Do

19

Apr

2012

19 Tote und kein Rechtsstaat

Die Kinder schliefen, der Bus fuhr in den Tod

 

Acht Jugendliche starben beim Busunglück in Niederösterreich, 23 wurden zum Teil schwer verletzt. Es war nicht der erste tödliche Unfall auf dieser Strecke Von Norbert Rief und Michael Reichel

 

 

Friedrich Dolezal hat schon viel gesehen. Der 40jährige ist seit zwei Jahren Stau-Pilot des österreichischen Autofahrerclubs ÖAMTC. Wenn ein Unfall passiert, ist er einer der ersten, der mit seinem kleinen, einmotorigen Flugzeug über der Unglücksstelle kreist. Aber um das zu beschreiben, was er gestern auf der Westautobahn A1 bei Pöchlarn in Niederösterreich, etwa hundert Kilometer vor Wien sah, fiel ihm nur ein Extrem ein: "Es sieht aus wie auf einem Schlachtfeld."

 

Auch die scheinbar hartgesottenen Rettungskräfte, die auf der vielbefahrenen Autobahn zwischen Wien und Salzburg fast täglich zu einem Unfall ausrücken müssen, waren von dem Unglück in Mitleidenschaft gezogen: Die, die nach dem Zusammenstoß die acht toten und 23 zum Teil schwerverletzten Kinder zwischen 15 und 19 Jahren aus dem Bus holten, teilweise mit Bergescheren herausschnitten, sind wie die überlebenden Opfer in psychologischer Betreuung.

 

"Es war ein Bild des Grauens", berichtet Jörg Würzelberger, Einsatzleiter der Feuerwehr in Melk. "Zerquetschte Körper, blutverschmierte Glassplitter, blutiges Blech und Plastik. Grauenhaft. Ich habe so etwas noch nie gesehen." Der doppelstöckige Bus der Firma Bröskamp aus Harsewinkel im Kreis Gütersloh mit den Kennzeichen GT-MN 19 wurde auf der linken Seite in Höhe der oberen Fensterreihe in voller Länge aufgeschlitzt. Nur der Bereich über der Fahrerkabine blieb verschont.

 

Der Tod muss die Kinder im Schlaf getroffen haben. Es ist Montag, 3.20 Uhr früh, als der 27jährige Oberösterreicher Andy R. mit seinem Lkw auf den zweispurigen Gegenverkehrsbereich zwischen Pöchlarn und Ybbs in Niederösterreich einbiegt. Seit dem 19. Juni wird hier die Westautobahn Richtung Salzburg saniert, eine dritte Spur gebaut. Vermutlich ist der dreiachsige Lkw-Zug aus Braunau in Oberösterreich zu schnell unterwegs. "Mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 60 km/h kann ein vollbeladener Lkw-Zug die Fahrbahnverschwenkung problemlos passieren", sagt der Einsatzleiter. Der mit Textilien beladene Lastzug, der dem deutschen Reisebus in Höhe der Baustellen-Einfahrt entgegenkommt, schafft den 30-Grad-Spurwechsel nicht. Der Anhänger bricht aus und kippt. Genau in diesem Moment passiert der Bus die Stelle. Der kippende Anhänger fällt in das Oberdeck. "Der Busfahrer konnte das Unglück nicht mehr verhindern", sagt einer der Sachverständigen, die den Unfallhergang rekonstruieren.

 

Die Jugendlichen, die auf der linken Seite des Busses sitzen, haben keine Chance. Die in Kopfhöhe durch die Fensterreihe reißenden Anhängerteile ragen bis in die Sitzreihe hinein. Sie trennen Gliedmaßen ab. Vier Jungen und vier Mädchen, zwischen 15 und 17 Jahre alt, sind auf der Stelle tot. Weitere 23 der 61 Jugendlichen werden teils schwer verletzt. Der 33jährige Busfahrer, ein in Deutschland lebender Spanier, und die 27jährige Reisebegleiterin bleiben unverletzt. Hinter dem Lkw kann ein nachfolgender Laster mit Hänger nicht mehr rechtzeitig bremsen, fährt in die Unglücksstelle und kippt. Tonnen von Pflastersteinen schleudern über die Fahrbahnen.

 

Die Autobahn, eine der wichtigsten Transitrouten des Landes, wurde stundenlang beidseitig gesperrt. Auf den Entlastungsstrecken gab es Staus von über 15 Kilometern Länge.

 

Die Reisegruppe mit Teilnehmern aus Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und München war auf dem Weg in den Ferienort Siofok am Plattensee in Ungarn. Organisator ist die RUF Jugendreisen Trend Touristik GmbH mit Sitz in Bielefeld. In einem Reiseprospekt des Deutschen Jugendherbergswerks, das die Fahrt mitveranstaltete, war die Reise zu den Clubanlagen mit dem Namen "la vie jeune" (das junge Leben) ausgeschrieben.

 

Beide Busfahrer sowie die 27-Jährige Reiseleiterin sind in psychologischer Behandlung. In der Jobbeschreibung verlangt das Reiseunternehmen von den Jugendbetreuern "24 Stunden Service am Tag" bei einer Vergütung von 675 bis maximal 1550 Mark im Monat.

 

Der deutsche Veranstalter hat allen Eltern kostenlose Flüge in die Unfallregion angeboten. Der größte Teil der Überlebenden hat gestern die Heimreise angetreten - fast alle im Zug.

 

Um 3.25 Uhr wird in Pöchlarn Großalarm gegeben, um 3.30 Uhr rücken die Einsatzkräfte aus Melk und Pöchlarn aus. Insgesamt 100 Feuerwehrleute, Sanitäter und Notärzte sind im Einsatz. Auch einige Patres des nahegelegenen Stift Melk eilen zur Unglücksstelle, um den schwer geschockten Überlebenden psychologisch beizustehen.

 

Der Unfall war nicht der erste im Baustellenbereich zwischen Pöchlarn und Ybbs. Am 27. September 1999 fordert ein Sekundenschlaf drei Menschenleben: Ein Berliner Autofahrer war eingenickt und gegen einen ungarischen Bus gekracht. Der Ort: Der Gegenverkehrsbereich zwischen Ybbs und Pöchlarn. Erst am 15. Juni starben sechs Menschen, als bei Haag ein Sattelschlepper umkippte und zwei Pkw unter sich begrub. Und am 27. April 1999 sterben auf der Westautobahn bei Thalgau (Salzburg) zwei Frauen in einem Gegenverkehrsbereich. Auslöser: Ein Lkw-Fahrer, der mit einem überholenden Pkw kollidiert. Das Fahrzeug wird auf die Gegenfahrbahn gedrückt und prallt frontal gegen das Auto der beiden Frauen.

 

Der Unfall sei "wie ein Flugzeugabsturz" gewesen - "eine Reihe von Zufälligkeiten, die nie auszuschließen sind", sagte ein Sachverständiger. Etwa eine Million Lkw hätten den "bestens abgesicherten" Abschnitt seit 19. Juni bis zum Unfall passiert.

 

Jetzt beginnt in Österreich wieder die Diskussion über die Kunststofftrennwände, wie sie beispielsweise in Deutschland bei Gegenverkehrsbereichen in Verwendung sind. Dagegen spricht aus der Sicht der Baustellenplaner aber, dass die nur etwas mehr als zwei Meter breite Spur im Gegenverkehrsbereich dadurch noch weiter eingeengt würde. Und nur eine Spur pro Fahrtrichtung offenzuhalten, würde gerade auf der Westautobahn kilometerlange Staus verursachen.

 

 

 

Gefahrenbereich Baustelle

 

Das größte Unfallrisiko an Autobahnbaustellen entsteht durch überhöhte Geschwindigkeit an den Ein- und Ausfahrstellen. Bei Baustellen mit Gegenverkehrsbereich, muss der schmalste Fahrstreifen auf Deutschlands Strassen mindestens 2,50 Meter breit sein (normalerweise: 3,75 Meter). Auf dieser Spur dürfen keine Busse und Lkws fahren. Zum Vergleich: Der neue 3er BMW misst 1,74 Meter. EU-Standards zur Baustellensicherheit gibt es nicht. In Österreich beträgt die Breite des Fahrstreifens im Schnitt zwischen 2,40 und 2,50 Meter.

 

An Autobahnbaustellen mit Gegenverkehrsbereich kamen in Österreich in diesem Jahr bereits 16 Menschen ums Leben - die staatliche Straßenbaugesellschaft weist jedoch alle Kritik zurück: Das Problem dort sei die überhöhte Geschwindigkeit der Lkws. Verkehrspsychologen warnen vor Gegenverkehrsbereichen: "Die Baustellen lösen bei etwa 50 Prozent der Autofahrer Stress aus", erklärt Unfallforscher Dietrich Zuzan. "Einige geben Gas, flüchten sozusagen. Andere fahren besonders langsam." Das Ergebnis: "Die schnelleren Fahrzeuge laufen auf die langsameren auf und üben enormen Druck aus, die Unfallgefahr steigt." Laut einer Untersuchung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit werden in den Gegenverkehrsbereichen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h oft Fahrzeuge mit 100 km/h gemessen. DW

 

 

 

6 Millionen Deutsche reisen mit Bussen

 

Busreisen sind beliebt. Jedes Jahr reisen rund 6,2 Millionen Deutsche mit Reisebussen in den Urlaub. In Deutschland gibt es 6000 private Busbetriebe, in Österreich 5000.

 

Eines dieser Unternehmen ist die RUF Jugendreisen Trend Touristik GmbH mit Sitz in Bielefeld, nach eigenen Angaben größter deutscher Veranstalter von Jugendreisen. Die Firma wurde 1981 als gemeinnütziger Verein Reisen und Freizeit mit jungen Leuten e.V. von Studenten der Freizeitpädagogik der Universität Bielefeld gegründet. Das Angebot umfasste zunächst Segelfreizeiten, Irland-Reisen und Workcamps in der Toskana, wurde jedoch im Verlauf der Jahre immer weiter ausgedehnt. Für Kinder und Jugendliche im Alter von zehn bis 21 Jahren bietet RUF heute europaweit Reisen an. Außerdem betreibt RUF fünf eigene Ferienanlagen in Frankreich, Griechenland, Schweden und Spanien. Das Unternehmen erzielt mit 60 Mitarbeitern und 1000 Reiseleitern einen Jahresumsatz von rund 30 Millionen Mark. 31 000 Teilnehmer sind in diesem Jahr mit RUF-Reisen in die Ferien gefahren. Wie das Unternehmen erst in der vergangenen Woche mitgeteilt hatte, waren in diesem Sommer Urlaube am ungarischen Plattensee bei den Jugendlichen besonders beliebt. Zu einer Freizeit waren auch die 61 Kinder und Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren dorthin unterwegs, die am Montagmorgen auf der österreichischen Autobahn verunglückt sind. DW

 

 

 

Den Fliehkräften hilflos ausgeliefert

 

Nur bei etwa drei Prozent aller Unfälle mit Toten oder Verletzten sind Busse oder Lkws beteiligt. Kracht es aber einmal, dann ist das Verletzungsrisiko im Bus um 17 Prozent höher als im Auto. Laut Statistik wird bei einem Pkw-Unfall nur jeder sechste Insasse schwer verletzt oder getötet, im Bus jeder fünfte. Verantwortlich dafür sei vor allem das Fehlen von Sicherheitsgurten. Bei einem Unfall ist jeder Buspassagier ohne angelegten Beckengurt den Fliehkräften hilflos ausgeliefert. Zumeist kippt das Fahrzeug oder überschlägt sich sogar - die Insassen wiegen beim Anprall ihr zweifaches Körpergewicht. Seit dem 1. Oktober 1999 gilt europaweit die Regelung, neu zugelassene Reisebusse mit so genannten Zweipunktgurten (Beckengurten) auszurüsten. Allerdings besteht keine Anschnallpflicht in Bussen. Das Münchener Institut für Fahrzeugsicherheit hat gestern zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen für Schul- und Reisebusse gefordert. Die bereits vorhandenen europäischen Regelungen und Tests bezüglich der Stabilität der Busse seien nicht ausreichend genug. "Im besten Fall müssen alle Busse mit Überrollkäfigen ausgestattet werden, die die Fahrgastzelle komplett umschließen", sagte der Bereichsleiter Nutzfahrzeugsicherheit, Johann Gwehenberger. Er sprach sich gegen Doppeldeckerbusse aus. Auf Grund des zu hohen Schwerpunktes könnten gerade diese bei überhöhter Geschwindigkeit oder in scharfen Kurven zu schnell umkippen. DW

 

 

 

Bus-Unfälle mit Deutschen im Ausland

 

 

 

16. Oktober 1999 in der Türkei : Sieben Insassen, unter ihnen vier deutsche Touristen, kommen ums Leben, als ihr türkischer Bus zwischen Izmir und der Ägäisküste von einem Laster gerammt wird.

 

25. November 1997 in der Türkei: 14 Tote, darunter acht deutsche Urlauber. Der türkische Bus prallte bei Denizli im Südosten frontal gegen ein anderes Auto.

 

6. Dezember 1995 in Österreich: Bei St. Gilgen (Bundesland Salzburg) wird ein Münchener Doppeldeckerbus von einem Auto gerammt und stürzt in den eiskalten Wolfgangsee. Neun Ausflügler aus Bayern und der angetrunkene Autofahrer kommen ums Leben. Sie waren auf der Rückreise vom Christkindlmarkt in Bad Ischl.

 

26. September 1992 in Ungarn : 16 meist ältere Urlauber aus Bayern werden in ihrem Bus auf einem Bahnübergang in Agard bei Budapest von einer 80 Tonnen schweren Lok zerquetscht. Drei Insassen des Reisebusses aus Dachau überleben, unter ihnen der Fahrer. Er hatte das rote Warnlicht übersehen.

 

24. Juli 1992 in der Schweiz: Acht deutsche Touristen sterben, 40 werden verletzt, als ein Berliner Reisebus am Nufenen-Pass im Tessin in die Tiefe stürzt. Mutmaßliche Ursache: überhöhte Geschwindigkeit.

 

25. Juli 1983 in Russland: Bei Orel im Westen des Landes kommen zehn Deutsche und ein Österreicher ums Leben, als der Bus aus Bernkastel ins Schleudern kommt und in einen Fluss stürzt. Unglücksursache: hohes Tempo auf nasser Straße.

 

12. September 1982 in der Schweiz : 39 Mitglieder eines Sportvereins aus Schönaich in Baden-Württemberg werden in Pfäffikon (Kanton Zürich) getötet, als ihr Bus an einem Bahnübergang von einem Zug erfasst wird. Die Schrankenwärterin hatte die Bedienungstasten verwechselt.

 

 

 

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So

15

Apr

2012

doppelte Sperrlinien sind verfassungswidrig ...

Ca. 100% der doppelten Sperrlinien auf Straßen sind rechtswidrig (verfassungswidrig)!

§ 55 Abs 8 der StVO wurde mit 30. 9. 1990 aufgehoben:          

((8) Bodenmarkierungen gelten als straßenbauliche Einrichtungen und sind gemäß § 98 Abs. 3
anzubringen bzw. zu entfernen.).

"...auf bauliche Einrichtungen kommt es an!" Sperrlinien sind keine baulichen Einrichtungen! (VfGH 28. 9.1989, G52/89)
Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1965, 790/64, VwSlg 6580 A/1965, VfGH G 52/89) dar.

 

http://commons.wikimedia.org/wiki/File:S3_G%C3%B6llersdorf.JPG?uselang=de

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So

15

Apr

2012

ASFiNAG tötet ....

ASFiNAG tötet sorglos!?!

 

Wikipedia: Am 21. August 2000 gegen 03.00 Uhr morgens ereignet sich bei Pöchlarn im Bezirk Melk ein schweres Busunglück. In einem Gegenverkehrsbereich schlitzt der Anhänger eines schleudernden Lkw das obere Deck eines deutschen Doppeldeckerbusses auf, dabei werden acht Jugendliche getötet und 23 weitere zum Teil schwer verletzt. Der Lkw-Lenker war in dem schmalen Baustellenbereich durch Unaufmerksamkeit ins Schleudern geraten. Nach dem Unglück war Kritik an Gegenverkehrsbereichen in Autobahnbaustellen in Österreich laut geworden. Der LKW-Fahrer wurde sieben Monate später wegen fahrlässiger Tötung in acht Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung sowie einem zehnmonatigen Führerscheinentzug verurteilt.

 

§ 55 Abs 8 der StVO wurde mit 30. 9. 1990 aufgehoben ((8) Bodenmarkierungen gelten als straßenbauliche Einrichtungen und sind gemäß § 98 Abs. 3

anzubringen bzw. zu entfernen.).

 

"...auf bauliche Einrichtungen kommt es an!" Sperrlinien sind keine baulichen Einrichtungen! (VfGH 28. 9.1989, G52/89)

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1965, 790/64, VwSlg 6580 A/1965, VfGH G 52/89) dar.

 

‎263. Stück — Ausgegeben am 29. Dezember 1989 — Nr. 641 4193


6 4 1 . Kundmachung des Bundeskanzlers vom
13. Dezember 1989 über die Aufhebung des
§ 55 Abs. 8 der Straßenverkehrsordnung 1960
durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß
§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 1989, G 52/89-12,
G 53/89-12, G 54/89-10, G 80/89-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 30. November 1989, § 55
Abs. 8 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159, in der Fassung der 13. StVO-Novelle,
BGBl. Nr. 105/1986, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1990 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.


Vranitzky

 

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Sa

07

Apr

2012

Massenmörder, Gemeingefährder

Behördliche Massenmörder, behördliche Gemeingefährder!

 

Ca 100 % der Straßen mit Sperrlinienteilung (2+1-Teilung, 2+2-Teilung) entsprechen nicht der StVO, dem Landesstraßengesetzen, dem Bundesstraßengesetzen uvm!!! Diese sind gemeingefährliche Straßen!

 

Wenn in der Fahrtrichtung das Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren und Entgegenfahren verboten ist, handelt es sich um eine Richtungsfahrbahn, da man nur in eine Richtung fahren darf!!! (Siehe § 46 und § 47 StVO)

 

StVO § 2 Abs1 Z 3a: Richtungsfahrbahn ist eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist;

 

"...auf bauliche Einrichtungen kommt es an!" Sperrlinien sind keine baulichen Einrichtungen! (VfGH 28. 9.1989, G52/89)

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965, VfGH G 52/89) dar.

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Do

08

Mär

2012

Deninger Karl

Offener Brief:  von Deninger Karl, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf


An die                                                         An die                 

Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn         Zuständige Berufungsbehörde

Strafabteilung                                              UVS im Land NÖ

 

2020 Hollabrunn                                          St. Pölten

 

Aktenzeichen: Senat-HL-07-0018 vom  28. Jänner 2009 (siehe VwGH Zl.  2009/04/0065)

 

Betrifft:  Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf: Wiederaufnahme von Amts wegen des mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 28. Jänner 2009, Zl: Senat-HL-07-0018, abgeschlossenen Strafverfahren betreffend Übertretung der GewO 1994

 

Wiederaufnahme des Verfahrens von  Amts wegen

(absoluter Wiederaufnahmegrund)

 

Mit Bescheid des  Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 28. Jänner 2009 wurde Karl Deninger, 2013 Göllersdorf  38,  im Instanzenzug nach Durchführung einer gemeinsamen öffentlichen Verhandlung zur Last gelegt:

 

„Sie haben von 16. 08. 2004 bis 30. 07. 2007 auf den Grst. Nr. 781 KG Viendorf und 1816/1, KG Göllersdorf das freie Gewerbe des „Einstellens von Reittieren“ ausgeübt, indem Sie Reittiere gegen Entgelt eingestellt haben (…), ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.“

 

Die wegen  dieser Tathandlung über Karl Deninger wegen Übertretung nach  § 366 Abs. 1 Z.1 GewO 1994 gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1994 verhängte Geldstrafe wurde gemäß § 66 Abs 4 AVG auf  Euro 800,-- herabgesetzt.

 

Begründend stellte die Behörde fest, Karl Deninger sei im Tatzeitraum nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Einstellen von Reittieren“ gewesen.

 

Am 25. 07. 2011  wurde meinem Rechtsanwalt das für mich denkunmögliche Verwaltungsgerichtshoferkenntnis Zl. 2009/04/0065 zugestellt.

 

Beim gestrigen Lesen (08. 03. 2012) der Gewerbeordnung bin ich zur absoluten Erkenntnis gelangt, dass jeder Landwirt das Recht hat,  sein landwirtschaftliches Vermögen landwirtschaftlich zu verwerten. Jeder Landwirt hat daher das Recht, Reitpferde einzustellen (landwirtschaftliche Vermögensverwaltung). Nur das Einstellen von Reittieren durch ein Vermietungsgewerbe ist eine gewerbliche Tätigkeit. Da ich nachweislich kein Vermietungsgewerbe betreibe und auch nicht angemeldet habe und nachweislich ein Landwirt bin, wurde ich mit der Bestrafung gemäß  Verwaltungsstrafverfahren  Senat-HL-07-0018 vom  28. Jänner 2009  in meinen Eigentumsrechten und Berufsausübungsrecht verletzt.

 

Jeder Landwirt hat das Grundrecht, Reitpferde einzustellen, sie zu füttern und zu betreuen. Jeder Landwirt hat das Recht sein landwirtschaftliches Vermögen landwirtschaftlich zu verwerten. Ohne diese Grundrechte gibt es keine Landwirtschaft.

 

Ich rege daher ein Wiederaufnahmeverfahren des Verfahrens Senat-HL-07-0018 vom  28. Jänner 2009 von Amts wegen an, da normalerweise einem Rechtsstaat eine unrechte Bestrafung seiner Bürger fremd ist!


Hochachtungsvoll!


Karl Deninger                                         Göllersdorf, am 08. 03. 2012

 

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Fr

24

Feb

2012

Denkunmögliche Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes


 

Rechtssatz (96/07/0064)

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb...

 

(Ich glaube: das blosse Überlassen von Pferdeboxen durch einen Landwirten ist eine landwirtschaftliche Vermietung  -  landwirtschaftl. Vermögensverwaltung. Aber das blosse Überlassen von Pferdeboxen durch ein Vermietungsgewerbe stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar.)

 

Rechtssatz (VwSlg 7693 A/1969)

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

(Ich glaube: es handelt sich hier bei der Brutanstalt um eine industrielle Landwirtschaft, da die Küken mit Hilfe der Naturkräfte gewonnen werden.)

 

Rechtssatz

Die bloße Haltung von Einstellpferden oder von Pferden zur Sportausübung stellt aber keine Urproduktion in diesem Verständnis der Haltung von Nutztieren dar (vgl E 15. April 1985, 84/10/0297).

 

(Ich glaube: die Haltung von Einstellpferden ist eine rein landwirtschaftliche Tätigkeit, da durch das Füttern und Betreuen der Pferde ein tierischer Zuwachs (Erzeugnis) gemäß § 405 ABGB mit Hilfe der Naturkräfte gewonnen wird. Diese tierische Veredelung wird auch landwirtschaftliche Veredelung genannt. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine landwirtschaftliche Tätigkeit handelt, kommt es nicht auf die mögliche Verwendung der Einstellpferde an, sondern auschließlich auf das „Halten“ (tierische Veredelung gemäß § 405 ABGB)!)

 

 

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Fr

10

Feb

2012

Willkürbehörden sind die besseren Terroristen !

Gottlose Behörden sind die erfolgreicheren Terroristen!

Die Willkürbehörden sind die "besseren Terroristen"! Sie brauchen mit keiner Strafe rechnen, da sie vom "Rechtsstaat geschützt" werden. Willkürbehörden sind durchorganisiert und durchkorrumpiert! 

Beweis: In solch einem "Rechtsstaat" gibt es leicht fälschbare Wahlordnungen (NÖ Landtagswahlordnung § 78 Abs 3) oder denkunmögliche gewerblicheTierhaltungsbetriebe oder Kraftfahrstraßen mit Sperrlinienteilungen. Diese tödlichen Sperrlinien wurden nicht bewilligt! 

Das NÖ Straßengesetz 1999 lässt nicht erkennen, dass im Rahmen der straßenrechtlichen Bewilligung nach dem NÖ Straßengesetz über gemäß § 55 StVO allenfalls anzubringende Bodenmarkierungen auf der Straße abzusprechen ist. Eine derartige Bodenmarkierung (Sperrlinie nach § 55 Abs. 2 StVO oder Leitlinie nach § 55 Abs. 3 StVO) ist, wie sich aus § 44 Abs. 1 StVO ergibt, die Kundmachung einer Verordnung; dem NÖ Straßengesetz ist keine Bestimmung zu entnehmen, die die Straßenbehörde dazu ermächtigen würde, im Rahmen der nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligung eine derartige Verordnung zu erlassen bzw. kundzumachen.

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Fr

10

Feb

2012

Gemeingefährdung - Tötung

Gemeingefährdung und Tötung durch Straßen mit 2+1-Sperrlinienteilung!

Straßen mit Halte- und Parkverbote sind immer Richtungsfahrbahnen, da das Wenden, Zurück- und Entgegenfahren auf der Fahrbahn verboten ist. Sperrlinien teilen keine Fahrbahn! Sperrlinien lösen Halte- und Parkverbote aus!! Beachte: Straßen mit Gegenverkehr haben im Gegensatz zu Richtungsfahrbahnen grundsätzlich keine Halte- und Parkverbote!!! Die Behörde hat die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln.

(1) Amtl. Anm.:
Nach den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs sind "Schnellstraßen" wie folgt definiert: "Dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind.

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Do

09

Feb

2012

Gemeingefährdung - fahrlässige Tötung

Gefährliche Straßen sind immer illegal errichtete Straßen, da sie nicht der Straßenverkehrsordnung entsprechen!

Straßen mit 2+1-Sperrlinienteilung entsprechen nicht der Straßenverkehrsordnung und gleichen Schnellverkehrsstraßen (Verbot des Langsamverkehrs und des ruhenden Verkehrs)!

http://kurier.at/nachrichten/niederoesterreich/4484206-gefaehrliche-strasse-lenker-fordern-streckenradar.php

kurier.at
Rücksichtslose Autofahrer machen aus Sicherheitsmaßnahmen einen Risikofaktor. Land prüft "Section Control" für B37.
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Mi

08

Feb

2012

Behördlich erlaubte Gemeingefährdung

Beim Umbau der Autostraße B303 (??) zur Schnellstraße S3 (??) wurde statt einer baulichen Trennung eine rot Sperrlinie verwendet. Schwere Unfälle waren die Folge:

http://ff.viendorf.com/index.php?option=com_ponygallery&Itemid=27&func=detail&id=634
ff.viendorf.com
Freiwillige Feuerwehr Viendorf, Viendorf, Göllersdorf, FFV, FF Viendorf, Freiwillige Feuerwehren Niederösterreich

 

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Mi

08

Feb

2012

Behördlich erlaubte Gemeingefährdung

‎"Behördlich erlaubte Geisterfahrerstraßen (Schlachtfelder)" sind international und entsprechen keiner StVO! Sie sind keine echte Gegenverkehrstraßen und keine echte Schnellverkehrsstraßen, da auf der Fahrbahn keine Gegenverkehr sein darf!

http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Bundesstra%C3%9Fe_54_(direction_Enschede).jpg?uselang=de
commons.wikimedia.org
Der vollständige Lizenztext ist im Kapitel GNU-Lizenz für freie Dokumentation verfügbar. www.gnu.org/copyleft/fdl.htmlGFDLGNU Free Documentation Licensetruetrue

 

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Mi

08

Feb

2012

Behördlich erlaubte Gemeingefährdung

Ca 100% der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Straßenverkehrsordnung. Schnellverkehrsstraßen mit Gegenverkehr sind "behördlich erlaubte Geisterfahrerstraßen"!!!
www.heute.at
Bei einem Unfall, in den vier Fahrzeuge verwickelt waren, ist ein junger Lenker am Freitagabend in der Obersteiermark tödlich verunglückt. Auf der Ennstalbundesstraße fuhren zwei Schwerfahrzeuge und zwei Pkw aufeinander auf.

 

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Mi

08

Feb

2012

Behördlich erlaubte Gemeingefährdung

Behördlich erlaubte Straße mit gemeingefährlicher 2+1-Sperrlinienteilung

 

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Mi

08

Feb

2012

Behördlich erlaubte Gemeingefährdung

Behördlich erlaubte Autostraße mit gemeingefährlichem Gegenverkehr
www.cfv-web.at
offizielle Christophorus 9-Homepage

 

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Mi

08

Feb

2012

Behördlich erlaubte Gemeingefährdung ...

Schnellverkehrsstraßen (Kraftfahrstraßen, Autostraßen) mit Gegenverkehr entsprechen nicht der Straßenverkehrsordnung! Auf Schnellverkehrstraßen ist der "Langsamverkehr" (Fahrrad, Viehtrieb...) und der "ruhende Verkehr" (Halteverbot, Parkverbot) verboten. Schnellstraßen mit Gegenverkehr gleichen Schlachtfelder!
www.fireworld.at
Wir berichten über Eure Einsätze, Übungen und Tätigkeiten in den Feuerwehren! Bringt Euch ein in die Community, und beteiligt Euch am Diskussionsforum!

 

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Mi

08

Feb

2012

Gemeingefährdung S5

 
Schnellverkehrsstraßen (Kraftfahrstraßen, Autostraßen) mit Gegenverkehr entsprechen nicht der Straßenverkehrsordnung! Auf Schnellverkehrstraßen ist der "Langsamverkehr" (Fahrrad, Viehtrieb...) und der "ruhende Verkehr" (Halteverbot, Parkverbot) verboten. Schnellstraßen mit Gegenverkehr gleichen Schlachtfelder!
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Mi

08

Feb

2012

Gemeingefährdung B 303

Schnellverkehrsstraßen (Kraftfahrstraßen, Autostraßen) mit Gegenverkehr entsprechen nicht der Straßenverkehrsordnung! Auf Schnellverkehrstraßen ist der "Langsamverkehr" (Fahrrad, Viehtrieb...) und der "ruhende Verkehr" (Halteverbot, Parkverbot) verboten. Schnellstraßen mit Gegenverkehr gleichen Schlachtfelder!

www.fireworld.at
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Mi

08

Feb

2012

Rechtlich gibt es keine gewerbliche Reitpferdehaltung

Es gibt keine gewerbliche Reitpferdehaltung!

 

Da Reitpferde keine Wildpferde sind, müssen die Reitpferde im Gegensatz zu den Wildpferden gefüttert und betreut werden (Hauspferd). Ohne Fütterung gibt es keine Reitpferde. Das Füttern der Pferde dient der Lebensgewinnung (Erhaltungsfütterung) und der Leistungsgewinnung (Leistungsfütterung). Die Lebensgewinnung und die Leistungsgewinnung durch die Fütterung nennt man auch tierische Veredelung oder auch landwirtschaftliche Veredelung. Bei der tierischen bzw. landwirtschaftlichen Veredelung wird das Futter in Leben (Erhaltungsfütterung) und Leistung (Leistungsfütterung) umgewandelt. Es gibt keine gewerbliche Veredelung in der Tierhaltung. Es gibt daher keine gewerbliche Reitpferdehaltung! Das ist denkunmöglich!

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So

05

Feb

2012

Bezirksgericht Hollabrunn - Gefälligkeitsbeschluss

Landwirtschaftlicher Betrieb: Karl und Inge Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

Offener Brief:

 

An das

Bezirksgericht Hollabrunn

 

Winiwarterstraße 2

2020 Hollabrunn

 

Göllersdorf, am 01. 02. 2012

 

7536/2011 (8051/11) BG 090 TZ 8051/2011 (BE)

 

Betreff: Karl Deninger, 2013 Göllersdorf erhebt gegen  den 2. Beschluss 7536/2011 vom 24. Jänner 2012  innerhalb offener Frist Rekurs (gemäß Rechtsmittelbelehrung „zur Nachricht“) und begründe dies wie folgt:

 

Begründung:

 

Der Einspruch von Karl Deninger als ½ Eigentümer der Liegenschaft EZ 320 Grundbuch 09017 Göllersdorf gegen den Beschluss vom 18. 11. 2011, 7536/11 – Verbücherung eines Anmeldungsbogens nach §§ 15 ff LiegTeilG. – wurde  rechtswidrig zurückgewiesen.

 

Die Bedeutung der Bestimmung des §§ 15 ff LiegTeilG. liegt darin, dass in der Natur schon vollzogene Besitzänderungen im Grundbuch  wahrheitsgetreu und  gesetzeskonform   nachvollzogen werden sollen.

 

Die  betreffende Straßenanlage ist eine Gemeindestraße, Parzelle 571/5, EZ 411 Marktgemeinde Göllersdorf, Öffentliches Gut und wurde ohne  Genehmigungsverfahren der Marktgemeinde Göllersdorf errichtet. Die Zuständigkeit ist gemäß § 3 NÖ Straßengesetz die Marktgemeinde Göllersdorf im eigenen Wirkungsbereich! Die Straßenanlage ist im Grundbuch unter der Nummer 1561/11 und 1586/11 bzw. unter der Bezirksgericht Nr. 6Nc 693/10_p auffindbar.

 

Die Vermessung zur Erstellung dieses Planes bezüglich der  Gemeindestraße Parzelle 571/5, EZ 411 Marktgemeinde Göllersdorf , öffentliches Gut,  wurde von der ARGE Frantz-Wailzer- Leissler mit der GZ: 19162 durchgeführt und am 25. 10. 2007 abgeschlossen. Siehe GZ: BD5-32147 A, Horn vom 04. 11. 2008. Bearbeiter: Ing. Poinstingl. Die Änderungen in grüner Farbe werden bestätigt. 17. 08. 2010.

 

Das Anerkenntnisurteil des Bezirksgericht Hollabrunn vom 21. 02. 2011, 4 C 1216/10h hat als  klagende Partei, die Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, ASFiNAG eingesetzt und begünstigt,  obwohl diese nie geklagt hat. Die Klage vom 14. Jänner 2011 wurde von der Republik Österreich, Finanzprokuratur, eingebracht. Die Parzellen Nr 1998 und Nr. 1999 sind  für die Gemeindestraße P 571/5, EZ 411, Marktgemeinde Göllersdorf , öffentliches Gut, im eigenen Wirkungsbereich erforderlich und bestimmt. Das Anerkenntnisurteil ist daher nichtig und auch nicht vollstreckbar, da weder die ASFiNAG noch die Marktgemeinde Göllersdorf über eine gültige Straßenbaugenehmigung für eine Gemeindestraße verfügt!

 

Das Anerkenntnisurteil wurde vom Bezirksgericht Hollabrunn augenscheinlich willkürlich und nichtig  erlassen. Es handelt sich hier um ein Gefälligkeitsurteil bzw um ein Pro-Forma-Urteil, da meine Einwende vom Bezirksgericht selbst nicht geprüft wurden, sondern an die Staatsanwaltschaft (?!)  zur Prüfung weitergeleitet wurden.

 

Bezüglich der im Einspruch genannten verschiedenen Ausfertigungsdaten auf dem Teilungsplan vom Amt der NÖ Landesregierung, GZ 32147 A1 wird wiederholt festgestellt, dass  es mehrere unterschiedlich datierte  Teilungspläne gibt, die auch unterschiedliche Inhalte haben.

 

  1.  

 

Karl und Inge Deninger haben die vom Beschluss betroffenen Teilstücke  seit dem 10. 01. 2007 im Eigentum. Ich wiederhole die Behauptungen, dass die Grenzpunkte  nicht im Sinne des § 845 ABGB gekennzeichnet wurden. Die Vorschriften der Vermessungsverordnung BGBL 562/94 wurden nicht eingehalten. Die Änderungen wurden uns nachweislich nicht zur Kenntnis gebracht und dies wurde auch nicht behauptet. Die Grenzsteine wurden augenscheinlich nicht gesetzt. Daher stimmen Planinhalt und Naturbestand nicht überein.

 

Ich wiederhole, es gibt verschiedene Teilungspläne vom Amt der NÖ  Landesregierung, GZ 32147 mit unterschiedlichen Grenzpunkten, die uns nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Es wurde auch am Plan vom Amt der NÖ Landesregierung nirgends behauptet bzw vermerkt, dass die veränderten bzw. abgeänderten Grenzpunkte  uns als  Eigentümer ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden.

 

Ich erhebe Rekurs gegen den Beschluss 7536/2011 vom 24. Jänner 2012 bezüglich der Zurückweisung des Einspruches. Das Bezirksgericht hat die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln!!!

 

Hochachtungsvoll

 

Deninger Karl

Beilage: Plan der Amt der NÖ Landesregierung 6Nc 693/10 mit Grenzsteine Nr. 12303, 12304, die im Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes fehlen.

 

 

 

 

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Mo

30

Jan

2012

Hitler ... Höchstrichter ... Blutbad ...

Wie zu Hitlers Zeiten! Sind (Höchst)Richter schuld am Blutbad?

 

Anfeindungspolitik durch die Behörde und Medien ... Verletzung von Eigentumsrechten ... Verletzung der Erwerbsfreiheit ... Recht auf ein faires Verfahren ... Verhältnismäßigkeit ....Wirtschaftsminister und Landwirtschaftsminister werden geehrt ... der "Pferde-Fredi" erschießt sich oder wird erschossen!?! Wer glaubt den Behörden?

 

Der Grund für das Blutbad: die Behörde verweigert die Baugenehmigung für die notwendigen Pferdeunterstände, augenscheinlich durch missbräuchliche Anwendung von Gesetzen; stattdessen Versteigerung aller Pferde, eine 70.000,-- Euro Strafe. Der Rechtsstaat versagte hier kläglich. Die Anfeindungspolitik und Vernichtungspolitik funktionieren, wie zu Hitlers Zeiten!

 

Oder wie Jesaja sagte: Die weisen Männer stehen dumm da, und auch die gelehrten Männer haben sich getäuscht. Die Führer sind Verführer. Die Richter haben sie verwirrt, und nun bringen ihre Erkenntnisse das ganze Land durcheinander; die Verwaltung gleicht einem Betrunkenen, der in seinem Erbrochenen herumtorkelt. Die Verwaltung bringt nichts mehr zustande, was Hand und Fuß hat. Weder den Verantwortlichen und den Landesfürsten noch ihren Hauptmännern gelingt etwas Gerechtes. Weder den Vornehmen und Angesehenen noch dem einfachen Volk gelingt etwas!

 

http://www.oe24.at/oesterreich/chronik/niederoesterreich/Amoklaeufer-hatte-Todesliste/21057302

Amokläufer hatte Todesliste

 

 

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So

29

Jan

2012

Denkunmögliche Gewerbeanmeldungen....

D e n k u n m ö g l i c h e Gewerbeanmeldung  gemäß Amtsblatt Hollabrunn Nr.2/2012, Gewerbeanmeldung, Seite 11:

 

Josef Hawle, 2023 Nappersdorf 135/2, Durchführung von Lohnarbeiten und Dienstleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Geräten, die typischerweise auch in solchen Betrieben verwendet werden, (...) Wirksamkeit der Gewerbeanmeldung: 09. 12. 2011.

 

Deninger Karl:  Dieses Gewerbe entspricht nicht der österreichischen Rechtsordnung! Es gibt für diese Tätigkeiten kein Feststellungsverfahren! Diese Tätigkeiten wurden somit eigenständig, willkürlich festgestellt! Es handelt sich um rein landwirtschaftliche Tätigkeiten, die keiner Gewerbeberechtigung bedürfen! Diese landwirtschaftlichen Tätigkeiten, wie landwirtschaftliche Lohnarbeiten und landwirtschaftliche Dienstleistungen sind keine gewerbliche Tätigkeiten!

 

Dieses landwirtschaftliche,  denkunmögliche Gewerbe verletzt Eigentumsrechte und Erwerbsfreiheitsrechte! Die Gewinnung und Hervorbringung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen mit Hilfe der Naturkräfte – auch ohne selbstbewirtschafteten Flächen – ist Landwirtschaft!

 

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Sa

28

Jan

2012

An Höchstrichter und Behörden:

An Höchstrichter und Behörden: Das Gewerbe ist, wie der Name schon sagt, keine Landwirtschaft (Urproduktion)!

 

Gewerbe ist jede durch die Rechtsordnung erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, nachhaltige, selbständige Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion (Landwirtschaft und Bergbau, Wasserkraft) und der sog. höheren Berufsarten („Freiberufler“).

 

Urproduktion  ist die Hervorbringung und Gewinnung  pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse  aus der Natur (Land- und Forstwirtschaft) und der Abbau von Bodensubstanz (Bergbau, Erdölförderung)

 

Urproduktion ist die Nutzung des Bodens durch Abbau oder Anbau, also die Land- und Forstwirtschaft sowie den Bergbau.

 

Urproduktion ist die Hervorbringung und Gewinnung materieller Güter unmittelbar aus der Natur (Land- und Forstwirtschaft und Bergbau, die Nutzung von Wasserkraft). Gewerbe ist die Be- und Verarbeitung  und Umgestaltung von Rohstoffen und Zwischenprodukten!

 

 

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Fr

27

Jan

2012

An Höchstrichter: Landwirtschaft ist kein Gewerbe!

An die Höchstrichter:  Die Landwirtschaft ist – wie der Name schon sagt - kein Gewerbe!

 

Nicht jede selbständige Erwerbstätigkeit darf vom  Gewerberechtsgesetzgeber erfasst und geregelt werden.

Zu den ausdrücklich von der GewO ausgenommenen Tätigkeiten zählen ua: Verrichtungen einfachster Art gegen Tag- oder Werklohn,  die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Reitpferdehaltung) und deren Nebengewerbe, Buschenschank, Privatunterricht (Reitunterricht), die schönen Künste, die „Freiberufler“ (Rechtsanwälte, Notar,  Ärzte).

 

Gemäß GewO § 2 Abs 3:

Die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion  ist das Hervorbringen und Gewinnen pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte und das Halten von Nutztieren zur Zucht,  Mast oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse (siehe  natürlicher Zuwachs § 405 ABGB). Grund und Boden wird für diese Tätigkeiten nicht gefordert.

 

Zur Urproduktion gehören daher die pflanzlichen  und tierischen  Veredelungen  (landwirtschaftliche Veredelung).

 

Bei der pflanzlichen Veredelung nimmt die Pflanze aus der unbelebten Natur anorganische Stoffe auf und veredelt diese in organische (pflanzliche) Stoffe.

 

Bei der tierischen Veredelung wird das Futter  (Pferdefutter) in seine kleinsten Teile abgebaut und aus diesen dann arteigene  organische Stoffe neu aufgebaut. Ein Teil des Futters brauchen die Tiere (Reitpferde) zur Erhaltung des Lebens (Erhaltungsfutter). Den anderen Teil verwenden die Tiere (Reitpferde)  zur Leistung:  Muskelgewebe (Fleisch),  Arbeit  (Reiten) usw. (Leistungsfutter).

 

 

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Di

17

Jan

2012

... kranke Behörden ... rechtswidrige USt ..


Es gibt mit Sicherheit kranke Behörden. Aber es gibt mit Sicherheit keine gewerbliche Reitpferdehaltung. Daher ist das Gesetz mit dem normalen (erhöhten) Umsatzsteuersatz rechtswidrig! Das Reitpferd ist ein tierisches Erzeugnis bzw Veredelungsprodukt! Ich kenne kein (tierisches) Reitpferd, dass um eine Gewerbebrechtigung bis dato angesucht hat! Weiters nennt man jede tierische Veredelung auch landwirtschaftliche Veredelung (siehe Wikipedia)! Für die tierische Veredelung braucht man nur einen Pferdestall für das Erhaltungsfutter und eine Bewegungshalle für das Leistungsfutter! Landwirtschaftsbetriebe sind keine Gewerbebetriebe! Aber es gibt kranke Behörden!

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Mo

16

Jan

2012

...der Teufel in Gott...


Es gibt keine gewerbliche Reitpferdehaltung. Das wäre, wie wenn der Teufel in Gott wäre - denkunmöglich! Es kommt nicht auf die mögliche Verwendung des Reitpferdes an (Zuchtreitpferd, Reitpferd), sondern, ob die ausgeübte Tätigkeit eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist. Pflanzliche wie tierische Veredelung ist eine landwirtschaftliche Vewredelung!

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Di

10

Jan

2012

Mafiosi Höchstrichter sind Vernichtungsrichter!

