoffdüngemitteln mit 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr begrenzt. Gemäß § 32 Abs. 2 lit. g Wasserrechtsgesetz bedarf das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere in jenen Fällen einer wasserrechtlichen Bewilligung, in denen der anfallende und nicht anders verwertete, sondern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebrachte Wirtschaftsdünger 3,5 Dunggroßvieheinheiten übersteigt. Aufgrund der im Anhang B zum Wasserrechtsgesetz normierten Umrechnungstabelle ergibt sich, dass Pferde über zwei Jahre einen Anteil von 0,9 an einer Dunggroßvieheinheit je Tier haben.

 

Überlagert werden diese Vorschriften durch eine Verordnung, nämlich das „Aktionsprogramm Nitratrichtlinie“ vom September 1999. Nach dessen § 8 Abs. 2 ist das Ausbringen von Stickstoffdüngemitteln mit 170 kg Stickstoff je Hektar und Jahr ab dem 18. Dezember 2002 begrenzt.

 

Eine Dunggroßvieheinheit beträgt 60 kg Stickstoff; somit betragen 170 kg Stickstoff 2,83 Dunggroßvieheinheiten. Wenn man nun 2,83 Dunggroßvieheinheiten durch 0,9 DGVE (Anteil an einer DVGE von Pferden über 2 Jahren) dividiert, dürfen umgerechnet drei Pferde pro Hektar und Jahr gehalten werden.

 

Wesentlich in diesem Zusammenhang ist Folgendes: Sollte der Pferdehalter nicht über Grund in ausreichendem Ausmaß verfügen, ist es durchaus zulässig, diejenigen Grundflächen zuzupachten, die für die Ausbringung des Pferdemistes im wasserrechtlichen Sinn erforderlich sind oder mit Landwirten entsprechende Ausbringungsverträge abzuschließen. Zu beachten ist auch, dass der Wirtschaftsdünger nur auf Flächen mit Pflanzenbewuchs ausgebracht werden darf.

 

d) Pferdehaltung aus zivilrechtlicher Sicht

 

Abschließend sollen noch die zivilrechtlichen Möglichkeiten betreffend Pferdehaltung etwas näher dargestellt werden. Gemäß § 364 Abs. 2 ABGB hat der Eigentümer eines Grundstückes das Recht dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Geruchseinwirkungen insoweit gerichtlich untersagen zu lassen, als diese Geruchseinwirkungen das ortsübliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.

 

Aufgrund dieser Rechtsnorm hat der Nachbar eines Grundstückes, auf dem Pferdehaltung betrieben wird eine rechtliche Möglichkeit sich gegen die durch die Pferdehaltung bedingten Geruchsimmissionen zur Wehr zu setzen. Dies stellt sich im Einzelfall jedoch als äußerst schwer durchzusetzender Rechtsbehelf dar.

 

Für die Frage der Beurteilung des Begriffes der Ortsüblichkeit kommt es nicht auf einen Flächenwidmungsplan, sondern nur auf die tatsächlichen Verhältnisse an.

 

Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Bestimmung des § 1320 ABGB. Gemäß dieser Rechtsnorm ist der Tierhalter schadenersatzpflichtig, wenn er nicht zu beweisen im Stande ist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung der Pferde gesorgt hat. Da Pferde nun einmal Fluchtpferde sind, stellt ein Elektrozaun keine ausreichende Verwahrung einer Pferdeherde dar. Nach Judikatur des OGH gelten bei Pferden nur Einfriedungen in Form von Holzpflöcken von 20 cm Durchmesser und drei bis vier festen Querstangen mit einer Gesamthöhe von 1,4 bis 1,6 m als ausbruchssicher (SZ 58/56 vom 16.4.1985). Abschließend betrachtet lässt sich daher aussagen, dass, wer Pferde nicht weitab von öffentlichen Straßen auf einer Weide hält, für eine ordnungsgemäße Einzäunung des Grundstückes, auf dem die Pferde gehalten werden, sorgen muss.

 

 

 



[1] Die Ausführung zu lit.b beziehen sich ausschließlich auf die niederösterreichsche Rechtslage

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So

14

Aug

2011

"Einstellen von Reittieren"

Gericht
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
96/07/0064
Entscheidungsdatum
19.09.1996
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Norm
HöfeG Tir §3 Abs1;
HöfeG Tir §5 Abs1;
HöfeG Tir §7 Abs1;
Rechtssatz

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

Im RIS seit
20.11.2000 

 

 

 Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnise. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

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So

14

Aug

2011

Wir werden augenscheinlich in Niederösterreich von gut organisierten Verbrechern verwaltet!

 

Wer Bauern jahrzehntelang wissentlich betrügt, wer Autofahrer wissentlich betrügt, der betrügt auch die Wähler und noch viele mehr!

 

Wer jahrelang wissentlich über Leichen geht, wer Blut an den Händen kleben hat, der ist zu allem fähig.

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Sa

13

Aug

2011

Österreich ist augenscheinlich kein Rechtsstaat ...

 

Für  viele Pferdehalter:

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern werten  wissentlich das „Halten von Reitpferden - Landwirtschaft“ gleich dem „Einstellen von Reitpferden - Gewerbe“ und die Pferdehalter zahlen dadurch überhöhte Beiträge. Weiters verweigert die Baubehörde die legitime Arbeit der Pferdehalter durch missbräuchliche Anwendung  der GewO!

 

Halten von Reitpferden“ ist das Füttern und Betreuen von Pferden durch den Pferdehalter – landwirtschaftliche Tätigkeit!

 

Daher  stellt sich auch die so genannte Pensionspferdehaltung als landwirtschaftliche Urproduktion dar.  Hier handelt es sich um fremde Pferde, die der Landwirt, oft gemeinsam mit eigenen Tieren, hält. Auch hier ändert das fehlende Eigentum nichts am landwirtschaftlichen Charakter einer solchen Tierhaltung. (Landwirtschaftsministerium)

 

Einstellen von Reitpferden“ ist das blosse Überlassen von Pferdeboxen ohne Fütterung und Betreuung – gewerbliche Tätigkeit! (Rechtssatz 96/07/0064)

 

zB: Pferdeunterbringung – „Einstellen von Pferden“ - Pferdeeinstellvertrag

(Hat mit „Halten von Pferden“ nichts zu tun!)

 

Für Fragen zur Anlage und der Pacht von Pferdeboxen steht ihnen Hr.  XY  zur Verfügung.

Für Futter und Pflege der Pferde sorgen die BesitzerInnen selbst. Ein Pferdepfleger ist auf der Anlage tätig, ebenso ist die Belieferung mit Futter möglich.

 

Amtssachverständige, Gemeinden, Bezirkshauptmannschaft, Landesregierung,  SVB und (Höchst)Richter betrügen wissentlich die Pferdehalter!

 

 

Für viele Autofahrer:

Ca. 80 % der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der österreichischen Rechtsordnung!  Viele Autostraßen haben verbotenen Gegenverkehr! Autostraßen sollten autobahnähnliche Straßen sein!

 

Tausende Tote und abertausende Verletzte wären  vermeidbar! Im Unfallbericht wird der  rechtserhebliche StVO Begriff „Autostraße bzw.  Kraftfahrstraße“ nicht angegeben (fahrlässige Tötung!?!)

 

 

Für viele Wähler:

 NÖ Landeswahlordnung.

Wer dieses Gesetz gemacht hat, will betrügen bzw. zum Betrügen verleiten! Dieses Persönlichkeitswahlrecht ermöglicht  viele Fälschungsmöglichkeiten - beim Stimmenauszählen!  

 

Werden Bürgermeister vom Land NÖ geehrt!?

 

„Name sticht Partei!“ – „Einer sticht Alle!“ – Briefwähler wählen in NÖ anders!“

Rechtsgrundlage §78-80 NÖ Landeswahlordnung. Die NÖ Landtagswahl 2003 und 2008 könnten dadurch verfälscht  worden sein.

 

(Wahl 08; 08.03.2008; orf):

 

   Name zählt mehr als Partei

Zum zweiten Mal wird bei einer nö. Landtagswahl das Persönlichkeitswahlrecht angewandt. Beim Ausfüllen des Stimmzettels gilt also wieder Name vor Partei. Insgesamt sind drei Kreuze auf dem Stimmzettel möglich. 

    

    

    2003 erstmals angewandt

Name zählt mehr als Partei. Diese Novelle der Landtagswahlordnung wurde im Jahr 2001 beschlossen und bei der Landtagswahl im Jahr 2003 erstmals angewandt.

 

Wer also einen Kandidaten ankreuzt, egal ob auf der Landes- oder auf der Wahlkreisliste, der hat automatisch auch schon dessen Partei gewählt. Maximal zwei Namen einer Partei können angekreuzt werden, einer aus der Landesliste und einer aus der Wahlkreisliste. 

    

    

    Name sticht die Partei

Einen Kandidaten der Partei A und die Partei B anzukreuzen bringt eine Stimme für die Partei A, denn der Name sticht in jedem Fall die Partei. Zwei Kandidaten unterschiedlicher Parteien anzukreuzen macht den Stimmzettel ungültig.

 

Mit einer Ausnahme, und zwar, wenn man bei einem der beiden Kandidaten auch die Partei dazu ankreuzt, dann zählt die Stimme für diese Partei. Das sind allerdings eher theoretische Ansätze.

 

(Anm: Dieses Persönlichkeitswahlrecht ermöglicht viele Fälschungsmöglichkeiten beim Stimmenauszählen)

 

 

Österreich scheint  ein durchkorrumpiertes Vertuschungsland zu sein. Menschen werden um ihre Rechte und Leben  betrogen!  Es gibt keinen Rechtsstaat,  der diese Missstände kontrolliert!  Betriebe und Menschen werden vernichtet, wie bei einer Hasenjagd (Treibjagd)!

 

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Sa

13

Aug

2011

(Höchst)Richter betrügen Pferdehalter

Einstellen von Reittieren ist das blosse Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit! Rechtssatz 96/07/0064

 

Das Füttern und Betreuen von Reitpferden ist "Halten von Reittieren" und daher Landwirtschaft!

 

Das blosse Überlassen von Pferdeboxen ohne Fütterung und Betreuung ist "Einstellen von Pferden" und ein Gewerbe, denn das wesentliche Merkmal der Landwirtschaft ist eben das Füttern und Betreuen von Tieren.

 

Die SVB kassiert viele Beiträge fürs „Einstellen“, die ihr nicht zustehen, da Pferdehalter die Pferde "halten" und nicht "einstellen"!

 

Wer Ohren hat zu hören, der höre und verstehe!

 

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Sa

13

Aug

2011

Sozialversicherungsanstalt der Bauern betrügt Pferdehalter

Einstellen von Reittieren ist das blosse Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit! Rechtssatz 96/07/0064

 

Das Füttern und Betreuen von Reitpferden ist "Halten von Reittieren" und daher Landwirtschaft!

 

Das blosse Überlassen von Pferdeboxen ohne Fütterung und Betreuung ist "Einstellen von Pferden" und ein Gewerbe, denn das wesentliche Merkmal der Landwirtschaft ist eben das Füttern und Betreuen von Tieren.

 

Die SVB kassiert viele Beiträge fürs „Einstellen“, die ihr nicht zustehen, da Pferdehalter die Pferde "halten" und nicht "einstellen"!

 

Wer Ohren hat zu hören, der höre und verstehe!

 

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Fr

12

Aug

2011

Das Wirtschaftsministerium (Gewerbebehörde, SVB usw.) betrügt viele Pferdehalter (Bauern) wissentlich!

 

 

Einstellen von Reittieren ist das blosse Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit! Rechtssatz 96/07/0064

 

Das Füttern und Betreuen von Reitpferden ist "Halten von Reittieren" und daher Landwirtschaft!