M a f i o s i    Höchstrichter sind Vernichtungsrichter! ZB vernichten sie schrittweise  die Landwirtschaft!

 

Mafiosi  Höchstrichter machen landwirtschaftliche Tätigkeiten zu gewerbliche Tätigkeiten durch missbräuchliche Anwendung der Gewerbeordnung! ZB:

 

Landwirtschaftliche Dienstleistungen sind keine landwirtschaftliche Tätigkeiten … (VwGH Zl. 92/14/0189)!

Allein das "Halten von Pferden als Nutztiere" ist noch keine landwirtschaftliche Tätigkeit … (2008/08/0058)!

 

Die tierische Veredelung (auch landwirtschaftliche Veredelung genannt) wurde durch die mafiosi Höchstrichter zu einer gewerblichen Tätigkeit!

 

 

 

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Mo

09

Jan

2012

Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Landwirtschaftsvernichtungsgerichtshof!!

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof ist ein Landwirtschaftsvernichtungsgerichtshof!

 

Die Höchstrichter wenden die Gewerbeordnung sachlich und rechtlich missbräuchlich an:

 

Die Erbringung von Dienstleistungen - mögen sie ihres Typus wegen auch zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zählen - stellt keine Urproduktion dar und führt daher nicht zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (Hinweis E 15. Dezember 1992, 92/14/0189).

 

Dieses Erkenntnis ist doch denkunmöglich! Eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist keine landwirtschaftliche Tätigkeit. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit wird zu einer gewerblichen Tätigkeit! Eine landwirtschaftliche Dienstleistung ist keine Landwirtschaft! Eine landwirtschaftliche Dienstleistung ist ein Gewerbe!?????????????????????!

 

Das Füttern von Eigenpferden ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Das Füttern von Fremdpferden ist eine gewerbliche Tätigkeit.

Das Füttern von Eigenpferden durch Arbeiter ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Das Füttern von Fremdpferden durch einen Arbeiter ist eine gewerbliche Tätigkeit.

Das Füttern von Eigenpferden durch ein“ Lohnfütterungsunternehmen“ ist eine gewerbliche Tätigkeit. Das Füttern von Fremdpferden durch ein „Lohnfütterungsunternehmen“ ist eine gewerbliche Tätigkeit!

 

Die tierische Veredelung ist einmal eine landwirtschaftliche Veredelung und einmal eine gewerbliche Veredelung!?????????????????????!

 

 

 

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Sa

07

Jan

2012

Wir werden von Staatsterroristen verwaltet, die korrupt vernetzt sind!

 

Der Begriff Staatsterrorismus bezeichnet staatlich organisierte oder geförderte Gewaltakte, die nicht auf gesetzlicher Grundlage beruhen (Wikipedia).

 

Die gewerbliche Reitpferdehaltung ist ein staatlich organisierter Gewaltakt, der nicht auf gesetzlicher Grundlage beruht, sondern auf Erkenntnisse korrupter Behörden und Höchstrichtern!

 

Schnellverkehrsstraßen (Kraftfahrstraßen) mit Gegenverkehr (Sperrlinien) sind staatlich organisierte Gewaltakte, die nicht auf gesetzlicher Grundlage beruhen, sondern auf Behördenwillkür! ZB: die Schnellstraßen S3, S4, S5 usw. haben Gegenverkehr (Vorsätzliche Gemeingefährdung)!

 

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Fr

06

Jan

2012

Gewerbliche Reipferdehaltung - Feststellungsverfahren


G e w e r b l i c h e Reitpferdehaltung ist eine denkunmögliche Erfindung der Gewerbebehörde und Höchstrichter!!!

Sind sie ein gewerblicher Reitpferdehaltungsbetrieb? Dann regen sie ein Feststellungsverfahren gemäß GewO bei der zuständigen Gewerbebehörde (BH) an. Die Behörde müsste von sich aus Zweifel au...fgrund ihres Tätigkeitsprofils bezüglich ihres Pferde h a l t u n g sbetriebes haben und ein Feststellungsverfahren nach der GewO einleiten. Ansonsten könnte es Amtsmissbrauch, (Amtshaftung usw.) sein.

Ihr T ä t i g k e i t s p r o f i l:
Sie halten fremde Reitpferde! Mit Hilfe der Naturkräfte wird das (eigene oder fremde) Futter in körpereigene Substanzen des Pferdes veredelt (natürlicher Zuwachs § 405 ABGB) und das 24 Stunden am Tag, Sonn- und Feiertage! Dieser tägliche Zuwachs ist ausschließlich ein tierisches Erzeugnis! Die Gewinnung von tierischen Naturproduktionen (Reitpferd) ist Landwirtschaft (§ 2 Abs 3. Z 2 GewO) und keine gewerbliche Produktion!!! Die ausschließliche Reitpferdehaltung ist daher Landwirtschaft (landw. Veredelungsbetrieb). Es ist kein Grund und Boden erforderlich, dh: die Pferdehaltung ist eine bodenunabhängige Naturproduktion und daher im Pferdestall möglich! Weiters ist die Grundausbildung eigener und fremder Pferde eine landwirtschaftliche Tätigkeit! Der Schulunterricht ist keine gewerbliche Tätigkeit!

Wenn die Spanische Hofreitschule - mit einem Gewerbeschein und gemäß eigenen Angaben mit einem täglichen Aufwand von Euro 10.000,-- und mit Förderungen von der EU, Bund und Land - ein landwirtschaftlicher Betrieb ist, so sind sie mit „1000“%iger Sicherheit auch ein landwirtschaftlicher Betrieb!!!

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Di

03

Jan

2012

Österreich ist kein Rechtsstaat!

Die „Verländerung der Bundesstraßen“ im Jahr 2002 ist ein Betrugsgesetz. Es wurden illegale Autostraßen mit Gegenverkehr (Kraftfahrstraßen mit 2+1-Sperrlinienteilung) den Ländern übergeben. ZB: der Landeshauptmann von Niederösterreich baute viele illegale Schnellstraßen mit Gegenverkehr (B 303). Autobahnen und Autostraßen dürfen keinen Gegenverkehr haben. Es kam zu vielen schweren, tödlichen Unfällen im Gegenverkehrsbereich. Die Polizei und Richter wälzten die Verschuldensfrage ausschließlich an die Autofahrer ab.

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So

01

Jan

2011

NÖ Landtagswahlordnung § 78 Abs 3 gleicht einem "Wahlbetrugserleichterungsgesetz"!


(3): Wenn eine gültige Vorzugsstimme für Bewerber der selben Parteiliste (Abs. 2) abgegeben wurden, so gilt der Stimmzettel als gültige Stimme für diese Partei, selbst wenn eine andere Partei bezeichnet wurde.


(Dadurch kann die Wahlbehörde jede Parteistimme durch ein einfaches Kreuz verändern.)

 

Wahl 2008:  ÖVP 54,3 %, SPÖ 25,6 %, GRÜNE .6,8 %, FPÖ 10,5%

Briefwahl08: ÖVP 59,8 %, SPÖ 19,2 %,GRÜNE 12,6 %, FPÖ . 6,9%


und sonstige; Ohne Gewähr

 

 

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So

01

Jan

2011

Wahlbetrugserleichterungsgesetz 2001 ist 10 Jahre jung!

 

Seit dem „Wahlbetrugserleichterungsgesetz“ gibt es keine „verwaschenen Verhältnisse“ sondern verfälschte Verhältnisse. Dieses Wahlbetrugserleichterungsgesetz eignet sich für jede Diktatur!

Sind Briefwähler „andere“ Wähler? Wurden 5.000 Wahlkarten ge- bzw. verfälscht? Oberste Wahlbehörde: LH Dr. Pröll: "Wer den Staat betrügt, betrügt uns alle."

 

N Ö… L a n d t a g s w a h l … 2008

Wähler 9. März 2008:……….ÖVP 54,3 %, SPÖ 25,6 %, GRÜNE .6,8 %, FPÖ 10,5 %

Briefwähler 17. März 2008 :ÖVP 59,8 %, SPÖ 19,2 %,GRÜNE 12,6 %, FPÖ . 6,9 %

und sonstige; Ohne Gewähr

Rechtsgrundlage für eine leichte Wahlfälschung ist § 78 Abs 3 NÖ Landtagswahlordnung.

 

Für gerechtere Wahlen!

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Sa

31

Dez

2011

Die größten Behördenverbrechen des "Rechtsstaates"!

 

Das I n n e n m i n i s t e r i u m macht augenscheinlich aus dem Freund und Helfer (Polizisten) einen Verbrecher!

Es gibt echte Kraftfahrstraßen, wie die S3, B 303 (Hinweiszeichen: Autostraßen) und unechte Kraftfahrstraßen, wie die B 4 durch Verbotszeichen (für Radfahrer, für Fußgeher, usw.)

 

Das I n n e n m i n i s t e r i u m verfälscht wissentlich Unfallberichte! Autostraße ist ein StVO-Begriff und rechtserheblich und daher bei Nichtangabe betrugsverdächtig!

 

Sc h n e l l s t r a ß e n mit G e g e n v e r k e h r! Auf einer Kraftfahrstraße ist gemäß StVO und internationalem Übereinkommen der Gegenverkehr verboten! Ca. 100% der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der StVO, da keine bauliche Trennung von Pannenstreifen und Mittelstreifen und Gegenverkehr gegeben ist!

 

Die E r w e r b s f r e i h e i t in der L a n d w i r t s c h a f t wurde von den Behörden und Höchstrichtern stark eingeschränkt! Die selbständige bzw. unselbständige Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher und tierischer Naturproduktionen ist Landwirtschaft! Das Grundrecht der Erwerbsfreiheit wurde von den Behörden und Höchstrichtern verletzt! Ca. 100% der Dienstleistungsberufe der Landwirtschaft wurden vernichtet!

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Sa

24

Dez

2011

Seit 1974 werden die Bauern betrogen!

Seit 1974 werden die Bauern von den Gewerbebehörden und Höchstrichter betrogen!!!

 

Landwirtschaft oder Gewerbe ist nicht eine Frage der selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten, sondern eine Frage, ob es sich um eine landwirtschaftliche Tätigkeit oder um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Die Hervorbringung und Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Naturproduktionen ist Landwirtschaft. Hier erfolgt keine Be- und Verarbeitung bzw. Umgestaltung der Naturproduktion! Die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher und tierischer Naturproduktionen eignet sich daher nicht für eine gewerberechtliche Regelung.

 

Seit der GewO 1973 wird durch die Wahl der Worte „Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher (und tierischer) Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte“ als Umschreibung der g e s a m t e n pflanzlichen (und tierischen) Produktion klargestellt. Eine selbstbewirtschaftende Fläche wird nicht gefordert. Daher sind Dienstleistungen innerhalb der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher (und tierischer) Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte möglich. Diese Tätigkeiten wurden von der Gewerbebehörde und Höchstrichtern wissentlich verwehrt (siehe VfGH Zl. G 212/06).

 

Mein Herr und mein Gott, rette uns.

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Fr

23

Dez

2011

Der Verwaltungsgerichtshof verwechselt "Pferd" mit "Schwein"!

D e n k u n m ö g l i c h e Rechtsansichten des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2000/10/0156:

 

„ …Davon ausgehend kann auch die Anlage einer Kreisbahn, auf der Pferde an der Longe bewegt werden, keinesfalls in einem solchen Zusammenhang mit einer Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Natur...kräfte gesehen werden, dass von einer "Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung" im Sinne des § 2 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 TNSchG gesprochen werden könnte…..“

 

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt wieder einmal, dass durch das Bewegen der Pferde zB an der Long eine Veredelung des Leistungsfutters mit Hilfe der Naturkräfte erfolgt. Aus dem Leistungsfutter wird tierische Muskelmasse (Fleisch) gewonnen. Fleisch ist Muskelgewebe und ist ein tierisches Erzeugnis. In der Pferdebox kann zwar das Erhaltungsfutter aber n i c h t das Leistungsfutter veredelt werden (siehe Hufrehe, Kreuzschlag usw.) Leistungsfutter (Getreide) ist ein pflanzliches Erzeugnis und Muskelgewebe (Fleisch) ein tierisches Erzeugnis und daher Urproduktion. Ohne Bewegungshallen (Reithallen) gibt es keine artgerechte Pferdehaltung (Urproduktion)! Das Pferd ist ein Fluchttier und benötigt Bewegung auch bei Hitze, Kälte, Regen, Sturm, Nebel, Dunkelheit, Unwetter, Glatteis, Frost, usw.

 

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Mi

21

Dez

2011

Mafiose Bauernvernichtung durch den Rechtsstaat Österreich!

 

Der Verwaltungsgerichtshof behauptet in seinen Erkenntnissen, dass die landwirtschaftlichen Dienstleistungen keine Urproduktionen sind! Siehe zB: Die Erbringung von Dienstleistungen ist keine Urproduktion (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0125; E 26.3.1985, 84/14/0151).

 

Man versuchte zwar augenscheinlich,  wie im VfGH G 212/06 ersichtlich, die Rechtswahrheit wieder teilweise herbeizuführen! Das beweist aber nur, dass wissentlich systematisch Bauernvernichtung durch den Rechtsstaat betrieben wurde! Es wurde tausende Bauern geschädigt bzw. vernichtet. Dieses System der Bauernvernichtung findet noch immer statt!

 

 

 

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Sa

17

Dez

2011

Denkunmögliche Rechtsansichten des Verwaltungsgerichtshofes!

 

... Wie sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt, verfügte diese zum Zeitpunkt der ihr angelasteten Tat über keine Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Gärtner. (98/04/0127) ...

 

Die Gärtnerei ist Landwirtschaft! Die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte ist Landwirtschaft (Urproduktion)! Lediglich der Handelsgärtner ist ein Handelsgewerbe!

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Sa

17

Dez

2011

Bauernbefreiung im 21. Jahrhundert

„Boden(un)abhängige“ B a u e r n b e f r e i u n g … im 21. Jahrhundert

 

Früher haben „Übermenschen“ die „Untermenschen“ jahrhundertelang versklavt und vernichtet. Heute werden immer noch boden(un)abhängige Bauern von gottlosen Behörden und (Höchst)Richtern durch missbräuchliche Anwendung von Gesetzen und Vorschriften behindert und vernichtet!

 

Bauern aller Länder stellt viele Feststellungsanträge bei den Gewerbebehörden bezüglich Lohnunternehmer im Agrarbereich (im Anbaubereich, Pflegebereich, Erntebereich), Pferdeeinstellhaltung, Fiaker, usw. Für diese Tätigkeiten sind selbstbewirtschaftete Flächen nicht erforderlich. Man hat zwar rechtlich keinen Anspruch auf Feststellung, aber es gibt nicht nur gottlose Gewerbebehörden. Die Behörde müsste von sich aus ein Feststellungsverfahren einleiten. Gottlose Gewerbebehörden verweigern beharrlich diese Feststellungsverfahren – leider auch im Strafverfahren. Gottlose Gewerbebehörden sind leider mafios vernetzt.

 

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Fr

16

Dez

2011

Viele Gewerbebehörden und Höchstrichter gleichen Großverbrechern!

 

Viele Gewerbebehörden und Höchstrichter gleichen Großverbrechern!

 

Es steht der Gewerbebehörde und (Höchst)Richtern nicht zu, über landwirtschaftliche Tätigkeiten willkürlich zu verfügen! Die legitime Arbeit wird von gut vernetzten Willkürbehörden verboten - gleich wie im 3. Reich. Für viele österreichische Bürger gibt es keinen Rechtsstaat mehr. Wenn jeder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ein unselbständiger landwirtschaftlicher Dienstleister ist und zur Urproduktion gehört, dann gilt auch das für den selbständigen landwirtschaftliche Dienstleister (Landwirt), da sich landwirtschaftliche Tätigkeiten für eine gewerberechtliche Regelung nicht eignen!

 

                       Unterschied zwischen

Landwirtschaft:                                           Gewerbe:

 

landw. genutzte Flächen                         gewerbl. genutzte Flächen

Hervorbringung u. Gewinnung            Handel, Erzeugung, Be- und Verarbeitung

Pflanzl. u. tierische Produkte                 sonstige Produkte

Mit Hilfe der Natur                                   ohne der Natur

Erste Kaufrechtmachung                       Folgegeschäfte

Keine Öffnungszeiten                             Öfnungszeitengesetz

Landw. Dienstleistung                             gewerbl. Dienstleistung

Landw. Lohnunternehmer                     gewerbl. Lohnunternehmer

Landw. Gärtner                                         Handelsgärtner

Weinbauer                                                   Weinhändler

Waldbauer                                                     Holzhändler

Tierhaltung                                                   Tierhändler

Unterliegt nicht der GewO                   GewO – Genehmigung

 

Landwirtschaft ist kein Gewerbe und Gewerbe ist keine Landwirtschaft!!

 

D e n k u n m ö g l i c h e - R e c h t s s ä t z e - d e s - V e r w a l t u n g s g e r i c h t s h o f e s!

 

Holzschlägerung für Dritte ist keine typisch landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit; (84/14/0125). Holzarbeiten für Fremde sind (…) gewerbliche Tätigkeiten. Die Erbringung von Dienstleistungen ist keine Urproduktion (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0125; E 26.3.1985, 84/14/0151......).

 

Diesem Rechtssatz stehen die landwirtschaftlichen (Dienstleistungs)Berufe entgegen: Landwirt, Gärtner, Weinbauer, Obstbauer, Waldbauer, Jäger, Förster, landwirtschaftliche Lohnunternehmer (Lohndrusch, Lohnschlägerung, Lohnrodung, Holzfäller, Schnitter usw..) Pferdewirt, Züchter, Mäster, Hirte, Imker, Berufsfischer, usw.

 

Landwirtschaftliche (Dienstleistungs)Betriebe haben alle die gleichen Merkmale:

Die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher und tierischer Naturprodukte mit Hilfe der Naturkräfte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen bis zur ersten Kaufrechtmachung. Sie haben keine Betriebszeiten und sie brauchen keine Genehmigungen. Eine selbstbewirtschaftete Fläche wird von der Gewerbeordnung nicht gefordert. (siehe VfGH G 212/06 ?!?). Jeder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ist ein unselbständiger landwirtschaftlicher Dienstleister. Landwirtschaftliche Dienstleistungen gehören zur Urproduktion, da sich landwirtschaftliche Tätigkeiten für eine gewerberechtliche Regelung nicht eignen!

 

(Dienstleistungs)Gewerbebetriebe handeln, erzeugen, be- und verarbeiten Rohstoffe ohne Hilfe der Naturkräfte auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen. Sie haben vorgeschriebene Betriebszeiten und brauchen gewerbebehördliche Genehmigungen.

 

 

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Fr

16

Dez

2011

ASFINAG verwaltet Feldwege

Offener Brief: Deninger Karl, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

 

An das

Bezirksgericht Hollabrunn

 

Winiwarterstraße 2

2020 Hollabrunn

 

Göllersdorf, am 15. 12. 2011

 

Betreff: Beschluss: 7536/11 – begründeter Verdacht der Vorlage falscher bzw. unbekannter Urkunden durch die Republik Österreich (ASFINAG) und rechtswidriger Begünstigungen durch das Anerkenntnisurteil im Namen der Republik (Bezirksgericht Hollabrunn)

 

Der Beschluss 7536/11 wird von mir, Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf durch Rekurs innerhalb offener Frist angefochten!

Der Beschluss 7536/11 verletzt mich durch die bücherliche Durchführung der Änderung in meinen bücherlichen Rechten, da weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw. den Rechtsverlust besteht, noch ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde. Daher erhebe ich, Karl Deninger, Einspruch gegen diesen Beschluss 7536/11 innerhalb offener Frist und begründe dies wie folgt:

 

Das Bezirksgericht Hollabrunn, Abteilung 4, am 21. Februar 2011 hat durch die Richterin Mag. Barbara Pink in der Rechtssache 4 C 1216/10h der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs AG, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien wider die beklagten Partei Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf wegen Zustimmung zur Abschreibung Euro 2.500,-- nach durchgeführter, öffentlicher, mündlichen Streitverhandlung zu Recht erkannt: Die beklagte Partei ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zur ungeteilten Hand schuldig 1.) gegenüber der klagenden Partei ihre Einwilligung in die Abschreibung je einer Teilfläche der Grundstücke 1801/3 (Trennstück 13) und 1810 (Trennstück 5) beide innenliegend der EZ 320 GB 09017, und Zuschreibung in das Eigentum der klagenden Partei gemäß Teilungsplan Beilage ./G, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zu erklären, sowie 2.) der klagenden Partei die mit Euro 815,18 bestimmten Verfahrenskosten zu Handen der Klagevertreter zu ersetzen.

 

Gemäß Übertragung des gemäß § 212a ZPO mittels Schallträger aufgenommenen Protokolls vor dem Bezirksgericht Hollabrunn am 21. 02. 2011 zur Rechtssache 4 C 1216/10h wurde unter 1. Seite 2. Absatz festgehalten: Der Klagevertreter gibt informativ bekannt, dass im ERV Protokoll zur Klage - LADUNG zur vorbereitenden Tagsatzung vom 14. Jänner 2011 - offensichtlich irrtümlich die Finanzprokuratur als Vertreter der Republik Österreich ausgewiesen wurde. Vertreter der klagenden Partei ist natürlich wie in der Klageschrift ausgewiesen, nicht die Finanzprokuratur, sondern die dort ausgewiesenen Vertreter.

 

Gemäß Übertragungsprotokolls unter 1. Seite Absatz 4: Beklagter bestreitet und bringt vor wie im Schriftsatz ON3 und beantragt wie dort.

 

Ich, Karl Deninger, habe die Richterin Mag. Barbara Pink darauf hingewiesen, dass weder die Finanzprokuratur, wie in der LADUNG zur vorbereitenden Tagsatzung vom 14. Jänner 2011 angeführt wurde, noch die Republik Österreich, vertreten durch die ASFINAG, für den ca. 800 m langen Feldweg, der landwirtschaftlich genutzte Felder erschließt, rechtlich zuständig sein kann. Das Bundesstraßengesetz regelt nicht den Bau von Feldwegen. Weiters beabsichtigte die Marktgemeinde Göllersdorf, bereits am 07. Jänner 2008 diesen Feldweg zu übernehmen. Ich habe mündlich und im Schriftsatz ON3 darauf hingewiesen, dass weder die Frinanzprokuratur noch die ASFINAG für diese Klage antragslegitimiert sein kann und daher das Anerkenntnisurteil nichtig ist.

 

Ich, Karl Deninger, habe die Richterin Mag. Barbara Pink darauf hingewiesen, dass die Rechtssache 4 C 1216/10 durch den falschen Kläger Finanzprokuratur in der LADUNG vom 14 Jänner 2011, das Anerkenntnisurteil     N I C H T I G   ist, mit der Begründung: „ Wo kein rechtmäßiger Kläger, da ist auch kein rechtmäßiges Anerkenntnisurteil“.

 

Ich, Karl Deninger, habe die Richterin Mag. Barbara Pink auf meine Äußerungen in den Schriftsätzen hingewiesen. Nach Ansicht der Richterin Mag. Barbara Pink enthalten diese strafrechtliche Inhalte und wurden vom Bezirksgericht an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Meine Äußerungen wurden bis dato nicht gewürdigt und nicht beantwortet. Ich glaube und ich hatte den Eindruck, dass die Richterin Mag. Barbara Pink sehr, sehr parteibezogen zu Gunsten der Republik Österreich richtete und sich über alle Rechtswidrigkeiten der Republik Österreich, ASFINAG, hinwegsetzte.

 

Weiters ist der Beschluss 7536/11 rechtswidrig und nichtig, da der Plan des Amtes der NÖ Landesregierung gemäß BD3, GZ 32 147 A1, vom 30. 11. 2010 zur Weinviertler Schnellstraße S3 nicht Gegenstand der Klage 4 C 1216/10h war. Gemäß Anerkenntnisurteil ist der Teilungsplan Beilage ./G mit der Bezeichnung BD5-32147 A1 vom 11. 11. 2008. Der Plan des Amtes der NÖ Landesregierung gemäß BD3, GZ 32 147 A1, vom 30. 11. 2010 wurde uns nicht zur Kenntnis gebracht.

 

Weiters hat es keine mündliche Verhandlung und Begehung und Festlegung der Grundgrenzen gemäß BD3, GZ 32 147 A1, vom 30. 11. 2010 gegeben. Ich glaube daher, das die Grenzen in der Natur mit den Plänen nicht übereinstimmen. Der Beschluss 7536/11 ist daher gesetzwidrig und nichtig.

 

Weiters wurden wir nicht rechtmäßig entschädigt. Das Anerkenntnisurteil 4 C 1216/10 ist daher rechtswidrig und nichtig.

 

Das Bezirksgericht Hollabrunn hat die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln. Ein Gericht, dass wissentlich die wahre Sach- und Rechtslage nicht ermittelt ist kein rechtsstaatliches Gericht. Es besteht der begründete Verdacht, dass die Richterin Mag. Barbara Pink wissentlich nicht die wahre Sach- und Rechtslage ermitteln wollte.

 

Weiters besteht der begründete Verdacht, dass die Republik Österreich (ASFINAG) falsche bzw. unrichtige Beweismitteln und Urkunden vorgelegt hat.

 

Der Beschluss 7536/11 wird von mir, Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf durch Rekurs innerhalb offener Frist angefochten!

 

Der Beschluss 7536/11 verletzt mich durch die bücherliche Durchführung der Änderung in meinen bücherlichen Rechten, da weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw. den Rechtsverlust besteht, noch ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde. Daher erhebe ich Einspruch gegen diesen Beschluss 7536/11 innerhalb offener Frist.

 

Der Beschluss 7536/11 hat keine ordentliche Rechtsgrundlage.

 

Hochachtungsvoll

 

Deninger Karl

 

 

Beweismitteln: Anerkenntnisurteil vom 21. Februar 2011 und Protokoll vom 21. 02. 2011

Plan ./G vom 11.11. 2008

Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung vom 14. Jänner 2011

Rechtssache eingebracht vom 23. 12. 2010

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Di

06

Dez

2011

Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes gleichen Bauernregeln

 

Denkunmöglicher Rechtssatz VwGH Zl: 98/05/0014

 

Sowohl die Pferdezucht als auch das Bereithalten eigener Reittiere bzw das Einstellen fremder Reittiere  k a n n ein landwirtschaftliches Nebengewerbe iSd GewO 1994 darstellen.

Dh: Die ausschließliche Pferdezucht als auch das ausschließliche Bereithalten eigener Reittiere bzw. das ausschließliche Einstellen fremder Reittiere  ist  ein freies Gewerbe!

 

Das sind „Kann-Rechtssätze“ nach der alten Bauernregel:

 

Kräht der Hahn auf dem Mist,  k a n n  sich das Wetter ändern, oder es bleibt, wie es ist! Diese Rechtsätze dienen der Behördenwillkür und vernichten Menschen und Betriebe!

 

 

 

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Mo

05

Dez

2011

Der Amtsschimmel wird vom Teufel geritten!

 

We all die from Austria! (F. Heer). Wir werden von Verbrechern verwaltet!

 

Sie betreiben Lügenpolitik, Anfeindungspolitik, Vernichtungspolitik usw. Sie sind schlimmer als jeder Terrorist. Die Behörde hätte die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln. Eine Behörde, die die wahre Sach- und Rechtslage nicht ermittelt, ist keine rechtsstaatliche Behörde, sondern eine Willkürbehörde, die Verbrechern gleichen!

 

Tiere teilt man ua. in Nutztiere und Wildtiere. Nutztiere sind domestizierte Tiere (Haustiere, Heimtiere…) und daher keine Wildtiere. Reittiere sind ua. Pferde, Esel, Kamele. Daher sind Reittiere ausschließlich Nutztiere. Die Gewinnung von Nutztieren ist ausschließlich Landwirtschaft (Urproduktion, Naturproduktion). Der tägliche natürliche Zuwachs (§ 405 ABGB) beim Pferd im Form vom Leben, Muskelgewebe usw. ist ein tierisches Erzeugnis! Daher ist eine „gewerbliche Naturproduktion“ denkunmöglich! Eine Naturproduktion eignet sich nicht für eine gewerberechtliche Regelung, da sie 24 Stunden pro Tag nach Naturgesetzen bzw. mit Hilfe der Naturkräfte gewonnen wird!

 

In Österreich gibt es viele denkunmögliche „gewerbliche Naturproduktionen“, geschaffen von Willkürbehörden (Verbrechern)! In Österreich gibt es viele Vernichtungsbehörden!

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So

04

Dez

2011

An die gottlosen Höchstrichter!


Eine gewerbliche Naturproduktion ist so denkunmöglich, wie der Teufel in Gott!

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So

04

Dez

2011

Der denkunmögliche Verwaltungsgerichtshof

 

 

Das ausschließliche Füttern von Reitpferden ist ein freies Gewerbe, aber die Stromerzeugung zur Einspeisung ins öffentliche Netz gehört zur Urproduktion!

 

Eine Anlage zur Erzeugung von Gas aus der landwirtschaftlichen Urproduktion entstammenden Stoffen im Rahmen des Betriebskonzepts eines Landwirtes (zur Maßgeblichkeit dieses Konzepts Hinweis auf das E vom 21.1.1992, Zl. 91/05/0195) kann als eine die Urproduktion begleitende Nebenerwerbstätigkeit angesehen werden, auch wenn sie vorwiegend der Stromerzeugung zur Einspeisung ins öffentliche Netz dient (VwGH Zl. 2005/04/0166)

 

Allein das "Halten von Pferden als Nutztiere" ist noch keine landwirtschaftliche Tätigkeit! (VwGH Zl: 2008/08/0058) Anderenfalls wäre das Einstellen von Reittieren als freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung anmeldepflichtig. (VwGH Zl: 2008/08/0003 und 2007/08/0072)

 

 

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Sa

22

Okt

2011

HLS2-S-064652: Pacta sund servanda.

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Sa

22

Okt

2011

Das Gefälligkeitserkenntnis Zl. 2011/02/0018 des Verwaltungsgerichtshofs wird bzw wurde nicht veröffentlicht:

Das Gefälligkeitserkenntnis Zl. 2011/02/0018 des Verwaltungsgerichtshofs wird bzw wurde nicht veröffentlicht:

 

"An LH Dr. Pröll: Sie und das VwGH-E betrügen das Land!"

"An LH Dr. Pröll: Gesetzesschänder .... Dieb!"

"An LH Dr. Pröll: Sie gleichen Verbrechern!"

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So

09

Okt

2011

Vom "Rechtsstaat" Getötete und Verletzte

… „In den letzten 10 Jahren sind auf der Weinviertler Schnellstraße B 303 (ca. 20 km) bei 168 Verkehrsunfällen 40 Menschen ums Leben gekommen, 85 Prozent im Gegenverkehrsbereich", begründete Landeshauptmann Dr. Erwin Proll den Sicherheitsausbau dieses Straßenstückes, der heute im NO Landhaus mit der Vertragsunterzeichnung und im Beisein von Bundesminister Werner Faymann fixiert wurde. Durch die Mitteltrennung könnten 80 Prozent der Unfälle vermieden werden, ist Pröll überzeugt. …. (Amtl. Nachrichte 2008)

Unvollständige Unfallliste für die 20 km lange B 303/S3:

 

15.7.2006

Verkehrsunfall auf der B303. Die Feuerwehren Göllersdorf, Großstelzendorf und Hollabrunn müssen mit dem hydraulischen Rettungssatz eine leblose Person aus einem Fahrzeug bergen.

8.2.2006

Verkehrsunfall zwischen einem LKW und einem PKW auf der B303. Die Feuerwehren Göllersdorf, Viendorf und Hollabrunn können eine eingeklemmte Person mit dem hydraulischen Rettungssatz aus dem Fahrzeug befreien.

1.1.2004

Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person auf der B303. Die Feuerwehren Göllersdorf, Viendorf, Hollabrunn und Schöngrabern können eine Person retten.

1.2.2004

Verkehrsunfall auf der B303 Höhe Reitstall Deninger. Die Feuerwehren Göllersdorf, Viendorf, Hollabrunn und Schöngrabern können mit hydraulischen Rettungssätzen eine eingeklemmte Person aus einem Fahrzeug befreien, eine zweite Person kann nur mehr tot geborgen werden. Viele Schaulustige fuhren am Güterweg zur Unfallstelle. Damit die verunfallten Personen nicht den neugierigen Blicken der Schaulustigen ausgesetzt sind, müssen während der Rettungsmaßnahmen Sichtschutzbarrieren mit Decken errichtet werden.

17.6.2004

Verkehrsunfall auf der B303 Höhe Reitstall Deninger. Die Feuerwehren Göllersdorf und Viendorf können eine eingeklemmte Person aus dem Fahrzeug befreien.

5.11.2004

Verkehrsunfall auf der B303 am Langen Berg. Eine eingeklemmte Fahrzeuglenkerin kann von den Feuerwehren Großstelzendorf und Göllersdorf nur mehr tot geborgen werden.

22.9.2001

Verkehrsunfall mit 4 beteiligten Fahrzeugen (3 PKW und ein LKW) auf der B303. Bei diesem Einsatz mussten die Feuerwehren Göllersdorf und Viendorf einen Toten aus einem Fahrzeug bergen

3.8.2001

Verkehrsunfall auf der B 303. Die FF Göllersdorf und FF Hollabrunn können eine eingeklemmte Person nur mehr tot bergen.

18.2.2001

Die Feuerwehren Göllersdorf, Großstelzendorf und Hollabrunn werden zu einem Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person auf der B303 alarmiert. Beim Eintreffen der Feuerwehren war zwar keine Person eingeklemmt, eine tote Person wurde jedoch neben dem Fahrzeug aufgefunden

17.1.2001

Die FF Göllersdorf und Viendorf werden zu einem Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person alarmiert. Es kann jedoch nur mehr eine tote Person aus dem Fahrzeug geborgen werden.

5.7.1998

Verkehrsunfall auf der B303, in zwei Fahrzeugen sind mehrere Personen eingeklemmt. Die Feuerwehren Göllersdorf und Hollabrunn müssen 5 Personen mittels hydraulischem Rettungssatz aus dem Fahrzeug befreien. 3 Personen und 1 Tier verstarben bereits an der Unfallstelle. Zwei Personen erlagen im Krankenhaus an ihren Verletzungen. Bei diesem Einsatz hat sich der Kamerad Thomas Schwarz aus Hollabrunn am Unterschenkel verletzt.

11.7.1998

Zusammenstoß von zwei Fahrzeugen auf der B303. Die FF Göllersdorf und FF Viendorf können eine verletzte Personen retten, eine weitere Person kann nur noch tot geborgen werden.

29.2.1992

Verkehrsunfall auf der B 303 bei Großstelzendorf. Dabei konnte eine Person nur mehr tot geborgen werden.

27.9.1991

Verkehrsunfall auf der B303 zwischen einem PKW und einem Motorrad, die FF Göllersdorf kann den Motorradfahrer nur mehr tot bergen

11.11.1988

Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person. Die Feuerwehren Göllersdorf und Hollabrunn können die Person leider nur mehr tot bergen

4.7.1988

Auf der B303 fuhr ein ausländischer Diplomat mit seinem PKW ungebremst auf einen LKW auf. Der Diplomat war sofort tot, der Beifahrer war im Fahrzeug eingeklemmt. Die Feuerwehren Göllersdorf und Hollabrunn können den Beifahrer aus dem Fahrzeug retten und müssen die tote Personen aus dem Wrack bergen. Bei diesem Einsatz verletzte sich der Hollabrunner Kamerad OBR Johann Schlögel durch einen Sturz am Rücken.

 

 

 

 

 

2009  - Autostraße  B 303 gemäß NÖ Landesstraßenverzeichnis

 

Nr. Datum Alarmierungszeit Einrückezeit Einatzart Einsatzort Kurzbeschreibung Details

 

28.05.2009 14:13 15:30 Technischer Einsatz B303, km 2 Fahrtrichtung Hollabrunn PKW Bergung nach Verkehrsunfall

   

26.05.2009 03:08 05:15 Technischer Einsatz B303, Abfahrt Sierndorf VU mit vermutl. eingeklemmter Person

  

13.05.2009 13:15 14:15 Technischer Einsatz B303 Höhe Oberolberndorf 2 PKW Bergungen nach VU

   

13.05.2009 12:15 13:15 Technischer Einsatz B303, Höhe Oberolberndorf PKW Bergung nach Verkehrsunfall

   

27.04.2009 16:50 17:40 Technischer Einsatz Sierndorf, Unterführung B303 PKW-Bergung

     

21.02.2009 17:30 18:00 Technischer Einsatz Begleitweg B 303 Traktorbergung 

 

14.02.2009 00:09 01:45 Technischer Einsatz B303 Verkehrsunfall mit Menschen- und Tierrettung

  

12.02.2009 04:45 05:45 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn PKW Bergung

    

29.01.2009 10:13 10:35 Technischer Einsatz B303 Fahrtrichtung Hollabrunn Ladegut auf Straße, Unterstützung Asfinag

 

 2008  - Autostraße B 303  gemäß NÖ Landesstraßenverzeichnis

 

Nr. Datum Alarmierungszeit Einrückezeit Einatzart Einsatzort Kurzbeschreibung Details

 

14.12.2008 17:22 18:15 Technischer Einsatz Begleitweg B303 PKW Bergung   

    

19.11.2008 07:31 08:15 Technischer Einsatz B303 Fahrzeugbergung

        

12.10.2008 14:55 15:45 Technischer Einsatz B303, Richtung Stockerau PKW-Bergung und Ölspur binden  

    

02.10.2008 18:22 19:00 Technischer Einsatz B303, Höhe Schönborner Mauer PKW-Bergung 

  

22.09.2008 04:52 06:30 Technischer Einsatz B303, Abfahrt Obermallebarn PKW-Bergung

        

31.08.2008 20:30 21:00 Technischer Einsatz Sierndorf, Auffahrt B303 Motorrad-Bergung nach VU

 

20.08.2008 12:00 13:00 Technischer Einsatz B 303, KM 3,5 Höhe Tierfriedhof Bergen von zwei PKW´s nach VU

 

22.06.2008 07:10 08:00 Technischer Einsatz B303, Richtung Stockerau PKW-Bergung

  

22.05.2008 04:05 05:45 Technischer Einsatz B303, Auf-/Abfahrt Sierndorf PKW Bergung 

 

14.05.2008 16:02 17:00 Technischer Einsatz B303, Höhe Tierfriedhof PKW Bergung

   

14.05.2008 16:02 17:00 Technischer Einsatz B303, Höhe Tierfriedhof LKW Bergung

 

 26.02.2008 10:30 12:45 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Stockerau VU mit 2 PKW und eingeklemmter Person

 

15.02.2008 18:05 19:05 Technischer Einsatz B 303 Höhe Oberolberndorf PKW-Bergung

 

18.01.2008 00:23 01:30 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn PKW-Bergung

   

03.01.2008 18:17 19:50 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Stockerau PKW-Bergung    

 

2007  - Autostraße B 303  gemäß NÖ Landesstraßenverzeichnis

 

Nr. Datum Alarmierungszeit Einrückezeit Einatzart Einsatzort Kurzbeschreibung Details

 

17.12.2007 22:55 23:25 Technischer Einsatz B303 PKW-Bergung

 

13.12.2007 08:25 09:20 Technischer Einsatz B303 LKW Bergung   

 

21.11.2007 01:50 02:20 Technischer Einsatz B303 PKW-Bergung

 

23.10.2007 08:45 09:15 Technischer Einsatz Kreisverkehr B303 PKW Bergung

   

17.10.2007 20:10 20:55 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Stockerau PKW-Bergung nach Wildunfall

    

01.10.2007 17:01 18:05 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Stockerau PKW-Bergung nach Verkehrsunfall

   

05.08.2007 13:45 15:15 Technischer Einsatz Güterweg neben B303 PKW Bergung

 

08.07.2007 23:30 00:20 Technischer Einsatz B303 Höhe Schloss Schönborn PKW-Bergung

 

21.06.2007 19:10 19:30 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn Sturmschaden - 2 Bäume über Straße

 

21.06.2007 17:30 18:30 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn Sturmschaden - 3 Bäume über Straße

   

21.06.2007 17:00 17:15 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Stockerau Sturmschaden - Baum über Straße

    

21.06.2007 07:30 09:10 Technischer Einsatz B303 Fahrtrichtung Hollabrunn Fahrzeugbergung   

 

11.06.2007 14:13 16:00 Technischer Einsatz B303 Vermutl. Menschenrettung nach VU LKW gegen Bus   

18.05.2007 20:32 21:14 Technischer Einsatz B303, Höhe Oberolberndorf VU mit einem Pferdeanhänger

   

05.05.2007 17:15 17:35 Brandeinsatz B303 Abfahrt Obermallebarn PKW-Brand

   

02.05.2007 06:30 07:15 Technischer Einsatz Kreisverkehr B303 PKW Bergung    

 

28.04.2007 05:15 06:00 Technischer Einsatz B303 Fahrtrichtung Stockerau PKW Bergung 

 

02.04.2007 22:29 00:45 Technischer Einsatz B303 Höhe Obermallebarn VU mit 2 PKW 

 

24.02.2007 21:30 22:30 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn PKW Bergung

 

15.02.2007 10:20 11:45 Technischer Einsatz B303, bei Obermallebarn Fahrzeugbergung

    

25.01.2007 12:15 13:00 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn Verkehrsunfall mit 2 PKW - Verkehrswege freimachen

   

25.01.2007 11:20 12:15 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn Verkehrsunfall mit 2 PKW - Verkehrswege freimachen

 

2006 – Autostraße B 303 gemäß NÖ Landesstraßenverzeichnis

 

25.11 08:45 technischer Einsatz B303, liegengebliebener PKW

 

28.10 09:23 technischer Einsatz B303, Verkerhsunfall, PKW-Bergung

 

29.09 05:04 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, Fahrzeugbergung

 

25.08 18:15 technischer Einsatz B303, PKW-Bergung 

 

24.08 03:10 technischer Einsatz B303, Verkerhsunfall, PKW-Bergung

 

15.08 20:10 technischer Einsatz B303, Fahrzeugbergung

 

13.06 18:00 technischer Einsatz Auffahrt zur B303, PKW Bergung 

 

13.06 10:00 technischer Einsatz B303, LKW Bergung

 

01.04 14:40 Brandeinsatz vermuteter Fahrzeugbrand, B303

 

12.03 19:45 technischer Einsatz B303, Fahrzeugbergung

 

12.03 10:00 technischer Einsatz B303, Fahrzeugbergung

 

12.03 09:45 technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn, Fahrzeugbergung

 

12.03 09:45 technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Stockerau, Fahrzeugbergung

 

12.03 08:45 technischer Einsatz B303, Fahrzeugbergung

 

04.03 20:15 technischer Einsatz B303, Fahrzeugbergung

 

09.01 20:25 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, Fahrzeugbergung 

 

2005* - Autostraße  B 303 - erlaubte 120 km/h Höchstgeschwindigkeit

 

31.12 16:30 technischer Einsatz  B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

30.12 10:15 technischer Einsatz  B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

30.12 10:15 technischer Einsatz  B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

28.12 22:23 technischer Einsatz  B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

19.12 23:40 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung 

 

09.12 16:45 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung 

 

19.11 08:30 technischer Einsatz B303, vermutete Ölspur

 

13.09 13:40 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

04.09 23:50 technischer Einsatz Auffahrt auf die B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

08.07 16:45 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall mit vermutlich eingeklemmter Person

 

04.07 19:30 Brandeinsatz B303, LKW-Anhänger mit Stroh in Vollbrand

 

15.06 21:10 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

 21.05 07:00 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

20.05 17:00 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person

 

06.05 04:30 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, Kleintranporter in Graben

 

27.04 08:00 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, LKW-Bergung

 

03.04 12:00 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, Bergung von 2 PKW´s

 

31.03 17:30 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, Bergung von 2 PKW´s

 

25.03 14:00 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall 

 

17.03 08:30 technischer Einsatz B303 Auffahrt, Reinigen der Fahrbahn nach Verkehrsunfall

 

07.03 03:00 technischer Einsatz B303, PKW Bergung

 

07.03 00:12 technischer Einsatz B303, PKW Bergung

 

16.02 10:00 technischer Einsatz Sierndorf, PKW Bergung 

 