 

Das blosse Überlassen von Pferdeboxen ohne Fütterung und Betreuung ist "Einstellen von Pferden" und ein Gewerbe, denn das wesentliche Merkmal der Landwirtschaft ist eben das Füttern und Betreuen von Tieren.

 

Die SVB kassiert viele Beiträge fürs „Einstellen“, die ihr nicht zustehen, da Pferdehalter die Pferde "halten" und nicht "einstellen"!

 

Wer Ohren hat zu hören, der höre und verstehe!

 

 

 

 

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Do

11

Aug

2011

Pensionspferdehaltung - Einstellen von Pferden - VwGH Zl. 96/07/0064

 

Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenen Pferdeboxen an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

 

    Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

 

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnise. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Davon abgesehen, hat der Amtssachverständige seine Behauptung, daß eine Nachfrage nach derartigen Leistungen am Hof des Beschwerdeführers bestünde, trotz entsprechender Einwände des Beschwerdeführers nicht begründet.

 

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Do

11

Aug

2011

Einstellen von Reittieren

Gericht Verwaltungsgerichtshof

 

Entscheidungsdatum 19.09.1996

 

Geschäftszahl 96/07/0064

 

Rechtssatz


Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

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Do

11

Aug

2011

Das Wirtschaftsministerium (Gewerbebehörde) betrügt viele Bauern bezügl. "Einstellen von Reittieren"!

 

 Siehe Gefälligkeitserkenntnis  VwGH  Zlen. 2009/04/0065 bis 0066-23. Hier verwechselt mit Absicht die Behörde und der VwGH: "Halten von Reittieren" mit "Einstellen von Reittieren"!

 

 Einstellen von Reittieren ist das blosse Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit! Rechtssatz 96/07/0064

 

Das Füttern und Betreuen von Reitpferden ist "Halten von Reittieren" und daher Landwirtschaft!

 

Das blosse Überlassen von Pferdeboxen ohne Fütterung und Betreuung ist "Einstellen von Pferden" und ein Gewerbe, denn das wesentliche Merkmal der Landwirtschaft ist eben das Füttern und Betreuen von Tieren.

 

Wer Ohren hat zu hören, der höre und verstehe!

 

 

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Mo

08

Aug

2011

Denkunmögliches Verwaltungsgerichtshoferkenntnis Zl. 2009/04/0065 - Wiederaufnahmeverfahren - Einstellen von Reittieren

Deninger Karl, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf,

 

An die

Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn

Strafabteilung

 

2020 Hollabrunn

 

Zuständige Berufungsbehörde

Unabhängiger  Verwaltungssenat

Im Land  Niederösterreich

 

St. Pölten

 

Aktenzeichen: Senat-HL-07-0018 vom  28. Jänner 2009 (siehe VwGH Zl.  2009/04/0065)

 

Betrifft:  Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf: Wiederaufnahme gem § 69 Abs 1 Z 1-3 AVG des mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 28. Jänner 2009, Zl: Senat-HL-07-0018, abgeschlossenen Strafverfahren betreffend Übertretung der GewO 1994

 

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

gem § 69 Abs 1 Z 1-3

 

Mit Bescheid des  Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 28. Jänner 2009 wurde Karl Deninger, 2013 Göllersdorf  38,  im Instanzenzug nach Durchführung einer gemeinsamen öffentlichen Verhandlung zur Last gelegt:

 

„Sie haben von 16. 08. 2004 bis 30. 07. 2007 auf den Grst. Nr. 781 KG Viendorf und 1816/1, KG Göllersdorf das freie Gewerbe des „Einstellens von Reittieren“ ausgeübt, indem Sie Reittiere gegen Entgelt eingestellt haben (…), ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.“

 

Die wegen  dieser Tathandlung über Karl Deninger wegen Übertretung nach  § 366 Abs. 1 Z.1 GewO 1994 gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1994 verhängte Geldstrafe wurde gemäß § 66 Abs 4 AVG auf  Euro 800,-- herabgesetzt.

 

Begründend stellte die Behörde fest, Karl Deninger sei im Tatzeitraum nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Einstellen von Reittieren“ gewesen.

 

Am 25. 07. 2011  wurde meinem Rechtsanwalt das denkunmögliche Verwaltungsgerichtshoferkenntnis Zl. 2009/04/0065 zugestellt. Am 01. 08. 2011  habe ich folgende Rechtssätze  in der VwGH  Judikatur  in RIS und einen Einstellvertrag in einem Rechnungshofbericht bezüglich Spanische Hofreitschule gefunden:

 

Rechtssatz  96/07/0064

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

(Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenen Pferdeboxen an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

 

    Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnise. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Davon abgesehen, hat der Amtssachverständige seine Behauptung, daß eine Nachfrage nach derartigen Leistungen am Hof des Beschwerdeführers bestünde, trotz entsprechender Einwände des Beschwerdeführers nicht begründet.)

 

Rechtssatz  0548/69 

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

Pferdeeinstellvertag

gemäß  Rechnungshofbericht der „Spanischen Hofreitschule“

 

31.1 Die Gesellschaft („Spanische Hofreitschule“) schloss im August 2002 mit einer Kommanditgesellschaft, die einen Reitstall betrieb und deren Komplementär Oberbereiter

der Gesellschaft war, einen Einstellungsvertrag auf unbestimmte

Zeit für bis zu zehn Lipizzanerhengste ab. Die Einstellgebühr betrug

pro Pferd und Monat 1.270 EUR (mit USt). Die Gesellschaft kündigte

im November 2005 den Einstellungsvertrag per 30. April 2006, wobei

vereinbart wurde, dass bis zu sechs Pferde bis zum Ende der Umbauarbeiten

in der Stallburg in Wien Ende 2006 weiterhin in dem Reitstall

betreut werden können.

 

In den Jahren 2002 bis 2005 waren im Reitstall in der Regel zehn

Hengste eingestellt; im Jahr 2006 wurde die Anzahl reduziert.