08.02 16:30 technischer Einsatz B303, Auffahrunfall PKW gegen LKW

 

31.01 13:30 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 13:00 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 12:30 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 12:00 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 11:30 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 08:30 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 08:15 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 08:00 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 07:45 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 07:30 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 07:00 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 05:15 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

30.01 13:45 technischer Einsatz PKW in Graben 

 

27.01 06:30 technischer Einsatz B303, 2 PKW's und 1 LKW kollidiert

 

19.01 10:30 technischer Einsatz B303, PKW in Graben gerutscht

 

*ein paar Einsätze wurden nicht eingetragen

 

2004* - Autostraße B 303  - erlaubte 120 km/h Höchstgeschwindigkeit

 

12.11 21:30 Technischer Einsatz B303, LKW-Bergung

 

03.09 18:45 Technischer Einsatz B303, Reifenpanne

 

13.08 15:00 Technischer Einsatz B303, PKW-Bergung nach Überschlag

 

28.07 11:30 Technischer Einsatz A22, PKW-Bergung

 

15.07 16:30 Technischer Einsatz B303, LKW umgekippt

 

02.06 05:45 Technischer Einsatz B303, Kreuzung Obermallebarn - Zusammenstoß von 5PKW's

 

29.03 15:40 Technischer Einsatz B303, Lkw-Unfall - Diesel sickerte in Erdreich

 

24.03 20:40 Technischer Einsatz B303, schwerer Frontal-Zusammenstoß

 

23.02 11:30 Technischer Einsatz B303, PKW-Bergung

 

11. 02. 20:11 Technischer Einsatz B303, PKW fährt in Sattelzug

 

11.02. 00:15 Technischer Einsatz B303, PKW hat sich im Feld überschlagen

 

17.01. 04:15 Technischer Einsatz B303, Zusammenstoß von 2 PKW's

 

09.01.13:00 Technischer Einsatz B303, PKW-Bergung

 

*ein paar Einsätze wurden nicht eingetragen

 

2003* - Autostraße B 303  - erlaubte 120 km/h Höchstgeschwindigkeit

 

18.12 17:00 Technischer Einsatz B303, Frontalzusammenstoß zweier PKWs

 

12.12 15:00 Brandeinsatz B303, Böschungsbrand auf der Höhe Obermallebarn

 

07.10. 03:45 Technischer Einsatz B303, Höhe Obermallebarn

 

29.09. 21:45 Technischer Einsatz B303, Überschlag von Kleintransporter

 

29.08. 23:10 Technischer Einsatz B303, PKW im Straßengraben

 

24.08 15:30 Technischer Einsatz B303, Kollision von 3 Fahrzeugen

 

10.07. 09:00 Technischer Einsatz B303, Höhe Obermallebarn VU - PKW in Straßengraben

 

16.06. 06:00 Technischer Einsatz B303, Höhe Obermallebarn VU - PKW in Straßengraben 

 

10.06. 03:00 Technischer Einsatz B303, kurz vor Beginn der A22 VU - Zusammenstoß eines PKW's mit einem Wildschwein

 

26.05. 02:00 Technischer Einsatz B303, Richtung Oberolberndorf VU - PKW in Straßengraben 

 

 19.04. 10:30 Technischer Einsatz B303, Richtung Hollabrunn, im Baustellenbereich VU - PKW gegen Leitschiene 

 

11.04. 09:00 Technischer Einsatz B303, Richtung Hollabrunn, nach dem Baustellenbereich VU - LKW in Straßengraben 

 

13.01.16:00 Technischer Einsatz B303, Höhe Tierfriedhof VU - PKW in Straßengraben

 

13.01. 14:30 Technischer Einsatz B303, Höhe Oberolberndorf VU - Zusammenstoß von 2 PKW's 

 

10.01. 22:30 Technischer Einsatz B303, kurz vor Beginn der A22 VU - PKW kollidiert mit 2 Kleinbussen 

 

*ein paar Einsätze wurden nicht eingetragen

 

2002* - Autostraße B 303  - erlaubte 120 km/h Höchstgeschwindigkeit

 

17.12. 16:45 Technischer Einsatz B303 Richtung Oberolberndorf Fahrzeugbergung 

 

15.12. 22:30 Technischer Einsatz  B303, Höhe Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

14.12. 22:30 Technischer Einsatz  B303, Richtung Oberolberndorf VU - Fahrzeugbergung 

 

13.12. 12:15 Technischer Einsatz  B303, Höhe Oberolberndorf VU - Fahrzeugbergung 

 

27.11. 18:00 Technischer Einsatz  B303, Baustellenbereich Kreuzung Sierndorf VU - PKW gegen Leitschiene 

 

07.11. 14:00 Technischer Einsatz  B303, Höhe Obermallebarn VU - PKW gegen Leitschiene 

 

23.10. 18:00 Technischer Einsatz  B303, Höhe Obermallebarn VU - Zusammenstoss von 2 PKW 

 

6.10. 18:45 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

30.9. 15:30 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW überschlagen 

 

 

27.9. 10:30 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

27.9. 10:05 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

27.9. 08:15 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben

 

22.9. 14:00 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

22.9. 06:45 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

13.8. 16:40 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

11.8. 09:00 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

28.6. 10:30 Technischer Einsatz  B303, Höhe Schönborn VU - Frontalzusammenstoss von 2 PKW 

 

7.6. 7:40 Technischer Einsatz  B303, Höhe Obermallebarn VU - Auffahrunfall

 

29.5. 8:00 Technischer Einsatz  B303, Kreuzung Sierndorf VU - PKW gegen Lichtmast 

 

23.4. 17:45 Technischer Einsatz  LH31, bei Unterführung B303 VU - PKW auf Fahrerseite  

 

21.4. 3:30 Brandeinsatz / Technischer Einsatz B303, zw. Sierndorf-Höbersdorf VU - PKW fängt nach Zuammenstoss mit Baum Feuer 

 

6.4. 0:05 Technischer Einsatz  B303 VU - PKW Bergung 

 

24.3. 16:20 Technischer Einsatz  A22, Höhe Kika VU - PKW am Dach, 2 Personen eingeklemmt 

 

9.3. 16:15 Technischer Einsatz  B303, Höhe Assmann VU - PKW auf Beifaherseite, Person eingeklemmt 

 

25.2. 15:15 Technischer Einsatz  B303, Höhe Schönborn VU - Zusammenstoss von 3 PKW 

 

16.2. 15:30 Technischer Einsatz  B303 liegengebliebener PKW 

 

16.1. 7:45 Technischer Einsatz  B303, Höhe Obermallebarn VU - Zusammenstoss von 3 PKW 

 

5.1. 11:15 Technischer Einsatz  B303, Kreuzung Sierndorf VU - Zusammenstoss von 2 PKW 

 

*hier sind nicht alle Einsätze des Jahres angegeben

 

2001*  Bundesstraße B 303  – erlaubte 120 km/h  Höchstgeschwindigkeit

 

04.12.2001 ca. 04 Uhr Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Glatteis, Pkw - Bergung B303

 

17.11.2001 ca. 03 Uhr 20 Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Sekundenschlaf, Auto gegen Baum

 

16.11.2001 ca. 23Uhr 30 Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Auto überschlug sich auf der B303

 

21.09.2001 ca. 12 Uhr 45 Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Auto in Graben auf der B303

 

10.09.2001 ca. 20 Uhr Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Zusammenstoß von 3 PKWs auf der B303

 

17.07.2001 ca. 07 Uhr 45 Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Zusammenstoß von 2 Autos auf der B303

 

03.06.2001 ca. 16 Uhr Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Zusammenstoß von 2 Autos auf der B303

 

20.05.2001 ca. 19 Uhr Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Zusammenstoß von 2 Autos 

 

15.03.2001 ca. 18 Uhr Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Karambolage von 2 Autos auf der B303

 

16.02.2001 ca. 05 Uhr Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Auto in Graben auf der B303

 

03.02.2001 ca. 17 Uhr Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Karambolage von 2 Autos auf der B303

 

10.01.2001 ca. 06 Uhr 35 Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Karambolage von 3 Autos auf der B303

 

*hier sind nicht alle Einsätze des Jahres angegeben

 

28.09.2009

Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person


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Am 28. September 2009 um 11.28 Uhr wurden die Feuerwehren Göllersdorf und Hollabrunn, sowie das Rote Kreuz Hollabrunn, zu einem Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person alarmiert. Im Gemeindegebiet von Hollabrunn geriet auf der B 303 zwischen den Anschlussstellen Hollabrunn Mitte und Süd ein tschechisches Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn und stieß mit einem entgegenkommenden LKW eines Hollabrunner Transportunternehmen zusammen. Beide Fahrzeuglenker wurden verletzt. Der Lenker des Sportwagens musste von den Feuerwehren mittels hydraulischem Rettungssatz aus dem Fahrzeug befreit werden und dem Roten Kreuz übergeben. Die Bergung des LKW wurde mittels des 60-t-Feuerwehrkrans von Hollabrunn durchgeführt. Die B 303 war für die Rettungs- und Bergemaßnahmen über mehrere Stunden gesperrt.

12.07.2009

Verkehrsunfall mit Menschenrettung


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Am 12.7.2009 um 20.40 Uhr wurden die Feuerwehren Göllersdorf, Sierndorf und Viendorf zu einem Verkehrsunfall mit Menschenrettung im Baustellenbereich der S 3 alarmiert. Ein Fahrzeuglenker aus dem Bezirk Gänserndorf fuhr mit seinem Jeep in Richtung Hollabrunn. Unmittelbar nach der Abfahrt Obermallebarn kollidierte das Fahrzeug mit der Metallleitschiene neben der Lärmschutzwand, überschlug sich und kam auf dem Dach liegend zum Stillstand. Beim Eintreffen der Feuerwehren hatte der Fahrzeuglenker bereits das Fahrezug verlassen. Der verletzte Lenker wurde zur weiteren Versorgung vom Roten Kreuz in das Krankenhaus gebracht. Während der Fahrzeugbergung musste auch die Fahrtrichtung Stockerau gesperrt werden. Ein interessantes Detail: Am 12.7.2009 war zwischen Göllersdorf und Obermallebarn noch keine Betonleitwand versetzt. Trotzdem war durch Leitbacken im Baustellenbereich die Situation des zukünftigen einstreifigen Straßenquerschnittes dargestellt. Die Fahrzeuglenker versuchten den nachkommenden Einsatzfahrzeugen Platz zu machen. Einige lenkten ihr Fahrzeug auf die linke Seite Richtung Backen (entspricht der zukünftigen Betonleitwand), die andern lenkten ihr Fahrzeug nach rechts auf den teilbefestigten Seitenstreifen. Damit musste die Feuerwehr im Slalom an den in Schritttempo fahrenden PKW vorbeifahren. Wie sollen sich die Fahrzeuglenker im einstreifigen Bereich hinkünftig verhalten: Ihr Fahrzeug möglichst weit nach links Richtung Betonleitwand lenken, damit die Einsatzfahrzeuge rechts am Seitenstreifen vorbeifahren können.

 

28.06.2009

Verkehrsunfall auf der S 3 (B 303)


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Nur 48 Stunden nach dem schweren Verkehrsunfall vom Freitag, kam es am Sonntag, den 28. Juni 2009 kurz nach 12.00 Uhr zwischen Göllersdorf und Hollabrunn wieder zu einem Verkehrsunfall im Baustellenbereich der S 3. Zwei PKW stießen frontal zusammen. Beide Fahrzeuglenker waren in den Fahrzeugen eingeklemmt. Sie wurden von den Feuerwehren Göllersdorf und Hollabrunn mit dem hydraulischen Rettungssatz aus den Fahrzeugen befreit und mit Rettungshubschraubern abtransportiert. Drei weitere Personen wurden mit Rettungs- und Notarztfahrzeugen des Roten Kreuzes abtransportiert. Zahlreiche Schaulustige fuhren auf Güterwegen zum Unfallort. Damit die verletzten Personen während der Behandlung durch die Notärzte von neugierigen Blicken verschon blieben, mussten die Feuerwehren Blickschutzbarrieren aus Decken

26.06.2009

Schwerer Verkehrsunfall auf der B 303


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Am 26.6.2009 kam es kurz nach 12.00 Uhr zwischen Obermallebarn und Göllersdorf in einem Baustellenbereich der S 3 zu einem Verkehrsunfall.Ein PKW kollidierte mit einem LKW und kam dadurch ins Schleudern.Nachdem das Fahrzeug mit einem zweiten PKW zusammenstieß kam es auf dem Dach liegend im Straßengraben zum Stillstand.Insgesamt wurden bei dem Unfall drei Personen verletzt.Zwei Personen wurden dabei so schwer verletzt, dass ein Abtransport mit Notarzthubschraubern notwendig war.Bei der Menschenrettung waren die Feuerwehren Göllersdorf, Viendorf und Sierndorf, zwei Notarzthubschrauber, sowie zwei Notarztfahrzeuge und ein Krankentransportfahrzeug des Roten Kreuzes im Einsatz. Obwohl der betroffene Bereich der S3 noch nicht fertig ausgebaut ist, wurden bereits nach dem neuen Alarmplan drei Feuerwehren alarmiert. Wären in diesem Bereich schon Betontrennwände aufgestellt, wäre die Anfahrt der Einsatzkräfte deutlich verzögert gewesen.

 

Nö: Tödlicher Unfall auf B 303 zwischen Obermallebarn und Göllersdorf

 

Sechs Tote bei tragischem Unfall - oesterreich.ORF.at

 

B303, Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang  [24.03.2004]

VÜ mit tödlichem Ausgang

 

B 303, Gemeindegebiet Sierndorf, Bez. Korneuburg

Ein 18jähr. Maurer aus dem Bez. Hollabrunn lenkte am 24.3.2004, gegen 17.35 Uhr, seinen PKW auf der B 303 im Gemeindegebiet von Sierndorf aus Richtung Göllersdorf in Richtung Stockerau. Es herrschte starker Regen. Bei StrKM 6,4 kam er aus unbekannter Ursache auf der regennassen Fahrbahn ins Schleudern und stieß mit der rechten Fahrzeugseite gegen den entgegen kommenden PKW eines 29jähr. Mannes aus dem Bez. Wien-Umgebung. Der 18jähr. Maurer erlag noch an der Unfallstelle seinen Verletzungen, der zweitbeteiligte Fahrzeuglenker erlitt Verletzungen unbestimmten Grades und wurde im KH Hollabrunn stationär aufgenommen.

 

 

 

B303, Zusammenstoß von 2 PKW's  [17.01.2004]

Verkehrsunfall mit tödl. Ausgang

Bez.Korneuburg

 

Ein 46-jähriger deutsch.StA. lenkte am heutigen Tage, gegen 04.15 Uhr, einen Firmen-Pkw auf der B-303, von Stockerau kommend in Richtung Hollabrunn. Auf dem Beifahrersitz saß der 50-jährige Schwager des Lenkers, ebenfalls deutsch.StA., beide Stahlbauarbeiter. Die beiden waren beruflich Richtung Ukraine unerwegs.

Aus bisher unbekannter Ursache, vermutlich Übermüdung, fuhr der Lenker im Gemeindegebiet von Sierndorf, bei Strkm 3.560, über die dort befindliche doppelte Sperrlinie und kollidierte in weiterer Folge mit einem entgegenkommenden Pkw, Lenker ein 61-jähriger Mann aus Wien, mit einer 77-jährigen, einer 50-jährigen und 57-jährigen Frau , alle aus Wien, als Mitfahrer.

Bei dem Unfall wurde der Lenker des Firmen-Pkw so schwer verletzt, daß er kurz nach seiner Einlieferung im KH-Korneuburg verstarb.

Die übrigen Personen erlitten Verletzungen leichten Grades.

 

 

Text stammt aus dem NÖ Polizeibericht

 

 

Verkehrsunfall auf der B303 bei Obermallebarn [18.12.2003]

2 Tote nach Frontalzusammenstoß

 

Am 18. Dezember 2003, 17:00 Uhr wurde die Feuerwehr Sierndorf, und zur Unterstützung die Feuerwehr Stockerau, mittels Pager zu einem Verkehrsunfall auf die B303 mit mehreren eingeklemmten Personen alarmiert. Zwei Pkws waren auf Höhe Obermallebarn aus ungeklärter Ursache frontal zusammengestoßen. Beide Lenker mussten aus den Unfallfahrzeugen mittels Schere und Spreizer befreit werden. Ein Lenker war auf der Stelle tot, der andere Fahrer verstarb kurze Zeit später im Krankenhaus. Die B303 musste für 3 Stunden für den gesamten Verkehr gesperrt werden, da über eine Länge von 200 m über alle drei Fahrspuren die Teile der beiden Pkws verstreut waren und die Straße mit der Kehrmaschine der Straßenverwaltung gesäubert werden musste.

 

VU mit tödlichem Ausgang [18.12.2003 23:12 Uhr]

 

Ein 26-jähriger aus 1120 Wien lenkte am 18.12.2003 gegen 16.45 Uhr seinen Kombi auf der LB 303, Weinviertler-Schnellstraße, im Gemeindegebiet von Sierdorf in Richtung Wien. Nach Zeugenaussagen kam er mit seinem Fahrzeug aus unbekannter Ursache nach links und prallte frontal gegen den entgegenkommenden PKW eines 31-jährigen aus 2070 Retz. Der 31-jährige verstarb noch an der Unfallstelle. Der 26-jährige wurde ins Lorenz-Böhler KH gebracht, wo er kurz nach seiner Einlieferung verstarb. Die LB 303 musste wegen der Unfallaufnahme und Bergung der Fahrzeuge in der Zeit von 17.10 Uhr bis 20.05 Uhr für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt werden.

Text stammt aus dem NÖ Polizeibericht

 

 

Verkehrsunfall mit Personenschaden  [13.01.2003]

Bez. Korneuburg, Sierndorf 

Eine 24-jährige Angestellte aus 1030 Wien fuhr am 13.01.2003 gegen 14.22 Uhr auf der B 303 in Richtung Hollabrunn und überholte auf der durch Schneeverwehungen teilweise schneebedeckten Fahrbahn den Kombi einer 32-jährigen Kindergärtnerin aus 2020 Hollabrunn, kam beim Einordnen nach rechts ins Schleudern, kollidierte fast rechtwinke-lig mit dem Kombi, wodurch beide Fahrzeuge nach rechts über die Straßenböschung rutschten.

Dder Kombi der 24-jährigen überschlug sich und kam auf dem Dach im angrenzenden Feldweg zum Stillstand. Dabei wurde die Beifahrerin der 24-jährigen, eine 25-jährige aus 1210 Wien unbestimmten Grades verletzt und mit dem Notarzthubschrauber Christophorus in das AKH Wien geflogen. Die Kindergärtnerin wurde mit dem Notarztwagen Korneuburg mit leichten Verletzungen in das KH Koreuburg eingeliefert.

 

Text stammt aus dem NÖ Polizeibericht

 

 

 

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Mi

05

Okt

2011

(Betrugs)Landwirtschaft

(Betrugs)Landwirtschaft: Das Landwirtschaftsministerium hat 2010 für die Spanische Hofreitschule in Wien neuerlich 780.000 Euro Zuchtförderung zugesagt. Schon für 2009 sei ein Betrag in der gleichen Höhe ausbezahlt worden. Ein kostendeckender Betrieb ist nicht möglich. Der Betrieb des Gestüts kostet pro Tag 10.000 Euro. Für 2010 befürchtet die Hofreitschule einen Abgang von einer Million Euro. Das Minus 2,5 Millionen von 2007 wurde im Jahr darauf halbiert. Zur positiven Entwicklung trug unter anderem das Florieren des Souvenirshops bei.

 

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Mo

03

Okt

2011

Behördliche Todesfalle: Autostraße B 303/S3

 

Erlaubte Höchstgeschwindigkeit bis 2005: 120 km/h auf Landesstraße?!

Autostraße mit tödlichem Gegenverkehr

Rechtswidrige Auf- und Abfahrten mit Gegenverkehr

Autostraße mit rechtswidrigen Betriebszufahrten (Shell, Billa)

Shell Tankstelle war als Autostraße verordnet und

Billa Markt war als Autostraße verordnet, da kein „Ende der Autostraße“ verordnet war!

Landesstraße kann keine Autostraße sein (§ 94 StVO)

Autostraße mit rechtswidrige „2+1-Teilung“ und doppelte Sperrlinien

Rechtswidrige Bodenmarkierungen, da augenscheinlich nicht verordnet!

80 % der Unfälle wären bei rechtskonformer Ausführung vermeidbar gewesen.

Die Schnellstraße S3 wurde nach dem NÖ Straßengesetz gebaut und entspricht nicht dem Bundesstraßengesetz. LH Dr. Pröll erlaubt dem Bundesminister Faymann die Bundesstraße S3 nach dem NÖ Landesgesetz zu bauen!!

 

„In 10 Jahren sind auf der Weinviertler Schnellstraße (20 km) bei 168 Verkehrsunfällen 40 Menschen ums Leben gekommen, 85 Prozent im Gegenverkehrsbereich".

 

Auf der Strecke ereigneten sich dreimal so viele Frontalkollisionen wie auf anderen vergleichbaren Bundesstraßen. Allein von 2004 bis 2007 gab es 64 schwere bis tödliche Unfälle.

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Mo

03

Okt

2011

Klassentreffen


"Ich bin Richterin am Gerichtshof!" Wie gibt´s das?" Richterin scherzt: "Ich habe für meinen Landesvater eine Bundestraße verhandelt, geeignet für 3mal mehr Unfälle als normal!" "Ich bin Innenministerin!" " Wie gibt´s das?" "Ich habe den Landesvater 20 Jahre begleitet!" "Ich bin Bezirkshauptmann!" "Wie gibt`s das?" " Mein Vater hat dem Landesvater gedient!" "Ich bin Vizekanzler und werde mit der Wahlordnung vom Landesvater Kanzler!" Seit dieser Landeswahlordnung gibt es klare Mehrheitsverhältnisse - die es vorher nicht gab! Der „Name“ sticht jede Partei!  Name zählt mehr als Partei. Diese Novelle der Landtagswahlordnung wurde im Jahr 2001 beschlossen und bei der Landtagswahl im Jahr 2003 erstmals angewandt.

 

 

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So

18

Sep

2011

Denkunmöglicher Rechtssatz des VwGH!

 

 

Rechtssatz

Wird Gras nur gemäht, um der Gefahr eines Grasbrandes vorzubeugen, so liegt darin keine landwirtschaftliche Produktion.

 

„Gras mähen“ ist eine landwirtschaftliche Naturproduktion (siehe Schilfgewinnung)!

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So

18

Sep

2011

Denkunmöglicher Rechtssatz des VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt, dass das Pferd selbst ein tierisches (Natur)Produkt ist und dass der Landwirt das Pferd täglich gewinnen muss:

 

Für eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist erforderlich, dass mit gemähtem Gras in einer Art verfahren wird, die an sich auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt, wozu auch das Füttern von Vieh, aber nur im Rahmen einer landwirtschaftlichen Produktion, also der Viehzucht oder der Hervorbringung tierischer Produkte, zählen (Hinweis E 27.6.1980, 2869, 2870/78).

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So

18

Sep

2011

Denkunmöglicher Rechtssatz des VwGH

 

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt, dass das Pferd selbst  ein tierisches (Natur)Produkt ist und dass der Landwirt das Pferd täglich gewinnen muss:

 

Allein das "Halten von Pferden als Nutztiere" ist noch keine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG: Wie aus der Definition in § 5 Abs. 1 LAG hervorgeht, ist nur das Halten von Nutztieren "zur Zucht, Mast oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse" Landwirtschaft.

 

 

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Mi

14

Sep

2011

Staatsterrorbekämpfung

Wer Ohren hat zu hören, der höre und verstehe. Illegal verordnete Kraftfahrstraßen, das sind Schnellverkehrsstraßen mit Gegenverkehr, töten und verletzten um ein vielfaches mehr Menschen als Terroristen. Illegal verordnete Kraftfahrstraßen-Bekämpfung ist daher Staatsterrorbekämpfung! Ca 100 % der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Straßenverkehrsordnung! 85 % der Unfälle wären so vermeidbar!

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Di

13

Sep

2011

Terrorismusbekämpfung

Wer Ohren hat zu hören, der höre und verstehe: Die illegalen Schnellstraßen mit Gegenverkehr erzeugen mehr Tote und Verletzte als Terroristen. Daher wäre "illegale Schnellstraßen Bekämpfung" wichtiger als "Terrorismusbekämpfung".

 

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So

11

Sep

2011

Die tödlichen Schnellverkehrsstraßen!?!

Ca. 100% der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Rechtsordnung. Schnellverkehrsstraßen sind Autobahnen und Autostraßen und nicht verordnete Kraftfahrstraßen mit und ohne doppelten Sperrlinien. Schnellverkehrsstraßen inklusive Zu- und Abfahrt müssen aus Richtungsfahrbahnen bestehen. Die Richtungsfahrbahn muss baulich getrennt sein von der Gegenfahrbahn und vom Pannenstreifen. Ca. 85 % der Unfälle wären vermeidbar!?! Ich kenne keine Schnellverkehrsstraße, die der Rechtsordnung entspricht!!

 

Pannenstreifen und Gegenfahrbahn gehören nicht zu einer Richtungsfahrbahn!

 

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

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Mi

07

Sep

2011

Landwirtschaft und Gegenverkehrsstraße

Wenn das Erlegen (keine landw. Tätigkeit) von Wildtieren (keine landwirtschaftliche Nutztiere) Landwirtschaft ist, um so mehr ist das Füttern und Betreuen (typische landw. Tätigkeiten) von Reitpferden (landw. Nutztier) Landwirtschaft. Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für eine Reitpferdehaltung ist in einem Rechtsstaat denkunmölgich. Wenn ein Rechtsstaat die Landwirtschaft vom Gewerbe nicht mehr unterscheiden kann, so ist zu befürchten, dass dieser eine Schnellverkehrsstraße von einer Gegenverkehrsstraße nicht unterscheiden kann. Dies würde die Massengräber an Gegenverkehrsstraßen erklären.

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Mo

05

Sep

2011

Die Natur und die Gewerbebehörde!

An den EuGH: ... Die Naturproduktion eigent sich nicht für ein Gewerbe. Sonst wäre ja die Natur ein Gewerbe. Die Natur würde dann eine gewerbliche Betriebsanlagegenehmigung benötigen. Die Natur kennt auch keine Betriebszeiten. Rund um die Uhr zu produzieren würde die Behörde nicht zulassen. Die Natur produziert auch nach ihren eigenen Naturgesetzen. Das würde die Behörde nie genehmigen. Die Natur ist behördlich gesehen nicht genehmigungsfähig!

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Mo

05

Sep

2011

Der behördliche Betrug

An den EuGH: ... Warum verstehen die Höchstrichter nicht, dass jede Weide- und Stallhaltung von Reitpferden eine "landwirtschaftliche Produktion" ist? Der "natürliche Zuwachs" jeder Weide- und Stallhaltung ist ein tierisches Erzeugnis. Der "natürliche Zuwachs" ist kein gewerblicher Zuwachs. Und jede gewerbliche Produktion ist keine Naturproduktion. Jede gewerbliche Reitpferdehaltung ist ein behördlicher Betrug,

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Mi

31

Aug

2011

Reiter aller Länder vereinigt euch und schickt eure Höchstrichter in eine Landwirtschaftsschule!

Reiter aller Länder vereinigt euch und schickt eure (Höchst)Richter in eine Landwirtschaftsschule!

von Karl Deninger, Samstag, 27. August 2011 um 11:53

.... Freizeitreiten ist keine Landwirtschaft!

 

Bei den von der Landwirtin erbrachten Leistungen der Pensionspferdehaltung handelt es sich daher aus Sicht der Richter nicht um Dienst­leis­tungen, die nach EU-Recht normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen....

 

Das Freizeitreiten mag vielleicht keine landwirtschaftliche Tätigkeit sein, aber das Reitpferd ist ein landwirtschaftliches Naturprodukt, das ein Leben lang "gehalten" (gefüttert und betreut) werden muss. Die Grundausbildung "anreiten" und "anfahren" ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Je mehr  "angeritten"  und "angefahren" und "geritten"  wird, desto mehr Pferdefutter wird benötigt. Die Landwirtschaft ist die natürliche, tägliche "Tankstelle" des Pferdes.  Daher ist die wetterunabhängige Reithalle ein landwirtschaftliches Gebäude. Die Land- und Forstwirtschaft umfasst Tätigkeiten, die auf die planmäßige Nutzung der Naturkräfte gerichtet sind und (Nat)Urproduktion darstellen (Hinweis E 27. November 2001, 97/14/0135).

 

Das Reitpferd ist mit 100 %iger Sicherheit aus der Landwirtschaft. Das Reitpferd ist ein Naturprodukt (der Schöpfung). Das Reitpferd ist ein domestiziertes Tier (aus dem Tierreich). Das Reitpferd kommt aus dem Tierreich und wird mit Hilfe der Naturkräfte produziert.  Der Pferdehalter erzeugt nicht das Pferd, sondern er gewinnt das Pferd. Das Pferd wird ein Leben lang mit Hilfe der Fütterung und Betreuung gewonnen. Ein Pferd kann man nicht gewerblich erzeugen.

Die Behörde wertet das Reitpferd vermutlich als bewegliche Sache. Daher wertet die Behörde das "Einstellen einer beweglichen Sache" als Vermietungsgewebe.

 

"Rechtssatz"

Zum Begriff des Viehs. Reitpferde und Springpferde sind zum Unterschied von Zugpferden und Lastpferden nicht als übliches Zubehör einer Landwirtschaft und als Gegenstand des Viehhandels im landläufigen Sinne anzusehen. Für sie gilt daher die für bewegliche Sachen im allgemeinen normierte sechsmonatige Gewährleistungsfrist.

 

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat daher das "Einstellen von Reittieren mit Betreuung als gewerbliche Tätigkeit bewertet und dafür Beiträge willkürlich kassiert.

 

Die neueste Willkür der Behörde ist, dass die Behörde behauptet, dass das Reitpferd kein landwirtschaftliches Erzeugnis ist bzw dass der Landwirt aus dem Reitpferd kein landwirtschaftliches Erzeugnis erzeugt.

 

Die Behörde will nicht erkennen, dass das Reitpferd ein Naturrpodukt ist. Die Gewinnung von Naturprodukten ist immer Landwirtschaft: " …. Weiters führt der Motivenbericht  (siehe dazu Suchanek/Stadler/Meinhold, Die Gewerbeordnung, 1927, S. 25 f.) aus, daß die Landwirtschaft schon vom Sprachgebrauch her kein Gewerbe und daher nicht unter das Gewerbegesetz zu stellen sei. Dies betreffe zweifellos die erste Gewinnung des Naturprodukts,  ...".

 

Das gewerbliche Reittier kann daher nur künstlich sein, wie zB das Feuerroß bzw. Dampfroß und der Drahtesel. Diese werden gewerblich produziert!

 

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Mi

31

Aug

2011

Reiter aller Länder vereinigt euch, denn die wahren Pferdeschänder sitzen in den Ämtern!

Reiter aller Länder vereinigt euch, denn die wahren Pferdeschänder sitzen in den Ämtern!

von Karl Deninger, Sonntag, 28. August 2011 um 12:12

"vermutliche Rechtsgrundlage der Pferdeschänder"

ZB: OGH 6Ob748/78:

Rechtssatz

Zum Begriff des Viehs. Reitpferde und Springpferde sind zum Unterschied von Zugpferden und Lastpferden nicht als übliches Zubehör einer Landwirtschaft und als Gegenstand des Viehhandels im landläufigen Sinne anzusehen. Für sie gilt daher die für bewegliche Sachen im allgemeinen normierte sechsmonatige Gewährleistungsfrist.

 

Als landwirtschaftliche Dienstleistungen gelten nach Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen, insbesondere nach dem vierten Gedankenstrich dieser Bestimmung "Hüten, Zucht und Mästen von Vieh".

 

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gilt Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen, (...)

 

Als "landwirtschaftliche Dienstleistungen" sind daher nicht Leistungen anzusehen, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich nicht auf normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel beziehen (EuGH-Urteile Harbs in Slg. 2004, I-7101, BFH/NV 2004, 371 Rdnr. 31, und Stadt Sundern in Slg. 2005, I-4491, BFH/NV Beilage 2005, 320 Rdnr. 29).

 

Danach ist insbesondere die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen zur Verschaffung von Freizeiterlebnissen keine landwirtschaftliche Dienstleistung (BFH-Urteil in BFHE 221, 569, BStBl II 2009, 216, unter II.2.a bb).

 

 

DENINGER KARL: Die Richter bewerten die Reitpferde augenscheinlich als "bewegliche Sachen". Daher ist  das "Hüten, Züchten, Mästen von beweglichen Sachen" keine landwirtschaftliche Tätigkeit. Daher ist das  "Vermieten und Einstellen von beweglichen Sachen" keine landwirtschaftliche Tätigkeit. Bewegliche Sachen sind nun mal keine "landwirtschaftliche Erzeugnisse" und eignen sich daher nicht für "landwirtschaftliche Dienstleistungen". Dass es sich beim Reitpferd um ein Lebewesen handelt, hat man "jahrzehntelang vergessen"!

Man hat jahrelang vergessen, dass das Reitpferd ein Naturprodukt ist und bis dato  nicht erzeugt werden kann. Man hat jahrelang vergessen, dass das Reitpfert ein tierisches und daher ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist und nur durch Fütterung und Betreuung gewonnen werden kann. Man hat jahrlang vergessen, dass das Reitpferd ein domestiziertes Tier ist  und daher ein landwirtschaftliches Nutztier ist, da der Landwirt aus der Fütterung und Betreuung und Grundausbildung einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann.

 

Das Freizeitreiten mag vielleicht keine landwirtschaftliche Tätigkeit sein, aber das Reitpferd ist ein landwirtschaftliches Naturprodukt, das ein Leben lang "gehalten" (gefüttert und betreut) werden muss. Die Grundausbildung "anreiten" und "anfahren" ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Je mehr  "angeritten"  und "angefahren" und "geritten"  wird, desto mehr Pferdefutter wird benötigt. Die Landwirtschaft ist die natürliche, tägliche "Tankstelle" des Pferdes.  Daher ist die wetterunabhängige Reithalle ein landwirtschaftliches Gebäude. Die Land- und Forstwirtschaft umfasst Tätigkeiten, die auf die planmäßige Nutzung der Naturkräfte gerichtet sind und (Nat)Urproduktion darstellen (Hinweis E 27. November 2001, 97/14/0135).

 

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Mi

31

Aug

2011

Reiter aller Länder vereinigt euch, denn die Reitpferdehaltung ist kein Gewerbe ...

Reiter aller Länder vereinigt euch, denn die Reitpferdehaltung ist kein Gewerbe sondern Naturproduktion - auch mit Zukauffutter!

von Karl Deninger, Montag, 29. August 2011 um 22:57

Landwirtschaft ist die Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Naturprodukten.  Die Landwirtschaft produziert kein Naturprodukt, sondern die Landwirtschaft gewinnt (bringt hervor) das Naturprodukt mit Hilfe der Naturkräfte. Die Land- und Forstwirtschaft umfasst Tätigkeiten, die auf die planmäßige Nutzung der Naturkräfte gerichtet sind und (Nat)Urproduktion darstellen (Hinweis E 27. November 2001, 97/14/0135).

 

Unter dem Zuwachs versteht man im österreichischen Recht die natürlichen Früchte eines Grundstückes.

„Die natürlichen Früchte eines Grundes, nämlich solche Nutzungen, die er, ohne bearbeitet zu werden, hervorbringt, als: Kräuter, Schwämme und dergleichen, wachsen dem Eigenthümer des Grundes, so wie alle Nutzungen, welche aus einem Thiere entstehen, dem Eigenthümer des Thieres zu.“

 

– § 405 ABGB1

Der Zuwachs ist unbewegliches Gut, und damit Bestandteil des Grundstückes, bis er genutzt wird:

„Gras, Bäume, Früchte und alle brauchbare Dinge, welche die Erde auf ihrer Oberfläche hervorbringt, bleiben so lange ein unbewegliches Vermögen, als sie nicht von Grund und Boden abgesondert worden sind. Selbst die Fische in einem Teiche, und das Wild in einem Walde werden erst dann ein bewegliches Gut, wenn der Teich gefischet, und das Wild gefangen oder erlegt worden ist.“  (Das Wild ist kein landwirtschaftliches Nutztier und die Jagd ist doch Landwirtschaft

– § 295 ABGB1

Damit entspricht der Begriff einem allgemeinen Begriff des Zuwachses als Zugehör einer Sache im Sachenrecht.

1 Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch ist 1812 in Kraft getreten, und noch heute wörtlich rechtsgültig, trotz des altertümlich anmutendenden Sprachgebrauchs.

 

(Das Wild ist kein landwirtschaftliches Nutztier und doch Landwirtschaft)

 

Jesus erklärt Naturproduktion (Landwirtschaft)

Bei der Naturproduktion „produziert“ der Bauer nicht, sondern er „gewinnt“ das Naturprodukt mit Hilfe der Naturkräfte)

Jesus sagte: …. Ein Mann sät Samen auf seinen Acker; dann schläft er und steht wieder auf, es wird Nacht und wird  wird Tag, der Samen keimt und wächst, und der Mann  weiß nicht, wie. Die Erde bringt von selbst ihre Frucht, zuerst den Halm, dann die  Ähre, dann das volle Korn in den Ähren. Sobald aber die Frucht reif ist, legt er die Sichl an; ….

 

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Mi

31

Aug

2011

An alle gottlosen Gewerbebehörden und Höchstrichter!

An alle gottlosen Gewerbebehörden und (Höchst)Richter!

von Karl Deninger, Dienstag, 30. August 2011 um 20:50

Bei der „landwirtschaftlichen Produktion“ produziert der Landwirt nichts! Bei der landwirtschaftlichen Produktion produziert sich die Pflanze mit Hilfe der Naturkräfte (siehe Schilfgewinnung) und das Tier  (Vieh) mit Hilfe der Naturkräfte  selbst (siehe auch § 405 ABGB – natürlicher Zuwachs). Der Landwirt gewinnt (erntet) nur  das Naturprodukt!

 

Daher produziert sich das Reitpferd  mit Hilfe der Naturkräfte selbst! Das nennt man „landwirtschaftliche Produktion“. Zur „landwirtschaftliche Produktion zählt auch die Grundausbildung des Reitpferdes. Daher ist die „Reitpferdehaltung“ kein Gewerbe! Es gibt keine gewerbliche Reitpferdehaltung, außer sie dient nebensächlich einem Gewerbebetrieb (siehe „Spanische Hofreitschule“)

 

Jesus kannte die landwirtschaftliche Produktion schon vor über 2000 Jahren:

Jesus sagte: …. Ein Mann sät Samen auf seinen Acker; dann schläft er und steht wieder auf, es wird Nacht und wird  Tag, der Samen keimt und wächst, und der Mann  weiß nicht, wie. Die Erde bringt von selbst ihre Frucht, zuerst den Halm, dann die  Ähre, dann das volle Korn in den Ähren. Sobald aber die Frucht reif ist, legt er die Sichl an; ….


Genauso funktioniert es sinngemäß mit dem Reitpferd.  Der Bauer gibt dem Reitpferd das Futter. Dann schläft er und steht wieder auf. Tag für Tag. Das Pferd lebt und wächst. Tag für Tag, Nacht für Nacht.  Der Bauer weiß nicht, wie, aber durch das Füttern und mit Hilfe der Naturkräfte  gewinnt er das Pferd; Tag für Tag, Nacht für Nacht. Sobald aber  das Reitpferd anreitfähig ist, reitet er es an.

Der  Pferdebesitzer  geht durch das Tor zu den Reitpferden hinein.  Ihm öffnet der Pferdehalter am Eingang;  und auf seine Stimme hören auch die Reitpferde. Er ruft seine Reitpferde mit Namen einzeln aus der Herde heraus und führt sie ins Freie.  Wenn er sie dann draußen hat, geht er vor ihnen her. Und sie folgen ihm, weil sie seine Stimme kennen.  Einem Fremden würden sie nicht folgen, sondern weglaufen, weil sie seine Stimme nicht kennen."

 

Davon unterscheiden sich die gewerblichen Reittiere, wie  zB:  das Dampfross, Feuerross, Dieselross, Drahtesel. Diese werden aber normalerweise anders gehalten!?!


Kehrt um! Wie viele landwirtschaftliche  Pferdehalter habt ihr schon vernichtet? Wie viele wollt ihr noch vernichten? Kehrt um!

 

 

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Di

30

Aug

2011

Höchstrichter, Naturproduktion, Gewerbe

Es gibt keine gewerbliche Reitpferdehaltung … sonst wäre das landw. Reitpferd dem gewerbl. Dampfross, Feuerross, Dieselross, Drahtesel usw. rechtlich gleichgestellt:

 

Reitpferde sind Naturprodukte, Urprodukte, Landwirtschaft.

Dampfross, Feuerross, Dieselross, Darahtessel sind gewerbliche Produkte und keine Naturprodukte.

 

Es kommt nur auf das Merkmal des „Haltens“ an, da nur das das „Halten (Füttern und Betreuen) die Naturproduktion ermöglicht.

 

Rechtssatz 96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

(Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenen Pferdeboxen  an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

 

    Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der -  von  der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten  von  Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnise. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes  Überlassen von Pferdeboxen  ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Davon abgesehen, hat der Amtssachverständige seine Behauptung, daß eine Nachfrage nach derartigen Leistungen am Hof des Beschwerdeführers bestünde, trotz entsprechender Einwände des Beschwerdeführers nicht begründet.)

 

Rechtssatz 0548/69

 

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

Das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Zl. 548/69, Slg. Nr. 7693/A, betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt. Im zitierten Erkenntnis hat der Gerichtshof das Merkmal des "Haltens" von Nutztieren verneint, weil die aus zugekauften Bruteiern geschlüpften Kücken sofort nach dem Abtrocknen ohne  Fütterung weiterverkauft (und offenbar auch dem Käufer übergeben) wurden. (VwGH Zl. 90/08/0099)

 

 

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Mo

29

Aug

2011

Reiter aller Länder vereinigt euch ....

 

Reiter aller Länder vereinigt euch und schickt eure (Höchst)Richter in eine Landwirtschaftschule!


von Karl Deninger, Samstag, 27. August 2011 um 11:53


.... Freizeitreiten ist keine Landwirtschaft!


Bei den von der Landwirtin erbrachten Leistungen der Pensionspferdehaltung handelt es sich daher aus Sicht der Richter nicht um Dienst­leis­tungen, die nach EU-Recht normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen....


Das Freizeitreiten mag vielleicht keine landwirtschaftliche Tätigkeit sein, aber das Reitpferd ist ein landwirtschaftliches Naturprodukt, das ein Leben lang "gehalten" (gefüttert und betreut) werden muss. Die Grundausbildung "anreiten" und "anfahren" ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Je mehr  "angeritten"  und "angefahren" und "geritten"  wird, desto mehr Pferdefutter wird benötigt. Die Landwirtschaft ist die natürliche, tägliche "Tankstelle" des Pferdes.  Daher ist die wetterunabhängige Reithalle ein landwirtschaftliches Gebäude. Die Land- und Forstwirtschaft umfasst Tätigkeiten, die auf die planmäßige Nutzung der Naturkräfte gerichtet sind und (Nat)Urproduktion darstellen (Hinweis E 27. November 2001, 97/14/0135).


Das Reitpferd ist mit 100 %iger Sicherheit aus der Landwirtschaft. Das Reitpferd ist ein Naturprodukt (der Schöpfung). Das Reitpferd ist ein domestiziertes Tier (aus dem Tierreich). Das Reitpferd kommt aus dem Tierreich und wird mit Hilfe der Naturkräfte produziert.  Der Pferdehalter erzeugt nicht das Pferd, sondern er gewinnt das Pferd. Das Pferd wird ein Leben lang mit Hilfe der Fütterung und Betreuung gewonnen. Ein Pferd kann man nicht gewerblich erzeugen.


Die Behörde wertet das Reitpferd vermutlich als bewegliche Sache. Daher wertet die Behörde das "Einstellen einer beweglichen Sache" als Vermietungsgewebe.


"Rechtssatz"

Zum Begriff des Viehs. Reitpferde und Springpferde sind zum Unterschied von Zugpferden und Lastpferden nicht als übliches Zubehör einer Landwirtschaft und als Gegenstand des Viehhandels im landläufigen Sinne anzusehen. Für sie gilt daher die für bewegliche Sachen im allgemeinen normierte sechsmonatige Gewährleistungsfrist.


Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat daher das "Einstellen von Reittieren mit Betreuung als gewerbliche Tätigkeit bewertet und dafür Beiträge willkürlich kassiert.


Die neueste Willkür der Behörde ist, dass die Behörde behauptet, dass das Reitpferd kein landwirtschaftliches Erzeugnis ist bzw dass der Landwirt aus dem Reitpferd kein landwirtschaftliches Erzeugnis erzeugt.


Die Behörde will nicht erkennen, dass das Reitpferd ein Naturprodukt ist. Die Gewinnung von Naturprodukten ist immer Landwirtschaft: " …. Weiters führt der Motivenbericht  (siehe dazu Suchanek/Stadler/Meinhold, Die Gewerbeordnung, 1927, S. 25 f.) aus, dass die Landwirtschaft schon vom Sprachgebrauch her kein Gewerbe und daher nicht unter das Gewerbegesetz zu stellen sei. Dies betreffe zweifellos die erste Gewinnung des Naturprodukts,  ...".


Das gewerbliche Reittier kann daher nur künstlich sein, wie zB das Feuerroß bzw. Dampfroß und der Drahtesel. Diese werden gewerblich produziert!

 

 

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Mo

29

Aug

2011

Das Reitpferd ist eine bewegliche Sache

"vermutliche Rechtsgrundlage der Pferdeschänder"

ZB: OGH 6Ob748/78:


Rechtssatz

Zum Begriff des Viehs. Reitpferde und Springpferde sind zum Unterschied von Zugpferden und Lastpferden nicht als übliches Zubehör einer Landwirtschaft und als Gegenstand des Viehhandels im landläufigen Sinne anzusehen. Für sie gilt daher die für bewegliche Sachen im allgemeinen normierte sechsmonatige Gewährleistungsfrist.


Als landwirtschaftliche Dienstleistungen gelten nach Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen, insbesondere nach dem vierten Gedankenstrich dieser Bestimmung "Hüten, Zucht und Mästen von Vieh".


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gilt Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen, (...)


Als "landwirtschaftliche Dienstleistungen" sind daher nicht Leistungen anzusehen, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich nicht auf normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel beziehen (EuGH-Urteile Harbs in Slg. 2004, I-7101, BFH/NV 2004, 371 Rdnr. 31, und Stadt Sundern in Slg. 2005, I-4491, BFH/NV Beilage 2005, 320 Rdnr. 29).


Danach ist insbesondere die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen zur Verschaffung von Freizeiterlebnissen keine landwirtschaftliche Dienstleistung (BFH-Urteil in BFHE 221, 569, BStBl II 2009, 216, unter II.2.a bb).


DENINGER KARL: Die Richter bewerten die Reitpferde augenscheinlich als "bewegliche Sachen". Daher ist  das "Hüten, Züchten, Mästen von beweglichen Sachen" keine landwirtschaftliche Tätigkeit. Daher ist das  "Vermieten und Einstellen von beweglichen Sachen" keine landwirtschaftliche Tätigkeit. Bewegliche Sachen sind nun mal keine "landwirtschaftliche Erzeugnisse" und eignen sich daher nicht für "landwirtschaftliche Dienstleistungen". Dass es sich beim Reitpferd um ein Lebewesen handelt, hat man "jahrzehntelang vergessen"!

Man hat jahrelang vergessen, dass das Reitpferd ein Naturprodukt ist und bis dato  nicht erzeugt werden kann. Man hat jahrelang vergessen, dass das Reitpferd ein tierisches und daher ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist und nur durch Fütterung und Betreuung gewonnen werden kann. Man hat jahrelang vergessen, dass das Reitpferd ein domestiziertes Tier ist  und daher ein landwirtschaftliches Nutztier ist, da der Landwirt aus der Fütterung und Betreuung und Grundausbildung einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann.


Das Freizeitreiten mag vielleicht keine landwirtschaftliche Tätigkeit sein, aber das Reitpferd ist ein landwirtschaftliches Naturprodukt, das ein Leben lang "gehalten" (gefüttert und betreut) werden muss. Die Grundausbildung "anreiten" und "anfahren" ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Je mehr  "angeritten"  und "angefahren" und "geritten"  wird, desto mehr Pferdefutter wird benötigt. Die Landwirtschaft ist die natürliche, tägliche "Tankstelle" des Pferdes.  Daher ist die wetterunabhängige Reithalle ein landwirtschaftliches Gebäude. Die Land- und Forstwirtschaft umfasst Tätigkeiten, die auf die planmäßige Nutzung der Naturkräfte gerichtet sind und (Nat)Urproduktion darstellen (Hinweis E 27. November 2001, 97/14/0135).

 

 

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Fr

26

Aug

2011

Die gottlosen (Höchst)Richter!

In einer Judikatur habe ich gelesen, „dass Reitpferde nichts zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen“!

 

Hätten die (Höchst)Richter die Bibel gelesen, wüssten Sie wenigstens, was landwirtschaftliche Produktion ist!

 

Jesus sagte: …. Ein Mann sät Samen auf seinen Acker; dann schläft er und steht wieder auf, es wird Nacht und wird  wird Tag, der Samen keimt und wächst, und der Mann  weiß nicht, wie. Die Erde bringt von selbst ihre Frucht, zuerst den Halm, dann die  Ähre, dann das volle Korn in den Ähren. Sobald aber die Frucht reif ist, legt er die Sichl an; ….

 

Die landwirtschaftliche Produktion teilt man in:

pflanzliche Produktion und

tierische Produktion (tierische Veredlung)

 

Bei der pflanzlichen Produktion produziert die Pflanze mit Hilfe der Naturkräfte.

Bei der tierischen Produktion produziert das Tier mit Hilfe der Naturkräfte.

Bei der landwirtschaftlichen Produktion produziert also nicht der Bauer. Der Bauer „sät“ und gewinnt (erntet) nur das landwirtschaftliche Produkt.

 

An alle  (Höchst)Richter:

Das Reitpferd selbst ist die landwirtschaftliche Produktion. Das Reitpferd ist ein Naturprodukt, das ein Leben lang am Leben gehalten (gefüttert und betreut) werden muss. Das nennt man landwirtschaftliche Produktion bzw. tierische Produktion bzw. tierische Veredlung. Das Futter wird in Leben verwandelt (Lebensministerium)!

 

Wacht auf! Kehrt um! 

 

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Fr

26

Aug

2011

Denkunmögliche OGH Judikatur!!

 

Der OGH „verwechselt“ Pferdehalter mit Pferdehändler! Mit dieser Methode lässt sich jeder Landwirtschaftsbetrieb willkürlich in einen Gewerbebetrieb umwandeln. Das wird seit 20 Jahren in Österreich praktiziert!

 

10ObS265/91

10ObS158/94

 

Hier wurde verkannt, dass jeder Bauer das Recht hat, seine gewonnenen Erzeugnisse zu verkaufen bzw. zu vermieten. Wie der Bauer seine Erzeugnisse verwertet, bleibt ihm überlassen. Weiters ist das „Halten von Reitpferden“ natürlich Landwirtschaft.

 

Das Vermieten von selbst gewonnenen (gefütterten und betreuten) Reitpferden ist natürlich Landwirtschaft. Die blosse Anschaffung von Pferden ohne Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten zum Verkauf bzw zur Vermietung ist ein Gewerbe (Pferdehändler).

 

Das Halten von Reitpferden ist natürlich Landwirtschaft. Das blosse „Einstellen von Reitpferden“, dass ist ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb ….

 

Seit ca 20 Jahren gehen die Behörden mit dieser denkunmöglichen Judikatur „hausieren“ und haben viele Pferdehaltungsbetriebe dadurch vernichtet bzw. geschädigt!

 

Das Naturprodukt Reitpferd bleibt ein Leben lang ein Naturprodukt! Das domestizierte Reitpferd muss daher ein Leben lang „gehalten“ (gefüttert und betreut) werden. Das domestizierte Reitpferd ist daher ein Nutztier!

 

Für die (Höchst)Richter ist die Jagd zweifelsfrei Landwirtschaft, obwohl das jagdbare Wild kein Nutztier ist, da das jagdbare Wild kein domestiziertes Tier ist, sondern freilebend.

 

Warum beugen die (Höchst)Richter rechtlich das „Halten von Reitpferden“! Wieviele (Höchst)Richter sind Jäger?

 

 

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Mi

24

Aug

2011

Warum betrügen die (Höchst)Richter die Landwirtschaft!

Landwirtschaft ist die Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Naturprodukten. Jede Ver- und Bearbeitung und Umwandlung von Naturprodukten ist nicht mehr Landwirtschaft. Die Landwirtschaft produziert kein Naturprodukt, sondern die Landwirtschaft gewinnt (bringt hervor) das Naturprodukt mit Hilfe der Naturkräfte. Die Land- und Forstwirtschaft umfasst nur Tätigkeiten, die auf die planmäßige Nutzung der Naturkräfte gerichtet sind und Urproduktion darstellen (Hinweis E 27. November 2001, 97/14/0135).

 

 

Das Reitpferd ist ein domestiziertes Naturprodukt und mit Rechten (siehe TSchG) ausgestattet. Es muss ein Leben lang täglich gewonnen werden. Die Landwirtschaft züchtet das Naturprodukt Reitpferd und dieses Reitpferd muss dann ein Leben lang "am Leben gehalten" (gefüttert und betreut) werden. Das Füttern und Betreuen von tierischen Naturprodukten (Nutztier)  ist seit 5000 Jahren eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Das Naturprodukt Reitpferd benötigt "Erhaltungsfutter" und "Leistungsfutter (Kraftfutter)". Das selbst gewonnene Erhaltungsfutter (Gras, Heu) und das selbst gewonnene Kraftfutter (Getreide) sind Naturprodukte der Landwirtschaft.

 

Die Reithalle (Bewegungshalle) dient der Landwirtschaft. Durch das Bewegen der Reitpferde (siehe Halterverordnung) wird mehr Leistungsfutter benötigt. Die Landwirtschaft ist die natürliche, tägliche  „Tankstelle“ des Naturprodukts Reitpferd (siehe Lebensministerium).

 

Je mehr das Reitpferd bewegt (geritten) wird, desto mehr dient das Reitpferd der Landwirtschaft. Es kommt nämlich nicht auf die mögliche Verwendung des Reitpferdes an, sondern ob das Naturprodukt Reitpferd mit der Grundausbildung durch Fütterung und Betreuung gewonnen  wird. Das Füttern und Betreuen der Reitpferde ist keine sportliche Tätigkeit! Die Grundausbildung des Naturprodukts Reitpferd zählt zur Landwirtschaft (siehe Landwirtschaftsschulen).

 

Ein  Landwirt kann auch an „Sportler“ unter normalen (gleichen) Bedingungen  seine Erzeugnisse  verkaufen! Der „Sportler“ muss für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse „keine erhöhten Abgaben“ zahlen! Auch ein „Sportler“ hat die gleichen Rechte wie die „Normalen“. Beim „Halten von Reitpferden“  kommt es nicht auf den „Verwender“ des   Reitpferdes an, sondern  auf das Füttern und Betreuen des Reitpferdes! Das Füttern und Betreuen von Reitpferden ist keine sportliche Tätigkeit.

 

Landwirtschaft ist bzw. Naturproduktion ist:

Die Gewinnung (Hervorbringung) von pflanzlichen und tierischen Naturprodukten mit Hilfe der Naturkräfte (Reitpferd)!

Der Verkauf  und das Vermieten von selbst gewonnenen Naturprodukten (Reitpferd)!

Landwirtschaftliche Dienstleistungen („Tierhaltung“, dass ist das Füttern und Betreuen von fremden Reitpferden)

 

Gewerbe ist bzw. keine Naturproduktion ist:

Die Be- und Verarbeitung (Umgestaltung)  von  Naturprodukten (Produktionsgewerbe)!

Der Verkauf  und das Vermieten von gewerblichen Produkten (Handelsgewerbe, Vermietungsgewerbe)!

Gewerbliche Dienstleistung (Pferdetrainer, blosses Einstellen von Pferden ohne Haltung)!

 

 

 

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Di

23

Aug

2011

Landwirtschaftsminsterium - Einstellen von Reittieren

Offener Brief: Deninger Karl, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

 

An das

Landwirtschaftsministerium bzw.

Lebensministerium

   

Betreff:  Missbräuchliche Gesetzesanwendung von „Einstellen von Reittieren“ im Umfeld des Wirtschaftsministeriums und Landwirtschaftsministerium!

 

Deninger Karl und Inge, „Einstellen von Reittieren“, Göllersdorf, NÖ. Übertretung der GewO 1994, VWGH-Beschwerde 2009/04/0065 bis 0066-23

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Ich versuche seit ca. 10 Jahren der Gewerbebehörde Hollabrunn zu erklären, dass wir, Karl und Inge Deninger, Einstellpferde halten (Haltung von Einstellpferden). Gemäß Aktenlage der Gewerbebehörde und Strafbehörde füttern und betreuen wir fremde (Reit)Pferde.

 

Das „Halten von Reittieren“ ist kein Gewerbe und ist als solches in der GewO auch nicht angeführt!

 

Ich habe mich auch schon mehrmals um Hilfe an das Bundesministerium für Wirtschaft und Landwirtschaftsministerium gewandt.

 

Am 01. 08. 2011 fand ich in RIS folgende Rechtsätze:

 

Rechtssatz 96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

(Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenen Pferdeboxen an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

 

    Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes  Überlassen von Pferdeboxen  ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

 

Rechtssatz 0548/69

 

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

Das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Zl. 548/69, Slg. Nr. 7693/A, betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt. Im zitierten Erkenntnis hat der Gerichtshof das Merkmal des "Haltens" von Nutztieren verneint, weil die aus zugekauften Bruteiern geschlüpften Kücken sofort nach dem Abtrocknen ohne  Fütterung weiterverkauft (und offenbar auch dem Käufer übergeben) wurden. (VwGH Zl. 90/08/0099)

 

 

Obwohl wir das „Einstellen von Reittieren“, dass ist das Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit, nachweislich nicht ausüben, werden wir für unsere legale Tätigkeit „Halten von Einstellpferden“ seit 10 Jahren von der Gewerbebehörde verfolgt und bestraft!

 

Das Wirtschaftsministerium, offensichtlich vertreten durch die Strafbehörde Hollabrunn, versucht seit ca. 10 Jahren uns das „Einstellen von Reittieren anzuhängen. Diese Willkür ist einem Rechtsstaat fremd.

 

Ich glaube daher, dass es im Umfeld des Wirtschaftsministerium „kriminelle Kräfte“ geben muss, die das legitime landwirtschaftliche „Halten von Reittieren“ der Landwirtschaft verbieten wollen. Diese „kriminellen Kräfte“ wandeln das „Halten von Reittieren“ in „Einstellen von Reittieren“ um. Diese „kriminellen Kräfte“ verhindern ein Feststellungsverfahren. Ein weiteres Zeichen für Willkür ist, dass bis dato überhaupt kein Feststellungsverfahren bezüglich „Einstellen von Reittieren“ durchgeführt wurde.

 

Aus meiner Sicht werden viele Pferde(einstell)halter von den zuständigen Stellen (BH, SVB) betrogen.

 

Ich ersuche um Überprüfung dieser Behauptungen.

 

Hochachtungsvoll

 

Karl Deninger

 

PS: In Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, Gewerberecht, Kommentar mit Verordnungen, Nebengesetzen und EU-Recht, 7. Auflage, Euro 468,-- findet man nicht den aufschlussreichen Rechtsatz:

 

Rechtssatz 96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

 

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So

21

Aug

2011

Halten von Reittieren - Einstellen von Reittieren

Rechtssatz  0548/69 

 

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert. 

 

 

Das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Zl. 548/69, Slg. Nr. 7693/A, betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt. Im zitierten Erkenntnis hat der Gerichtshof das Merkmal des "Haltens" von Nutztieren verneint, weil die aus zugekauften Bruteiern geschlüpften Kücken sofort nach dem Abtrocknen ohne Fütterung weiterverkauft (und offenbar auch dem Käufer übergeben) wurden. (VwGH Zl. 90/08/0099)

 

Rechtssatz  96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

Dass das  blosse „Einstellen von Pferden“ ohne Fütterung und Betreuung nicht Hauptgegenstand der Tätigkeit eines Landwirtes sein kann, das ergibt  sich schon daraus, dass das blosse „Einstellen von Pferden“ ohne Fütterung und Betreuung keine landwirtschaftliche Tätigkeit ist (0548/69  96/07/0064). Wesentliches Typusmerkmal der landw. Tierhaltung sind eben minimale  Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten (Massauer in Rill und Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Zl.   0548/69   96/07/0064 )

 

Reittiere sind Pferde und Esel, egal ob sie geritten werden!  2007/08/0072

 

 

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Fr

19

Aug

2011

Gleichen (Höchst)Richter nicht Dieben, Räubern und Massenmördern?

Behörden und (Höchst)Richter manipulieren die Sach- und Rechtslage!

80 % der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Rechtsordnung!

Tausende schwere bis tödliche Unfälle wären vermeidbar gewesen!

 

2008/05/0266  AW 2008/05/0098  2005/05/0172  2005/05/0193  2005/05/0252  2006/05/0248   

 

Das Aufzeigen von Rechtswidrigkeiten der Behörde wird bestraft!

Behörden und (Höchst)Richter manipulieren die Sach- Und Rechtslage!

 

2007/02/0356  2006/02/0275  2006/02/0314  2006/02/0323  2006/02/0324

2011/02/0018 (ist nicht abrufbar! Was hat der VwGH zu verbergen?)

2008/02/0166 (ist nicht abrufbar! Was hat der VwGH zu verbergen?)

2008/02/0218 (ist nicht abrufbar! Was hat der VwGH zu verbergen?)

2008/02/0345 (ist nicht abrufbar! Was hat der VwGH zu verbergen?)

 

Die  legale Arbeit der Landwirtschaft wird verweigert!

Behörde und (Höchst)Richter manipulieren die Sach- und Rechtslage!

Tausende Bauern werden über viele Jahre um ihr Einkommen betrogen!

 

2005/05/0253  2007/05/0003  2010/05/0123  2009/04/0065  G 44/10

 

Der österreichische Verwaltungsstaat hat wie zu Hitlers Zeiten viel zu verbergen! Gott rette Österreich!

 

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Do

18

Aug

2011

Niederösterreich, das augenscheinliche Verwaltungsverbrecherland

Wir werden augenscheinlich in NÖ von gut organisierten Verbrechern verwaltet!

 

Wer Bauern jahrzehntelang wissentlich betrügt, wer Autofahrer wissentlich betrügt, der betrügt auch die Wähler und noch viele mehr!

 

Wer jahrelang wissentlich über Leichen geht, wer Blut an den Händen kleben hat, wer legale Betriebe venichtet, der ist zu allem fähig (siehe 3. Reich).

 

Tausende Pferdehalter werden betrogen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen!

Das Halten (Füttern und Betreuen) von Pferden wird als Einstellen (ohne Betreuung) von Pferden wissentlich falsch bewertet (siehe SVB)!

 

Abertausende Autofahrer werden durch illegale Schnellverkehrsstraßen betrogen!

Kraftfahrstraßen (Schnellverkehrsstraßen) mit Gegenverkehr entsprechen nicht der Rechtsordnung. Das sind 80 % der Schnellverkehrstraßen. Tausende tödliche Unfälle wären vermeidbar gewesen!

 

Tausende Landtagswähler wurden in NÖ augenscheinlich betrogen!

Betrugsgesetz:  NÖ Landeswahlordnung.

Wer dieses Gesetz gemacht hat, will betrügen bzw. will zum Betrügen verleiten! Dieses Persönlichkeitswahlrecht ermöglicht weiters viele Fälschungsmöglichkeiten - beim Stimmenauszählen!

 

„Name sticht Partei!“ – „Einer sticht Alle!“ – Briefwähler wählen in NÖ anders!“

Rechtsgrundlage §78-80 NÖ Landeswahlordnung. Die NÖ Landtagswahl 2003 und 2008 könnten dadurch verfälscht  worden sein.

 

(Wahl 08; 08.03.2008; orf):

 

   Name zählt mehr als Partei

Zum zweiten Mal wird bei einer nö. Landtagswahl das Persönlichkeitswahlrecht angewandt. Beim Ausfüllen des Stimmzettels gilt also wieder Name vor Partei. Insgesamt sind drei Kreuze auf dem Stimmzettel möglich. 

    

    

    2003 erstmals angewandt

Name zählt mehr als Partei. Diese Novelle der Landtagswahlordnung wurde im Jahr 2001 beschlossen und bei der Landtagswahl im Jahr 2003 erstmals angewandt.

 

Wer also einen Kandidaten ankreuzt, egal ob auf der Landes- oder auf der Wahlkreisliste, der hat automatisch auch schon dessen Partei gewählt. Maximal zwei Namen einer Partei können angekreuzt werden, einer aus der Landesliste und einer aus der Wahlkreisliste. 

    

    

    Name sticht die Partei

Einen Kandidaten der Partei A und die Partei B anzukreuzen bringt eine Stimme für die Partei A, denn der Name sticht in jedem Fall die Partei. Zwei Kandidaten unterschiedlicher Parteien anzukreuzen macht den Stimmzettel ungültig.

 

Mit einer Ausnahme, und zwar, wenn man bei einem der beiden Kandidaten auch die Partei dazu ankreuzt, dann zählt die Stimme für diese Partei. Das sind allerdings eher theoretische Ansätze.

 

(Anm: Dieses Persönlichkeitswahlrecht ermöglicht viele Fälschungsmöglichkeiten beim Stimmenauszählen)

 

 

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Mi

17

Aug

2011

Wir werden augenscheinlich in Niederösterreich von gut organisierten Verbrechern verwaltet!


Wer Bauern jahrzehntelang wissentlich betrügt, wer Autofahrer wissentlich betrügt, der betrügt auch die Wähler und noch viele mehr!

 

Wer jahrelang wissentlich über Leichen geht, wer Blut an den Händen kleben hat, wer legale Betriebe venichtet, der ist zu allem fähig (siehe 3. Reich).

 

 

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Di

16

Aug

2011

Nebengewerbe "Einstellen von Reittieren"

Die als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft in § 2 Abs.4 GewO angeführten Tätigkeiten stellen für sich allein ausgeübt Tätigkeiten dar, die der Gewerbeordnung unterliegen. Durch ihre enge Verbindung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb wurden sie jedoch bereits durch Art.5 Kundmachungspatent zur Gewerbeordnung 1859 vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Grund für die Herausnahme der Tätigkeiten war es, dem Landwirt die Umgestaltung des Naturproduktes zu einem verkaufsfähigen Produkt bzw. eine bessere Ausnutzung seiner Betriebsmittel zu ermöglichen (Wallner-Fialka, Komm.z.GewO 12 mwN bei FN 34). Voraussetzung für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe ist aber, daß dieses ökonomisch dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet ist. Untergeordnet ist eine Tätigkeit gegenüber der landwirtschaftlichen Produktion dann, wenn sie im Verhältnis zu dieser an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist (Mache-Kinscher GewO5 Anm.165 zu § 2 GewO; Wallner-Fialka aaO 13 mwN bei FN 35). Die Grenzen der land- und forstwirtschaftlichen nebengewerblichen Tätigkeiten müssen gewahrt bleiben. Unter diesem Aspekt ist auch die Vermietung von Reittieren durch den Landwirt zu sehen.  Ob er die Reittiere lediglich zum Zweck der Vermietung bzw. Verkauf hält, ist an sich unbeachtlich, sofern diese Tätigkeit einem Landwirtschaftsbetrieb dient.

 

Handelt es sich um einen auf die Pferdehaltung (Pensionspferdehaltung) ausgerichteten Betrieb, so ist dieser iS des § 2 Abs.3 Z 2 GewO nach herrschender Auffassung ohnedies als landwirtschaftlicher Betrieb einzustufen. Denn das Halten von Reitpferden zur Gewinnung des Naturproduktes Pferd ist Landwirtschaft. Daher stellt sich auch die so genannte Pensionspferdehaltung als landwirtschaftliche Urproduktion dar. Hier handelt es sich um fremde Pferde, die der Landwirt, oft gemeinsam mit eigenen Tieren, hält. Auch hier ändert das fehlende Eigentum nichts am landwirtschaftlichen Charakter einer solchen Tierhaltung (Landwirtschaftsministerium).

 

Die überwiegende oder ausschließliche Einstellung von Pferden, das ist ein bloßes Überlassen von Pferdeeinstellboxen ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit wäre hingegen als freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung anmeldepflichtig; gleichermaßen wäre die bloße Anschaffung von Pferden ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit ausschließlich zum Zweck der Vermietung oder Veräußerung als Handelsgewerbe zu qualifizieren (Wallner-Fialka aaO 19 mwN).

 

Nach der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr.399 sollte nicht nur das Vermieten von Reittieren ohne Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten, sondern auch das Einstellen fremder Reittiere, das ist ein bloßes Überlassen von Pferdeeinstellboxen ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit als landwirtschaftliches Nebengewerbe ausgeübt werden können. Dass die Tätigkeit des blossen Überlassens von Pferdeeinstellboxen ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit nicht Hauptgegenstand der Tätigkeit eines Landwirts sein kann, ergibt sich schon daraus, dass ein wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung  zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten sind (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist.

 

Ein bloßes  Überlassen von Pferdeeinstellboxen  ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb.

 

Rechtssatz 96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

(Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenen Pferdeboxen  an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

 

    Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der -  von  der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten  von  Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnise. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes  Überlassen von Pferdeboxen  ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Davon abgesehen, hat der Amtssachverständige seine Behauptung, daß eine Nachfrage nach derartigen Leistungen am Hof des Beschwerdeführers bestünde, trotz entsprechender Einwände des Beschwerdeführers nicht begründet.)

 

 

 

Rechtssatz 0548/69

 

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert. 

 

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Mo

15

Aug

2011

"kriminelle Kräfte" im Umfeld des Wirtschaftsministeriums

Offener Brief:

 

An das

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

 

BMWFJ-324.983/0001-I/5a/2011

 

 

Betreff: Willkür durch „kriminelle Kräfte“ im Umfeld des Wirtschaftsministerium!

 

Deninger Karl und Inge, „Einstellen von Reittieren“, Göllersdorf, NÖ., Übertretung der GewO 1994, VWGH-Beschwerde 2009/04/0065 bis 0066-23

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Ich versuche seit ca. 10 Jahren der Gewerbebehörde Hollabrunn zu erklären, dass wir, Karl und Inge Deninger, Einstellpferde halten (Haltung von Einstellpferden). Gemäß Aktenlage der Gewerbebehörde und Strafbehörde füttern und betreuen wir fremde (Reit)Pferde.

 

Das „Halten von Reittieren“ ist kein Gewerbe und ist als solches in der GewO auch nicht angeführt!

 

Ich habe mich auch schon mehrmals um Hilfe an das Bundesministerium für Wirtschaft gewandt.

 

Am 01. 08. 2011 fand ich in RIS folgende Rechtsätze:

 

Rechtssatz 96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

(Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenen Pferdeboxen  an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

 

    Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der -  von  der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten  von  Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnise. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes  Überlassen von Pferdeboxen  ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Davon abgesehen, hat der Amtssachverständige seine Behauptung, daß eine Nachfrage nach derartigen Leistungen am Hof des Beschwerdeführers bestünde, trotz entsprechender Einwände des Beschwerdeführers nicht begründet.)

 

 

 

Rechtssatz 0548/69

 

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

Obwohl wir das „Einstellen von Reittieren“, dass ist das Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit, nachweislich nicht ausüben, werden wir für unsere legale Tätigkeit „Halten von Einstellpferden“ seit 10 Jahren von der Gewerbebehörde verfolgt und bestraft!

 

Das Wirtschaftsministerium, offensichtlich vertreten durch die Strafbehörde Hollabrunn, versucht seit ca. 10 Jahren uns das „Einstellen von Reittieren anzuhängen. Diese Willkür ist einem Rechtsstaat fremd.

 

Ich glaube daher, dass es im Umfeld des Wirtschaftsministerium „kriminelle Kräfte“ geben muss, die das legitime landwirtschaftliche „Halten von Reittieren“ der Landwirtschaft verbieten wollen. Diese „kriminellen Kräfte“ wandeln das „Halten von Reittieren“ in „Einstellen von Reittieren“ um. Diese „kriminellen Kräfte“ verhindern ein Feststellungsverfahren. Ein weiteres Zeichen für Willkür ist, dass bis dato überhaupt kein Feststellungsverfahren bezüglich „Einstellen von Reittieren“ durchgeführt wurde.

 

Aus meiner Sicht werden viele Pferde(einstell)halter von den zuständigen Stellen (BH, SVB) betrogen.

 

Ich ersuche um Überprüfung dieser Behauptungen.

 

Hochachtungsvoll

 

 

 

 

Karl Deninger

 

PS: In Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, Gewerberecht, Kommentar mit Verordnungen, Nebengesetzen und EU-Recht, 7. Auflage, Euro 468,-- findet man nicht den aufschlussreichen Rechtsatz:

 

Rechtssatz 96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

Weiters steht im Kommentar GewO § 2, Seite 56/1, Zahl 203a) die falsche VwGH ZL. 2005/05/0252. Die richtige Zahl für dieses denkunmögliche VwGH Erkenntnis wäre 2005/05/0253.

 

 

 

 

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So

14

Aug

2011

"Einstellen von Reitpferden" - Pferdehaltung

  1. [DOC]

Pferdehaltung von Privatpersonen

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Pferdehaltung von Privatpersonen. Seit einiger Zeit wurde die Liebe zum Pferd neu entdeckt und immer mehr Pferdestallungen schießen förmlich aus dem Boden. ...

 

Pferdehaltung von Privatpersonen

 

 

Seit einiger Zeit wurde die Liebe zum Pferd neu entdeckt und immer mehr Pferdestallungen schießen förmlich aus dem Boden. Mit diesem Artikel soll versucht werden, die grundsätzlichen rechtlichen Probleme der Pferdehaltung im Freien und in Stallungen aufzuzeigen um damit in Zusammenhang stehende Probleme nicht bis zu einem Gerichtsstreit eskalieren zu lassen.

 

a) Pferdehaltung aus gewerberechtlicher Sicht:

 

Als wesentliche Rechtsgrundlage ist zunächst § 2 Abs. 3 Z. 2 Gewerbeordnung 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 111/2002 anzuführen. Nach dieser Bestimmung gehört „das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ genauso wie die „Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte“ wie auch die „Jagd und Fischerei“ zur so genannten „Urproduktion“. Dies bedeutet nunmehr, dass die Pferdezucht als Urproduktion anzusehen ist und diese vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen ist.

 

Konkret bedeutet dies, dass das Halten von Pferden zwecks Züchtung derselbigen jedermann ohne Ausübung eines Gewerbescheines und ohne Betriebsanlagengenehmigung prinzipiell frei steht. Die Pferdezucht stellt sich daher rechtlich als ein Tätigkeitsbereich dar, der nicht nur von Landwirten sondern auch von Privatpersonen – und sei dies auch nur hobbymäßig – ausgeübt werden kann. Ein Zusammenhang mit Grund und Boden wird für die Tierhaltung nicht gefordert. Der Tierhalter muss auch nicht Eigentümer der von ihm gehaltenen Tiere sein. Ein wesentliches Merkmal der Tierhaltung sind Betreuung und Fütterung. Daher stellt sich auch die so genannte Pensionspferdehaltung als landwirtschaftliche Urproduktion dar. Hier handelt es sich um fremde Pferde, die der Landwirt, oft gemeinsam mit eigenen Tieren, hält. Auch hier ändert das fehlende Eigentum nichts am landwirtschaftlichen Charakter einer solchen Tierhaltung.

 

Hievon wesentlich unterschieden werden muss jedoch der Fall des Einstellens von fremden Reittieren (Ein blosses Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit; VwGH Zl. 96/07/0064). Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 6 Gewerbeordnung 1994 stellt sich das Einstellen von fremden Reittieren nicht als landwirtschaftliche Urproduktion dar, sondern als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Diese Nebengewerbe sind an und für sich gewerbliche Tätigkeiten, die jedoch unter folgenden Voraussetzungen vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind:

 

a)      Zunächst einmal ist ein Zusammenhang des Nebengewerbes (Einstellen von fremden Reittieren) mit der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion unbedingt erforderlich. Dies bedeutet, dass das Einstellen von fremden Reittieren als Nebengewerbe nur dann zulässig ist, wenn es gemeinsam mit einer landwirtschaftlichen Urproduktion ausgeübt wird.

b)      Als zweite Voraussetzung tritt hinzu, dass das landwirtschaftliche Nebengewerbe (Einstellen von fremden Reittieren) sich gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit (Urproduktion) in Unterordnung befinden muss. Die Prüfung der Unterordnung erfordert einen Umfangsvergleich zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe (Einstellen von fremden Reittieren) und der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit (Flächenanbau, Wein- und Obstbau, Baumschulen; Pferde-, Rinder-, Schafzucht etc. Jagd und Fischerei) Nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Unterordnung gegeben ist oder nicht.

 

Zum Einstellen fremder Reittiere zählen neben dem Unterstand natürlich auch die Betreuung, Fütterung sowie der Auslauf der Pferde.

 

b) Pferdehaltung aus baurechtlicher Sicht: [1]

 

Wesentlich problematischer wird die Pferdehaltung dann, wenn sich der Tierhalter zur Errichtung von Stallungen entschließen sollte. Nunmehr müssen drei Fälle unterschieden werden:

 

a)      Errichtung von Pferdestallungen in der Flächenwidmungskategorie „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ sowie „Grünland – Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen“ im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1a und 1b NÖ Raumordnungsgesetz:
Zwecks Errichtung eines Pferdestalles im Grünland muss der Antragsteller zunächst um baubehördliche Bewilligung gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1996 beim Bürgermeister als zuständiger Baubehörde erster Instanz ansuchen. Der Bürgermeister beauftragt sodann den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen des zuständigen Gebietsbauamtes mit Erstellung eines Gutachtens über folgende Fragen:

Ist der Antragssteller zumindest ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb? Für den Fall dass dies bejaht werden sollte: Ist das vom Antragsteller eingereichte Bauprojekt für die von ihm angegebene Nutzung überhaupt erforderlich?

Erst wenn beide Fragen vom Gutachter positiv beantwortet worden sind, erhält der Antragsteller die von ihm begehrte baubehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Pferdestalles (baubehördlicher Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters). Daraus ist unzweifelhaft zu schließen, dass nur Landwirte eine baubehördliche Genehmigung zur Errichtung von Pferdestallungen erhalten. Zum Begriff der Landwirtschaft gehört nach Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, dass es sich um eine „planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit“ handelt, wobei die geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbes rechtfertigt.

Der antragstellende Landwirt muss daher kein Vollerwerbslandwirt sein, d.h. er muss nicht hauptberuflich die Tätigkeit eines Land- und Forstwirtes ausüben. Es muss sich aber beim antragstellenden Betrieb um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbesbetrieb handeln, bei dem nicht von vornherein ausgeschlossen werden muss, dass die aus der Tätigkeit erwarteten Einnahmen auf Dauer über den Ausgaben bleiben.

Konkret bedeutet dies, dass in der Flächenwidmungskategorie „Grünland-Landwirtschaft“ sowie „Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen“ grundsätzlich nur Landwirte die baubehördliche Bewilligung zwecks Errichtung von Pferdestallungen erlangen können. Privatpersonen und Personen, die lediglich eine hobbymäßige Landwirtschaft betreiben, erhalten die baubehördliche Bewilligung nicht.

Die Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben einerseits und hobbymäßig betriebener Pferdehaltung andererseits ist natürlich recht schwierig. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenerwerbslandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.

Zusammengefasst betrachtet dürfen daher nur Vollerwerbslandwirte oder zumindest nebenerwerbslandwirtschaftliche Betriebe im Grünland Pferdestallungen errichten.

b)      Errichtung von Pferdestallungen in der Flächenwidmungskategorie „Bauland- Agrargebiet“

Erfolgt die Errichtung eines Pferdestalles auf einem Grundstück mit der Flächenwidmung „Bauland-Agrargebiet“ ist diese Bauführung grundsätzlich jedermann – und nicht nur Landwirten – möglich. Es entfällt die bei Grünlandflächen verbindlich vorgeschriebene Erforderlichkeitsprüfung eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Bei dieser Flächenwidmungskategorie kann daher grundsätzlich jedermann einen Pferdestall errichten. Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 5 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 versteht man unter Agrargebiete Gebiete, die für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind.

c)       Die Haltung von Pferden sowie die Errichtung von Pferdestallungen auf Grundstücken mit der Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahre 1995 ist jetzt keine Betriebstypenprüfung mehr vorzunehmen, d.h. maßgeblich ist jetzt nicht mehr eine typenmäßige Eignung als Ursache einer örtlich unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigung oder sonstigen schädlichen Einwirkungen auf die Nachbarschaft. Vielmehr ist jetzt im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob durch die beabsichtigte Haltung von zwei, vier oder zehn Pferden eine örtlich unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung verursacht wird oder nicht. Eine Pferdehaltung im großen Stil dürfte jedoch im Bauland-Wohngebiet eindeutig unzulässig sein.


c) Pferdehaltung aus wasserrechtlicher Sicht

 

Auch aus wasserrechtlicher Sicht gibt es Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Pferdehaltung von maßgeblicher Bedeutung sind. Gemäß § 32 Abs. 2 lit. f Wasserrechtsgesetz 1959 in der derzeit gültigen Fassung ist das Ausbringen von Stickstoffdüngemitteln mit 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr begrenzt. Gemäß § 32 Abs. 2 lit. g Wasserrechtsgesetz bedarf das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere in jenen Fällen einer wasserrechtlichen Bewilligung, in denen der anfallende und nicht anders verwertete, sondern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebrachte Wirtschaftsdünger 3,5 Dunggroßvieheinheiten übersteigt. Aufgrund der im Anhang B zum Wasserrechtsgesetz normierten Umrechnungstabelle ergibt sich, dass Pferde über zwei Jahre einen Anteil von 0,9 an einer Dunggroßvieheinheit je Tier haben.

 

Überlagert werden diese Vorschriften durch eine Verordnung, nämlich das „Aktionsprogramm Nitratrichtlinie“ vom September 1999. Nach dessen § 8 Abs. 2 ist das Ausbringen von Stickstoffdüngemitteln mit 170 kg Stickstoff je Hektar und Jahr ab dem 18. Dezember 2002 begrenzt.

 

Eine Dunggroßvieheinheit beträgt 60 kg Stickstoff; somit betragen 170 kg Stickstoff 2,83 Dunggroßvieheinheiten. Wenn man nun 2,83 Dunggroßvieheinheiten durch 0,9 DGVE (Anteil an einer DVGE von Pferden über 2 Jahren) dividiert, dürfen umgerechnet drei Pferde pro Hektar und Jahr gehalten werden.

 

Wesentlich in diesem Zusammenhang ist Folgendes: Sollte der Pferdehalter nicht über Grund in ausreichendem Ausmaß verfügen, ist es durchaus zulässig, diejenigen Grundflächen zuzupachten, die für die Ausbringung des Pferdemistes im wasserrechtlichen Sinn erforderlich sind oder mit Landwirten entsprechende Ausbringungsverträge abzuschließen. Zu beachten ist auch, dass der Wirtschaftsdünger nur auf Flächen mit Pflanzenbewuchs ausgebracht werden darf.

 

d) Pferdehaltung aus zivilrechtlicher Sicht

 

Abschließend sollen noch die zivilrechtlichen Möglichkeiten betreffend Pferdehaltung etwas näher dargestellt werden. Gemäß § 364 Abs. 2 ABGB hat der Eigentümer eines Grundstückes das Recht dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Geruchseinwirkungen insoweit gerichtlich untersagen zu lassen, als diese Geruchseinwirkungen das ortsübliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.

 

Aufgrund dieser Rechtsnorm hat der Nachbar eines Grundstückes, auf dem Pferdehaltung betrieben wird eine rechtliche Möglichkeit sich gegen die durch die Pferdehaltung bedingten Geruchsimmissionen zur Wehr zu setzen. Dies stellt sich im Einzelfall jedoch als äußerst schwer durchzusetzender Rechtsbehelf dar.

 

Für die Frage der Beurteilung des Begriffes der Ortsüblichkeit kommt es nicht auf einen Flächenwidmungsplan, sondern nur auf die tatsächlichen Verhältnisse an.

 

Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Bestimmung des § 1320 ABGB. Gemäß dieser Rechtsnorm ist der Tierhalter schadenersatzpflichtig, wenn er nicht zu beweisen im Stande ist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung der Pferde gesorgt hat. Da Pferde nun einmal Fluchtpferde sind, stellt ein Elektrozaun keine ausreichende Verwahrung einer Pferdeherde dar. Nach Judikatur des OGH gelten bei Pferden nur Einfriedungen in Form von Holzpflöcken von 20 cm Durchmesser und drei bis vier festen Querstangen mit einer Gesamthöhe von 1,4 bis 1,6 m als ausbruchssicher (SZ 58/56 vom 16.4.1985). Abschließend betrachtet lässt sich daher aussagen, dass, wer Pferde nicht weitab von öffentlichen Straßen auf einer Weide hält, für eine ordnungsgemäße Einzäunung des Grundstückes, auf dem die Pferde gehalten werden, sorgen muss.

 

 

 



[1] Die Ausführung zu lit.b beziehen sich ausschließlich auf die niederösterreichsche Rechtslage

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So

14

Aug

2011

"Einstellen von Reittieren"

Gericht
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
96/07/0064
Entscheidungsdatum
19.09.1996
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Norm
HöfeG Tir §3 Abs1;
HöfeG Tir §5 Abs1;
HöfeG Tir §7 Abs1;
Rechtssatz

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

Im RIS seit
20.11.2000 

 

 

 Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnise. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

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So

14

Aug

2011

Wir werden augenscheinlich in Niederösterreich von gut organisierten Verbrechern verwaltet!

 

Wer Bauern jahrzehntelang wissentlich betrügt, wer Autofahrer wissentlich betrügt, der betrügt auch die Wähler und noch viele mehr!

 

Wer jahrelang wissentlich über Leichen geht, wer Blut an den Händen kleben hat, der ist zu allem fähig.

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Sa

13

Aug

2011

Österreich ist augenscheinlich kein Rechtsstaat ...

 

Für  viele Pferdehalter:

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern werten  wissentlich das „Halten von Reitpferden - Landwirtschaft“ gleich dem „Einstellen von Reitpferden - Gewerbe“ und die Pferdehalter zahlen dadurch überhöhte Beiträge. Weiters verweigert die Baubehörde die legitime Arbeit der Pferdehalter durch missbräuchliche Anwendung  der GewO!

 

Halten von Reitpferden“ ist das Füttern und Betreuen von Pferden durch den Pferdehalter – landwirtschaftliche Tätigkeit!

 

Daher  stellt sich auch die so genannte Pensionspferdehaltung als landwirtschaftliche Urproduktion dar.  Hier handelt es sich um fremde Pferde, die der Landwirt, oft gemeinsam mit eigenen Tieren, hält. Auch hier ändert das fehlende Eigentum nichts am landwirtschaftlichen Charakter einer solchen Tierhaltung. (Landwirtschaftsministerium)

 

Einstellen von Reitpferden“ ist das blosse Überlassen von Pferdeboxen ohne Fütterung und Betreuung – gewerbliche Tätigkeit! (Rechtssatz 96/07/0064)

 

zB: Pferdeunterbringung – „Einstellen von Pferden“ - Pferdeeinstellvertrag

(Hat mit „Halten von Pferden“ nichts zu tun!)

 

Für Fragen zur Anlage und der Pacht von Pferdeboxen steht ihnen Hr.  XY  zur Verfügung.

Für Futter und Pflege der Pferde sorgen die BesitzerInnen selbst. Ein Pferdepfleger ist auf der Anlage tätig, ebenso ist die Belieferung mit Futter möglich.

 

Amtssachverständige, Gemeinden, Bezirkshauptmannschaft, Landesregierung,  SVB und (Höchst)Richter betrügen wissentlich die Pferdehalter!