Die Betreuung der Pferde vor Ort erfolgte durch Oberbereiter und Bereiter

der Gesellschaft(„Spanische“), die dafür eine Überstundenpauschale in der Höhe von

2.750 EUR monatlich und ein erhöhtes Kilometergeld von 0,50 EUR

pro gefahrenem Kilometer erhielten.

 

Während  der  tourneebedingten  Abwesenheit  der  Oberbereiter  und

Bereiter betreuten Bereiteranwärter und Eleven die Pferde, wofür sie

eine Pauschalabgeltung zwischen 500 EUR und 900 EUR monatlich

sowie eine Reisekostenentschädigung bzw. ein Kilometergeld von rd.

21,60 EUR pro Ausbildungstag erhielten.

 

(PS: Die Spanische Hofreitschule trägt die Kosten und das Risiko der Pferdefütterung und Betreuung).

 

Weiters  siehe VwGH 2005/05/0253:

 

Mit einer auf § 360 Gewerbeordnung gestützten Verfahrensanordnung vom 5. Dezember 2003 trug die BH den Beschwerdeführern auf, als Betreiber der näher genannten Anlagen den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung herzustellen; das sei in diesem Fall das Vorliegen einer rechtskräftigen gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die angeführten Anlagenteile sowie die Erlangung der dazu erforderlichen Gewerbeberechtigungen, etwa das freie Gewerbe "Vermieten von Einstellplätzen für Pferde".

 

Die Beschwerdeführer stellten darauf einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der gewerberechtlichen Beurteilung der von ihnen ausgeübten Tätigkeit. Mit Bescheid vom 16. März 2004 stellte die BH fest, dass auf die Tätigkeit des Einstellens von Reittieren in Göllersdorf, Pfarrgasse 38, die Bestimmungen der Gewerbeordnung anzuwenden seien. Zufolge Berufung der Beschwerdeführer wurde dieser Bescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 2004 behoben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Feststellungsbescheid im Sinne des § 348 Abs. 1 GewO nicht vorgelegen seien.

 

Ich, Karl Deninger, übe nachweislich nicht diese Tätigkeit des „Einstellens von Reittieren“, dh „Vermieten von Einstellplätzen für Pferde“ ohne Fütterungs- und Betreuungstätigkeit aus. Gemäß umfangreicher Aktenlage „halten wir  fremde Pferde“ – Haltung von Einstellpferden.  Unser Füttern und Betreuen von Pferden auf eigene Rechnung und Gefahr, dient unserer Landwirtschaft und wäre selbständig eine Landwirtschaft und ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Nur  das Füttern und Betreuen der Pferde zur Gewinnung ist Landwirtschaft.

 

Das Halten von Pferden zur Gewinnung ist Landwirtschaft!

 

Das „Halten von Reittieren“ ist gemäß Gewerbeordnung  keine gewerbliche Tätigkeit und auch nicht als solches ausgewiesen.  Darüber hinausgehende Tätigkeiten werden von mir nicht gemacht und von der Behörde auch nicht behauptet. Die Behörde, Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, will „mit allen Mitteln“ ein Gewerbe aus meinem landwirtschaftlichen Pferdehaltungsbetrieb  machen. Nach Angaben des Bezirkshauptmannes hat die BH Hollabrunn schon viele Pferdehaltungsbetriebe zu Gewerbebetriebe gemacht. Es dürfte sich hier um einen  „Wettbewerb“  der Behörden handeln.

 

Ich, Karl Deninger, stelle  in offener Frist den

 

Antrag,

 

die zuständige Behörde, UVS NÖ, möge das mit Bescheid vom  28. Jänner 2009, Zl Senat-HL-07-0018, abgeschlossene Verfahren gem § 69 Abs 1 Z 1-3 AVG wiederaufnehmen.

 

Der Antrag wird im Einzelnen wie folgt begründet:

 

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen. Die Frist beginnt mit dem  Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund  Kenntnis erlangt hat – siehe Rechtssätze vom 01. 08. 2011.

  

 

Aus den obenstehenden Sachverhaltsdarlegungen und gemäß  den denkunmöglichen VwGH Erkenntnissen zur Zl. 2005/05/0253 und Zl 2009/04/0065 und dem Rechtsatz  VwGH  Zl  96/07/0064 und Rechtssatz  0548/69  ergibt sich, dass  mir, Karl Deninger, der Wiederaufnahmegrund der Erschleichung eines positiven Strafbescheides durch die BH Hollabrunn, Strafbehörde iS des § 69 Abs 1 Z 1 AVG 1991 mit  01. 08. 2011 bekannt geworden ist.  Die Einbringung des Antrages mit  heutigem Tag ist somit rechtzeitig iS des § 69 Abs 2 AVG.

Darüber hinaus normiert § 69 Abs 1 Z 2 AVG den Wiederaufnahmegrund der  „Neuerungen“ (VwGH Zl. 95/20/0041). Dieser liegt vor, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, welche zwar zur Zeit des Verfahrens bereits bestanden haben, jedoch seitens der Partei im Verfahren ohne Verschulden nicht gemacht werden konnten und allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

 

Hätte ich, Karl Deninger und die Behörde den VwGH Rechtsatz   96/07/0064 gekannt, wäre es nicht zu einem Strafbescheid gekommen.

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

(Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenenPferdeboxen an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

Hätte ich, Karl Deninger und die Behörde den VwGH   Rechtssatz  0548/69  gekannt, wäre es nicht zu den Strafbescheid gekommen.

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

Hätte ich, Karl Deninger und die Behörde die Rechtswirkung des Einstellvertrag der Spanischen Hofreitschule gekannt, wäre es zu den Strafbescheid nicht gekommen, da wir solchen Einstellvertrag mit der Rechtswirkung nicht haben. Unser Vertrag ist ein Haltungsvertrag für Pferde mit dem Eigentümer!

 

Schließlich nennt § 69 Abs 1 Z 3 AVG noch den Wiederaufnahmegrund „der abweichenden Vorfrageentscheidung“: Dieser liegt vor, wenn 1. Der Bescheid gem. § 38 AVG von der Lösung von Vorfragen abhängig war und diese vorläufig von der bescheiderlassenden Behörde gelöst wurden.  Diese Vorfrage wurde durch die VwGH Rechtsätze   96/07/0064 und VwGH   Rechtssätze  0548/69 anders entschieden. Dies lässt sich durch Umkehrschluß aus den VwGH Rechtsätzen erschließen. Die Behörde hätte zumindest Zweifel  gemäß § 348 Abs 1 GewO haben müssen bzw die Behörde hätte die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid im Sinne des § 348 Abs. 1 GewO erkennen müssen.

 

Hätte die Behörde diese VwGH Rechtsätze   96/07/0064 und VwGH   Rechtssätze  0548/69 gekannt,  liegt ein absoluter Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG vor und die Behörde sollte von Amts wegen tätig werden.

 

Hochachtungsvoll

 

Karl Deninger                                                  Göllersdorf, am 08. 08. 2011

 

 

 

 

 

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So

07

Aug

2011

Einstellen von Reittieren ist das blosse Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit! Rechtssatz 96/07/0064

Rechtssatz  96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

(Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenenPferdeboxen an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

 

    Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnise. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Davon abgesehen, hat der Amtssachverständige seine Behauptung, daß eine Nachfrage nach derartigen Leistungen am Hof des Beschwerdeführers bestünde, trotz entsprechender Einwände des Beschwerdeführers nicht begründet.)

 

 

Rechtssatz  0548/69 

 

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

Pferdeeinstellvertag

gemäß  Rechnungshofbericht der „Spanischen Hofreitschule“

 

31.1 Die Gesellschaft („Spanische Hofreitschule“) schloss im August 2002 mit einer Kommanditgesellschaft, die einen Reitstall betrieb und deren Komplementär Oberbereiter

der Gesellschaft war, einen Einstellungsvertrag auf unbestimmte

Zeit für bis zu zehn Lipizzanerhengste ab. Die Einstellgebühr betrug

pro Pferd und Monat 1.270 EUR (mit USt). Die Gesellschaft kündigte

im November 2005 den Einstellungsvertrag per 30. April 2006, wobei

vereinbart wurde, dass bis zu sechs Pferde bis zum Ende der Umbauarbeiten

in der Stallburg in Wien Ende 2006 weiterhin in dem Reitstall

betreut werden können.

 

In den Jahren 2002 bis 2005 waren im Reitstall in der Regel zehn

Hengste eingestellt; im Jahr 2006 wurde die Anzahl reduziert.

Die Betreuung der Pferde vor Ort erfolgte durch Oberbereiter und Bereiter der Gesellschaft („Spanische“), die dafür eine Überstundenpauschale in der Höhe von

 

2.750 EUR monatlich und ein erhöhtes Kilometergeld von 0,50 EUR

pro gefahrenem Kilometer erhielten.

 

Während  der  tourneebedingten  Abwesenheit  der  Oberbereiter  und

Bereiter betreuten Bereiteranwärter und Eleven die Pferde, wofür sie

eine Pauschalabgeltung zwischen 500 EUR und 900 EUR monatlich

sowie eine Reisekostenentschädigung bzw. ein Kilometergeld von rd.

21,60 EUR pro Ausbildungstag erhielten.

 

 

(PS: Die Spanische Hofreitschule trägt die Kosten und das Risiko der Pferdefütterung und Betreuung).

 

Beim „Einstellen von Reittieren“  übernimmt der Pferdeeigentümer selbst die Fütterung und Betreuung  der Pferde, auf eigene Rechnung und Gefahr! Der gewerbliche Einstellbetrieb ist nicht der Pferdehalter! Der gewerbliche Einstellbetrieb übergibt eine Pferdebox und übernimmt zB die Mistentsorgung bzw.Wartung der Anlage.

 

Bei einem „Halten von Reittieren“ übernimmt der landw. Pferdehaltungsbetrieb die Fütterung und Betreuung  der Pferde! Der landwirtschaftliche Pferdehalterbetrieb ist der Pferdehalter, auf eigene Rechnung und Gefahr! Die (tägliche) Gewinnung (durch Fütterung) des Naturproduktes Pferd ist immer Landwirtschaft! Wesentliches Typusmerkmal der landw. Tierhaltung sind eben minimale  Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten (Massauer in Rill und Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Zl. 548/69,  0548/69   96/07/0064 )

 

Rechtssatz

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

Rechtssatz

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

Die Frage, ob eine landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübt wird,  ist nicht eine solche nach der Art der Verwendung des Endproduktes, sondern eine solche nach der Verzahnung der betrieblichen Vorgänge(siehe VwGH Zl. 98/04/0016).

Die Frage, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Pferdestall ausgeübt wird, ist nicht eine Frage nach der Art der Verwendung des Pferdes, sondern eine Frage, ob das Pferd „gehalten“ (gefüttert, betreut) wird oder nur eingestellt (von Dritten auf eigene Rechnung und Gefahr gefüttert und betreut) wird.

 


 

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Sa

06

Aug

2011

"Einstellen von Pferden"

„Einstellen von Reittieren“:  Rechtssatz  96/07/0064, Rechtssatz  0548/69 

 

Rechtssatz  96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.


(Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenen Pferdeboxen  an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

    Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnise. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Davon abgesehen, hat der Amtssachverständige seine Behauptung, daß eine Nachfrage nach derartigen Leistungen am Hof des Beschwerdeführers bestünde, trotz entsprechender Einwände des Beschwerdeführers nicht begründet.)

 

Rechtssatz  0548/69 

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

Pferdeeinstellvertag

gemäß  Rechnungshofbericht der „Spanischen Hofreitschule“

 

Beim „Einstellen von Reittieren“  übernimmt der Pferdeeigentümer selbst die Fütterung und Betreuung  der Pferde, auf eigene Rechnung und Gefahr! Der gewerbliche Einstellbetrieb ist nicht der Pferdehalter! Der gewerbliche Einstellbetrieb übergibt eine Pferdebox und übernimmt zB die Mistentsorgung bzw.Wartung der Anlage.