 

 

Für viele Autofahrer:

Ca. 80 % der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der österreichischen Rechtsordnung!  Viele Autostraßen haben verbotenen Gegenverkehr! Autostraßen sollten autobahnähnliche Straßen sein!

 

Tausende Tote und abertausende Verletzte wären  vermeidbar! Im Unfallbericht wird der  rechtserhebliche StVO Begriff „Autostraße bzw.  Kraftfahrstraße“ nicht angegeben (fahrlässige Tötung!?!)

 

 

Für viele Wähler:

 NÖ Landeswahlordnung.

Wer dieses Gesetz gemacht hat, will betrügen bzw. zum Betrügen verleiten! Dieses Persönlichkeitswahlrecht ermöglicht  viele Fälschungsmöglichkeiten - beim Stimmenauszählen!  

 

Werden Bürgermeister vom Land NÖ geehrt!?

 

„Name sticht Partei!“ – „Einer sticht Alle!“ – Briefwähler wählen in NÖ anders!“

Rechtsgrundlage §78-80 NÖ Landeswahlordnung. Die NÖ Landtagswahl 2003 und 2008 könnten dadurch verfälscht  worden sein.

 

(Wahl 08; 08.03.2008; orf):

 

   Name zählt mehr als Partei

Zum zweiten Mal wird bei einer nö. Landtagswahl das Persönlichkeitswahlrecht angewandt. Beim Ausfüllen des Stimmzettels gilt also wieder Name vor Partei. Insgesamt sind drei Kreuze auf dem Stimmzettel möglich. 

    

    

    2003 erstmals angewandt

Name zählt mehr als Partei. Diese Novelle der Landtagswahlordnung wurde im Jahr 2001 beschlossen und bei der Landtagswahl im Jahr 2003 erstmals angewandt.

 

Wer also einen Kandidaten ankreuzt, egal ob auf der Landes- oder auf der Wahlkreisliste, der hat automatisch auch schon dessen Partei gewählt. Maximal zwei Namen einer Partei können angekreuzt werden, einer aus der Landesliste und einer aus der Wahlkreisliste. 

    

    

    Name sticht die Partei

Einen Kandidaten der Partei A und die Partei B anzukreuzen bringt eine Stimme für die Partei A, denn der Name sticht in jedem Fall die Partei. Zwei Kandidaten unterschiedlicher Parteien anzukreuzen macht den Stimmzettel ungültig.

 

Mit einer Ausnahme, und zwar, wenn man bei einem der beiden Kandidaten auch die Partei dazu ankreuzt, dann zählt die Stimme für diese Partei. Das sind allerdings eher theoretische Ansätze.

 

(Anm: Dieses Persönlichkeitswahlrecht ermöglicht viele Fälschungsmöglichkeiten beim Stimmenauszählen)

 

 

Österreich scheint  ein durchkorrumpiertes Vertuschungsland zu sein. Menschen werden um ihre Rechte und Leben  betrogen!  Es gibt keinen Rechtsstaat,  der diese Missstände kontrolliert!  Betriebe und Menschen werden vernichtet, wie bei einer Hasenjagd (Treibjagd)!

 

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Sa

13

Aug

2011

(Höchst)Richter betrügen Pferdehalter

Einstellen von Reittieren ist das blosse Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit! Rechtssatz 96/07/0064

 

Das Füttern und Betreuen von Reitpferden ist "Halten von Reittieren" und daher Landwirtschaft!

 

Das blosse Überlassen von Pferdeboxen ohne Fütterung und Betreuung ist "Einstellen von Pferden" und ein Gewerbe, denn das wesentliche Merkmal der Landwirtschaft ist eben das Füttern und Betreuen von Tieren.

 

Die SVB kassiert viele Beiträge fürs „Einstellen“, die ihr nicht zustehen, da Pferdehalter die Pferde "halten" und nicht "einstellen"!

 

Wer Ohren hat zu hören, der höre und verstehe!

 

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Sa

13

Aug

2011

Sozialversicherungsanstalt der Bauern betrügt Pferdehalter

Einstellen von Reittieren ist das blosse Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit! Rechtssatz 96/07/0064

 

Das Füttern und Betreuen von Reitpferden ist "Halten von Reittieren" und daher Landwirtschaft!

 

Das blosse Überlassen von Pferdeboxen ohne Fütterung und Betreuung ist "Einstellen von Pferden" und ein Gewerbe, denn das wesentliche Merkmal der Landwirtschaft ist eben das Füttern und Betreuen von Tieren.

 

Die SVB kassiert viele Beiträge fürs „Einstellen“, die ihr nicht zustehen, da Pferdehalter die Pferde "halten" und nicht "einstellen"!

 

Wer Ohren hat zu hören, der höre und verstehe!

 

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Fr

12

Aug

2011

Das Wirtschaftsministerium (Gewerbebehörde, SVB usw.) betrügt viele Pferdehalter (Bauern) wissentlich!

 

 

Einstellen von Reittieren ist das blosse Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit! Rechtssatz 96/07/0064

 

Das Füttern und Betreuen von Reitpferden ist "Halten von Reittieren" und daher Landwirtschaft!

 

Das blosse Überlassen von Pferdeboxen ohne Fütterung und Betreuung ist "Einstellen von Pferden" und ein Gewerbe, denn das wesentliche Merkmal der Landwirtschaft ist eben das Füttern und Betreuen von Tieren.

 

Die SVB kassiert viele Beiträge fürs „Einstellen“, die ihr nicht zustehen, da Pferdehalter die Pferde "halten" und nicht "einstellen"!

 

Wer Ohren hat zu hören, der höre und verstehe!

 

 

 

 

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Do

11

Aug

2011

Pensionspferdehaltung - Einstellen von Pferden - VwGH Zl. 96/07/0064

 

Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenen Pferdeboxen an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

 

    Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

 

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnise. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Davon abgesehen, hat der Amtssachverständige seine Behauptung, daß eine Nachfrage nach derartigen Leistungen am Hof des Beschwerdeführers bestünde, trotz entsprechender Einwände des Beschwerdeführers nicht begründet.

 

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Do

11

Aug

2011

Einstellen von Reittieren

Gericht Verwaltungsgerichtshof

 

Entscheidungsdatum 19.09.1996

 

Geschäftszahl 96/07/0064

 

Rechtssatz


Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

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Do

11

Aug

2011

Das Wirtschaftsministerium (Gewerbebehörde) betrügt viele Bauern bezügl. "Einstellen von Reittieren"!

 

 Siehe Gefälligkeitserkenntnis  VwGH  Zlen. 2009/04/0065 bis 0066-23. Hier verwechselt mit Absicht die Behörde und der VwGH: "Halten von Reittieren" mit "Einstellen von Reittieren"!

 

 Einstellen von Reittieren ist das blosse Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit! Rechtssatz 96/07/0064

 

Das Füttern und Betreuen von Reitpferden ist "Halten von Reittieren" und daher Landwirtschaft!

 

Das blosse Überlassen von Pferdeboxen ohne Fütterung und Betreuung ist "Einstellen von Pferden" und ein Gewerbe, denn das wesentliche Merkmal der Landwirtschaft ist eben das Füttern und Betreuen von Tieren.

 

Wer Ohren hat zu hören, der höre und verstehe!

 

 

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Mo

08

Aug

2011

Denkunmögliches Verwaltungsgerichtshoferkenntnis Zl. 2009/04/0065 - Wiederaufnahmeverfahren - Einstellen von Reittieren

Deninger Karl, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf,

 

An die

Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn

Strafabteilung

 

2020 Hollabrunn

 

Zuständige Berufungsbehörde

Unabhängiger  Verwaltungssenat

Im Land  Niederösterreich

 

St. Pölten

 

Aktenzeichen: Senat-HL-07-0018 vom  28. Jänner 2009 (siehe VwGH Zl.  2009/04/0065)

 

Betrifft:  Karl Deninger, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf: Wiederaufnahme gem § 69 Abs 1 Z 1-3 AVG des mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 28. Jänner 2009, Zl: Senat-HL-07-0018, abgeschlossenen Strafverfahren betreffend Übertretung der GewO 1994

 

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

gem § 69 Abs 1 Z 1-3

 

Mit Bescheid des  Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 28. Jänner 2009 wurde Karl Deninger, 2013 Göllersdorf  38,  im Instanzenzug nach Durchführung einer gemeinsamen öffentlichen Verhandlung zur Last gelegt:

 

„Sie haben von 16. 08. 2004 bis 30. 07. 2007 auf den Grst. Nr. 781 KG Viendorf und 1816/1, KG Göllersdorf das freie Gewerbe des „Einstellens von Reittieren“ ausgeübt, indem Sie Reittiere gegen Entgelt eingestellt haben (…), ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.“

 

Die wegen  dieser Tathandlung über Karl Deninger wegen Übertretung nach  § 366 Abs. 1 Z.1 GewO 1994 gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1994 verhängte Geldstrafe wurde gemäß § 66 Abs 4 AVG auf  Euro 800,-- herabgesetzt.

 

Begründend stellte die Behörde fest, Karl Deninger sei im Tatzeitraum nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Einstellen von Reittieren“ gewesen.

 

Am 25. 07. 2011  wurde meinem Rechtsanwalt das denkunmögliche Verwaltungsgerichtshoferkenntnis Zl. 2009/04/0065 zugestellt. Am 01. 08. 2011  habe ich folgende Rechtssätze  in der VwGH  Judikatur  in RIS und einen Einstellvertrag in einem Rechnungshofbericht bezüglich Spanische Hofreitschule gefunden:

 

Rechtssatz  96/07/0064

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

(Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenen Pferdeboxen an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

 

    Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnise. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Davon abgesehen, hat der Amtssachverständige seine Behauptung, daß eine Nachfrage nach derartigen Leistungen am Hof des Beschwerdeführers bestünde, trotz entsprechender Einwände des Beschwerdeführers nicht begründet.)

 

Rechtssatz  0548/69 

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

Pferdeeinstellvertag

gemäß  Rechnungshofbericht der „Spanischen Hofreitschule“

 

31.1 Die Gesellschaft („Spanische Hofreitschule“) schloss im August 2002 mit einer Kommanditgesellschaft, die einen Reitstall betrieb und deren Komplementär Oberbereiter

der Gesellschaft war, einen Einstellungsvertrag auf unbestimmte

Zeit für bis zu zehn Lipizzanerhengste ab. Die Einstellgebühr betrug

pro Pferd und Monat 1.270 EUR (mit USt). Die Gesellschaft kündigte

im November 2005 den Einstellungsvertrag per 30. April 2006, wobei

vereinbart wurde, dass bis zu sechs Pferde bis zum Ende der Umbauarbeiten

in der Stallburg in Wien Ende 2006 weiterhin in dem Reitstall

betreut werden können.

 

In den Jahren 2002 bis 2005 waren im Reitstall in der Regel zehn

Hengste eingestellt; im Jahr 2006 wurde die Anzahl reduziert.

Die Betreuung der Pferde vor Ort erfolgte durch Oberbereiter und Bereiter

der Gesellschaft(„Spanische“), die dafür eine Überstundenpauschale in der Höhe von

2.750 EUR monatlich und ein erhöhtes Kilometergeld von 0,50 EUR

pro gefahrenem Kilometer erhielten.

 

Während  der  tourneebedingten  Abwesenheit  der  Oberbereiter  und

Bereiter betreuten Bereiteranwärter und Eleven die Pferde, wofür sie

eine Pauschalabgeltung zwischen 500 EUR und 900 EUR monatlich

sowie eine Reisekostenentschädigung bzw. ein Kilometergeld von rd.

21,60 EUR pro Ausbildungstag erhielten.

 

(PS: Die Spanische Hofreitschule trägt die Kosten und das Risiko der Pferdefütterung und Betreuung).

 

Weiters  siehe VwGH 2005/05/0253:

 

Mit einer auf § 360 Gewerbeordnung gestützten Verfahrensanordnung vom 5. Dezember 2003 trug die BH den Beschwerdeführern auf, als Betreiber der näher genannten Anlagen den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung herzustellen; das sei in diesem Fall das Vorliegen einer rechtskräftigen gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die angeführten Anlagenteile sowie die Erlangung der dazu erforderlichen Gewerbeberechtigungen, etwa das freie Gewerbe "Vermieten von Einstellplätzen für Pferde".

 

Die Beschwerdeführer stellten darauf einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der gewerberechtlichen Beurteilung der von ihnen ausgeübten Tätigkeit. Mit Bescheid vom 16. März 2004 stellte die BH fest, dass auf die Tätigkeit des Einstellens von Reittieren in Göllersdorf, Pfarrgasse 38, die Bestimmungen der Gewerbeordnung anzuwenden seien. Zufolge Berufung der Beschwerdeführer wurde dieser Bescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 2004 behoben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Feststellungsbescheid im Sinne des § 348 Abs. 1 GewO nicht vorgelegen seien.

 

Ich, Karl Deninger, übe nachweislich nicht diese Tätigkeit des „Einstellens von Reittieren“, dh „Vermieten von Einstellplätzen für Pferde“ ohne Fütterungs- und Betreuungstätigkeit aus. Gemäß umfangreicher Aktenlage „halten wir  fremde Pferde“ – Haltung von Einstellpferden.  Unser Füttern und Betreuen von Pferden auf eigene Rechnung und Gefahr, dient unserer Landwirtschaft und wäre selbständig eine Landwirtschaft und ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Nur  das Füttern und Betreuen der Pferde zur Gewinnung ist Landwirtschaft.

 

Das Halten von Pferden zur Gewinnung ist Landwirtschaft!

 

Das „Halten von Reittieren“ ist gemäß Gewerbeordnung  keine gewerbliche Tätigkeit und auch nicht als solches ausgewiesen.  Darüber hinausgehende Tätigkeiten werden von mir nicht gemacht und von der Behörde auch nicht behauptet. Die Behörde, Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, will „mit allen Mitteln“ ein Gewerbe aus meinem landwirtschaftlichen Pferdehaltungsbetrieb  machen. Nach Angaben des Bezirkshauptmannes hat die BH Hollabrunn schon viele Pferdehaltungsbetriebe zu Gewerbebetriebe gemacht. Es dürfte sich hier um einen  „Wettbewerb“  der Behörden handeln.

 

Ich, Karl Deninger, stelle  in offener Frist den

 

Antrag,

 

die zuständige Behörde, UVS NÖ, möge das mit Bescheid vom  28. Jänner 2009, Zl Senat-HL-07-0018, abgeschlossene Verfahren gem § 69 Abs 1 Z 1-3 AVG wiederaufnehmen.

 

Der Antrag wird im Einzelnen wie folgt begründet:

 

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen. Die Frist beginnt mit dem  Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund  Kenntnis erlangt hat – siehe Rechtssätze vom 01. 08. 2011.

  

 

Aus den obenstehenden Sachverhaltsdarlegungen und gemäß  den denkunmöglichen VwGH Erkenntnissen zur Zl. 2005/05/0253 und Zl 2009/04/0065 und dem Rechtsatz  VwGH  Zl  96/07/0064 und Rechtssatz  0548/69  ergibt sich, dass  mir, Karl Deninger, der Wiederaufnahmegrund der Erschleichung eines positiven Strafbescheides durch die BH Hollabrunn, Strafbehörde iS des § 69 Abs 1 Z 1 AVG 1991 mit  01. 08. 2011 bekannt geworden ist.  Die Einbringung des Antrages mit  heutigem Tag ist somit rechtzeitig iS des § 69 Abs 2 AVG.

Darüber hinaus normiert § 69 Abs 1 Z 2 AVG den Wiederaufnahmegrund der  „Neuerungen“ (VwGH Zl. 95/20/0041). Dieser liegt vor, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, welche zwar zur Zeit des Verfahrens bereits bestanden haben, jedoch seitens der Partei im Verfahren ohne Verschulden nicht gemacht werden konnten und allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

 

Hätte ich, Karl Deninger und die Behörde den VwGH Rechtsatz   96/07/0064 gekannt, wäre es nicht zu einem Strafbescheid gekommen.

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

(Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenenPferdeboxen an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

Hätte ich, Karl Deninger und die Behörde den VwGH   Rechtssatz  0548/69  gekannt, wäre es nicht zu den Strafbescheid gekommen.

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

Hätte ich, Karl Deninger und die Behörde die Rechtswirkung des Einstellvertrag der Spanischen Hofreitschule gekannt, wäre es zu den Strafbescheid nicht gekommen, da wir solchen Einstellvertrag mit der Rechtswirkung nicht haben. Unser Vertrag ist ein Haltungsvertrag für Pferde mit dem Eigentümer!

 

Schließlich nennt § 69 Abs 1 Z 3 AVG noch den Wiederaufnahmegrund „der abweichenden Vorfrageentscheidung“: Dieser liegt vor, wenn 1. Der Bescheid gem. § 38 AVG von der Lösung von Vorfragen abhängig war und diese vorläufig von der bescheiderlassenden Behörde gelöst wurden.  Diese Vorfrage wurde durch die VwGH Rechtsätze   96/07/0064 und VwGH   Rechtssätze  0548/69 anders entschieden. Dies lässt sich durch Umkehrschluß aus den VwGH Rechtsätzen erschließen. Die Behörde hätte zumindest Zweifel  gemäß § 348 Abs 1 GewO haben müssen bzw die Behörde hätte die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid im Sinne des § 348 Abs. 1 GewO erkennen müssen.

 

Hätte die Behörde diese VwGH Rechtsätze   96/07/0064 und VwGH   Rechtssätze  0548/69 gekannt,  liegt ein absoluter Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG vor und die Behörde sollte von Amts wegen tätig werden.

 

Hochachtungsvoll

 

Karl Deninger                                                  Göllersdorf, am 08. 08. 2011

 

 

 

 

 

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So

07

Aug

2011

Einstellen von Reittieren ist das blosse Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit! Rechtssatz 96/07/0064

Rechtssatz  96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

(Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenenPferdeboxen an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

 

    Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnise. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Davon abgesehen, hat der Amtssachverständige seine Behauptung, daß eine Nachfrage nach derartigen Leistungen am Hof des Beschwerdeführers bestünde, trotz entsprechender Einwände des Beschwerdeführers nicht begründet.)

 

 

Rechtssatz  0548/69 

 

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

Pferdeeinstellvertag

gemäß  Rechnungshofbericht der „Spanischen Hofreitschule“

 

31.1 Die Gesellschaft („Spanische Hofreitschule“) schloss im August 2002 mit einer Kommanditgesellschaft, die einen Reitstall betrieb und deren Komplementär Oberbereiter

der Gesellschaft war, einen Einstellungsvertrag auf unbestimmte

Zeit für bis zu zehn Lipizzanerhengste ab. Die Einstellgebühr betrug

pro Pferd und Monat 1.270 EUR (mit USt). Die Gesellschaft kündigte

im November 2005 den Einstellungsvertrag per 30. April 2006, wobei

vereinbart wurde, dass bis zu sechs Pferde bis zum Ende der Umbauarbeiten

in der Stallburg in Wien Ende 2006 weiterhin in dem Reitstall

betreut werden können.

 

In den Jahren 2002 bis 2005 waren im Reitstall in der Regel zehn

Hengste eingestellt; im Jahr 2006 wurde die Anzahl reduziert.

Die Betreuung der Pferde vor Ort erfolgte durch Oberbereiter und Bereiter der Gesellschaft („Spanische“), die dafür eine Überstundenpauschale in der Höhe von

 

2.750 EUR monatlich und ein erhöhtes Kilometergeld von 0,50 EUR

pro gefahrenem Kilometer erhielten.

 

Während  der  tourneebedingten  Abwesenheit  der  Oberbereiter  und

Bereiter betreuten Bereiteranwärter und Eleven die Pferde, wofür sie

eine Pauschalabgeltung zwischen 500 EUR und 900 EUR monatlich

sowie eine Reisekostenentschädigung bzw. ein Kilometergeld von rd.

21,60 EUR pro Ausbildungstag erhielten.

 

 

(PS: Die Spanische Hofreitschule trägt die Kosten und das Risiko der Pferdefütterung und Betreuung).

 

Beim „Einstellen von Reittieren“  übernimmt der Pferdeeigentümer selbst die Fütterung und Betreuung  der Pferde, auf eigene Rechnung und Gefahr! Der gewerbliche Einstellbetrieb ist nicht der Pferdehalter! Der gewerbliche Einstellbetrieb übergibt eine Pferdebox und übernimmt zB die Mistentsorgung bzw.Wartung der Anlage.

 

Bei einem „Halten von Reittieren“ übernimmt der landw. Pferdehaltungsbetrieb die Fütterung und Betreuung  der Pferde! Der landwirtschaftliche Pferdehalterbetrieb ist der Pferdehalter, auf eigene Rechnung und Gefahr! Die (tägliche) Gewinnung (durch Fütterung) des Naturproduktes Pferd ist immer Landwirtschaft! Wesentliches Typusmerkmal der landw. Tierhaltung sind eben minimale  Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten (Massauer in Rill und Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Zl. 548/69,  0548/69   96/07/0064 )

 

Rechtssatz

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

Rechtssatz

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

Die Frage, ob eine landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübt wird,  ist nicht eine solche nach der Art der Verwendung des Endproduktes, sondern eine solche nach der Verzahnung der betrieblichen Vorgänge(siehe VwGH Zl. 98/04/0016).

Die Frage, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Pferdestall ausgeübt wird, ist nicht eine Frage nach der Art der Verwendung des Pferdes, sondern eine Frage, ob das Pferd „gehalten“ (gefüttert, betreut) wird oder nur eingestellt (von Dritten auf eigene Rechnung und Gefahr gefüttert und betreut) wird.

 


 

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Sa

06

Aug

2011

"Einstellen von Pferden"

„Einstellen von Reittieren“:  Rechtssatz  96/07/0064, Rechtssatz  0548/69 

 

Rechtssatz  96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.


(Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenen Pferdeboxen  an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

    Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnise. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Davon abgesehen, hat der Amtssachverständige seine Behauptung, daß eine Nachfrage nach derartigen Leistungen am Hof des Beschwerdeführers bestünde, trotz entsprechender Einwände des Beschwerdeführers nicht begründet.)

 

Rechtssatz  0548/69 

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

Pferdeeinstellvertag

gemäß  Rechnungshofbericht der „Spanischen Hofreitschule“

 

Beim „Einstellen von Reittieren“  übernimmt der Pferdeeigentümer selbst die Fütterung und Betreuung  der Pferde, auf eigene Rechnung und Gefahr! Der gewerbliche Einstellbetrieb ist nicht der Pferdehalter! Der gewerbliche Einstellbetrieb übergibt eine Pferdebox und übernimmt zB die Mistentsorgung bzw.Wartung der Anlage.

 

Bei einem „Halten von Reittieren“ übernimmt der landw. Pferdehaltungsbetrieb die Fütterung und Betreuung  der Pferde! Der landwirtschaftliche Pferdehalterbetrieb ist der Pferdehalter, auf eigene Rechnung und Gefahr! Die (tägliche) Gewinnung (durch Fütterung) des Naturproduktes Pferd ist immer Landwirtschaft! Wesentliches Typusmerkmal der landw. Tierhaltung sind eben minimale  Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten (Massauer in Rill und Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Zl. 548/69,  0548/69   96/07/0064 )

 

31.1 Die Gesellschaft („Spanische Hofreitschule“) schloss im August 2002 mit einer Kommanditgesellschaft, die einen Reitstall betrieb und deren Komplementär Oberbereiter

der Gesellschaft war, einen Einstellungsvertrag auf unbestimmte

Zeit für bis zu zehn Lipizzanerhengste ab. Die Einstellgebühr betrug

pro Pferd und Monat 1.270 EUR (mit USt). Die Gesellschaft kündigte

im November 2005 den Einstellungsvertrag per 30. April 2006, wobei

vereinbart wurde, dass bis zu sechs Pferde bis zum Ende der Umbauarbeiten

in der Stallburg in Wien Ende 2006 weiterhin in dem Reitstall

betreut werden können.

 

In den Jahren 2002 bis 2005 waren im Reitstall in der Regel zehn

Hengste eingestellt; im Jahr 2006 wurde die Anzahl reduziert.

Die Betreuung der Pferde vor Ort erfolgte durch Oberbereiter und Bereiter

der Gesellschaft („Spanische“), die dafür eine Überstundenpauschale in der Höhe von 

2.750 EUR monatlich und ein erhöhtes Kilometergeld von 0,50 EUR

pro gefahrenem Kilometer erhielten.

 

Während  der  tourneebedingten  Abwesenheit  der  Oberbereiter  und

Bereiter betreuten Bereiteranwärter und Eleven die Pferde, wofür sie

eine Pauschalabgeltung zwischen 500 EUR und 900 EUR monatlich

sowie eine Reisekostenentschädigung bzw. ein Kilometergeld von rd.

21,60 EUR pro Ausbildungstag erhielten.

 


 

 

 

 

 

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Sa

06

Aug

2011

"Einstellen von Reittieren"

„Einstellen von Reittieren“:  Rechtssatz  96/07/0064, Rechtssatz  0548/69 

 

Rechtssatz  96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.


(Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenen Pferdeboxen an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

    Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnise. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Davon abgesehen, hat der Amtssachverständige seine Behauptung, daß eine Nachfrage nach derartigen Leistungen am Hof des Beschwerdeführers bestünde, trotz entsprechender Einwände des Beschwerdeführers nicht begründet.)

 

Rechtssatz  0548/69 

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

Pferdeeinstellvertag

gemäß  Rechnungshofbericht der „Spanischen Hofreitschule“

 

Beim „Einstellen von Reittieren“  übernimmt der Pferdeeigentümer selbst die Fütterung und Betreuung  der Pferde, auf eigene Rechnung und Gefahr! Der gewerbliche Einstellbetrieb ist nicht der Pferdehalter! Der gewerbliche Einstellbetrieb übergibt eine Pferdebox und übernimmt zB die Mistentsorgung bzw.Wartung der Anlage.

 

Bei einem „Halten von Reittieren“ übernimmt der landw. Pferdehaltungsbetrieb die Fütterung und Betreuung  der Pferde! Der landwirtschaftliche Pferdehalterbetrieb ist der Pferdehalter, auf eigene Rechnung und Gefahr! Die (tägliche) Gewinnung (durch Fütterung) des Naturproduktes Pferd ist immer Landwirtschaft! Wesentliches Typusmerkmal der landw. Tierhaltung sind eben minimale  Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten (Massauer in Rill und Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Zl. 548/69,  0548/69   96/07/0064 )

 

31.1 Die Gesellschaft („Spanische Hofreitschule“) schloss im August 2002 mit einer Kommanditgesellschaft, die einen Reitstall betrieb und deren Komplementär Oberbereiter

der Gesellschaft war, einen Einstellungsvertrag auf unbestimmte

Zeit für bis zu zehn Lipizzanerhengste ab. Die Einstellgebühr betrug

pro Pferd und Monat 1.270 EUR (mit USt). Die Gesellschaft kündigte

im November 2005 den Einstellungsvertrag per 30. April 2006, wobei

vereinbart wurde, dass bis zu sechs Pferde bis zum Ende der Umbauarbeiten

in der Stallburg in Wien Ende 2006 weiterhin in dem Reitstall

betreut werden können.

 

In den Jahren 2002 bis 2005 waren im Reitstall in der Regel zehn

Hengste eingestellt; im Jahr 2006 wurde die Anzahl reduziert.

Die Betreuung der Pferde vor Ort erfolgte durch Oberbereiter und Bereiter

der Gesellschaft („Spanische“), die dafür eine Überstundenpauschale in der Höhe von 

2.750 EUR monatlich und ein erhöhtes Kilometergeld von 0,50 EUR

pro gefahrenem Kilometer erhielten.

 

Während  der  tourneebedingten  Abwesenheit  der  Oberbereiter  und

Bereiter betreuten Bereiteranwärter und Eleven die Pferde, wofür sie

eine Pauschalabgeltung zwischen 500 EUR und 900 EUR monatlich

sowie eine Reisekostenentschädigung bzw. ein Kilometergeld von rd.

21,60 EUR pro Ausbildungstag erhielten.

 


 

 

 

 

 

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Do

04

Aug

2011

Österreich ist für viele Menschen kein Rechtsstaat, sondern ein Greuelstaat!

 

Der österreichische Rechtsstaat betrügt durch Vorspiegelung falscher Tatsachen seit Jahren! Feststellungsverfahren werden mutwillig abgeblockt! Man verweigert den Menschen klärende Fragen durch Willkür! Manche treibt man in den Tod. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof scheinen politische Gerichtshöfe zu sein. Es gibt dafür keine Kontrollen.

 

Das „Halten von Pferden“ wird von der Behörde dem „Einstellen von Pferden“ gleichgestellt bzw. verwechselt! Feststellungsverfahren werden seit 1988 verweigert! Die Bauern werden bewusst betrogen! Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof lässt keine ordentliche Klärung zu und hilft beim Manipulieren von Sachverhalten!

 

 

VfGH und VwGH Erkenntnisse sind politische Erkenntnisse und manipuliert:

2005/05/0253

2007/05/0003

2010/05/0123

2009/04/0065

G 44/10

 

Rechtssatz 96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

(Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenen Pferdeboxen an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

 

    Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnise. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Davon abgesehen, hat der Amtssachverständige seine Behauptung, daß eine Nachfrage nach derartigen Leistungen am Hof des Beschwerdeführers bestünde, trotz entsprechender Einwände des Beschwerdeführers nicht begründet.)

 

 

Rechtssatz 0548/69

 

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

 

Pferdeeinstellvertag

gemäß Rechnungshofbericht der „Spanischen Hofreitschule“

 

Beim „Einstellen von Reittieren“ übernimmt der Pferdeeigentümer selbst die Fütterung und Betreuung der Pferde, auf eigene Rechnung und Gefahr! Der gewerbliche Einstellbetrieb ist nicht der Pferdehalter! Der gewerbliche Einstellbetrieb übergibt eine Pferdebox und übernimmt zB die Mistentsorgung bzw.Wartung der Anlage.

 

Bei einem „Halten von Reittieren“ übernimmt der landw. Pferdehaltungsbetrieb die Fütterung und Betreuung der Pferde! Der landwirtschaftliche Pferdehalterbetrieb ist der Pferdehalter, auf eigene Rechnung und Gefahr! Die (tägliche) Gewinnung (durch Fütterung) des Naturproduktes Pferd ist immer Landwirtschaft! Wesentliches Typusmerkmal der landw. Tierhaltung sind eben minimale Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten (Massauer in Rill und Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Zl. 548/69, 0548/69   96/07/0064 )

 

31.1 Die Gesellschaft („Spanische Hofreitschule“) schloss im August 2002 mit einer Kommanditgesellschaft, die einen Reitstall betrieb und deren Komplementär Oberbereiter

der Gesellschaft war, einen Einstellungsvertrag auf unbestimmte

Zeit für bis zu zehn Lipizzanerhengste ab. Die Einstellgebühr betrug

pro Pferd und Monat 1.270 EUR (mit USt). Die Gesellschaft kündigte

im November 2005 den Einstellungsvertrag per 30. April 2006, wobei

vereinbart wurde, dass bis zu sechs Pferde bis zum Ende der Umbauarbeiten

in der Stallburg in Wien Ende 2006 weiterhin in dem Reitstall

betreut werden können.

 

In den Jahren 2002 bis 2005 waren im Reitstall in der Regel zehn

Hengste eingestellt; im Jahr 2006 wurde die Anzahl reduziert.

Die Betreuung der Pferde vor Ort erfolgte durch Oberbereiter und Bereiter

der Gesellschaft („Spanische“), die dafür eine Überstundenpauschale in der Höhe von

2.750 EUR monatlich und ein erhöhtes Kilometergeld von 0,50 EUR

pro gefahrenem Kilometer erhielten.

 

Während der tourneebedingten Abwesenheit der Oberbereiter und

Bereiter betreuten Bereiteranwärter und Eleven die Pferde, wofür sie

eine Pauschalabgeltung zwischen 500 EUR und 900 EUR monatlich

sowie eine Reisekostenentschädigung bzw. ein Kilometergeld von rd.

21,60 EUR pro Ausbildungstag erhielten.

 

 

(PS: Die Spanische Hofreitschule trägt die Kosten und das Risiko der Pferdefütterung und Betreuung).

 

Rechtssatz

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

Rechtssatz

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

Die Frage, ob eine landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübt wird, ist nicht eine solche nach der Art der Verwendung des Endproduktes, sondern eine solche nach der Verzahnung der betrieblichen Vorgänge(siehe VwGH Zl. 98/04/0016).

Die Frage, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Pferdestall ausgeübt wird, ist nicht eine Frage nach der Art der Verwendung des Pferdes, sondern eine Frage, ob das Pferd „gehalten“ (gefüttert, betreut) wird oder nur eingestellt (von Dritten auf eigene Rechnung und Gefahr gefüttert und betreut) wird.

 

Gebet für die Behörde

bezüglich „Halten von Reittieren“

und „Einstellen von Reittieren

 

Vater unser,
der Du bist im Himmel,
geheiligt werde Dein Name,
Dein Reich komme,
Dein Wille geschehe,
wie im Himmel
so auch auf Erden.

Gib uns täglich die Gnade,

die wahre Sach- und Rechtslage zu erkennen,

offenbare uns den Unterschied

zwischen „Halten von Reittieren“

und „Einstellen von Reittieren,

offenbare uns,

dass das Füttern und Betreuen von Pferden, dem „Halten“

und das Verwahren von Pferden ohne Fütterung und Betreuung,

dem „Einstellen“ gleicht.

Hätte der Gesetzgeber das „Halten fremder Reittiere“

als gewerbliche Tätigkeit gewollt,

so hätte der Gesetzgeber das „Halten fremder Reittiere“

als gewerbliche Tätigkeit bezeichnet.

Offenbare uns,

dass das blosse „Einstellen von Pferden“ ohne Fütterung und Betreuung

nicht Hauptgegenstand der Tätigkeit eines Landwirtes sein kann.

Das ergibt sich schon daraus,

dass das blosse „Einstellen von Pferden“ ohne Fütterung und Betreuung

keine landwirtschaftliche Tätigkeit ist (0548/69 96/07/0064).

Die Frage, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Pferdestall ausgeübt wird,

ist nicht eine Frage nach der Art der Verwendung des Pferdes,

sondern eine Frage, ob das Pferd „gehalten“ (gefüttert, betreut) wird

oder bloss eingestellt (verwahrt) wird (Massauer in Rill).

 

Vergib uns daher unsere Schuld,
die wir den Bauern angetan haben,

wie auch wir vergeben,
und führe uns nicht in Versuchung
sondern erlöse uns von dem Bösen.

Amen.

 

Mein Herr und mein Gott!

Seit ca. 10 Jahren versuche ich den Behörden zu erklären, dass ich Pferde „halte“ und nicht „einstelle“ (siehe VwGH Zl. 2005/05/0253 – Haltung von Einstellpferden und Zl. 2009/04/0065 bis 0066). Für das langjährige Nichterkennen der Behörde muß es einen Grund geben. Ob es die Jägerschaft in der Behörde ist, vermag ich nicht zu sagen. Aber sie ist der kleinste gemeinsame Nenner für die Willkür und den Betrug der Behörden an den Pferdebauern.

 

Mein Herr und mein Gott!

Jesus hat gesagt: „Wahrlich, wahrlich ich sage euch: Wer nicht zur Tür eingeht in den Schafstall, sondern steigt anderswo hinein, der ist ein Dieb und ein Räuber“.  Mein Gott, der du im Verborgenen wohnst, kennst das Verborgene. Offenbare das Verborgene. Sind die Jäger in den Behörden kriminell organisiert? Amtssachverständige und Bezirkshauptmann, die dafür zuständig waren, sind meines Wissens Jäger. Ob die (Höchst)Richter auch im Einflussbereich der Jäger stehen ist im Verborgenen. Aber es gibt das Sprichwort: „Ist Geweih im Vorzimmer, kommt der Prüfer nimmer!“ Mein Herr und mein Gott, offenbare alles.

 

Mein Herr und mein Gott,

vielleicht liegt es an mächtige Persönlichkeiten in diesem Land, die ihre eigenen Gesetze haben und ihren Hochmut frönen. Aber vielleicht liegt es nur an den Behörden, die das langjährige Unrecht und ihre Willkür an Bauern vertuschen wollen. Diese Willkürbehörden sind besser organisiert als der Rechtsstaat. Unser Rechtsstaat gleicht einem Schilfohr im Wind.

 

Mein Herr und mein Gott,

hilf mir, diese Missstände in der Pferdewirtschaft öffentlich zu machen.


Mein Herr und mein Gott,

hilf uns das Recht einzuführen. Da wir es in 10 Jahren nicht geschafft haben, werden wir es ohne dein Hilfe nie schaffen. Die Willkürbehörden haben alle Rechte – das „Recht des Unrechts“ und des Rechts! Durch das „Recht des Unrechts“ der Behörde hat der Rechtsunterworfene keine Rechte. Du bist unsere Hoffnung. Du bist der Weg, die Wahrheit und das Leben.


Denn Dein ist das Reich

und die Kraft

und die Herrlichkeit
in Ewigkeit.

Amen

 

 

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Do

04

Aug

2011

Jesus erklärt Naturproduktion (Landwirtschaft)


Gewidmet den Behörden und (Höchst)Richtern: Bei der Naturproduktion „prodziert“ der Bauer nicht, sondern er „gewinnt“ das Naturprodukt mit Hilfe der Naturkräfte!

 

Jesus sagte: …. Ein Mann sät Samen auf seinen Acker; dann schläft er und steht wieder auf, es wird Nacht und wird wird Tag, der Samen keimt und wächst, und der Mann weiß nicht, wie. Die Erde bringt von selbst ihre Frucht, zuerst den Halm, dann die Ähre, dann das volle Korn in den Ähren. Sobald aber die Frucht reif ist, legt er die Sichl an; ….

 

„Halten von Pferden“

 

Genauso ist es mit den Pferden. Der Bauer gibt den Pferden das Futter. Tag für Tag. Das Pferd lebt und wächst. Tag für Tag. Der Bauer weiß nicht, wie, aber durch das Füttern und mit Hilfe der Naturkräfte gewinnt er das Pferd; Tag für Tag.

 

„Einstellen von Pferden“

 

Einstellen von Pferden hat mit Füttern und Betreuen von Pferden nichts zu tun. Beim Einstellen von Pferden werden Pferdeboxen ohne Betreuungstätigkeiten und Fütterungstätigkeiten überlassen. Beim Einstellen von Pferden benötigen sie keine Naturkräfte; sondern nur Pferdeboxen. Sie haben mit dem Pferd nichts zu tun!

 

Bösartige Behörde

 

Was ist den Behörden erlaubt: Gutes zu tun oder Böses, ein Leben zu retten oder es zu vernichten? Warum verdrehen und beugen die Behörden den Sachverhalt und die Rechtslage? Warum vernichten Behörden Menschen und Betriebe?

 

Die Behörde hat die wahre Sach- und die wahre Rechtslage zu ermittel. Unsere Behörde gleicht den Dieben und Räuber, weil sie die wahre Sach- und Rechtslage nicht ermittelt!

 

Es gibt nichts Verborgenes, was nicht offenbar wird, und nichts Geheimes, das nicht an den Tag kommt. Wenn einer Ohren hat zum Hören, so höre er!

 

 

Österreich ist für viele Menschen kein Rechtsstaat, sondern ein Greuelstaat!

Der österreichische Rechtsstaat betrügt durch Vorspiegelung falscher Tatsachen seit Jahren! Feststellungsverfahren werden mutwillig abgeblockt! Man verweigert den Menschen klärende Fragen durch Willkür! Manche treibt man in den Tod. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof scheinen politische Gerichtshöfe zu sein. Es gibt dafür keine Kontrollen.

 

Das „Halten von Pferden“ wird von der Behörde dem „Einstellen von Pferden“ gleichgestellt bzw. verwechselt! Feststellungsverfahren werden seit 1988 verweigert! Die Bauern werden bewußt betrogen! Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof läßt keine ordentliche Klärung zu und hilft beim Manipulieren von Sachverhalten!

 

 

VfGH und VwGH Erkenntnisse sind politische Erkenntnisse und manipuliert:

2005/05/0253

2007/05/0003

2010/05/0123

2009/04/0065

G 44/10

 

Rechtssatz 96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

(Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenenPferdeboxen an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

 

    Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnise. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Davon abgesehen, hat der Amtssachverständige seine Behauptung, daß eine Nachfrage nach derartigen Leistungen am Hof des Beschwerdeführers bestünde, trotz entsprechender Einwände des Beschwerdeführers nicht begründet.)

 

 

Rechtssatz 0548/69

 

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

 

Bei der „Verländerung von Bundesstraßen“ wurden dem Land auch „Autostraßen“ übergeben, die das Land nicht verwalten darf. Feststellungsverfahren werden verweigert!

Mit der „Verländerung von Bundesstraßen“ hat der Landeshauptmann die vermeidbaren Unfälle dem Land umgehängt. Der Landeshauptmann hat sich seiner „mittelbaren“ Verantwortung für Bundesstraßen entzogen und „alle“ verantwortlich gemacht.

 

Das „Vermieten von Pferden“ ist eine legitme Tätigkeit der Bauern und wird von den Behörden als Gewerbe gewertet.

 

 

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Di

02

Aug

2011

Greuelstaat für Bauern

Österreich ist für viele Menschen kein Rechtsstaat, sondern ein Greuelstaat!


Der österreichische Rechtsstaat betrügt durch Vorspiegelung falscher Tatsachen seit Jahren! Feststellungsverfahren werden mutwillig abgeblockt! Man verweigert den Menschen klärende Fragen durch Willkür! Manche treibt man in den Tod. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof scheinen politische Gerichtshöfe zu sein. Es gibt dafür keine Kontrollen.

 

Das „Halten von Pferden“ wird von der Behörde dem „Einstellen von Pferden“ gleichgestellt bzw. verwechselt! Feststellungsverfahren werden seit 1988 verweigert! Die Bauern werden bewußt betrogen! Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof läßt keine ordentliche Klärung zu und hilft beim Manipulieren von Sachverhalten!

 

 

VfGH und VwGH Erkenntnisse sind politische Erkenntnisse und manipuliert:

2005/05/0253

2007/05/0003

2010/05/0123

2009/04/0065

G 44/10

 

Rechtssatz 96/07/0064

 

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

(Der Amtssachverständige versteht unter der "Pensionspferdehaltung" die Überlassung der im Hof des Beschwerdeführers vorhandenenPferdeboxen an fremde Pferdebesitzer zur Einstellung der Pferde, wobei diese durch die Besitzer der Tiere gefüttert und gepflegt werden. Eine derartige Tätigkeit zählt nicht mehr zur Landwirtschaft, wie sich aus der Gewerbeordnung ableiten läßt.

 

    Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994

- vergleichbare Normen fanden sich bereits in den Vorgängerbestimmungen - gehört zu der - von der Gewerbeordnung ausgenommenen - landwirtschaftlichen Tätigkeit das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnise. Wesentliches Typenmerkmal der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung sind zumindest minimale Betreuungs- oder Fütterungstätigkeiten (vgl. Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill, Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 37, und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Slg. N.F. 7.693/A), wobei es nicht erforderlich ist, daß der Betreuer der Tiere auch ihr Eigentümer ist. Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungs- und Fütterungstätigkeit stellt aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat. Davon abgesehen, hat der Amtssachverständige seine Behauptung, daß eine Nachfrage nach derartigen Leistungen am Hof des Beschwerdeführers bestünde, trotz entsprechender Einwände des Beschwerdeführers nicht begründet.)

 

 

Rechtssatz 0548/69

 

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

 

Bei der „Verländerung von Bundesstraßen“ wurden dem Land auch „Autostraßen“ übergeben, die das Land nicht verwalten darf. Feststellungsverfahren werden verweigert!

Mit der „Verländerung von Bundesstraßen“ hat der Landeshauptmann die vermeidbaren Unfälle dem Land umgehängt. Der Landeshauptmann hat sich seiner „mittelbaren“ Verantwortung für Bundesstraßen entzogen und „alle“ verantwortlich gemacht.

 

Das „Vermieten von Pferden“ ist eine legitme Tätigkeit der Bauern und wird von den Behörden als Gewerbe gewertet.