 

Bei einem „Halten von Reittieren“ übernimmt der landw. Pferdehaltungsbetrieb die Fütterung und Betreuung  der Pferde! Der landwirtschaftliche Pferdehalterbetrieb ist der Pferdehalter, auf eigene Rechnung und Gefahr! Die (tägliche) Gewinnung (durch Fütterung) des Naturproduktes Pferd ist immer Landwirtschaft! Wesentliches Typusmerkmal der landw. Tierhaltung sind eben minimale  Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten (Massauer in Rill und Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Zl. 548/69,  0548/69   96/07/0064 )

 

31.1 Die Gesellschaft („Spanische Hofreitschule“) schloss im August 2002 mit einer Kommanditgesellschaft, die einen Reitstall betrieb und deren Komplementär Oberbereiter

der Gesellschaft war, einen Einstellungsvertrag auf unbestimmte

Zeit für bis zu zehn Lipizzanerhengste ab. Die Einstellgebühr betrug

pro Pferd und Monat 1.270 EUR (mit USt). Die Gesellschaft kündigte

im November 2005 den Einstellungsvertrag per 30. April 2006, wobei

vereinbart wurde, dass bis zu sechs Pferde bis zum Ende der Umbauarbeiten

in der Stallburg in Wien Ende 2006 weiterhin in dem Reitstall

betreut werden können.

 

In den Jahren 2002 bis 2005 waren im Reitstall in der Regel zehn

Hengste eingestellt; im Jahr 2006 wurde die Anzahl reduziert.

Die Betreuung der Pferde vor Ort erfolgte durch Oberbereiter und Bereiter

der Gesellschaft („Spanische“), die dafür eine Überstundenpauschale in der Höhe von 

2.750 EUR monatlich und ein erhöhtes Kilometergeld von 0,50 EUR

pro gefahrenem Kilometer erhielten.

 

Während  der  tourneebedingten  Abwesenheit  der  Oberbereiter  und

Bereiter betreuten Bereiteranwärter und Eleven die Pferde, wofür sie

eine Pauschalabgeltung zwischen 500 EUR und 900 EUR monatlich

sowie eine Reisekostenentschädigung bzw. ein Kilometergeld von rd.

21,60 EUR pro Ausbildungstag erhielten.

 


 

 

 

 

 

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Sa

06

Aug

2011

"Einstellen von Reittieren"

„Einstellen von Reittieren“:  Rechtssatz  96/07/0064, Rechtssatz  0548/69 

 

Rechtssatz  96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.


(Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenen Pferdeboxen an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

    Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnise. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Davon abgesehen, hat der Amtssachverständige seine Behauptung, daß eine Nachfrage nach derartigen Leistungen am Hof des Beschwerdeführers bestünde, trotz entsprechender Einwände des Beschwerdeführers nicht begründet.)

 

Rechtssatz  0548/69 

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

Pferdeeinstellvertag

gemäß  Rechnungshofbericht der „Spanischen Hofreitschule“

 

Beim „Einstellen von Reittieren“  übernimmt der Pferdeeigentümer selbst die Fütterung und Betreuung  der Pferde, auf eigene Rechnung und Gefahr! Der gewerbliche Einstellbetrieb ist nicht der Pferdehalter! Der gewerbliche Einstellbetrieb übergibt eine Pferdebox und übernimmt zB die Mistentsorgung bzw.Wartung der Anlage.

 

Bei einem „Halten von Reittieren“ übernimmt der landw. Pferdehaltungsbetrieb die Fütterung und Betreuung  der Pferde! Der landwirtschaftliche Pferdehalterbetrieb ist der Pferdehalter, auf eigene Rechnung und Gefahr! Die (tägliche) Gewinnung (durch Fütterung) des Naturproduktes Pferd ist immer Landwirtschaft! Wesentliches Typusmerkmal der landw. Tierhaltung sind eben minimale  Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten (Massauer in Rill und Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Zl. 548/69,  0548/69   96/07/0064 )

 

31.1 Die Gesellschaft („Spanische Hofreitschule“) schloss im August 2002 mit einer Kommanditgesellschaft, die einen Reitstall betrieb und deren Komplementär Oberbereiter

der Gesellschaft war, einen Einstellungsvertrag auf unbestimmte

Zeit für bis zu zehn Lipizzanerhengste ab. Die Einstellgebühr betrug

pro Pferd und Monat 1.270 EUR (mit USt). Die Gesellschaft kündigte

im November 2005 den Einstellungsvertrag per 30. April 2006, wobei

vereinbart wurde, dass bis zu sechs Pferde bis zum Ende der Umbauarbeiten

in der Stallburg in Wien Ende 2006 weiterhin in dem Reitstall

betreut werden können.

 

In den Jahren 2002 bis 2005 waren im Reitstall in der Regel zehn

Hengste eingestellt; im Jahr 2006 wurde die Anzahl reduziert.

Die Betreuung der Pferde vor Ort erfolgte durch Oberbereiter und Bereiter

der Gesellschaft („Spanische“), die dafür eine Überstundenpauschale in der Höhe von 

2.750 EUR monatlich und ein erhöhtes Kilometergeld von 0,50 EUR

pro gefahrenem Kilometer erhielten.

 

Während  der  tourneebedingten  Abwesenheit  der  Oberbereiter  und

Bereiter betreuten Bereiteranwärter und Eleven die Pferde, wofür sie

eine Pauschalabgeltung zwischen 500 EUR und 900 EUR monatlich

sowie eine Reisekostenentschädigung bzw. ein Kilometergeld von rd.

21,60 EUR pro Ausbildungstag erhielten.

 


 

 

 

 

 

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Do

04

Aug

2011

Österreich ist für viele Menschen kein Rechtsstaat, sondern ein Greuelstaat!