 

Gebet für die Behörde

bezüglich „Halten von Reittieren“

und „Einstellen von Reittieren

 

Vater unser,
der Du bist im Himmel,
geheiligt werde Dein Name,
Dein Reich komme,
Dein Wille geschehe,
wie im Himmel
so auch auf Erden.

Gib uns täglich die Gnade,

die wahre Sach- und Rechtslage zu erkennen,

offenbare uns den Unterschied

zwischen „Halten von Reittieren“

und „Einstellen von Reittieren,

offenbare uns,

dass das Füttern und Betreuen von Pferden, dem „Halten“

und das Verwahren von Pferden ohne Fütterung und Betreuung,

dem „Einstellen“ gleicht.

Hätte der Gesetzgeber das „Halten fremder Reittiere“

als gewerbliche Tätigkeit gewollt,

so hätte der Gesetzgeber das „Halten fremder Reittiere“

als gewerbliche Tätigkeit bezeichnet.

Offenbare uns,

dass das blosse „Einstellen von Pferden“ ohne Fütterung und Betreuung

nicht Hauptgegenstand der Tätigkeit eines Landwirtes sein kann.

Das ergibt sich schon daraus,

dass das blosse „Einstellen von Pferden“ ohne Fütterung und Betreuung

keine landwirtschaftliche Tätigkeit ist (0548/69 96/07/0064).

Die Frage, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Pferdestall ausgeübt wird,

ist nicht eine Frage nach der Art der Verwendung des Pferdes,

sondern eine Frage, ob das Pferd „gehalten“ (gefüttert, betreut) wird

oder bloss eingestellt (verwahrt) wird (Massauer in Rill).

 

Vergib uns daher unsere Schuld,
die wir den Bauern angetan haben,

wie auch wir vergeben,
und führe uns nicht in Versuchung
sondern erlöse uns von dem Bösen.

Amen.

 

Mein Herr und mein Gott!

Seit ca. 10 Jahren versuche ich den Behörden zu erklären, dass ich Pferde „halte“ und nicht „einstelle“ (siehe VwGH Zl. 2005/05/0253 – Haltung von Einstellpferden und Zl. 2009/04/0065 bis 0066). Für das langjährige Nichterkennen der Behörde muß es einen Grund geben. Ob es die Jägerschaft in der Behörde ist, vermag ich nicht zu sagen. Aber sie ist der kleinste gemeinsame Nenner für die Willkür und den Betrug der Behörden an den Pferdebauern.

 

Mein Herr und mein Gott!

Jesus hat gesagt: „Wahrlich, wahrlich ich sage euch: Wer nicht zur Tür eingeht in den Schafstall, sondern steigt anderswo hinein, der ist ein Dieb und ein Räuber“.  Mein Gott, der du im Verborgenen wohnst, kennst das Verborgene. Offenbare das Verborgene. Sind die Jäger in den Behörden kriminell organisiert? Amtssachverständige und Bezirkshauptmann, die dafür zuständig waren, sind meines Wissens Jäger. Ob die (Höchst)Richter auch im Einflußbereich der Jäger stehen ist im Verborgenen. Aber es gibt das Sprichwort: „Ist Geweih im Vorzimmer, kommt der Prüfer nimmer!“ Mein Herr und mein Gott, offenbare alles.

 

Mein Herr und mein Gott,

vielleicht liegt es an mächtige Persönlichkeiten in diesem Land, die ihre eigenen Gesetze haben und ihren Hochmut frönen. Aber vielleicht liegt es nur an den Behörden, die das langjährige Unrecht und ihre Willkür an Bauern vertuschen wollen. Diese Willkürbehörden sind besser organisiert als der Rechtsstaat. Unser Rechtsstaat gleicht einem Schilfohr im Wind.

 

Mein Herr und mein Gott,

hilf mir, diese Missstände in der Pferdewirtschaft öffentlich zu machen.


Mein Herr und mein Gott,

hilf uns das Recht einzuführen. Da wir es in 10 Jahren nicht geschafft haben, werden wir es ohne dein Hilfe nie schaffen. Die Willkürbehörden haben alle Rechte – das „Recht des Unrechts“ und des Rechts! Durch das „Recht des Unrechts“ der Behörde hat der Rechtsunterworfene keine Rechte. Du bist unsere Hoffnung. Du bist der Weg, die Wahrheit und das Leben.


Denn Dein ist das Reich

und die Kraft

und die Herrlichkeit
in Ewigkeit.

Amen

 

Pferdeeinstellvertag

gemäß Rechnungshofbericht der „Spanischen Hofreitschule“

 

Beim „Einstellen von Reittieren“ übernimmt der Pferdeeigentümer selbst die Fütterung und Betreuung der Pferde, auf eigene Rechnung und Gefahr! Der gewerbliche Einstellbetrieb ist nicht der Pferdehalter! Der gewerbliche Einstellbetrieb übergibt eine Pferdebox und übernimmt zB die Mistentsorgung bzw.Wartung der Anlage.

 

Bei einem „Halten von Reittieren“ übernimmt der landw. Pferdehaltungsbetrieb die Fütterung und Betreuung der Pferde! Der landwirtschaftliche Pferdehalterbetrieb ist der Pferdehalter, auf eigene Rechnung und Gefahr! Die (tägliche) Gewinnung (durch Fütterung) des Naturproduktes Pferd ist immer Landwirtschaft! Wesentliches Typusmerkmal der landw. Tierhaltung sind eben minimale Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten (Massauer in Rill und Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Zl. 548/69, 0548/69   96/07/0064 )

 

31.1 Die Gesellschaft („Spanische Hofreitschule“) schloss im August 2002 mit einer Kommanditgesellschaft, die einen Reitstall betrieb und deren Komplementär Oberbereiter

der Gesellschaft war, einen Einstellungsvertrag auf unbestimmte

Zeit für bis zu zehn Lipizzanerhengste ab. Die Einstellgebühr betrug

pro Pferd und Monat 1.270 EUR (mit USt). Die Gesellschaft kündigte

im November 2005 den Einstellungsvertrag per 30. April 2006, wobei

vereinbart wurde, dass bis zu sechs Pferde bis zum Ende der Umbauarbeiten

in der Stallburg in Wien Ende 2006 weiterhin in dem Reitstall

betreut werden können.

 

In den Jahren 2002 bis 2005 waren im Reitstall in der Regel zehn

Hengste eingestellt; im Jahr 2006 wurde die Anzahl reduziert.

Die Betreuung der Pferde vor Ort erfolgte durch Oberbereiter und Bereiter

der Gesellschaft („Spanische“), die dafür eine Überstundenpauschale in der Höhe von 

2.750 EUR monatlich und ein erhöhtes Kilometergeld von 0,50 EUR

pro gefahrenem Kilometer erhielten.

 

Während der tourneebedingten Abwesenheit der Oberbereiter und

Bereiter betreuten Bereiteranwärter und Eleven die Pferde, wofür sie

eine Pauschalabgeltung zwischen 500 EUR und 900 EUR monatlich

sowie eine Reisekostenentschädigung bzw. ein Kilometergeld von rd.

21,60 EUR pro Ausbildungstag erhielten.

 

 

(PS: Die Spanische Hofreitschule trägt die Kosten und das Risiko der Pferdefütterung und Betreuung).

 

Rechtssatz

Ein bloßes Überlassen von Pferdeboxen ohne irgendeine Betreuungstätigkeit und Fütterungstätigkeit stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar (Hinweis E 5.12.1969, 548/69, VwSlg 7693 A/1969) sondern einen Nebenerwerb, der bei der Ertragsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

 

Rechtssatz

Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.

 

Die Frage, ob eine landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübt wird, ist nicht eine solche nach der Art der Verwendung des Endproduktes, sondern eine solche nach der Verzahnung der betrieblichen Vorgänge(siehe VwGH Zl. 98/04/0016).

Die Frage, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Pferdestall ausgeübt wird, ist nicht eine Frage nach der Art der Verwendung des Pferdes, sondern eine Frage, ob das Pferd „gehalten“ (gefüttert, betreut) wird oder nur eingestellt (von Dritten auf eigene Rechnung und Gefahr gefüttert und betreut) wird.

 

 

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Di

02

Aug

2011

Pferdeeinstellvertrag der Spanischen Hofreitschule gemäß Rechnungshofbericht

Die Behörde verwechselt "Einstellen von Reittieren" mit  "Halten von Reittieren" seit 1988

 

Beim „Einstellen von Reittieren“ übernimmt der Pferdeeigentümer selbst die Fütterung und Betreuung der Pferde, auf eigene Rechnung und Gefahr! Der gewerbliche Einstellbetrieb ist nicht der Pferdehalter! Der gewerbliche Einstellbetrieb übergibt eine Pferdebox und übernimmt zB die Mistentsorgung bzw.Wartung der Anlage.

 

Bei einem „Halten von Reittieren“ übernimmt der landw. Pferdehaltungsbetrieb die Fütterung und Betreuung der Pferde! Der landwirtschaftliche Pferdehalterbetrieb ist der Pferdehalter, auf eigene Rechnung und Gefahr! Die (tägliche) Gewinnung (durch Fütterung) des Naturproduktes Pferd ist immer Landwirtschaft! Wesentliches Typusmerkmal der landw. Tierhaltung sind eben minimale Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten (Massauer in Rill und Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Zl. 548/69, Slg. Nr. 7693/A)

 

31.1 Die Gesellschaft („Spanische Hofreitschule“) schloss im August 2002 mit einer Kommanditgesellschaft, die einen Reitstall betrieb und deren Komplementär Oberbereiter

der Gesellschaft war, einen Einstellungsvertrag auf unbestimmte

Zeit für bis zu zehn Lipizzanerhengste ab. Die Einstellgebühr betrug

pro Pferd und Monat 1.270 EUR (mit USt). Die Gesellschaft kündigte

im November 2005 den Einstellungsvertrag per 30. April 2006, wobei

vereinbart wurde, dass bis zu sechs Pferde bis zum Ende der Umbauarbeiten

in der Stallburg in Wien Ende 2006 weiterhin in dem Reitstall

betreut werden können.

 

In den Jahren 2002 bis 2005 waren im Reitstall in der Regel zehn

Hengste eingestellt; im Jahr 2006 wurde die Anzahl reduziert.

Die Betreuung der Pferde vor Ort erfolgte durch Oberbereiter und Bereiter

der Gesellschaft („Spanische“), die dafür eine Überstundenpauschale in der Höhe von 

2.750 EUR monatlich und ein erhöhtes Kilometergeld von 0,50 EUR

pro gefahrenem Kilometer erhielten.

 

Während der tourneebedingten Abwesenheit der Oberbereiter und

Bereiter betreuten Bereiteranwärter und Eleven die Pferde, wofür sie

eine Pauschalabgeltung zwischen 500 EUR und 900 EUR monatlich

sowie eine Reisekostenentschädigung bzw. ein Kilometergeld von rd.

21,60 EUR pro Ausbildungstag erhielten.

 

 

(PS: Die Spanische Hofreitschule trägt die Kosten und das Risiko der Pferdefütterung und Betreuung).

 

Die Frage, ob eine landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübt wird, ist nicht eine solche nach der Art der Verwendung des Endproduktes, sondern eine solche nach der Verzahnung der betrieblichen Vorgänge(siehe VwGH Zl. 98/04/0016).

Die Frage, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Pferdestall ausgeübt wird, ist nicht eine Frage nach der Art der Verwendung des Pferdes, sondern eine Frage, ob das Pferd „gehalten“ (gefüttert, betreut) wird oder nur eingestellt (von Dritten auf eigene Rechnung und Gefahr gefüttert und betreut) wird.

 

 

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Mo

01

Aug

2011

Gebet für die Behörde - Einstellen von Reittieren

Gebet für die Behörde

bezüglich „Halten von Reittieren“

und „Einstellen von Reittieren

 

Vater unser,
der Du bist im Himmel,
geheiligt werde Dein Name,
Dein Reich komme,
Dein Wille geschehe,
wie im Himmel
so auch auf Erden.

Gib uns täglich die Gnade,

die wahre Sach- und Rechtslage zu erkennen,

offenbare uns den Unterschied

zwischen „Halten von Reittieren“

und „Einstellen von Reittieren,

offenbare uns,

dass das Füttern von Pferden, dem „Halten“

und das Verwahren von Pferden ohne Fütterung,

dem „Einstellen“ gleicht.

Hätte der Gesetzgeber das „Halten fremder Reittiere“

als gewerbliche Tätigkeit gewollt,

so hätte der Gesetzgeber das „Halten fremder Reittiere“

als gewerbliche Tätigkeit bezeichnet.

Offenbare uns, dass das blosse „Einstellen von Reittieren“ ohne Fütterung

nicht Hauptgegenstand der Tätigkeit eines Landwirtes sein kann.

Das ergibt sich schon daraus,

dass das blosse „Einstellen von Reittieren“ ohne Fütterung

keine landwirtschaftliche Tätigkeit ist (Slg. Nr. 7693/A).

Die Frage, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Pferdestall ausgeübt wird,

ist nicht eine Frage nach der Art der Verwendung des Pferdes,

sondern eine Frage, ob das Pferd „gehalten“ (gefüttert, betreut) wird

oder bloss eingestellt wird (Massauer in Rill).

 

Vergib uns daher unsere Schuld,
die wir den Bauern angetan haben,

wie auch wir vergeben,
und führe uns nicht in Versuchung
sondern erlöse uns von dem Bösen.

Amen.

 

Mein Herr und mein Gott!

Seit ca. 10 Jahren versuche ich den Behörden zu erklären, dass ich Pferde „halte“ und nicht „einstelle“ (siehe VwGH Zl. 2005/05/0253 – Haltung von Einstellpferden und Zl. 2009/04/0065 bis 0066). Für das langjährige Nichterkennen der Behörde muß es einen Grund geben. Ob es die Jägerschaft in der Behörde ist, vermag ich nicht zu sagen. Aber es ist der kleinste gemeinsame Nenner für die Willkür und den Betrug der Behörden an den Pferdebauern.

 

Mein Herr und mein Gott!

Jesus hat gesagt: „Wahrlich, wahrlich ich sage euch: Wer nicht zur Tür eingeht in den Schafstall, sondern steigt anderswo hinein, der ist ein Dieb und ein Räuber“.  Mein Gott, der du im Verborgenen wohnst, kennst das Verborgene. Offenbare das Verborgene. Sind die Jäger in den Behörden kriminell organisiert? Amtssachverständige und Bezirkshauptmann, die dafür zuständig waren, sind meines Wissens Jäger. Ob die (Höchst)Richter auch im Einflußbereich der Jäger stehen ist im Verborgenen. Aber es gibt das Sprichwort: „Ist Geweih im Vorzimmer, kommt der Prüfer nimmer!“ Mein Herr und mein Gott, offenbare alles.

 

Mein Herr und mein Gott,

vielleicht liegt es an mächtige Persönlichkeiten in diesem Land, die ihre eigenen Gesetze haben und ihren Hochmut frönen. Aber vielleicht liegt es nur an den Behörden, die das langjährige Unrecht und ihre Willkür an Bauern vertuschen wollen. Diese Willkürbehörden sind besser organisiert als der Rechtsstaat. Unser Rechtsstaat gleicht einem Schilfohr im Wind.

 

Mein Herr und mein Gott,

hilf mir, diese Missstände in der Pferdewirtschaft öffentlich zu machen.


Mein Herr und mein Gott,

hilf uns das Recht einzuführen. Da wir es in 10 Jahren nicht geschafft haben, weden wir es ohne dein Hilfe in den nächsten 10 Jahren auch nicht schaffen.


Denn Dein ist das Reich

und die Kraft

und die Herrlichkeit
in Ewigkeit.

Amen

 

Pferdeeinstellvertag

gemäß Rechnungshofbericht der „Spanischen Hofreitschule“

 

Beim „Einstellen von Reittieren“ übernimmt der Pferdeeigentümer selbst die Fütterung und Betreuung der Pferde, auf eigene Rechnung und Gefahr! Der gewerbliche Einstellbetrieb ist nicht der Pferdehalter! Der gewerbliche Einstellbetrieb übergibt eine Pferdebox und übernimmt zB die Mistentsorgung bzw.Wartung der Anlage.

 

Bei einem „Halten von Reittieren“ übernimmt der landw. Pferdehaltungsbetrieb die Fütterung und Betreuung der Pferde! Der landwirtschaftliche Pferdehalterbetrieb ist der Pferdehalter, auf eigene Rechnung und Gefahr! Die (tägliche) Gewinnung (durch Fütterung) des Naturproduktes Pferd ist immer Landwirtschaft! Wesentliches Typusmerkmal der landw. Tierhaltung sind eben minimale Fütterungs- und Betreuungstätigkeiten (Massauer in Rill und Erkenntnis vom 5. Dezember 1969, Zl. 548/69, Slg. Nr. 7693/A)

 

31.1 Die Gesellschaft („Spanische Hofreitschule“) schloss im August 2002 mit einer Kommanditgesellschaft, die einen Reitstall betrieb und deren Komplementär Oberbereiter

der Gesellschaft war, einen Einstellungsvertrag auf unbestimmte

Zeit für bis zu zehn Lipizzanerhengste ab. Die Einstellgebühr betrug

pro Pferd und Monat 1.270 EUR (mit USt). Die Gesellschaft kündigte

im November 2005 den Einstellungsvertrag per 30. April 2006, wobei

vereinbart wurde, dass bis zu sechs Pferde bis zum Ende der Umbauarbeiten

in der Stallburg in Wien Ende 2006 weiterhin in dem Reitstall

betreut werden können.

 

In den Jahren 2002 bis 2005 waren im Reitstall in der Regel zehn

Hengste eingestellt; im Jahr 2006 wurde die Anzahl reduziert.

Die Betreuung der Pferde vor Ort erfolgte durch Oberbereiter und Bereiter

der Gesellschaft („Spanische“), die dafür eine Überstundenpauschale in der Höhe von 

2.750 EUR monatlich und ein erhöhtes Kilometergeld von 0,50 EUR

pro gefahrenem Kilometer erhielten.

 

Während der tourneebedingten Abwesenheit der Oberbereiter und

Bereiter betreuten Bereiteranwärter und Eleven die Pferde, wofür sie

eine Pauschalabgeltung zwischen 500 EUR und 900 EUR monatlich

sowie eine Reisekostenentschädigung bzw. ein Kilometergeld von rd.

21,60 EUR pro Ausbildungstag erhielten.

 

 

(PS: Die Spanische Hofreitschule trägt die Kosten und das Risiko der Pferdefütterung).

 

Die Frage, ob eine landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübt wird, ist nicht eine solche nach der Art der Verwendung des Endproduktes, sondern eine solche nach der Verzahnung der betrieblichen Vorgänge(siehe VwGH Zl. 98/04/0016).

Die Frage, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Pferdestall ausgeübt wird, ist nicht eine Frage nach der Art der Verwendung des Pferdes, sondern eine Frage, ob das Pferd „gehalten“ (gefüttert, betreut) wird oder nur eingestellt (von Dritten auf eigene Rechnung und Gefahr gefüttert und betreut) wird.

                                

 

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Di

26

Jul

2011

Betrugsgesetz: NÖ Landeswahlordnung

Extrem fanatische Menschen mit einer gestörten Persönlichkeit haben:

 

„Eine fanatische Idee, die zu einem lebensbestimmenden Element geworden ist. Das „Privatrecht“ geht bei so einem Menschen über alles." (Haller).

 

Betrugsgesetz: NÖ Landeswahlordnung.

Wer dieses Gesetz gemacht hat, will betrügen! Dieses Persönlichkeitswahlrecht ermöglicht weiters viele Fälschungsmöglichkeiten - beim Stimmenauszählen!

 

„Name sticht Partei!“ – „Einer sticht Alle!“ – Briefwähler wählen in NÖ anders!“

Rechtsgrundlage §78-80 NÖ Landeswahlordnung. Die NÖ Landtagswahl 2003 und 2008 könnten dadurch verfälscht worden sein.

 

(Wahl 08; 08.03.2008; orf):

   Name zählt mehr als Partei

Zum zweiten Mal wird bei einer nö. Landtagswahl das Persönlichkeitswahlrecht angewandt. Beim Ausfüllen des Stimmzettels gilt also wieder Name vor Partei. Insgesamt sind drei Kreuze auf dem Stimmzettel möglich.

    

    

   2003 erstmals angewandt

Name zählt mehr als Partei. Diese Novelle der Landtagswahlordnung wurde im Jahr 2001 beschlossen und bei der Landtagswahl im Jahr 2003 erstmals angewandt.

 

Wer also einen Kandidaten ankreuzt, egal ob auf der Landes- oder auf der Wahlkreisliste, der hat automatisch auch schon dessen Partei gewählt. Maximal zwei Namen einer Partei können angekreuzt werden, einer aus der Landesliste und einer aus der Wahlkreisliste.

    

    

   Name sticht die Partei

Einen Kandidaten der Partei A und die Partei B anzukreuzen bringt eine Stimme für die Partei A, denn der Name sticht in jedem Fall die Partei. Zwei Kandidaten unterschiedlicher Parteien anzukreuzen macht den Stimmzettel ungültig.

 

Mit einer Ausnahme, und zwar, wenn man bei einem der beiden Kandidaten auch die Partei dazu ankreuzt, dann zählt die Stimme für diese Partei. Das sind allerdings eher theoretische Ansätze.

 

(Anm: Dieses Persönlichkeitswahlrecht ermöglicht viele Fälschungsmöglichkeiten beim Stimmenauszählen)

 

Praktisch klar nachvollziehbar sind die Zahlen: knapp 1,4 Millionen Wahlberechtigte, 21 Wahlkreise, 2623 Wahlsprengel. Auf den Stimmzetteln in Größe A 2 finden sich je nach Bezirk zwischen sechs und acht Parteien.

 

 

 

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So

24

Jul

2011

Ehrungen von Landeshauptleuten

Großes Goldenes Ehrenzeichen am Bande für den niederösterreichischen Landeshauptmann Dr. Pröll

 

Heinz Fischer würdigte NÖ Landeschef als "Bundesstimme"!

(2005) Das Staatsoberhaupt wies darauf hin, dass Bundesauszeichnungen in der Regel Persönlichkeiten auf Bundesebene erhielten.

 

„Besondere Gratulanten“

Zu den ersten Gratulanten Prölls zählte der Bundeskanzler und Lebensminister Landeshauptmann-Neffe Josef Pröll (V). In die Hofburg gekommen waren außerdem die Mitglieder der NÖ Landesregierung mit den LHStv. Ernest Gabmann (V) und Heidemaria Onodi (S) sowie das Landtagspräsidium mit Edmund Freibauer (V) an der Spitze, Alt-Landeshauptmann Maurer (V), Innenminister a.D. Ernst Strasser (V), der St. Pöltner Diözesanbischof Klaus Küng und der Bürgermeister der Landeshauptstadt, Matthias Stadler (S), sowie Raiffeisen-Generalanwalt Christian Konrad. (Schluss) we/dru

 

PS:

Großes Goldenes Ehrenzeichen am Bande für den burgenländischen Landeshauptmann (2011)

Großes Goldenes Ehrenzeichen am Bande für den oberösterreichischen Landeshauptmann (2005)

 

Extrem fanatische Menschen mit einer gestörten Persönlichkeit haben:

 

„Eine fanatische Idee, die zu einem lebensbestimmenden Element geworden ist. Das „Privatrecht“ geht bei so einem Menschen über alles." (Haller).

 

LH Dr. Pröll kann augenscheinlich nicht mehr Recht vom Unrecht unterscheiden!

 

LH Dr. Pröll erlaubt dem Bundesminister Faymann, die Bundesstraße S3 nach dem NÖ Straßengesetz zu bauen!

„In den letzten 10 Jahren sind auf der Weinviertler Schnellstraße bei 168 Verkehrsunfällen 40 Menschen ums Leben gekommen, 85 Prozent im Gegenverkehrsbereich", begründete Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll den Sicherheitsausbau dieses Straßenstückes, der am 24.01.08 im NÖ Landhaus mit der Vertragsunterzeichnung und im Beisein von Bundesminister Werner Faymann fixiert wurde. Durch die Mitteltrennung könnten 80 Prozent der Unfälle vermieden werden, ist Pröll überzeugt.

 

NÖ Landesregierung verwechselt Landesstraße mit Gemeindestraße/Wirtschaftsweg (§ 3 NÖ StrG)!

NÖ Landesregierung verwechselt Gegenverkehrsstraße mit Schnellverkehrsstraße/Richtungsfahrbahn!

Land NÖ und Bund missbrauchen § 1 Abs 3 BStrG! (BGBl. II. Nr .249/2009) – kostengünstige Lösung

„Bemautung der Gegenverkehrsautostraße S3“!

 

Für Agrarökonom LH Dr. Pröll ist eine landw. Naturproduktion eine gewerbliche Produktion!

Für Agrarökonom LH Dr. Pröll ist der Pferdetrtainer in der „Spanischen“ eine landwirtschaftliche Tätighkeit!

 

„Name sticht Partei!“ – „Einer sticht Alle!“ – Briefwähler wählen in NÖ anders!“

Rechtsgrundlage §78-80 NÖ Landeswahlordnung. Die NÖ Landtagswahl 2003 und 2008 könnten dadurch verfälscht worden sein.

(konkret) Das Wahlergebnis wurde von der obersten NÖ Wahlbehörde (= Erwin Pröll, ÖVP) verkündet. Wahrscheinlich wäre es besser für die Vertrauenswürdigkeit der korrekten Abwicklung der Wahl, wenn eine Oppositionspartei oder das Justizministerium diese Aufgabe inne hätte. Es müssen ja nicht - wie bei der letzten Nationalratswahl - gleich OSZE Beobachter sein.

 

Stiller Staatsstreich der Länder

Landeshauptmann = Bundesminister (ZB: Innenministerin begleitet 20 Jahre LH Dr. Pröll).

 

Die Länder „manipulieren“ den Bund mit Hilfe „langjähriger Freundschaften“. Die „langjährigen Freundschaften“ helfen dem Land und nicht dem Bund! Manche Ländeshauptmänner machen sich ihren eigenen „mafiosen Landesstaat“ mit verländertem Innenministerium, verländertem Justizministerium, verländertem Verkehrsministerum usw. Das ergibt eine richtige Landesdiktatur!

 

Manche Bundesminister sind augenscheinlich „Strohmänner“ der Länder! Der Bund kontrolliert nicht mehr richtig! Und sie finden das noch lustig („lachendes Auge!“) Diese Landesdiktatur kostet viel Menschenleben und bringt viel Unrecht und Leid!

 

Verländerung der Justiz!?

Verländerung des Innenministeriums!?

Verländerung der Bundesstraßen!?

Verländerung der Schulbildung!?

Verländerung des Gesundheitswesens!?

 

Wahrlich, wahrlich ich sage euch: Wer nicht gerecht sondern willkürlich waltet und richtet, der ist ein Dieb und ein Räuber (Bibel). Wahrlich, wahrlich ich sage auch: Die Verfassung ist die Grundlage des Rechtsstaates und nicht die Willkür der Länder.

 

Nur das Gesetz ist die Tür zum Recht. Die Diebe und Räuber aber kommen durch die Hintertür. Sie verdrehen und beugen das Gesetz und machen sich das Recht. Die Diebe und Räuber bringen ihre Bürger aus eigensüchtigen Gründen um ihre Rechte. Der Dieb kommt nur, um zu belügen und zu betrügen und zu vernichten. Es geht dem Dieb um die eigene Ehre, um den eignen Vorteil. Die Menschen sind im gleichgültig. Sie können ruhig zugrunde gehen, wenn nur er seinen Vorteil hat.

 

Amen, amen ich sage euch: Die Verfassung ist größer als der Hochmut und das Gesetz ist größer als der Richter. Selig seid ihr, wenn ihr das wisst und danach handelt.

 

Die wahren Verbrecher sitzen in den Ämtern?

 

Das war immer schon (siehe Verwaltung und Richter im 3. Reich) und wird in diesem Land so bleiben, solange es Richter und Politiker gibt, deren Rechtsgrundlage die „langjährige Freundschaft“ und nicht das Gesetz ist.

 

Es ist alles nur Show! Es wurde viel Blut vergossen (vergleiche 3. Reich). Wer es nicht ertragen lernt, zerbricht an diesem Land! Wer sind die, die den Rechtsstaat ausgeschaltet haben?

 

Seit bestehen der StVO 1960 wurden ca. 80 % der Schnellverkehrsstraßen falsch gebaut. Es gibt bis dato keine Feststellungen dazu!

 

Der § 2 Abs 4 Z 6 GewO „Vermieten von Reittieren“ wird seit dem Jahr 1973 falsch angewendet. Es gibt bis dato keine Feststellung dazu.

 

Der § 2 Abs 4 Z 6 GewO „Einstellen von Reittieren“ wird seit dem Jahr 1988 (tausendfach) falsch angewendet. Es gibt bis dato keine Feststellung dazu.

 

Das Spanische Hofreitschule Gesetz 2000 ist augenscheinlich ein Betrugsgesetz!

Die gewerbliche „Spanische“ ist eine „Bäuerin“ und erhielt Förderungen von Euro 780.000,-- (jährlich?); unlauterer Wettbewerb usw.

 

Die NÖ Landtagswahlordnung 2001 ist augenscheinlich ein Betrugsgesetz!

„Name sticht Partei“ - „Einer sticht Alle“, „Briefwähler wählen anders“, unkontrolliertes Wahlkampfbudget, Selbstkontrolle, usw

 

Die „Verländerung der Bundesstraßen“ im Jahr 2002 dient dem Betrug (von Steuergelder), der Gesetzschändung und der Gemeingefährdung! LH Dr. Pröll nutzte diese Möglichkeit.

 

… „In Zusammenarbeit mit dem Land Niederösterreich wurden bei einigen Straßenprojekten kostengünstigere Lösungen gefunden. Bures hatte diese bereits am Donnerstag mit Landeshauptmann Erwin Pröll (ÖVP) vorgestellt - mehr dazu in noe.ORF.at.“ ….

 

… Autobahnen seien nicht immer die beste Lösung, so Bures, stattdessen könnten auch kostengünstigere Landstraßen errichtet werden. …

 

Länder bauen schizophrene Schnellverkehrsstraßen nach 2+1-Teilung mit Sperrlinien.

Missbräuchliche Anwendung der 2+1-Teilung (Richtungsfahrbahnen) durch eine Fahrbahn mit Sperrlinien! Eine Teilung der Fahrbahn mit Sperrlinien ist keine Teilung der Fahrbahn!

 

Bundesschnellstraßen mit Gegenverkehr werden nach Landesstraßengesetzen gebaut, obwohl es verboten ist!

Das Bauen von Bundesstraßen nach dem Landesstraßengesetz ist verboten; aber in Österreich üblich!

 

Bundesstraßen sind Straßen, für die der Bund zuständig ist; gemäß Bundesstraßengesetz 1971: Straßen, die für den Durchzugsverkehr Bedeutung haben; sie umfassen Autobahnen (A), Schnellstraßen (S). Obwohl der Bund oberster Bauträger ist, werden Planung, Bau und Erhaltung der Bundesstraßen von den Bundesstraßenverwaltungen der 9 Länder im Zuge der Auftragsverwaltung des Bundes erledigt.

 

Rechtswidrige Besonderheiten der Landesstraße Autostraße B 303/S3

Erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 120 Km/h (Landesstraße?!)

Schnellverkehrsstraße (Autostraße) mit tödlichem Gegenverkehr

Rechtswidrige Auf- und Abfahrten mit Gegenverkehr

Autostraße mit rechtswidrigen Betriebszufahrten (Shell, Billa)

Shell Tankstelle war als Autostraße verordnet und

Billa Markt war als Autostraße verordnet, da es kein „Ende der Autostrtaße“ gab!

Landesstraße kann keine Autostraße sein (§ 94 StVO)

Autostraße mit rechtswidrige „2+1-Teilung“ und doppelte Sperrlinien

Rechtswidrige Bodenmarkierungen, da nicht verordnet!

80 % der Unfälle wären bei rechtskonformer Ausführung vermeidbar gewesen.

Die Schnellstraße S3 wurde nach dem NÖ Straßengesetz gebaut und entspricht nicht dem Bundesstraßengesetz. LH Dr. Pröll erlaubt dem Bundesminister Faymann die Bundesstraße S3 nach dem NÖ Landesgesetz zu bauen!!

 

Die Behörde hätte die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln. Tut sie aber nicht! Kein Innenminister hat bis jetzt die wahre Sach- und Rechtslage ermitteln lassen.

 

 

Extrem fanatische Menschen mit einer gestörten Persönlichkeit haben:

 

„Eine fanatische Idee, die zu einem lebensbestimmenden Element geworden ist. Das „Privatrecht“ geht bei so einem Menschen über alles." (Haller).

 

LH Dr. Pröll kann augenscheinlich nicht mehr Recht vom Unrecht unterscheiden!

 

LH Dr. Pröll erlaubt dem Bundesminister Faymann, die Bundesstraße S3 nach dem NÖ Straßengesetz zu bauen!

„In den letzten 10 Jahren sind auf der Weinviertler Schnellstraße (20 km) bei 168 Verkehrsunfällen 40 Menschen ums Leben gekommen, 85 Prozent im Gegenverkehrsbereich", begründete Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll den Sicherheitsausbau dieses Straßenstückes, der am 24.01.08 im NÖ Landhaus mit der Vertragsunterzeichnung und im Beisein von Bundesminister Werner Faymann fixiert wurde. Durch die Mitteltrennung könnten 80 Prozent der Unfälle vermieden werden, ist Pröll überzeugt.

 

NÖ Landesregierung verwechselt Landesstraße mit Gemeindestraße (§ 3 NÖ StrG)!

NÖ Landesregierung verwechselt Gegenverkehrsstraße mit Schnellverkehrsstraße!

Land NÖ und Bund missbrauchen § 1 Abs 3 BStrG! (BGBl. II. Nr. 249/2009)- „kostengünstige Lösung“

„Bemautung der Gegenverkehrsautostraße S3“!

 

 

Für Agrarökonom LH Dr. Pröll ist eine landw. Naturproduktion eine gewerbliche Produktion!

Für Agrarökonom LH Dr. Pröll ist der Pferdetrtainer in der „Spanischen“ eine landwirtschaftliche Tätighkeit!

 

„Name sticht Partei!“ – „Einer sticht Alle!“ – Briefwähler wählen in NÖ anders!“

Rechtsgrundlage §78-80 NÖ Landeswahlordnung. Die NÖ Landtagswahl 2003 und 2008 könnten dadurch verfälscht worden sein.

(konkret) Das Wahlergebnis wurde von der obersten NÖ Wahlbehörde (= Erwin Pröll, ÖVP) verkündet. Wahrscheinlich wäre es besser für die Vertrauenswürdigkeit der korrekten Abwicklung der Wahl, wenn eine Oppositionspartei oder das Justizministerium diese Aufgabe inne hätte. Es müssen ja nicht - wie bei der letzten Nationalratswahl - gleich OSZE Beobachter sein.

 

 

 

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So

24

Jul

2011

LH Dr. Pröll - Recht und Unrecht

 

Extrem fanatische Menschen mit einer gestörten Persönlichkeit haben:

 

„Eine fanatische Idee, die zu einem lebensbestimmenden Element geworden ist. Das „Privatrecht“ geht bei so einem Menschen über alles." (Haller).

 

LH Dr. Pröll kann augenscheinlich nicht mehr Recht vom Unrecht unterscheiden!

 

LH Dr. Pröll erlaubt dem Bundesminister Faymann, die Bundesstraße S3 nach dem NÖ Straßengesetz zu bauen!

„In den letzten 10 Jahren sind auf der Weinviertler Schnellstraße bei 168 Verkehrsunfällen 40 Menschen ums Leben gekommen, 85 Prozent im Gegenverkehrsbereich", begründete Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll den Sicherheitsausbau dieses Straßenstückes, der am 24.01.08 im NÖ Landhaus mit der Vertragsunterzeichnung und im Beisein von Bundesminister Werner Faymann fixiert wurde. Durch die Mitteltrennung könnten 80 Prozent der Unfälle vermieden werden, ist Pröll überzeugt.

 

NÖ Landesregierung verwechselt Landesstraße mit Gemeindestraße (§ 3 NÖ StrG)!

NÖ Landesregierung verwechselt Gegenverkehrsstraße mit Schnellverkehrsstraße!

Land NÖ und Bund missbrauchen § 1 Abs 3 BStrG! (BGBl. II. Nr .249/2009) –

„ kostengünstige Lösung“!

„Bemautung der Gegenverkehrsautostraße S3“!

 

Für Agrarökonom LH Dr. Pröll ist eine landw. Naturproduktion eine gewerbliche Produktion!

Für Agrarökonom LH Dr. Pröll ist der Pferdetrtainer in der „Spanischen“ eine landwirtschaftliche Tätighkeit!

 

„Name sticht Partei!“ – „Einer sticht Alle!“ – Briefwähler wählen in NÖ anders!“

Rechtsgrundlage §78-80 NÖ Landeswahlordnung. Die NÖ Landtagswahl 2003 und 2008 könnten dadurch verfälscht worden sein.

(konkret) Das Wahlergebnis wurde von der obersten NÖ Wahlbehörde (= Erwin Pröll, ÖVP) verkündet. Wahrscheinlich wäre es besser für die Vertrauenswürdigkeit der korrekten Abwicklung der Wahl, wenn eine Oppositionspartei oder das Justizministerium diese Aufgabe inne hätte. Es müssen ja nicht - wie bei der letzten Nationalratswahl - gleich OSZE Beobachter sein.

 

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Sa

23

Jul

2011

Stiller Staatsstreich der Länder

Landeshauptmann = Bundesminister (ZB: Innenministerin begleitet 20 Jahre LH Dr. Pröll).

 

Die Länder „manipulieren“ den Bund mit Hilfe „langjähriger Freundschaften“. Die „langjährigen Freundschaften“ helfen dem Land und nicht dem Bund! Manche Ländeshauptmänner machen sich ihren eigenen „mafiosen Landesstaat“ mit verländertem Innenministerium, verländertem Justizministerium, verländertem Verkehrsministerum usw. Das ergibt eine richtige Landesdiktatur!

 

Manche Bundesminister sind augenscheinlich „Strohmänner“ der Länder! Der Bund kontrolliert nicht mehr richtig! Und sie finden das noch lustig („lachendes Auge!“) Diese Landesdiktatur kostet viel Menschenleben und bringt viel Unrecht und Leid!

 

Verländerung der Justiz!?

Verländerung des Innenministeriums!?

Verländerung der Bundesstraßen!?

Verländerung der Schulbildung!?

Verländerung des Gesundheitswesens!?

 

Wahrlich, wahrlich ich sage euch: Wer nicht gerecht sondern willkürlich waltet und richtet, der ist ein Dieb und ein Räuber (Bibel). Wahrlich, wahrlich ich sage auch: Die Verfassung ist die Grundlage des Rechtsstaates und nicht die Willkür der Länder.

 

Nur das Gesetz ist die Tür zum Recht. Die Diebe und Räuber aber kommen durch die Hintertür. Sie verdrehen und beugen das Gesetz und machen sich das Recht. Die Diebe und Räuber bringen ihre Bürger aus eigensüchtigen Gründen um ihre Rechte. Der Dieb kommt nur, um zu belügen und zu betrügen und zu vernichten. Es geht dem Dieb um die eigene Ehre, um den eignen Vorteil. Die Menschen sind im gleichgültig. Sie können ruhig zugrunde gehen, wenn nur er seinen Vorteil hat.

 

Amen, amen ich sage euch: Die Verfassung ist größer als der Hochmut und das Gesetz ist größer als der Richter. Selig seid ihr, wenn ihr das wisst und danach handelt.

 

Die wahren Verbrecher sitzen in den Ämtern?

 

Das war immer schon (siehe Verwaltung und Richter im 3. Reich) und wird in diesem Land so bleiben, solange es Richter und Politiker gibt, deren Rechtsgrundlage die „langjährige Freundschaft“ und nicht das Gesetz ist.

 

Es ist alles nur Show! Es wurde viel Blut vergossen (vergleiche 3. Reich). Wer es nicht ertragen lernt, zerbricht an diesem Land! Wer sind die, die den Rechtsstaat ausgeschaltet haben?

 

Seit bestehen der StVO 1960 wurden ca. 80 % der Schnellverkehrsstraßen falsch gebaut. Es gibt bis dato keine Feststellungen dazu!

 

Der § 2 Abs 4 Z 6 GewO „Vermieten von Reittieren“ wird seit dem Jahr 1973 falsch angewendet. Es gibt bis dato keine Feststellung dazu.

 

Der § 2 Abs 4 Z 6 GewO „Einstellen von Reittieren“ wird seit dem Jahr 1988 (tausendfach) falsch angewendet. Es gibt bis dato keine Feststellung dazu.

 

Das Spanische Hofreitschule Gesetz 2000 ist augenscheinlich ein Betrugsgesetz!

Die gewerbliche „Spanische“ ist eine „Bäuerin“ und erhielt Förderungen von Euro 780.000,-- (jährlich?); unlauterer Wettbewerb usw.

 

Die NÖ Landtagswahlordnung 2001 ist augenscheinlich ein Betrugsgesetz!

„Name sticht Partei“, „Briefwähler wählen anders“, unkontrolliertes Wahlkampfbudget, Selbstkontrolle, usw

 

Die „Verländerung der Bundesstraßen“ im Jahr 2002 dient dem Betrug (von Steuergelder), der Gesetzschändung und der Gemeingefährdung! LH Dr. Pröll nutzte diese Möglichkeit.

 

… „In Zusammenarbeit mit dem Land Niederösterreich wurden bei einigen Straßenprojekten kostengünstigere Lösungen gefunden. Bures hatte diese bereits am Donnerstag mit Landeshauptmann Erwin Pröll (ÖVP) vorgestellt - mehr dazu in noe.ORF.at.“ ….

 

… Autobahnen seien nicht immer die beste Lösung, so Bures, stattdessen könnten auch kostengünstigere Landstraßen errichtet werden. …

 

Länder bauen schizophrene Schnellverkehrsstraßen nach 2+1-Teilung mit Sperrlinien.

Missbräuchliche Anwendung der 2+1-Teilung (Richtungsfahrbahnen) durch eine Fahrbahn mit Sperrlinien! Eine Teilung der Fahrbahn mit Sperrlinien ist keine Teilung der Fahrbahn!

 

Bundesschnellstraßen mit Gegenverkehr werden nach Landesstraßengesetzen gebaut, obwohl es verboten ist!

Das Bauen von Bundesstraßen nach dem Landesstraßengesetz ist verboten; aber in Österreich üblich!

 

Bundesstraßen sind Straßen, für die der Bund zuständig ist; gemäß Bundesstraßengesetz 1971: Straßen, die für den Durchzugsverkehr Bedeutung haben; sie umfassen Autobahnen (A), Schnellstraßen (S). Obwohl der Bund oberster Bauträger ist, werden Planung, Bau und Erhaltung der Bundesstraßen von den Bundesstraßenverwaltungen der 9 Länder im Zuge der Auftragsverwaltung des Bundes erledigt.

 

Rechtswidrige Besonderheiten der Landesstraße Autostraße B 303/S3

Erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 120 Km/h (Landesstraße?!)

Schnellverkehrsstraße (Autostraße) mit tödlichem Gegenverkehr

Rechtswidrige Auf- und Abfahrten mit Gegenverkehr

Autostraße mit rechtswidrigen Betriebszufahrten (Shell, Billa)

Shell Tankstelle war als Autostraße verordnet und

Billa Markt war als Autostraße verordnet, da es kein „Ende der Autostrtaße“ gab!

Landesstraße kann keine Autostraße sein (§ 94 StVO)

Autostraße mit rechtswidrige „2+1-Teilung“ und doppelte Sperrlinien

Rechtswidrige Bodenmarkierungen, da nicht verordnet!

80 % der Unfälle wären bei rechtskonformer Ausführung vermeidbar gewesen.

Die Schnellstraße S3 wurde nach dem NÖ Straßengesetz gebaut und entspricht nicht dem Bundesstraßengesetz. LH Dr. Pröll erlaubt dem Bundesminister Faymann die Bundesstraße S3 nach dem NÖ Landesgesetz zu bauen!!

 

Die Behörde hätte die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln. Tut sie aber nicht! Kein Innenminister hat bis jetzt die wahre Sach- und Rechtslage ermitteln lassen.

 

Großes Goldenes Ehrenzeichen am Bande für den niederösterreichischen Landeshauptmann Dr. Pröll

Heinz Fischer würdigte NÖ Landeschef als "Bundesstimme"! 

 

„Besondere Gratulanten“

Zu den ersten Gratulanten Prölls zählte der Bundeskanzler und Lebensminister Landeshauptmann-Neffe Josef Pröll (V). In die Hofburg gekommen waren außerdem die Mitglieder der NÖ Landesregierung mit den LHStv. Ernest Gabmann (V) und Heidemaria Onodi (S) sowie das Landtagspräsidium mit Edmund Freibauer (V) an der Spitze, Alt-Landeshauptmann Maurer (V), Innenminister a.D. Ernst Strasser (V), der St. Pöltner Diözesanbischof Klaus Küng und der Bürgermeister der Landeshauptstadt, Matthias Stadler (S), sowie Raiffeisen-Generalanwalt Christian Konrad. (Schluss) we/dru

 

PS:

Großes Goldenes Ehrenzeichen am Bande für den burgenländischen Landeshauptmann

Großes Goldenes Ehrenzeichen am Bande für den oberösterreichischen Landeshauptmann

 

Extrem fanatische Menschen mit einer gestörten Persönlichkeit haben:

 

„Eine fanatische Idee, die zu einem lebensbestimmenden Element geworden ist. Das „Privatrecht“ geht bei so einem Menschen über alles." (Haller).

 

LH Dr. Pröll kann augenscheinlich nicht mehr Recht vom Unrecht unterscheiden!

 

LH Dr. Pröll erlaubt dem Bundesminister Faymann, die Bundesstraße S3 nach dem NÖ Straßengesetz zu bauen!

„In den letzten 10 Jahren sind auf der Weinviertler Schnellstraße (20 km) bei 168 Verkehrsunfällen 40 Menschen ums Leben gekommen, 85 Prozent im Gegenverkehrsbereich", begründete Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll den Sicherheitsausbau dieses Straßenstückes, der am 24.01.08 im NÖ Landhaus mit der Vertragsunterzeichnung und im Beisein von Bundesminister Werner Faymann fixiert wurde. Durch die Mitteltrennung könnten 80 Prozent der Unfälle vermieden werden, ist Pröll überzeugt.

 

NÖ Landesregierung verwechselt Landesstraße mit Gemeindestraße (§ 3 NÖ StrG)!

NÖ Landesregierung verwechselt Gegenverkehrsstraße mit Schnellverkehrsstraße!

Land NÖ und Bund missbrauchen § 1 Abs 3 BStrG! (BGBl. II. Nr. 249/2009)- „kostengünstige Lösung“

„Bemautung der Gegenverkehrsautostraße S3“!

 

 

Für Agrarökonom LH Dr. Pröll ist eine landw. Naturproduktion eine gewerbliche Produktion!

Für Agrarökonom LH Dr. Pröll ist der Pferdetrtainer in der „Spanischen“ eine landwirtschaftliche Tätighkeit!

 

„Name sticht Partei!“ – „Einer sticht Alle!“ – Briefwähler wählen in NÖ anders!“

Rechtsgrundlage §78-80 NÖ Landeswahlordnung. Die NÖ Landtagswahl 2003 und 2008 könnten dadurch verfälscht worden sein.

(konkret) Das Wahlergebnis wurde von der obersten NÖ Wahlbehörde (= Erwin Pröll, ÖVP) verkündet. Wahrscheinlich wäre es besser für die Vertrauenswürdigkeit der korrekten Abwicklung der Wahl, wenn eine Oppositionspartei oder das Justizministerium diese Aufgabe inne hätte. Es müssen ja nicht - wie bei der letzten Nationalratswahl - gleich OSZE Beobachter sein.

 

 

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Sa

16

Jul

2011

Die wahren Verbrecher sitzen in den Ämtern?

 

Wahrlich, wahrlich ich sage euch: Wer nicht gerecht sondern willkürlich richtet und waltet, der ist ein Dieb und ein Räuber (Bibel). Wahrlich, wahrlich ich sage auch: Die Verfassung ist die Grundlage des Rechtsstaates und nicht die Willkür.

 

Das Gesetz ist die Tür zum Recht. Die Diebe und Räuber aber kommen durch die Hintertür. Sie verdrehen und beugen das Gesetz und machen sich das Recht. Die Diebe und Räuber bringen ihre Bürger aus eigensüchtigen Gründen um ihre Rechte. Der Dieb kommt nur, um zu belügen und zu betrügen und zu vernichten. Es geht dem Dieb um die eigne Ehre, um den eignen Vorteil. Die Menschen sind im gleichgültig. Sie können ruhig zugrunde gehen, wenn nur er seinen Vorteil hat.

 

Amen, amen ich sage euch: Die Verfassung ist größer als der Hochmut und das Gesetz ist größer als der Richter. Selig seid ihr, wenn ihr das wisst und danach handelt.

 

Die wahren Verbrecher sitzen in den Ämtern?

 

Das war immer schon (siehe Verwaltung und Richter im 3. Reich) und wird in diesem Land so bleiben, solange es Richter und Politiker gibt, deren Rechtsgrundlage die „langjährige Freundschaft“ und nicht das Gesetz ist.

 

Es ist alles nur Show! Es wurde viel Blut vergossen (vergleiche 3. Reich). Wer es nicht ertragen lernt, zerbricht an diesem Land! Wer sind die, die den Rechtsstaat ausgeschaltet haben?

 

Seit bestehen der StVO 1960 wurden ca. 80 % der Schnellverkehrsstraßen falsch gebaut. Es gibt bis dato keine Feststellungen dazu!

 

Der § 2 Abs 4 Z 6 GewO „Vermieten von Reittieren“ wird seit dem Jahr 1973 falsch angewendet. Es gibt bis dato keine Feststellung dazu.

 

Der § 2 Abs 4 Z 6 GewO „Einstellen von Reittieren“ wird seit dem Jahr 1988 (tausendfach) falsch angewendet. Es gibt bis dato keine Feststellung dazu.

 

Das Spanische Hofreitschule Gesetz 2000 ist augenscheinlich ein Betrugsgesetz!

Die gewerbliche „Spanische“ ist eine „Bäuerin“ und erhielt Förderungen von Euro 780.000,-- (jährlich?); unlauterer Wettbewerb usw.

 

Die NÖ Landtagswahlordnung 2001 ist augenscheinlich ein Betrugsgesetz!

„Name sticht Partei“, „Briefwähler wählen anders“, unkontrolliertes Wahlkampfbudget, Selbstkontrolle, usw

 

Die „Verländerung der Bundesstraßen“ im Jahr 2002 dient dem Betrug (von Steuergelder), der Gesetzschändung und der Gemeingefährdung! LH Dr. Pröll nutzte diese Möglichkeit.

 

… „In Zusammenarbeit mit dem Land Niederösterreich wurden bei einigen Straßenprojekten kostengünstigere Lösungen gefunden. Bures hatte diese bereits am Donnerstag mit Landeshauptmann Erwin Pröll (ÖVP) vorgestellt - mehr dazu in noe.ORF.at.“ ….

 

… Autobahnen seien nicht immer die beste Lösung, so Bures, stattdessen könnten auch kostengünstigere Landstraßen errichtet werden. …

 

Länder bauen schizophrene Schnellverkehrsstraßen nach 2+1-Teilung mit Sperrlinien.

Missbräuchliche Anwendung der 2+1-Teilung (Richtungsfahrbahnen) durch eine Fahrbahn mit Sperrlinien! Eine Teilung der Fahrbahn mit Sperrlinien ist keine Teilung der Fahrbahn!

 

Bundesschnellstraßen mit Gegenverkehr werden nach Landesstraßengesetzen gebaut, obwohl es verboten ist!

Das Bauen von Bundesstraßen nach dem Landesstraßengesetz ist verboten; aber in Österreich üblich!

 

Bundesstraßen sind Straßen, für die der Bund zuständig ist; gemäß Bundesstraßengesetz 1971: Straßen, die für den Durchzugsverkehr Bedeutung haben; sie umfassen Autobahnen (A), Schnellstraßen (S). Obwohl der Bund oberster Bauträger ist, werden Planung, Bau und Erhaltung der Bundesstraßen von den Bundesstraßenverwaltungen der 9 Länder im Zuge der Auftragsverwaltung des Bundes erledigt.

 

 

 

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Do

14

Jul

2011

Botschaft Gottes - LH Dr. Pröll

Botschaft Gottes

Gewidmet: LH Dr. Pröll und seinem Team

 

Hört dieses Wort,

die ihr die Schwachen verfolgt

und die Armen unterdrückt.

 

Ich ärgere mich über euch,

ihr macht die Menschen zu Sklaven,

zwingt die Bürger vor euer politisches Gericht.

 

Ihr erniedrigt das Volk,

die Schwachen behandelt ihr ungerecht,

ihr ärgert sie bis in den Tod.

 

Mit List reißt ihr den Reichtum an euch,

ihr könnt nicht mehr richtig und falsch unterscheiden.

 

Viele Male habe ich euch gewarnt,

viele eurer Söhne und Töchter haben meine Botschaft verkündet,

doch ihr seid nicht zu mir zurückgekehrt.

 

Ihr belügt die Menschen,

verdreht die Gesetze,

mit falschen Tatsachen und falschem Sachverhalt

betrügt ihr das Land.

 

Ihr habt das Recht in Gift verwandelt

und die Frucht der Gerechtigkeit in Essig.

 

Bei Gericht hassen sie den,

der zur Gerechtigkeit mahnt,

und wer Wahres redet,

den verabscheuen sie.

 

Ihr bringt die Unschuldigen in Not,

ihr lasst euch bestechen,

und weist den Bürger ab bei Gericht.

 

Ihr lügt, betrügt, tötet,

benutzt falsche Gesetze für eure Zwecke,

verhängt rechtswidrige Strafen.

 

Es erfüllt mich mit Abscheu,

wenn ich sehe,

wie ihr vorgibt mich zu lieben.

 

Ich mag eure Feste nicht,

ich verabscheue sie,

und kann eure Feiern nicht riechen.

 

Eure großzügigen Spenden,

gestohlen vom Volk,

beeindrucken mich nicht.

Ich will eure Musik und verlogenen Worte nicht hören.

 

Jetzt fühlt ihr euch noch wohl,

wie ihr auf euren Stühlen sitzt,

üppige Mahlzeit zu euch nehmt,

guten Wein trinkt,

und so manch große Worte sprecht.

 

Dabei verschwendet ihr das Vermögen,

herrscht willkürlich und bedenkt nicht,

dass euer Verhalten ins Verderben führt.

 

Ich warne euch vor der kommenden Frage:

„Verwalter, was hast du getan - für meine Schöpfung?“

 

Ich verabscheue euren Stolz,

und hasse eure Sorglosigkeit!

Das Fest ist bald vorbei.

 

Für mich ist wichtig,

das Recht, Gerechtigkeit und Barmherzigkeit strömen

wie ein nie versiegender Fluss!

 

Hasst das Böse, liebt das Gute,

und bringt bei Gericht das Recht zur Geltung!

 

Sucht mich,

und ihr könnt euren Hochmut zähmen.

Sucht mich,

dann werdet ihr leben.

 

(Das sind sinngemäß die Worte, die AMOS vor ca. 2.700 Jahren in Visionen gehört hat!)

 

 

 

 

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Di

12

Jul

2011

Ist Johanna Mikl-Leitner die Verländerung des Innenministeriums?

„Mafiose Verländerung des Bundes“

Ist Johanna Mikl-Leitner die Verländerung der Polizei?

Ist LH Dr. Pröll die Verländerung der Schnellverkehrsstraßen (Bundesstraßen)? 

Steht LH Dr. Pröll für manipulierbare Wahlen?

 

 

„Langjährige Freunde“ werden Bundesminister – im mafiosen Dienste des Landes!

„Langjährige Freunde“ werden Richter - im mafiosen Dienste des Landes!

Rechtsgrundlage ist nicht das Gesetz, sondern die Freundschaft!

Dafür werden „Freunde“ regelmäßig geehrt. Diese Ehrungen gehören zum System!

Die „Freunde“ kontrolliert nicht bzw. die „Freunde“ verändern und richten den Sachverhalt!

 

VieleLandeshauptleute gleichen Massenmördern! ZB fordert LH Dr. Pröll Gesetzlosigkeit viel Menschenleben! LH Dr. Pröll kann nicht mehr richtig und falsch unterscheiden.

 

Ca. 80 % der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Rechtsordnung – Massengefährdung durch Länder!

 

NÖ Landtagswahl ist manipulierbar! – „Name sticht Partei!“ - Briefwähler wählen anders!

 

Viele Länder können landwirtschaftliche Naturproduktion von gewerblicher Produktion nicht unterscheiden - zum Schaden vieler Bauern!

Viele bäuerliche Pferdehaltungsbetriebe werden zum Gewerbe erklärt. Die gewerbliche „Spanische“ (Hofreitschule) hingegen ist eine „Bäuerin“ und wird mit (EU) Bauerngelder gefördert!

 

Die Behörde hätte die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln! Die Behörde ist aber an der wahren Sach-und Rechtslage nicht interessiert!

 

Kein Innenminister hat bis jetzt die wahre Sach- und Rechtslage ermitteln lassen.

 

Autostraße/Kraftfahrstraße ist ein Begriff der Straßenverkehrsordnung. Trotzdem wird der Begriff „Autostraße“ im Unfallbericht verschwiegen.

 

Bundesstraße und Landesstraße werden regelmäßig „verwechselt“.

 

Der (vermeindliche) „Rechtsstaat“ vertschweigt viel, zum Schaden der Bürger. Das geht nur durch die „Freunderlwirtschaft in Schlüsselämtern“ sprich „Verländerung des Bundes durch Freunderlwirtschaft“!

 

„Es geht aber nichts verloren!“ - „Das Verborgene wird offenbar werden!“

Für viele wäre es besser gewesen, sie hätten das Amt nie bekommen.

 

Autobahn, Autostraße/Kraftfahrstraße

 

Auf Autobahnen und Autostraßen/Kraftfahrstraßen inklusive Auf- und Abfahrt (Fahrbahn, Mittelstreifen, Seitenstreifen, Bankett) darf man nicht Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten usw.

 

Richtungsfahrbahn – Man darf auf der Fahrbah, Seitenstreifen, Bankett nicht Halten Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten usw.

 

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

Ca. 80 % der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Rechtsordnung!

Ca 80% der Unfälle auf Schnellverkehrsstraßen wären bei Einhaltung der Gesetze so vermeidbar!

Die Behörde hätte die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln! Wird aber nicht! Kein Innenminister hat bis jetzt die wahre Sach- und Rechtslage ermitteln lassen.

 

 

Johanna Mikl-Leitner

ist eine österreichische Politikerin der ÖVP. Von 2003 bis 2011 war sie Landesrätin in Niederösterreich und seit dem 21. April 2011 ist sie österreichische Innenministerin.

 

Johanna Mikl-Leitner vertrat zwischen dem 29. Oktober 1999 und dem 18. April 2003 die ÖVP im Nationalrat.

 

Die „Verländerung der Bundesstraßen“ im Jahr 2002 dient dem Betrug (von Steuergelder), der Gesetzschändung und der Gemeingefährdung! LH Dr. Pröll nutzte diese Möglichkeit.

 

Ca. 80 % der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Rechtsordnung!

Ca 80% der Unfälle auf Schnellverkehrsstraßen wären bei Einhaltung der Gesetze so vermeidbar!

Die Behörde hätte die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln! Wird aber nicht! Kein Innenminister hat bis jetzt die wahren Sach- und Rechtslage ermitteln lassen.

 

(orf) LH Pröll: "Lachendes und weinendes Auge"

Mit einem lachenden und einem weinenden Auge sieht Landeshauptmann Erwin Pröll den Wechsel von Johanna Mikl-Leitner in die Bundespolitik. Sie habe ihn fast 20 Jahre begleitet. Pröll ist überzeugt, dass sie eine "gute Innenministerin" sein werde.

 

 

So mancher Landeshauptmann hat viel, viel, viel Blut an den Händen kleben.

Die Landeshauptleute sind gut organisiert.

 

… „In den letzten 10 Jahren sind auf der Weinviertler Schnellstraße (ca. 20 km) bei 168 Verkehrsunfällen 40 Menschen ums Leben gekommen, 85 Prozent im Gegenverkehrsbereich", begrundete Landeshauptmann Dr. Erwin Proll den Sicherheitsausbau dieses Straßenstückes, der heute im NO Landhaus mit der Vertragsunterzeichnung und im Beisein von Bundesminister Werner Faymann fixiert wurde. Durch die Mitteltrennung könnten 80 Prozent der Unfälle vermieden werden, ist Pröll uberzeugt. …. (Amtl. Nachrichten)

 

Die Weinviertler Schnellstraße S3 wurde nach dem NÖ Straßengesetz gebaut, obwohl es gemäß § 1 NÖ StrG verboten ist. LH Dr. Pröll ruiniert den Rechtsstaat. LH Dr. Pröll zieht alle seine Freunde in den Abgrund.

 

(orf) LH Pröll: "Lachendes und weinendes Auge"

Mit einem lachenden und einem weinenden Auge sieht Landeshauptmann Erwin Pröll den Wechsel von Johanna Mikl-Leitner in die Bundespolitik. Sie habe ihn fast 20 Jahre begleitet. Pröll ist überzeugt, dass sie eine "gute Innenministerin" sein werde.

 

 

Die großen (und geehrten) Verbrecher „sitzen“ in den Ämtern und terrorisieren unser Land! Geschützt wird so mancher vom Freund bzw. Freundin!

 

Die „Verländerung der Bundesstraßen“ im Jahr 2002 dient dem Betrug (von Steuergelder), der Gesetzschändung und der Gemeingefährdung! LH Dr. Pröll nutzte diese Möglichkeit.

 

… „In Zusammenarbeit mit dem Land Niederösterreich wurden bei einigen Straßenprojekten kostengünstigere Lösungen gefunden. Bures hatte diese bereits am Donnerstag mit Landeshauptmann Erwin Pröll (ÖVP) vorgestellt - mehr dazu in noe.ORF.at.“ ….

 

… Autobahnen seien nicht immer die beste Lösung, so Bures, stattdessen könnten auch kostengünstigere Landstraßen errichtet werden. …

 

Schizophrene Schnellverkehrsstraßen mit 2+1-Teilung werden als Landesstraßen gebaut!

 

Autostraßen mit Gegenverkehr sind Landesstraßen!

 

Schnellstraßen werden nach dem Landesstraßengesetz gebaut!

 

80 % der Unfälle auf Schnellverkehrsstraßen mit Gegenverkehr (2+1-Teilung) wären nach LH Dr. Pröll vermeidbar. LH Dr. Pröll baut und verwaltet diese „Geisterfahrerautostraßen“ trotzdem.

 

Kurioses:Gemeindewege (Erschließung von landwirtschaftlichen Flächen) werden als Landesstraßen bzw. Bundesstraßen gebaut und verwaltet (siehe § 3 NÖ StrG).

 

Befangenheit?:    

(orf) LH Pröll: "Lachendes und weinendes Auge"

Mit einem lachenden und einem weinenden Auge sieht Landeshauptmann Erwin Pröll den Wechsel von Johanna Mikl-Leitner in die Bundespolitik. Sie habe ihn fast 20 Jahre begleitet. Pröll ist überzeugt, dass sie eine "gute Innenministerin" sein werde.

 

 

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So

10

Jul

2011

LH Dr. Pröll Gesetzlosigkeit fordert viel Menschenleben

„Mafiose Verländerung des Bundes“

 

„Langjährige Freunde“ werden Bundesminister – im mafiosen Dienste des Landes!

„Langjährige Freunde“ werden Richter - im mafiosen Dienste des Landes!

„Freunde“ werden regelmäßig geehrt. Diese Ehrungen gehören zum System!

 

Dafür kontrolliert niemand:

 

VieleLandeshauptleute gleichen Massenmördern! ZB fordert LH Dr. Pröll Gesetzlosigkeit viel Menschenleben!

 

Ca. 80 % der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Rechtsordnung – Massengefährdung durch Länder!

 

NÖ Landtagswahl ist manipulierbar! – „Name sticht Partei!“ - Briefwähler wählen anders!

 

Länder können landwirtschaftliche Naturproduktion von gewerblicher Produktion nicht unterscheiden - zum Schaden vieler Bauern! Die „Spanische“ freut sich.

 

Die Behörde hätte die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln! Die Behörde ist aber an der wahren Sach-und Rechtslage nicht interessiert!

 

Kein Innenminister hat bis jetzt die wahre Sach- und Rechtslage ermitteln lassen.

 

Autostraße/Kraftfahrstraße ist ein Begriff der Straßenverkehrsordnung. Trotzdem wird der Begriff „Autostraße“ im Unfallbericht verschwiegen.

 

Bundesstraße und Landesstraße werden regelmäßig „verwechselt“.

 

Der (vermeindliche) „Rechtsstaat“ vertschweigt viel, zum Schaden der Bürger. Das geht nur durch die „Freunderlwirtschaft in Schlüsselämtern“ sprich „Verländerung des Bundes durch Freunderlwirtschaft“!

 

„Es geht aber nichts verloren!“ - „Das Verborgene wird offenbar werden!“

Für viele wäre es besser gewesen, sie hätten das Amt nie bekommen.

 

Autobahn, Autostraße/Kraftfahrstraße

 

Auf Autobahnen und Autostraßen/Kraftfahrstraßen inklusive Auf- und Abfahrt (Fahrbahn, Mittelstreifen, Seitenstreifen, Bankett) darf man nicht Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten usw.

 

Richtungsfahrbahn – Man darf auf der Fahrbah, Seitenstreifen, Bankett nicht Halten Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten usw.

 

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

Ca. 80 % der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Rechtsordnung!

Ca 80% der Unfälle auf Schnellverkehrsstraßen wären bei Einhaltung der Gesetze so vermeidbar!

Die Behörde hätte die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln! Wird aber nicht! Kein Innenminister hat bis jetzt die wahre Sach- und Rechtslage ermitteln lassen.

 

 

Johanna Mikl-Leitner

ist eine österreichische Politikerin der ÖVP. Von 2003 bis 2011 war sie Landesrätin in Niederösterreich und seit dem 21. April 2011 ist sie österreichische Innenministerin.

 

Johanna Mikl-Leitner vertrat zwischen dem 29. Oktober 1999 und dem 18. April 2003 die ÖVP im Nationalrat.

 

Die „Verländerung der Bundesstraßen“ im Jahr 2002 dient dem Betrug (von Steuergelder), der Gesetzschändung und der Gemeingefährdung! LH Dr. Pröll nutzte diese Möglichkeit.

 

Ca. 80 % der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Rechtsordnung!

Ca 80% der Unfälle auf Schnellverkehrsstraßen wären bei Einhaltung der Gesetze so vermeidbar!

Die Behörde hätte die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln! Wird aber nicht! Kein Innenminister hat bis jetzt die wahren Sach- und Rechtslage ermitteln lassen.

 

(orf) LH Pröll: "Lachendes und weinendes Auge"

Mit einem lachenden und einem weinenden Auge sieht Landeshauptmann Erwin Pröll den Wechsel von Johanna Mikl-Leitner in die Bundespolitik. Sie habe ihn fast 20 Jahre begleitet. Pröll ist überzeugt, dass sie eine "gute Innenministerin" sein werde.

 

 

So mancher Landeshauptmann hat viel, viel, viel Blut an den Händen kleben.

Die Landeshauptleute sind gut organisiert.

 

… „In den letzten 10 Jahren sind auf der Weinviertler Schnellstraße (ca. 20 km) bei 168 Verkehrsunfällen 40 Menschen ums Leben gekommen, 85 Prozent im Gegenverkehrsbereich", begrundete Landeshauptmann Dr. Erwin Proll den Sicherheitsausbau dieses Straßenstückes, der heute im NO Landhaus mit der Vertragsunterzeichnung und im Beisein von Bundesminister Werner Faymann fixiert wurde. Durch die Mitteltrennung könnten 80 Prozent der Unfälle vermieden werden, ist Pröll uberzeugt. …. (Amtl. Nachrichten)

 

Die Weinviertler Schnellstraße S3 wurde nach dem NÖ Straßengesetz gebaut, obwohl es gemäß § 1 NÖ StrG verboten ist. LH Dr. Pröll ruiniert den Rechtsstaat. LH Dr. Pröll zieht alle seine Freunde in den Abgrund.

 

(orf) LH Pröll: "Lachendes und weinendes Auge"

Mit einem lachenden und einem weinenden Auge sieht Landeshauptmann Erwin Pröll den Wechsel von Johanna Mikl-Leitner in die Bundespolitik. Sie habe ihn fast 20 Jahre begleitet. Pröll ist überzeugt, dass sie eine "gute Innenministerin" sein werde.

 

 

Die großen (und geehrten) Verbrecher „sitzen“ in den Ämtern und terrorisieren unser Land! Geschützt wird so mancher vom Freund bzw. Freundin!

 

Die „Verländerung der Bundesstraßen“ im Jahr 2002 dient dem Betrug (von Steuergelder), der Gesetzschändung und der Gemeingefährdung! LH Dr. Pröll nutzte diese Möglichkeit.

 

… „In Zusammenarbeit mit dem Land Niederösterreich wurden bei einigen Straßenprojekten kostengünstigere Lösungen gefunden. Bures hatte diese bereits am Donnerstag mit Landeshauptmann Erwin Pröll (ÖVP) vorgestellt - mehr dazu in noe.ORF.at.“ ….

 

… Autobahnen seien nicht immer die beste Lösung, so Bures, stattdessen könnten auch kostengünstigere Landstraßen errichtet werden. …

 

Schizophrene Schnellverkehrsstraßen mit 2+1-Teilung werden als Landesstraßen gebaut!

 

Autostraßen mit Gegenverkehr sind Landesstraßen!

 

Schnellstraßen werden nach dem Landesstraßengesetz gebaut!

 

80 % der Unfälle auf Schnellverkehrsstraßen mit Gegenverkehr (2+1-Teilung) wären nach LH Dr. Pröll vermeidbar. LH Dr. Pröll baut und verwaltet diese „Geisterfahrerautostraßen“ trotzdem.

 

Kurioses:Gemeindewege (Erschließung von landwirtschaftlichen Flächen) werden als Landesstraßen bzw. Bundesstraßen gebaut und verwaltet (siehe § 3 NÖ StrG).

 

Befangenheit?:    

(orf) LH Pröll: "Lachendes und weinendes Auge"

Mit einem lachenden und einem weinenden Auge sieht Landeshauptmann Erwin Pröll den Wechsel von Johanna Mikl-Leitner in die Bundespolitik. Sie habe ihn fast 20 Jahre begleitet. Pröll ist überzeugt, dass sie eine "gute Innenministerin" sein werde.

 

 

 

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So

10

Jul

2011

Mafiose Verländerung des Bundes

 

Langjährige Freunde werden Bundesminister - im Dienste des Landes


Langjährige Freunde werden Richter - im Dienste des Landes

 

Ca. 80 % der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Rechtsordnung – Massengefährdung durch Länder

 

Die Behörde hätte die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln! Die Behörde ist aber an der wahren Sach-und Rechtslage nicht interessiert!

 

Kein Innenminister hat bis jetzt die wahre Sach- und Rechtslage ermitteln lassen.

 

Autostraße/Kraftfahrstraße ist ein Begriff der Straßenverkehrsordnung. Trotzdem wird der Begriff „Autostraße“ im Unfallbericht verschwiegen.

 

Bundesstraße und Landesstraße werden regelmäßig „verwechselt“.

 

Der (vermeindliche) „Rechtsstaat“ vertschweigt viel, zum Schaden der Bürger. Das geht nur durch die „Verfreundung von Schlüsselämtern“ sprich „Verländerung des Bundes“!

 

„Es geht aber nichts verloren“! - „Das Verborgene wird offenbar werden“!

Für viele wäre es besser gewesen, sie hätten das Amt nie bekommen.

 

Autobahn, Autostraße/Kraftfahrstraße

 

Auf Autobahnen und Autostraßen/Kraftfahrstraße inklusive Auffahrt und Abfahrt (Fahrbahn, Mittelstreifen, Seitenstreifen, Bankett) darf man nicht Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten usw.

 

Richtungsfahrbahn – Man darf auf der Fahrbah, Seitenstreifen, Bankett nicht Halten Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten usw.

 

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

Ca. 80 % der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Rechtsordnung!

Ca 80% der Unfälle auf Schnellverkehrsstraßen wären bei Einhaltung der Gesetze so vermeidbar!

Die Behörde hätte die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln! Wird aber nicht! Kein Innenminister hat bis jetzt die wahre Sach- und Rechtslage ermitteln lassen.

 

 

Johanna Mikl-Leitner

ist eine österreichische Politikerin der ÖVP. Von 2003 bis 2011 war sie Landesrätin in Niederösterreich und seit dem 21. April 2011 ist sie österreichische Innenministerin.

 

Johanna Mikl-Leitner vertrat zwischen dem 29. Oktober 1999 und dem 18. April 2003 die ÖVP im Nationalrat.

 

Die „Verländerung der Bundesstraßen“ im Jahr 2002 dient dem Betrug (von Steuergelder), der Gesetzschändung und der Gemeingefährdung! LH Dr. Pröll nutzte diese Möglichkeit.

 

Ca. 80 % der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Rechtsordnung!

Ca 80% der Unfälle auf Schnellverkehrsstraßen wären bei Einhaltung der Gesetze so vermeidbar!

Die Behörde hätte die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln! Wird aber nicht! Kein Innenminister hat bis jetzt die wahren Sach- und Rechtslage ermitteln lassen.

 

(orf) LH Pröll: "Lachendes und weinendes Auge"

Mit einem lachenden und einem weinenden Auge sieht Landeshauptmann Erwin Pröll den Wechsel von Johanna Mikl-Leitner in die Bundespolitik. Sie habe ihn fast 20 Jahre begleitet. Pröll ist überzeugt, dass sie eine "gute Innenministerin" sein werde.

 

 

So mancher Landeshauptmann hat viel, viel, viel Blut an den Händen kleben.

Die Landeshauptleute sind gut organisiert.

 

… „In den letzten 10 Jahren sind auf der Weinviertler Schnellstraße (ca. 20 km) bei 168 Verkehrsunfällen 40 Menschen ums Leben gekommen, 85 Prozent im Gegenverkehrsbereich", begrundete Landeshauptmann Dr. Erwin Proll den Sicherheitsausbau dieses Straßenstückes, der heute im NO Landhaus mit der Vertragsunterzeichnung und im Beisein von Bundesminister Werner Faymann fixiert wurde. Durch die Mitteltrennung könnten 80 Prozent der Unfälle vermieden werden, ist Pröll uberzeugt. …. (Amtl. Nachrichten)

 

Die Weinviertler Schnellstraße S3 wurde nach dem NÖ Straßengesetz gebaut, obwohl es gemäß § 1 NÖ StrG verboten ist. LH Dr. Pröll ruiniert den Rechtsstaat. LH Dr. Pröll zieht alle seine Freunde in den Abgrund.

 

(orf) LH Pröll: "Lachendes und weinendes Auge"

Mit einem lachenden und einem weinenden Auge sieht Landeshauptmann Erwin Pröll den Wechsel von Johanna Mikl-Leitner in die Bundespolitik. Sie habe ihn fast 20 Jahre begleitet. Pröll ist überzeugt, dass sie eine "gute Innenministerin" sein werde.

 

 

Die großen (und geehrten) Verbrecher „sitzen“ in den Ämtern und terrorisieren unser Land! Geschützt wird so mancher vom Freund bzw. Freundin!

 

Die „Verländerung der Bundesstraßen“ im Jahr 2002 dient dem Betrug (von Steuergelder), der Gesetzschändung und der Gemeingefährdung! LH Dr. Pröll nutzte diese Möglichkeit.

 

… „In Zusammenarbeit mit dem Land Niederösterreich wurden bei einigen Straßenprojekten kostengünstigere Lösungen gefunden. Bures hatte diese bereits am Donnerstag mit Landeshauptmann Erwin Pröll (ÖVP) vorgestellt - mehr dazu in noe.ORF.at.“ ….

 

… Autobahnen seien nicht immer die beste Lösung, so Bures, stattdessen könnten auch kostengünstigere Landstraßen errichtet werden. …

 

Schizophrene Schnellverkehrsstraßen mit 2+1-Teilung werden als Landesstraßen gebaut!

 

Autostraßen mit Gegenverkehr sind Landesstraßen!

 

Schnellstraßen werden nach dem Landesstraßengesetz gebaut!

 

80 % der Unfälle auf Schnellverkehrsstraßen mit Gegenverkehr (2+1-Teilung) wären nach LH Dr. Pröll vermeidbar. LH Dr. Pröll baut und verwaltet diese „Geisterfahrerautostraßen“ trotzdem.

 

Kurioses:Gemeindewege (Erschließung von landwirtschaftlichen Flächen) werden als Landesstraßen bzw. Bundesstraßen gebaut und verwaltet (siehe § 3 NÖ StrG).

 

Befangenheit?:    

(orf) LH Pröll: "Lachendes und weinendes Auge"

Mit einem lachenden und einem weinenden Auge sieht Landeshauptmann Erwin Pröll den Wechsel von Johanna Mikl-Leitner in die Bundespolitik. Sie habe ihn fast 20 Jahre begleitet. Pröll ist überzeugt, dass sie eine "gute Innenministerin" sein werde.

 

 

 

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So

10

Jul

2011

"Verländerung" des Bundes durch LH Dr. Pröll?

 

Ca. 80 % der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Rechtsordnung – Massengefährdung durch Länder

 

Die Behörde hätte die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln! Die Behörde ist aber an der wahren Sach-und Rechtslage nicht interessiert!

 

Kein Innenminister hat bis jetzt die wahre Sach- und Rechtslage ermitteln lassen.

 

Autostraße/Kraftfahrstraße ist ein Begriff der Straßenverkehrsordnung. Trotzdem wird der Begriff „Autostraße“ im Unfallbericht verschwiegen.

 

Bundesstraße und Landesstraße werden regelmäßig „verwechselt“.

 

Der (vermeindliche) „Rechtsstaat“ vertschweigt viel, zum Schaden der Bürger. Das geht nur durch die „Verfreundung von Schlüsselämtern“ sprich „Verländerung des Bundes“!

 

„Es geht aber nichts verloren“! - „Das Verborgene wird offenbar werden“!

Für viele wäre es besser gewesen, sie hätten das Amt nie bekommen.

 

Autobahn, Autostraße/Kraftfahrstraße

 

Auf Autobahnen und Autostraßen/Kraftfahrstraße inklusive Auffahrt und Abfahrt (Fahrbahn, Mittelstreifen, Seitenstreifen, Bankett) darf man nicht Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten usw.

 

Richtungsfahrbahn – Man darf auf der Fahrbah, Seitenstreifen, Bankett nicht Halten Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten usw.

 

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

Ca. 80 % der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Rechtsordnung!

Ca 80% der Unfälle auf Schnellverkehrsstraßen wären bei Einhaltung der Gesetze so vermeidbar!

Die Behörde hätte die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln! Wird aber nicht! Kein Innenminister hat bis jetzt die wahre Sach- und Rechtslage ermitteln lassen.

 

 

Johanna Mikl-Leitner

ist eine österreichische Politikerin der ÖVP. Von 2003 bis 2011 war sie Landesrätin in Niederösterreich und seit dem 21. April 2011 ist sie österreichische Innenministerin.

 

Johanna Mikl-Leitner vertrat zwischen dem 29. Oktober 1999 und dem 18. April 2003 die ÖVP im Nationalrat.

 

Die „Verländerung der Bundesstraßen“ im Jahr 2002 dient dem Betrug (von Steuergelder), der Gesetzschändung und der Gemeingefährdung! LH Dr. Pröll nutzte diese Möglichkeit.

 

Ca. 80 % der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Rechtsordnung!

Ca 80% der Unfälle auf Schnellverkehrsstraßen wären bei Einhaltung der Gesetze so vermeidbar!

Die Behörde hätte die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln! Wird aber nicht! Kein Innenminister hat bis jetzt die wahren Sach- und Rechtslage ermitteln lassen.

 

(orf) LH Pröll: "Lachendes und weinendes Auge"

Mit einem lachenden und einem weinenden Auge sieht Landeshauptmann Erwin Pröll den Wechsel von Johanna Mikl-Leitner in die Bundespolitik. Sie habe ihn fast 20 Jahre begleitet. Pröll ist überzeugt, dass sie eine "gute Innenministerin" sein werde.

 

 

So mancher Landeshauptmann hat viel, viel, viel Blut an den Händen kleben.

Die Landeshauptleute sind gut organisiert.

 

… „In den letzten 10 Jahren sind auf der Weinviertler Schnellstraße (ca. 20 km) bei 168 Verkehrsunfällen 40 Menschen ums Leben gekommen, 85 Prozent im Gegenverkehrsbereich", begrundete Landeshauptmann Dr. Erwin Proll den Sicherheitsausbau dieses Straßenstückes, der heute im NO Landhaus mit der Vertragsunterzeichnung und im Beisein von Bundesminister Werner Faymann fixiert wurde. Durch die Mitteltrennung könnten 80 Prozent der Unfälle vermieden werden, ist Pröll uberzeugt. …. (Amtl. Nachrichten)

 

Die Weinviertler Schnellstraße S3 wurde nach dem NÖ Straßengesetz gebaut, obwohl es gemäß § 1 NÖ StrG verboten ist. LH Dr. Pröll ruiniert den Rechtsstaat. LH Dr. Pröll zieht alle seine Freunde in den Abgrund.

 

(orf) LH Pröll: "Lachendes und weinendes Auge"

Mit einem lachenden und einem weinenden Auge sieht Landeshauptmann Erwin Pröll den Wechsel von Johanna Mikl-Leitner in die Bundespolitik. Sie habe ihn fast 20 Jahre begleitet. Pröll ist überzeugt, dass sie eine "gute Innenministerin" sein werde.

 

 

Die großen (und geehrten) Verbrecher „sitzen“ in den Ämtern und terrorisieren unser Land! Geschützt wird so mancher vom Freund bzw. Freundin!

 

Die „Verländerung der Bundesstraßen“ im Jahr 2002 dient dem Betrug (von Steuergelder), der Gesetzschändung und der Gemeingefährdung! LH Dr. Pröll nutzte diese Möglichkeit.

 

… „In Zusammenarbeit mit dem Land Niederösterreich wurden bei einigen Straßenprojekten kostengünstigere Lösungen gefunden. Bures hatte diese bereits am Donnerstag mit Landeshauptmann Erwin Pröll (ÖVP) vorgestellt - mehr dazu in noe.ORF.at.“ ….

 

… Autobahnen seien nicht immer die beste Lösung, so Bures, stattdessen könnten auch kostengünstigere Landstraßen errichtet werden. …

 

Schizophrene Schnellverkehrsstraßen mit 2+1-Teilung werden als Landesstraßen gebaut!

 

Autostraßen mit Gegenverkehr sind Landesstraßen!

 

Schnellstraßen werden nach dem Landesstraßengesetz gebaut!

 

80 % der Unfälle auf Schnellverkehrsstraßen mit Gegenverkehr (2+1-Teilung) wären nach LH Dr. Pröll vermeidbar. LH Dr. Pröll baut und verwaltet diese „Geisterfahrerautostraßen“ trotzdem.

 

Kurioses:Gemeindewege (Erschließung von landwirtschaftlichen Flächen) werden als Landesstraßen bzw. Bundesstraßen gebaut und verwaltet (siehe § 3 NÖ StrG).

 

Befangenheit?:    

(orf) LH Pröll: "Lachendes und weinendes Auge"

Mit einem lachenden und einem weinenden Auge sieht Landeshauptmann Erwin Pröll den Wechsel von Johanna Mikl-Leitner in die Bundespolitik. Sie habe ihn fast 20 Jahre begleitet. Pröll ist überzeugt, dass sie eine "gute Innenministerin" sein werde.

 

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Sa

09

Jul

2011

Massengefährdung - Autostraße/Kraftfahrstraße

 

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

Autobahnen und Autostraßen sind Kraftfahrstraßen für den Schnellverkehr.

Auf Autobahnen und Autostraßen/Kraftfahrstraßen inklusive Auf- und Abfahrt (Fahrbahn, Mittelstreifen, Seitenstreifen, Bankett) darf man nicht Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten usw. Man darf mit dem Kraftfahrzeug nur in eine Richtung fahren.

 

Richtungsfahrbahn – Man darf auf der Fahrbahn, Seitenstreifen, Bankett nicht Halten Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten usw.

 

Kraftfahrstraßen mit doppelten Sperrlinien zur „Teilung der Fahrstreifen‘“ sind Gegenverkehrsstraßen.

 

Gegenverkehrsstraßen sind keine autobahnähnliche Straßen.

 

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

Ca. 80 % der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Rechtsordnung!

Ca 80% der Unfälle auf Schnellverkehrsstraßen wären bei Einhaltung der Gesetze so vermeidbar!

Die Behörde hätte die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln! Wird aber nicht!

 

 

Von: Karl Deninger [mailto:karldeninger@gmail.com]
Gesendet: Dienstag, 22. März 2011 18:09
An: 'info@wundo.ch'
Betreff: Autostraßen mit Gegenverkehr sind Geisterfahrerautostraßen

 

Massenmörder -  Autostraße mit Gegenverkehr

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich habe den Beitrag im Internet 


Ermittlungen beim Forch-
Autostrasse-Unfall abgeschlossen - Schweiz ...

5. Juli 2007 ... Heute ist klar, wie es zueinem der schwersten Unfälle in der Schweiz auf der Forch-Autostrasse bei Ottikon gekommen ist.

 

gesehen.

 

Eine Autostraße darf nach internationalem  Recht (Übereinkommen über den  Straßenverkehr) und nach Schweizer Recht  nur  aus Richtungsfahrbahnen bestehen, da auf einer Autostraße das  Wenden, Zurückfahren (Entgegenfahren)  verboten ist.  Auf einer Autostraße mit Gegenverkehr  fährt man immer zurück (entgegen) à  („Geisterfahrerautostraße“).

Eine Autostraße mit  Gegenverkehr (mehrere Fahrstreifen durch Sperrlinien getrennt-)  ist immer eine Straße (Fahrbahn) mit Gegenverkehr. Eine Straße (Fahrbahn) mit Gegenverkehr ist keine Autostraße (autobahnähnliche Straße). Die Unfall-Autostraße hatte Gegenverkehr und daher einen Verkehr, der zurück fährt.

 

Schuld an dem schweren Verkehrsunfall  ist ausschließlich die Straßenverwaltung,  da eine Autostraße keinen Gegenverkehr(sbereich) haben darf.

 

Auf Autostraßen ist das Halten, Parken, Wenden, Zürückfahren  verboten. Man darf auf Autostraßen nur in einer Richtung fahren. Autostraßen sind autobahnähnliche Straßen. Auf Autostraßen kann es einen Querverkehr geben, aber keinen Gegenverkehr.

Das internationale Verkehrszeichen „Autostraße“ ist ein Hinweiszeichen und kein

Beschränkungszeichen bzw. Verbotszeichen.

 

Die Forch-Autostraße wird dann unter „anderem“ Vorwand im Jahr 2008 saniert.

 

Forch-Autostrasse wird umfassend saniert (Zürich, NZZ Online)

10. Apr. 2008 ... Die Forch-Autostrasse soll ab April saniert werden. ... (sda) Die Forch-Autostrasse (A52) zwischen Egg und Oetwil am See bleibt im Sommer ...

Hochachtungsvoll

Karl deninger

1 PS:  0.741.10

Übersetzung1Übereinkommen
über den Strassenverkehr
2

Abgeschlossen in Wien am 8. November 1968
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 1978
3
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Dezember 1991
In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Dezember 1992

 

 

 

 

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Fr

08

Jul

2011

Autobahn, Autostraße/Kraftfahrstraße

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

Autobahnen und Autostraßen sind Kraftfahrstraßen für den Schnellverkehr.

Auf Autobahnen und Autostraßen/Kraftfahrstraßen inklusive Auf- und Abfahrt (Fahrbahn, Mittelstreifen, Seitenstreifen, Bankett) darf man nicht Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten usw. Man darf mit dem Kraftfahrzeug nur in eine Richtung fahren.