 

Der österreichische Rechtsstaat betrügt durch Vorspiegelung falscher Tatsachen seit Jahren! Feststellungsverfahren werden mutwillig abgeblockt! Man verweigert den Menschen klärende Fragen durch Willkür! Manche treibt man in den Tod. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof scheinen politische Gerichtshöfe zu sein. Es gibt dafür keine Kontrollen.

 

Das „Halten von Pferden“ wird von der Behörde dem „Einstellen von Pferden“ gleichgestellt bzw. verwechselt! Feststellungsverfahren werden seit 1988 verweigert! Die Bauern werden bewusst betrogen! Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof lässt keine ordentliche Klärung zu und hilft beim Manipulieren von Sachverhalten!

 

 

VfGH und VwGH Erkenntnisse sind politische Erkenntnisse und manipuliert:

2005/05/0253

2007/05/0003

2010/05/0123

2009/04/0065

G 44/10

 

Rechtssatz 96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

(Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenen Pferdeboxen an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

 

    Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnise. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Davon abgesehen, hat der Amtssachverständige seine Behauptung, daß eine Nachfrage nach derartigen Leistungen am Hof des Beschwerdeführers bestünde, trotz entsprechender Einwände des Beschwerdeführers nicht begründet.)

 

 

Rechtssatz 0548/69

 

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

 

Pferdeeinstellvertag

gemäß Rechnungshofbericht der „Spanischen Hofreitschule“

 

Beim „Einstellen von Reittieren“ übernimmt der Pferdeeigentümer selbst die Fütterung und Betreuung der Pferde, auf eigene Rechnung und Gefahr! Der gewerbliche Einstellbetrieb ist nicht der Pferdehalter! Der gewerbliche Einstellbetrieb übergibt eine Pferdebox und übernimmt zB die Mistentsorgung bzw.Wartung der Anlage.

 

Bei einem „Halten von Reittieren“ übernimmt der landw. Pferdehaltungsbetrieb die Fütterung und Betreuung der Pferde! Der landwirtschaftliche Pferdehalterbetrieb ist der Pferdehalter, auf eigene Rechnung und Gefahr! Die (tägliche) Gewinnung (durch Fütterung) des Naturproduktes Pferd ist immer Landwirtschaft! Wesentliches Typusmerkmal der landw. Tierhaltung sind eben minimale Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten (Massauer in Rill und Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Zl. 548/69, 0548/69   96/07/0064 )

 

31.1 Die Gesellschaft („Spanische Hofreitschule“) schloss im August 2002 mit einer Kommanditgesellschaft, die einen Reitstall betrieb und deren Komplementär Oberbereiter

der Gesellschaft war, einen Einstellungsvertrag auf unbestimmte

Zeit für bis zu zehn Lipizzanerhengste ab. Die Einstellgebühr betrug

pro Pferd und Monat 1.270 EUR (mit USt). Die Gesellschaft kündigte

im November 2005 den Einstellungsvertrag per 30. April 2006, wobei

vereinbart wurde, dass bis zu sechs Pferde bis zum Ende der Umbauarbeiten

in der Stallburg in Wien Ende 2006 weiterhin in dem Reitstall

betreut werden können.

 

In den Jahren 2002 bis 2005 waren im Reitstall in der Regel zehn

Hengste eingestellt; im Jahr 2006 wurde die Anzahl reduziert.

Die Betreuung der Pferde vor Ort erfolgte durch Oberbereiter und Bereiter

der Gesellschaft („Spanische“), die dafür eine Überstundenpauschale in der Höhe von

2.750 EUR monatlich und ein erhöhtes Kilometergeld von 0,50 EUR

pro gefahrenem Kilometer erhielten.

 

Während der tourneebedingten Abwesenheit der Oberbereiter und

Bereiter betreuten Bereiteranwärter und Eleven die Pferde, wofür sie

eine Pauschalabgeltung zwischen 500 EUR und 900 EUR monatlich

sowie eine Reisekostenentschädigung bzw. ein Kilometergeld von rd.

21,60 EUR pro Ausbildungstag erhielten.

 

 

(PS: Die Spanische Hofreitschule trägt die Kosten und das Risiko der Pferdefütterung und Betreuung).

 

Rechtssatz

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

Rechtssatz

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

Die Frage, ob eine landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübt wird, ist nicht eine solche nach der Art der Verwendung des Endproduktes, sondern eine solche nach der Verzahnung der betrieblichen Vorgänge(siehe VwGH Zl. 98/04/0016).

Die Frage, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Pferdestall ausgeübt wird, ist nicht eine Frage nach der Art der Verwendung des Pferdes, sondern eine Frage, ob das Pferd „gehalten“ (gefüttert, betreut) wird oder nur eingestellt (von Dritten auf eigene Rechnung und Gefahr gefüttert und betreut) wird.

 

Gebet für die Behörde

bezüglich „Halten von Reittieren“

und „Einstellen von Reittieren

 

Vater unser,
der Du bist im Himmel,
geheiligt werde Dein Name,
Dein Reich komme,
Dein Wille geschehe,
wie im Himmel
so auch auf Erden.

Gib uns täglich die Gnade,

die wahre Sach- und Rechtslage zu erkennen,

offenbare uns den Unterschied

zwischen „Halten von Reittieren“

und „Einstellen von Reittieren,

offenbare uns,

dass das Füttern und Betreuen von Pferden, dem „Halten“

und das Verwahren von Pferden ohne Fütterung und Betreuung,

dem „Einstellen“ gleicht.

Hätte der Gesetzgeber das „Halten fremder Reittiere“

als gewerbliche Tätigkeit gewollt,

so hätte der Gesetzgeber das „Halten fremder Reittiere“

als gewerbliche Tätigkeit bezeichnet.

Offenbare uns,

dass das blosse „Einstellen von Pferden“ ohne Fütterung und Betreuung

nicht Hauptgegenstand der Tätigkeit eines Landwirtes sein kann.

Das ergibt sich schon daraus,

dass das blosse „Einstellen von Pferden“ ohne Fütterung und Betreuung

keine landwirtschaftliche Tätigkeit ist (0548/69 96/07/0064).

Die Frage, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Pferdestall ausgeübt wird,

ist nicht eine Frage nach der Art der Verwendung des Pferdes,

sondern eine Frage, ob das Pferd „gehalten“ (gefüttert, betreut) wird

oder bloss eingestellt (verwahrt) wird (Massauer in Rill).

 

Vergib uns daher unsere Schuld,
die wir den Bauern angetan haben,

wie auch wir vergeben,
und führe uns nicht in Versuchung
sondern erlöse uns von dem Bösen.

Amen.

 

Mein Herr und mein Gott!

Seit ca. 10 Jahren versuche ich den Behörden zu erklären, dass ich Pferde „halte“ und nicht „einstelle“ (siehe VwGH Zl. 2005/05/0253 – Haltung von Einstellpferden und Zl. 2009/04/0065 bis 0066). Für das langjährige Nichterkennen der Behörde muß es einen Grund geben. Ob es die Jägerschaft in der Behörde ist, vermag ich nicht zu sagen. Aber sie ist der kleinste gemeinsame Nenner für die Willkür und den Betrug der Behörden an den Pferdebauern.

 

Mein Herr und mein Gott!

Jesus hat gesagt: „Wahrlich, wahrlich ich sage euch: Wer nicht zur Tür eingeht in den Schafstall, sondern steigt anderswo hinein, der ist ein Dieb und ein Räuber“.  Mein Gott, der du im Verborgenen wohnst, kennst das Verborgene. Offenbare das Verborgene. Sind die Jäger in den Behörden kriminell organisiert? Amtssachverständige und Bezirkshauptmann, die dafür zuständig waren, sind meines Wissens Jäger. Ob die (Höchst)Richter auch im Einflussbereich der Jäger stehen ist im Verborgenen. Aber es gibt das Sprichwort: „Ist Geweih im Vorzimmer, kommt der Prüfer nimmer!“ Mein Herr und mein Gott, offenbare alles.

 

Mein Herr und mein Gott,

vielleicht liegt es an mächtige Persönlichkeiten in diesem Land, die ihre eigenen Gesetze haben und ihren Hochmut frönen. Aber vielleicht liegt es nur an den Behörden, die das langjährige Unrecht und ihre Willkür an Bauern vertuschen wollen. Diese Willkürbehörden sind besser organisiert als der Rechtsstaat. Unser Rechtsstaat gleicht einem Schilfohr im Wind.

 

Mein Herr und mein Gott,

hilf mir, diese Missstände in der Pferdewirtschaft öffentlich zu machen.


Mein Herr und mein Gott,

hilf uns das Recht einzuführen. Da wir es in 10 Jahren nicht geschafft haben, werden wir es ohne dein Hilfe nie schaffen. Die Willkürbehörden haben alle Rechte – das „Recht des Unrechts“ und des Rechts! Durch das „Recht des Unrechts“ der Behörde hat der Rechtsunterworfene keine Rechte. Du bist unsere Hoffnung. Du bist der Weg, die Wahrheit und das Leben.


Denn Dein ist das Reich

und die Kraft

und die Herrlichkeit
in Ewigkeit.

Amen

 

 

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Do

04

Aug

2011

Jesus erklärt Naturproduktion (Landwirtschaft)


Gewidmet den Behörden und (Höchst)Richtern: Bei der Naturproduktion „prodziert“ der Bauer nicht, sondern er „gewinnt“ das Naturprodukt mit Hilfe der Naturkräfte!

 

Jesus sagte: …. Ein Mann sät Samen auf seinen Acker; dann schläft er und steht wieder auf, es wird Nacht und wird wird Tag, der Samen keimt und wächst, und der Mann weiß nicht, wie. Die Erde bringt von selbst ihre Frucht, zuerst den Halm, dann die Ähre, dann das volle Korn in den Ähren. Sobald aber die Frucht reif ist, legt er die Sichl an; ….

 

„Halten von Pferden“

 

Genauso ist es mit den Pferden. Der Bauer gibt den Pferden das Futter. Tag für Tag. Das Pferd lebt und wächst. Tag für Tag. Der Bauer weiß nicht, wie, aber durch das Füttern und mit Hilfe der Naturkräfte gewinnt er das Pferd; Tag für Tag.

 

„Einstellen von Pferden“

 

Einstellen von Pferden hat mit Füttern und Betreuen von Pferden nichts zu tun. Beim Einstellen von Pferden werden Pferdeboxen ohne Betreuungstätigkeiten und Fütterungstätigkeiten überlassen. Beim Einstellen von Pferden benötigen sie keine Naturkräfte; sondern nur Pferdeboxen. Sie haben mit dem Pferd nichts zu tun!

 

Bösartige Behörde

 

Was ist den Behörden erlaubt: Gutes zu tun oder Böses, ein Leben zu retten oder es zu vernichten? Warum verdrehen und beugen die Behörden den Sachverhalt und die Rechtslage? Warum vernichten Behörden Menschen und Betriebe?

 

Die Behörde hat die wahre Sach- und die wahre Rechtslage zu ermittel. Unsere Behörde gleicht den Dieben und Räuber, weil sie die wahre Sach- und Rechtslage nicht ermittelt!

 

Es gibt nichts Verborgenes, was nicht offenbar wird, und nichts Geheimes, das nicht an den Tag kommt. Wenn einer Ohren hat zum Hören, so höre er!

 

 

Österreich ist für viele Menschen kein Rechtsstaat, sondern ein Greuelstaat!

Der österreichische Rechtsstaat betrügt durch Vorspiegelung falscher Tatsachen seit Jahren! Feststellungsverfahren werden mutwillig abgeblockt! Man verweigert den Menschen klärende Fragen durch Willkür! Manche treibt man in den Tod. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof scheinen politische Gerichtshöfe zu sein. Es gibt dafür keine Kontrollen.

 

Das „Halten von Pferden“ wird von der