 

Richtungsfahrbahn – Man darf auf der Fahrbahn, Seitenstreifen, Bankett nicht Halten Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten usw.

 

Kraftfahrstraßen mit doppelten Sperrlinien zur „Teilung der Fahrstreifen‘“ sind Gegenverkehrsstraßen.

 

Gegenverkehrsstraßen sind keine autobahnähnliche Straßen.

 

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

Ca. 80 % der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Rechtsordnung!

Ca 80% der Unfälle auf Schnellverkehrsstraßen wären bei Einhaltung der Gesetze so vermeidbar!

Die Behörde hätte die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln! Wird aber nicht!

 

 

 

Von: Karl Deninger [mailto:karldeninger@gmail.com]
Gesendet: Dienstag, 22. März 2011 18:06
An: 'info@walliserbote.ch'
Betreff: Autostraßen mit Gegenverkehr sind Geisterfahrerautostraßen

 

Massenmörder -  Autostraße mit Gegenverkehr

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich habe den Beitrag im Internet 


Ermittlungen beim Forch-
Autostrasse-Unfall abgeschlossen - Schweiz ...

5. Juli 2007 ... Heute ist klar, wie es zueinem der schwersten Unfälle in der Schweiz auf der Forch-Autostrasse bei Ottikon gekommen ist.

 

gesehen.

 

Eine Autostraße darf nach internationalem  Recht (Übereinkommen über den  Straßenverkehr) und nach Schweizer Recht  nur  aus Richtungsfahrbahnen bestehen, da auf einer Autostraße das  Wenden, Zurückfahren (Entgegenfahren)  verboten ist.  Auf einer Autostraße mit Gegenverkehr  fährt man immer zurück (entgegen) à  („Geisterfahrerautostraße“).

Eine Autostraße mit  Gegenverkehr (mehrere Fahrstreifen durch Sperrlinien getrennt-)  ist immer eine Straße (Fahrbahn) mit Gegenverkehr. Eine Straße (Fahrbahn) mit Gegenverkehr ist keine Autostraße (autobahnähnliche Straße). Die Unfall-Autostraße hatte Gegenverkehr und daher einen Verkehr, der zurück fährt.

 

Schuld an dem schweren Verkehrsunfall  ist ausschließlich die Straßenverwaltung,  da eine Autostraße keinen Gegenverkehr(sbereich) haben darf.

 

Auf Autostraßen ist das Halten, Parken, Wenden, Zürückfahren  verboten. Man darf auf Autostraßen nur in einer Richtung fahren. Autostraßen sind autobahnähnliche Straßen. Auf Autostraßen kann es einen Querverkehr geben, aber keinen Gegenverkehr.

Das internationale Verkehrszeichen „Autostraße“ ist ein Hinweiszeichen und kein

Beschränkungszeichen bzw. Verbotszeichen.

 

Die Forch-Autostraße wird dann unter „anderem“ Vorwand im Jahr 2008 saniert.

 

Forch-Autostrasse wird umfassend saniert (Zürich, NZZ Online)

10. Apr. 2008 ... Die Forch-Autostrasse soll ab April saniert werden. ... (sda) Die Forch-Autostrasse (A52) zwischen Egg und Oetwil am See bleibt im Sommer ...

Hochachtungsvoll

Karl deninger

1 PS:  0.741.10

Übersetzung1Übereinkommen
über den Strassenverkehr
2

Abgeschlossen in Wien am 8. November 1968
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 1978
3
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Dezember 1991
In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Dezember 1992

 

 

 

 

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Mo

04

Jul

2011

Verländerung von Bundesstraßen

So mancher Landeshauptmann hat viel, viel, viel Blut an den Händen kleben.

Die Landeshauptleute sind gut organisiert.

 

… „In den letzten 10 Jahren sind auf der Weinviertler Schnellstraße bei 168 Verkehrsunfällen 40 Menschen ums Leben gekommen, 85 Prozent im Gegenverkehrsbereich", begrundete Landeshauptmann Dr. Erwin Proll den Sicherheitsausbau dieses Straßenstuckes, der heute im NO Landhaus mit der Vertragsunterzeichnung und im Beisein von Bundesminister Werner Faymann fixiert wurde. Durch die Mitteltrennung konnten 80 Prozent der Unfälle vermieden werden, ist Pröll uberzeugt. …. (Amtl. Nachrichten)

 

(orf) LH Pröll: "Lachendes und weinendes Auge"

Mit einem lachenden und einem weinenden Auge sieht Landeshauptmann Erwin Pröll den Wechsel von Johanna Mikl-Leitner in die Bundespolitik. Sie habe ihn fast 20 Jahre begleitet. Pröll ist überzeugt, dass sie eine "gute Innenministerin" sein werde.

 

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Fr

01

Jul

2011

An LH Dr. Pröll und sein Team

Den Glauben vertiefen 1.1: Markus 1,15 - Tut Buße!

(….)

Mitten in London gibt es eine Straßenkreuzung, die die „Charing Cross“ genannt wird. Dieser Platze wird als das geographische Zentrum von London gesehen. Von hier aus werden alle Entfernungen zwischen London und anderen Punkten gemessen. Den Namen Cross hat dieser Platz nicht, weil es eine Straßenkreuzung ist, sondern weil im 13. Jh. King Edward I. hier ein Kreuz für seine verstorbene Frau errichten lies. Dieses Kreuz steht heute nicht mehr und doch wird der Platz noch Charing Cross genannt. Was Charing genau bedeutet ist nicht ganz sicher. Von vielen wird der Ort einfach nur „das Kreuz“ genannt.


Eines Tages wurde einmal ein kleines Kind von einem Londoner Polizist gefunden. Es hatte sich verirrt und wusste nicht mehr, wie es nach Hause finden sollte. Der Polizist fragte natürlich immer wieder nach ihrer Adresse oder nach auffälligen Gebäuden in der Nähe ihres Zuhauses. Doch das Mädchen konnte ihm nichts sagen. Schließlich sagte das kleine Kind unter Tränen und unter Schluchzen: „Wenn sie mich zum Kreuz bringen, ich glaube, dann finde ich von dort aus meinen Weg nach Hause.“ Das tat er dann auch...


Genau das ist Buße: Nicht mehr ziellos durch die Straßen unserer Welt zu irren, sondern zum Kreuz kommen. Umkehren zum Kreuz. Dort dürfen wir unsere eigene Verlorenheit und unsere Schuld abladen. Und von dort aus finden wir den Weg nach Hause
.


Amen

 

 Lukas 03,1-14 - Tut Buße! - 12.12.2010 - Freibeuter Gottes

 

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Fr

01

Jul

2011

Botschaft Gottes - gewidmet LH Pröll


Gewidmet: LH Dr. Pröll und seinem Team

 

Hört dieses Wort,

die ihr die Schwachen verfolgt

und die Armen unterdrückt.

 

Ich ärgere mich über euch,

ihr macht die Menschen zu Sklaven,

zwingt die Bürger vor euer politisches Gericht.

 

Ihr erniedrigt das Volk,

die Schwachen behandelt ihr ungerecht,

ihr ärgert sie bis in den Tod.

 

Mit List reißt ihr den Reichtum an euch,

ihr könnt nicht mehr richtig und falsch unterscheiden.

 

Viele Male habe ich euch gewarnt,

viele eurer Söhne und Töchter haben meine Botschaft verkündet,

doch ihr seid nicht zu mir zurückgekehrt.

 

Ihr belügt die Menschen,

verdreht die Gesetze,

mit falschen Tatsachen und falschem Sachverhalt

betrügt ihr das Land.

 

Ihr habt das Recht in Gift verwandelt

und die Frucht der Gerechtigkeit in Essig.

 

Bei Gericht hassen sie den,

der zur Gerechtigkeit mahnt,

und wer Wahres redet,

den verabscheuen sie.

 

Ihr bringt die Unschuldigen in Not,

ihr lasst euch bestechen,

und weist den Bürger ab bei Gericht.

 

Ihr lügt, betrügt, tötet,

benutzt falsche Gesetze für eure Zwecke,

verhängt rechtswidrige Strafen.

 

Es erfüllt mich mit Abscheu,

wenn ich sehe,

wie ihr vorgibt mich zu lieben.

 

Ich mag eure Feste nicht,

ich verabscheue sie,

und kann eure Feiern nicht riechen.

 

Eure großzügigen Spenden,

gestohlen vom Volk,

beeindrucken mich nicht.

Ich will eure Musik und verlogenen Worte nicht hören.

 

Jetzt fühlt ihr euch noch wohl,

wie ihr auf euren Stühlen sitzt,

üppige Mahlzeit zu euch nehmt,

guten Wein trinkt,

und so manch große Worte sprecht.

 

Dabei verschwendet ihr das Vermögen,

herrscht willkürlich und bedenkt nicht,

dass euer Verhalten ins Verderben führt.

 

Ich warne euch vor der kommenden Frage:

„Verwalter, was hast du getan - für meine Schöpfung?“

 

Ich verabscheue euren Stolz,

und hasse eure Sorglosigkeit!

Das Fest ist bald vorbei.

 

Für mich ist wichtig,

das Recht, Gerechtigkeit und Barmherzigkeit strömen

wie ein nie versiegender Fluss!

 

Hasst das Böse, liebt das Gute,

und bringt bei Gericht das Recht zur Geltung!

 

Sucht mich,

und ihr könnt euren Hochmut zähmen.

Sucht mich,

dann werdet ihr leben.

 

(Das sind sinngemäß die Worte, die AMOS vor ca. 2.700 Jahren in Visionen gehört hat!)

 

 

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Fr

01

Jul

2011

LH Dr. Pröll und die Zeitungsschreiber

 

Was die Zeitungsschreiber schreiben
Ist nichts gegen die Wirklichkeit
Sie schreiben nicht, dass LH Dr. Pröll und BM Dr. Faymann die Bundesstraße S3 nach dem NÖ Straßengesetz gebaut haben, obwohl das nach § 1 verboten ist.

Sie schreiben nicht, dass LH Dr. Pröll die Schnellverkehrsstraßen mit doppelten Sperrlinien nach dem NÖ Straßengesetz baut, obwohl das nach § 1 verboten ist.

Sie schreiben nicht, dass 80 % der schweren bis tödlichen Unfälle auf Autostraßen mit doppelten Sperrlinien vermeidbar wären – so LH Dr. Pröll.

Sie schreiben nicht, dass LH Dr. Pröll weiter „schizophrene Schnellverkehrsstraßen mit 2+1-Teilung“ bauen lässt, obwohl sie nicht der Rechtsordnung entsprechen.

Sie schreiben nicht, dass man in NÖ für legale Arbeit bestraft wird.

Sie schreiben nicht, das die Behörde die landw. Naturproduktion von der gewerblichen Produktion nicht unterscheiden kann.

Sie schreiben nicht, dass die Behörde den Unterschied zwischen „Halten von Reittieren“ und „Einstellen von Reittieren“ nicht kennt.  

Aber alles das sie schreiben
Ist nichts gegen diese Wirklichkeit
Die Wirklichkeit ist so schlimm
Das sie nicht beschrieben werden darf.
Noch kein Zeitungsschreiber hat die Wirklichkeit so beschrieben
Wie sie wirklich ist
Das ist das Fürchterliche –

Wäre da nicht mein Herr und mein Gott!

 

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Do

30

Jun

2011

Willkür

LH Dr. Pröll „erlaubt“ BM Faymann im Übereinkommen vom 24. Jänner 2008, dass die Bundesstraße S3 (Weinviertler Schnellstraße) nach dem NÖ Landesstraßengesetz gebaut weden darf, obwohl das gemäß § 1 NÖ Straßengesetz verboten ist.

 

Die Weinviertler Schnellstraße wurtde teilweise mit Gegenverkehr und teilweise ohne Pannenstreifen gebaut:

 

Kein Pannenstreifen auf der Weinviertler Schnellstraße: Zwei PKWs stießen gegen einen LKW bzw. gegen eine Betonwand!

07. Oktober 2010: Ein LKW hatte einen Reifenplatzer und stellte sein Fahrzeug in der 1. Spur ab, da an dieser Stelle kein Pannenstreifen vorhanden war. 

 

Kein Pannenstreifen auf der Weinviertler Schnellstraße:

Am 31.05.2011, gegen 06.50 Uhr, lenkte ein 33-Jähriger aus dem Bezirk Hollabrunn einen PKW auf der S3 im Gemeindegebiet von 2013 Göllersdorf, von 2020 Hollabrunn kommend, in Richtung Wien. Bei StrKm 13,500 dürfte er einen PKW, der nach einem Defekt am rechten Fahrbahnrand abgestellt war, übersehen haben und fuhr auf diesen auf.

Eine 18-Jährige aus dem Bezirk Hollabrunn soll zu diesem Zeitpunkt vor der Fahrzeugfront des von ihr gelenkten PKW gestanden sein. Durch den Zusammenstoß wurde sie offenbar in den Straßengraben geschleudert.

Die 18-Jährige erlitt Verletzungen unbestimmten Grades und wurde in das Landesklinikum Waldviertel Horn verbracht. Der 33-Jährige wurde nicht verletzt.

 

 

 

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Mo

27

Jun

2011

Autostraße - Kraftfahrstraße

Die „schizophrenen Schnellverkehrstraßen“ des LH Dr. Pröll töten und verletzen!

 

Die „schizophrenen Schnellverkehrstraßen“ haben Gegenverkehr, wie zB die Schnellstraße S3, die S5, die B 303, die B 2, die B 4 uvm. Der „Langsamverkehr“ wird auf Begleitwege umgeleitet.

 

Die Bodenmarkierungen entbehren augenscheinlich jeder Rechtsgrundlage! Eine derartige Bodenmarkierung (Sperrlinie nach § 55 Abs 2 StVO oder Leitlinie nach § 55 Abs 3 StVO) ist, wie sich aus § 44 Abs 1 StVO ergibt, die Kundmachung einer Verordnung!

 

  • ·         Dass eine Person als "Straßenerhalter" gemäß § 98 Abs. 3 StVO 1960 berechtigt ist, Bodenmarkierungen anzubringen, setzt voraus, dass es sich nicht um in § 44 Abs. 1 StVO 1960 genannte Bodenmarkierungen handelt. Diese Bestimmung nimmt wieder auf die in § 43 bezeichneten Verordnungen Bezug. Nach § 43 Abs. 1 lit. b Z. 2 StVO 1960 hat die Behörde unter den dort näher angeführten Voraussetzungen den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben. Durch die Anbringung einer Randlinie, die den Rand einer Fahrbahn anzeigt (vgl. § 55 Abs. 2 StVO 1960 und § 8 Abs. 1 Bodenmarkierungsverordnung sowie E 28. Februar 1985, 85/02/0020), wird aber etwa mit § 23 Abs. 2 StVO 1960 vorgeschrieben, dass ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen grundsätzlich "am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand" aufzustellen ist. Eine "Randlinie" bedeutet daher in diesem Sinne jedenfalls ein "Gebot" (Hinweis E 28. Februar 1985, 85/02/0020) und bedarf sohin einer Verordnung (vgl. § 44 Abs. 1 letzter Satz StVO 1960).(Hier: Der Bf hat eine nicht unterbrochene Längsmarkierung in weißer Farbe - "Randlinie" iSd § 8 Abs 1 BodenmarkierungsV 1996 - angebracht.)

 

Die „schizophrenen Schnellstraßen“ kannst du an den vielen Toten und Verletzten erkennen. Siehe Scheibbs, Bruck a. d. Leitha, Tulln, Zwettl, Mödling, Gänserndorf, Mistelbach, Baden, Krems, Land, Lilienfeld usw. Die Behörde hat die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln. 80% der Unfälle wären vermeidbar. Die „schizophrenen Schnellverkehrsstraßen“ entsprechen nicht der Rechtsordnung. Die Unfallgeschwindigkeit beim „Frontal-Crash“ beträgt bei den „schizophrenen Schnellverkehrstraßen“ ca 200 km/h (2 x 100km/h) bei hoher Gegenverkehrsfrequenz; bei Autobahnen beträgt die Unfallgeschwindigkeit ohne Gegenverkehr ca 130 km/h.

 

Auf „normalen“ Gegenverkehrsstraßen muß man auf der Fahrbahn mit Gegenverkehr rechnen! Man darf auf Gegenverkehrstraßen (Fahrbahn) halten, parken, zurückfahren, wenden, entgegenfahren!

 

Gemäß § 46 und 47 StVO: Auf Schnellverkehrsstraßen ist auf der Fahrbahn das Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren usw. verboten!!

 

Auf der Schnellverkehrsfahrbahn darf man nur in eine Richtung fahren!

 

Schnellverkehrstraßen (Autostraßen und „2+1-Straßen“) mit doppelten Sperrlinien sind rechtlich Gegenverkehrsstraßen und täuschen „Richtungsfahrbahnen“ vor! Auf diesen Straßen ereignen sich sehr schwere bis tödliche Unfälle und diese Straßen entsprechen amS nicht der Rechtsordnung!

 

Sperrlinien können auch Halteverbote, Parkverbote, Überholverbote, Umkehrverbote, Wendeverbote, Rückfahrverbote, Entgegenfahenverbote (auf der Fahrbahn) bewirken.

 

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

Ich kann nicht erkennen, dass im Rahmen der straßenrechtlichen Bewilligung nach dem NÖ Straßengesetz über gemäß § 55 StVO allenfalls anzubringende Bodenmarkierungen auf der Straße abzusprechen ist. Dem NÖ Straßengesetz ist keine Bestimmung zu entnehmen, die die Straßenbehörde dazu ermächtigen würde, im Rahmen der nach dem Gesetz erforderlichen Bewilligung eine derartige Verordnung zu erlassen bzw. kundzumachen.

 

 

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Mi

15

Jun

2011

Niederösterreich ist andersrum

  • Das Vermieten von „selbsterzeugten“ (gewonnenen) Pferden durch einen Bauern (Tierhalter) ist nach „Prölls Team“ ein Gewerbe!
  •  
  • Das Vermieten von landwirtschaftlichen Flächen durch einen Bauern (Tierhalter) ist nach „Prölls Team“ ein Gewerbe!
  •  
  • Das Füttern und Betreuen von Pferden durch einen Bauern (Tierhalter) ist nach „Prölls Team“ ein Gewerbe!
  •  
  • LH Dr. Pröll ist Agrarökonom und Bauernbündler. „Prölls Team“ verweigert den Bauern ihre legitime Arbeit – das Gewinnen von Pferden! Aber es kommt noch schlimmer!
  •  
  •  

 

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Mo

13

Jun

2011

Österreich ist andersrum

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

Autobahnen und Autostraßen sind Kraftfahrstraßen für den Schnellverkehr.

Auf Autobahnen und Autostraßen/Kraftfahrstraßen inklusive Auf- und Abfahrt (Fahrbahn, Mittelstreifen, Seitenstreifen, Bankett) darf man nicht Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten usw. Man darf mit dem Kraftfahrzeug nur in eine Richtung fahren.

 

Richtungsfahrbahn – Man darf auf der Fahrbahn, Seitenstreifen, Bankett nicht Halten Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten usw.

 

Kraftfahrstraßen mit doppelten Sperrlinien zur „Teilung der Fahrstreifen‘“ sind Gegenverkehrsstraßen.

 

Gegenverkehrsstraßen sind keine autobahnähnliche Straßen.

 

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

Ca. 80 % der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Rechtsordnung!

Ca 80% der Unfälle auf Schnellverkehrsstraßen wären bei Einhaltung der Gesetze so vermeidbar!

Die Behörde hätte die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln! Wird aber nicht!

 

 

 

Von: Karl Deninger [mailto:karldeninger@gmail.com]
Gesendet: Dienstag, 22. März 2011 18:04
An: 'bgeiger@zsz.ch'
Betreff: Autostraßen mit Gegenverkehr sind Geisterfahrerautostraßen

 

Massenmörder -  Autostraße mit Gegenverkehr

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich habe den Beitrag im Internet 


Ermittlungen beim Forch-
Autostrasse-Unfall abgeschlossen - Schweiz ...

5. Juli 2007 ... Heute ist klar, wie es zueinem der schwersten Unfälle in der Schweiz auf der Forch-Autostrasse bei Ottikon gekommen ist.

 

gesehen.

 

Eine Autostraße darf nach internationalem  Recht (Übereinkommen über den  Straßenverkehr) und nach Schweizer Recht  nur  aus Richtungsfahrbahnen bestehen, da auf einer Autostraße das  Wenden, Zurückfahren (Entgegenfahren)  verboten ist.  Auf einer Autostraße mit Gegenverkehr  fährt man immer zurück (entgegen) à  („Geisterfahrerautostraße“).

Eine Autostraße mit  Gegenverkehr (mehrere Fahrstreifen durch Sperrlinien getrennt-)  ist immer eine Straße (Fahrbahn) mit Gegenverkehr. Eine Straße (Fahrbahn) mit Gegenverkehr ist keine Autostraße (autobahnähnliche Straße). Die Unfall-Autostraße hatte Gegenverkehr und daher einen Verkehr, der zurück fährt.

 

Schuld an dem schweren Verkehrsunfall  ist ausschließlich die Straßenverwaltung,  da eine Autostraße keinen Gegenverkehr(sbereich) haben darf.

 

Auf Autostraßen ist das Halten, Parken, Wenden, Zürückfahren  verboten. Man darf auf Autostraßen nur in einer Richtung fahren. Autostraßen sind autobahnähnliche Straßen. Auf Autostraßen kann es einen Querverkehr geben, aber keinen Gegenverkehr.

Das internationale Verkehrszeichen „Autostraße“ ist ein Hinweiszeichen und kein

Beschränkungszeichen bzw. Verbotszeichen.

 

Die Forch-Autostraße wird dann unter „anderem“ Vorwand im Jahr 2008 saniert.

 

Forch-Autostrasse wird umfassend saniert (Zürich, NZZ Online)

10. Apr. 2008 ... Die Forch-Autostrasse soll ab April saniert werden. ... (sda) Die Forch-Autostrasse (A52) zwischen Egg und Oetwil am See bleibt im Sommer ...

Hochachtungsvoll

Karl deninger

1 PS:  0.741.10

Übersetzung1Übereinkommen
über den Strassenverkehr
2

Abgeschlossen in Wien am 8. November 1968
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 1978
3
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Dezember 1991
In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Dezember 1992

 

 

 

LH Dr. Pröll „erlaubt“ BM Faymann im Übereinkommen vom 24. Jänner 2008, dass die Bundesstraße S3 (Weinviertler Schnellstraße) nach dem NÖ Landesstraßengesetz gebaut weden darf, obwohl das gemäß § 1 NÖ Straßengesetz verboten ist.

 

Die Weinviertler Schnellstraße wird teilweise mit Gegenverkehr und teilweise ohne Pannenstreifen gebaut:

 

Kein Pannenstreifen auf der Weinviertler Schnellstraße: Zwei PKWs stießen gegen einen LKW bzw. gegen eine Betonwand!

07. Oktober 2010: Ein LKW hatte einen Reifenplatzer und stellte sein Fahrzeug in der 1. Spur ab, da an dieser Stelle kein Pannenstreifen vorhanden war. 

 

Kein Pannenstreifen auf der Weinviertler Schnellstraße:

Am 31.05.2011, gegen 06.50 Uhr, lenkte ein 33-Jähriger aus dem Bezirk Hollabrunn einen PKW auf der S3 im Gemeindegebiet von 2013 Göllersdorf, von 2020 Hollabrunn kommend, in Richtung Wien. Bei StrKm 13,500 dürfte er einen PKW, der nach einem Defekt am rechten Fahrbahnrand abgestellt war, übersehen haben und fuhr auf diesen auf.

Eine 18-Jährige aus dem Bezirk Hollabrunn soll zu diesem Zeitpunkt vor der Fahrzeugfront des von ihr gelenkten PKW gestanden sein. Durch den Zusammenstoß wurde sie offenbar in den Straßengraben geschleudert.

Die 18-Jährige erlitt Verletzungen unbestimmten Grades und wurde in das Landesklinikum Waldviertel Horn verbracht. Der 33-Jährige wurde nicht verletzt.

 

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Mo

13

Jun

2011

Österreich ist ein Rechtsstaat andersrum


  • Das Aufzeigen von Rechtswidrigkeiten der Verwaltung wird bestraft!

  • Der augenscheinlich rechtswidrig handelte Beamte wird befördert!
  •  
  • Die meisten Verantwortlichen für die augenscheinlich gesetzwidige Landesstraße Autostraße B 303 mit 2+1-Teilung und mit Gegenverkehr wurden trotz zahlreicher schwerer und tödlicher Unfälle (ca 80% der Unfälle wären so vermeidbar gewesen) befördert:
  •  
  • Hohe Bundesauszeichnung für Landeshauptmann Pröll
  • Mag. Kronister wurde Bezirkshauptmann von St. Pölten!
  • Mag. Kranner wurde Bezirkshauptmann von Horn!
  • Mag. Scherz wurde Richterin am Asylgerichtshof!
  • Mag. Ressler wurde Abteilungsleiterin!
  • Bgm Alfred Scheidl wurde Ehrenbürger!
  • BH Mag. Grusch verhängt primäre Haftstrafen für das Aufzeigen von Rechtswidrigkeiten bezüglich Landesstraße Autostraße B 303 mit 2+1 Teilung mit doppelten Sperrlinien!

 

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So

12

Jun

2011

... das Blutvergießen geht weiter ...


  • In NÖ ist alles in einer Hand (inklusive der Kontrolle)
  •  
  • Die Verwaltung des Bundesvermögens obliegt in diesem Bereich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung wurde mit Verordnung BGBl. Nr. 131/1963 dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen. Damit trat der Bundesminister seine Aufgaben in diesem Bereich an den Landeshauptmann (LH Dr. Pröll in NÖ) und die ihm unterstellten Behörden im Land ab, womit der Bundesminister die Zuständigkeit zur Besorgung der betreffenden Geschäfte des Bundes in diesen Angelegenheiten verlor. (88/03/0146)
  •  
  • Gem Art 11 Abs1 Z 4 B-VG sind Angelegenheiten der Straßenpolizei in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache (LH Dr. Pröll in NÖ).
  •  
  • Unter Straßenpolizei versteht man die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen.
  •  
  • Ich glaube, dass 80 % der „Schnellverkehrsstraßen“ in NÖ nicht der Rechtsordnung (StVO, BStG, NÖ StrG) entsprechen. Ich glaube, zuständig ist LH Dr. Pröll.
  •  
  • Ich glaube, 80 % der Unfälle auf den rechtswidrigen Schnellverkehrsstraßen wären so vermeidbar. Ich glaube, zuständig ist LH Dr. Pröll.
  •  
  • Ich glaube, die straßenpolizeilichen Maßnahmen auf den rechtswidrigen Schnellverkehrsstraßen entbehren jeglicher Rechtsgrundlagen. Ich glaube, zuständig ist LH. Dr. Pröll.
  •  
  • Ich glaube, LH Dr. Pröll ist für viele Unfälle mitverantwortlich!
  •  
  • Ich glaube, dass LH Dr. Pröll und die im unterstellten Behörden die Funktionen einer Gemeindestraße, Landesstraße und Bundesstraße nicht kennen. Bei der Landesstraße Autostraße B 303 mit 2+1-Trennung haben zumindest der Bürgermeister, Bezirkshauptmann und Landeshauptmann willkürlich zusammengearbeitet. Das hat vielen Menschen das Leben gekostet.
  •  
  • Die Behörde hat die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln. Bis dato wurde meines Wissens nicht ermittelt. LH Dr. Pröll hat nun mal viele Freunde und Freundinnen an den dafür zuständigen Stellen. Ich glaube, das Blutvergießen geht dadurch weiter.
  •  

 

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Sa

11

Jun

2011

Erkenntnisse im Polizeianhaltezentrum Wien

  • Im Polizeianhaltezentrum Wien (siehe VwGH E 2011/02/0018) hatte ich folgende Erkenntnisse:
  •  
  • Gott schenkt Arbeit (Gewinnung von Naturproduten).
  • LH Pröll bestraft legitime Arbeit.
  •  
  • Gott ist Wahrheit.
  • LH Pröll verbietet Wahrheit (über die „schizophrenen Schnellverkehrstraßen usw.“).
  •  
  • Gott schenkt Leben.
  • LH Pröll zerstört Leben durch gefährliche Straßen.
  •  
  • „Geisterfahrerschnellstraßen“ sind nachweislich geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.
  •  
  • „Schizophrene Schnellverkehrstraßen“ sind nachweislich geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.
  •  
  • Das Bauen von Schnellverkehrsstraßen mit Gegenverkehr ist geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen und eine bestimmte Tatsache (siehe Unfallstatistik),
  •  
  • Ein noch nicht eröffnetes Schnellstraßenteilstück ist keine Straße für den öffentlichen Verkehr.
  •  
  •  

 

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Do

09

Jun

2011

Erkenntnisse im Polizeianhaltezentrum

Gott gibt Arbeit.

LH Pröll bestraft legitime Arbeit.

 

Gott ist Wahrheit.

LH Pröll verbietet Wahrheit.

 

Gott schenkt Leben.

LH Pröll zerstört Leben.

 

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Di

07

Jun

2011

Herr LH Dr. Pröll: Perverser geht´s nimmer!

  • Das Vermieten von selbsterzeugten Pferden durch einen Bauern (Tierhalter) ist nach „Prölls Team“ ein Gewerbe!
  •  
  • Das Füttern und Betreuen von Pferden durch einen Bauern (Tierhalter) ist nach „Prölls Team“ ein Gewerbe!
  •  
  • LH Dr. Pröll ist Agrarökonom und Bauernbündler. Aber es kommt noch schlimmer!

 

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Di

07

Jun

2011

Herr LH Dr. Pröll: Schlimmer geht´s nimmer!

  • Die „schizophrenen Schnellverkehrstraßen“ des LH Dr. Pröll töten und verletzen!
  •  
  • Die „schizophrenen Schnellverkehrstraßen“ haben Gegenverkehr, wie zB die Schnellstraße S3, die S5, die B 303, die B 2, die B 4 uvm. Der „Langsamverkehr“ wird auf Begleitwege umgeleitet.
  •  
  • Die Bodenmarkierungen entbehren augenscheinlich jeder Rechtsgrundlage! Eine derartige Bodenmarkierung (Sperrlinie nach § 55 Abs 2 StVO oder Leitlinie nach § 55 Abs 3 StVO) ist, wie sich aus § 44 Abs 1 StVO ergibt, die Kundmachung einer Verordnung!
  •  
  • Die „schizophrenen Schnellstraßen“ kannst du an den vielen Toten und Verletzten erkennen. Siehe Scheibbs, Bruck a. d. Leitha, Tulln, Zwettl, Mödling, Gänserndorf, Mistelbach, Baden, Krems, Land, Lilienfeld usw. Die Behörde hat die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln. 80% der Unfälle wären vermeidbar. Die „schizophrenen Schnellverkehrsstraßen“ entsprechen nicht der Rechtsordnung. Die Unfallgeschwindigkeit beim „Frontal-Crash“ beträgt bei den „schizophrenen Schnellverkehrstraßen“ ca 200 km/h (2 x 100km/h) bei hoher Gegenverkehrsfrequenz; bei Autobahnen beträgt die Unfallgeschwindigkeit ohne Gegenverkehr ca 130 km/h.
  •  
  • Auf „normalen“ Gegenverkehrsstraßen muß man auf der Fahrbahn mit Gegenverkehr rechnen! Man darf auf Gegenverkehrstraßen (Fahrbahn) halten, parken, zurückfahren, wenden, entgegenfahren!
  •  
  • Gemäß § 46 und 47 StVO: Auf Schnellverkehrsstraßen ist auf der Fahrbahn das Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren usw. verboten!!
  •  
  • Auf der Schnellverkehrsfahrbahn darf man nur in eine Richtung fahren!
  •  
  • Schnellverkehrstraßen (Autostraßen und „2+1-Straßen“) mit doppelten Sperrlinien sind rechtlich Gegenverkehrsstraßen und täuschen „Richtungsfahrbahnen“ vor! Auf diesen Straßen ereignen sich sehr schwere bis tödliche Unfälle und diese Straßen entsprechen amS nicht der Rechtsordnung!
  •  
  • Sperrlinien können auch Halteverbote, Parkverbote, Überholverbote, Umkehrverbote, Wendeverbote, Rückfahrverbote, Entgegenfahenverbote (auf der Fahrbahn) bewirken.
  •  
  • Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).
  •  
  • Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.
  •  
  • Ich kann nicht erkennen, dass im Rahmen der straßenrechtlichen Bewilligung nach dem NÖ Straßengesetz über gemäß § 55 StVO allenfalls anzubringende Bodenmarkierungen auf der Straße abzusprechen ist. Dem NÖ Straßengesetz ist keine Bestimmung zu entnehmen, die die Straßenbehörde dazu ermächtigen würde, im Rahmen der nach dem Gesetz erforderlichen Bewilligung eine derartige Verordnung zu erlassen bzw. kundzumachen.
  •  

 

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So

05

Jun

2011

Der Landeshauptmann, der mit Straßen tötet und verletzt!

Die „schizophrenen Schnellverkehrstraßen“ des LH Dr. Pröll töten und verletzen!

 

Die „schizophrenen Schnellverkehrstraßen“ haben Gegenverkehr, wie zB die Schnellstraße S3, die S5, die B 303, die B 2, die B 4 uvm. Der „Langsamverkehr“ wird auf Begleitwege umgeleitet.

 

Die Bodenmarkierungen entbehren augenscheinlich jeder Rechtsgrundlage!

 

Die „schizophrenen Schnellstraßen“ kannst du an den vielen Toten und Verletzten erkennen. Siehe Scheibbs, Bruck a. d. Leitha, Tulln, Zwettl, Mödling, Gänserndorf, Mistelbach, Baden, Krems, Land, Lilienfeld usw. Die Behörde hat die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln. 80% der Unfälle wären vermeidbar. Die „schizophrenen Schnellverkehrsstraßen“ entsprechen nicht der Rechtsordnung. Die Unfallgeschwindigkeit beträgt bei den „schizophrenen Schnellverkehrstraßen“ ca 200 km/h (2 x 100km/h); bei Autobahnen ca 130 km/h.

 

Auf „normalen“ Gegenverkehrsstraßen muß man auf der Fahrbahn mit Gegenverkehr rechnen! Man darf auf Gegenverkehrstraßen (Fahrbahn) halten, parken, zurückfahren, wenden, entgegenfahren!

 

Gemäß § 46 und 47 StVO: Auf Schnellverkehrsstraßen ist auf der Fahrbahn das Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren usw. verboten!!

 

Auf der Schnellverkehrsfahrbahn darf man nur in eine Richtung fahren!

 

Schnellverkehrstraßen (Autostraßen und „2+1-Straßen“) mit doppelten Sperrlinien sind rechtlich Gegenverkehrsstraßen und täuschen „Richtungsfahrbahnen“ vor! Auf diesen Straßen ereignen sich sehr schwere bis tödliche Unfälle und diese Straßen entsprechen amS nicht der Rechtsordnung!

 

Sperrlinien können auch Halteverbote, Parkverbote, Überholverbote, Umkehrverbote, Wendeverbote, Rückfahrverbote, Entgegenfahenverbote (auf der Fahrbahn) bewirken.

 

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

Ich kann nicht erkennen, dass im Rahmen der straßenrechtlichen Bewilligung nach dem NÖ Straßengesetz über gemäß § 55 StVO allenfalls anzubringende Bodenmarkierungen auf der Straße abzusprechen ist. Dem NÖ Straßengesetz ist keine Bestimmung zu entnehmen, die die Straßenbehörde dazu ermächtigen würde, im Rahmen der nach dem Gesetz erforderlichen Bewilligung eine derartige Verordnung zu erlassen bzw. kundzumachen.

 

 

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So

05

Jun

2011

Der verletzende Landeshauptmann

Der Landeshauptmann, der mit seinen "schizophrenen Landesschnellstraßen" verletzt!

 

Die „schizophrenen Schnellverkehrstraßen“ des LH Dr. Pröll  haben Gegenverkehr, wie zB die Schnellstraße S3, die S5, die B 303, die B 2, die B 4 uvm. Der „Langsamverkehr“ wird auf Begleitwege umgeleitet.

 

Die „schizophrenen Schnellstraßen“ kannst du an den vielen Toten und Verletzten erkennen. Siehe Scheibbs, Bruck a. d. Leitha, Tulln, Zwettl, Mödling, Gänserndorf, Mistelbach, Baden, Krems, Land, Lilienfeld usw. Die Behörde hat die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln. 80% der Unfälle wären vermeidbar. Die „schizophrenen Schnellverkehrsstraßen“ entsprechen nicht der Rechtsordnung.

 

Gemäß § 46 und 47 StVO: Auf Schnellverkehrsstraßen darf der Schnellverkehr (auf der Fahrbahn) nicht Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren usw.

 

Auf der Schnellverkehrsfahrbahn darf man nur in eine Richtung fahren!

 

Schnellverkehrstraßen (Autostraßen und „2+1-Straßen“) mit doppelten Sperrlinien sind rechtlich Gegenverkehrsstraßen und spiegeln „Richtungsfahrbahnen“ vor! Auf diesen Straßen ereignen sich sehr schwere bis tödliche Unfälle und diese Straßen entsprechen amS nicht der Rechtsordnung!

 

Sperrlinien können auch Halteverbote, Parkverbote, Überholverbote, Umkehrverbote, Wendeverbote, Rückfahrverbote, Entgegenfahenverbote (auf der Fahrbahn) bewirken.

 

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

 

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So

05

Jun

2011

Der tötende Landeshauptmann

Der Landeshauptmann, der mit "schizophrenen Landesschnellstraßen" tötet!

 

Die „schizophrenen Schnellverkehrstraßen“ des LH Dr. Pröll haben Gegenverkehr, wie zB die Schnellstraße S3, die S5, die B 303, die B 2, die B 4 uvm. Der „Langsamverkehr“ wird auf Begleitwege umgeleitet.

 

Die „schizophrenen Schnellstraßen“ kannst du an den vielen Toten und Verletzten erkennen. Siehe Scheibbs, Bruck a. d. Leitha, Tulln, Zwettl, Mödling, Gänserndorf, Mistelbach, Baden, Krems, Land, Lilienfeld usw. Die Behörde hat die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln. 80% der Unfälle wären vermeidbar. Die „schizophrenen Schnellverkehrsstraßen“ entsprechen nicht der Rechtsordnung.

 

Gemäß § 46 und 47 StVO: Auf Schnellverkehrsstraßen darf der Schnellverkehr (auf der Fahrbahn) nicht Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren usw.

 

Auf der Schnellverkehrsfahrbahn darf man nur in eine Richtung fahren!

 

Schnellverkehrstraßen (Autostraßen und „2+1-Straßen“) mit doppelten Sperrlinien sind rechtlich Gegenverkehrsstraßen und spiegeln „Richtungsfahrbahnen“ vor! Auf diesen Straßen ereignen sich sehr schwere bis tödliche Unfälle und diese Straßen entsprechen amS nicht der Rechtsordnung!

 

Sperrlinien können auch Halteverbote, Parkverbote, Überholverbote, Umkehrverbote, Wendeverbote, Rückfahrverbote, Entgegenfahenverbote (auf der Fahrbahn) bewirken.

 

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

 

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Sa

04

Jun

2011

AN LH Dr. Pröll: Schlimmer geht´s nimmer!

LH Dr. Pröll „erlaubt“ BM Faymann im Übereinkommen vom 24. Jänner 2008, dass die Bundesstraße S3 (Weinviertler Schnellstraße) nach dem NÖ Landesstraßengesetz gebaut weden darf, obwohl das gemäß § 1 NÖ Straßengesetz verboten ist.

 

Die Weinviertler Schnellstraße wird teilweise mit Gegenverkehr und teilweise ohne Pannenstreifen gebaut:

 

Kein Pannenstreifen auf der Weinviertler Schnellstraße: Zwei PKWs stießen gegen einen LKW bzw. gegen eine Betonwand!


07. Oktober 2010: Ein LKW hatte einen Reifenplatzer und stellte sein Fahrzeug in der 1. Spur ab, da an dieser Stelle kein Pannenstreifen vorhanden war. 

 

Kein Pannenstreifen auf der Weinviertler Schnellstraße:


Am 31.05.2011, gegen 06.50 Uhr, lenkte ein 33-Jähriger aus dem Bezirk Hollabrunn einen PKW auf der S3 im Gemeindegebiet von 2013 Göllersdorf, von 2020 Hollabrunn kommend, in Richtung Wien. Bei StrKm 13,500 dürfte er einen PKW, der nach einem Defekt am rechten Fahrbahnrand abgestellt war, übersehen haben und fuhr auf diesen auf.

Eine 18-Jährige aus dem Bezirk Hollabrunn soll zu diesem Zeitpunkt vor der Fahrzeugfront des von ihr gelenkten PKW gestanden sein. Durch den Zusammenstoß wurde sie offenbar in den Straßengraben geschleudert.

Die 18-Jährige erlitt Verletzungen unbestimmten Grades und wurde in das Landesklinikum Waldviertel Horn verbracht. Der 33-Jährige wurde nicht verletzt.

 

 

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Do

02

Jun

2011

Staatsterroristen

21. August 2000: Die ASFINAG vergießt vermutlich die Trennwände im Baustellenbereich – 8 Tote und 23 zT Schwerverletzte

 

In einem Gegenverkehrsbereich auf der Westautobahn bei Pöchlarn schlitzt der Anhänger eines schleudernden Lkw das obere Deck eines deutschen Doppeldeckerbusses auf. Acht Jugendliche werden getötet, 23 zum Teil schwer verletzt.

 

Gemäß § 46 und 47 StVO: Auf Schnellverkehrsstraßen darf der Schnellverkehr (auf der Fahrbahn) nicht Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren usw. Auf Schnellverkehrstraßendarf man nur in einer Richtung (auf der Fahrbahn) fahren!

 

Schnellverkehrstraßen (Autostraßen und „2+1-Straßen“) mit doppelten Sperrlinien sind rechtlich Gegenverkehrsstraßen und spiegeln „Richtungsfahrbahnen“ vor! Auf diesen Straßen ereignen sich sehr schwere bis tödliche Unfälle und diese Straßen entsprechen amS nicht der Rechtsordnung!

 

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

Rechtssatz

Voraussetzung für einen selbständigen Gleiskörper ist die bauliche Trennung, eine Trennung durch Bodenmarkierungen ist somit nicht ausreichend. Die neben dem Gleisbereich der Ringstraße angebrachten Sperrlinien vermögen somit das einheitliche Straßenstück nicht in zwei voneinander getrennt zu wertende Fahrbahnen zu teilen.

Entscheidungstexte (8 Ob 100/81, Entscheidungstext OGH 03.09.1981 8 Ob 100/81)

 

Stammrechtssatz

Durch Sperrlinien neben Straßenbahngeleisen wird kein Fahrbahnrand geschaffen, es sei denn, es wäre eine derartige bauliche Trennung zwischen dem Fahrbahnstück und den Geleisen vorhanden, dass von einem selbstständigen Gleiskörper iSd § 2 Abs 1 Z 14 StVO gesprochen werden kann.

 

15. Juni 2000: Die ASFINAG vergießt vermutlich die Trennwände im Baustellenbereich – 6 Tote

 

Auf der Westautobahn sterben im Gegenverkehrsbereich bei Haag in Niederösterreich sechs Menschen, als ein Sattelschlepper umkippt und zwei Pkw unter sich begräbt.


Das Land NÖ vergießt beim Bau der Autostraße B 303 nach „2+1 Trennung“ die Mitteltrennwände – zw. 2004 – 2007: 64 schwere bis tödliche Unfälle 


28. Oktober 2006: Zwei Pkw stoßen auf der Landesstraße Autostraße B303 in Obermallebarn in Niederösterreich frontal zusammen. Alle sechs Insassen in den Autos sind auf der Stelle tot. Bei den Opfern handelt es sich um drei Erwachsene und drei Kinder.

 

Die B 37 wurde nach „2+1 Trennung“ ohne bauliche Mitteltrennung gebaut!

15 Personen starben seit 2005 bei Unfällen auf der Bundesstraße 37 ohne Mitteltrennung. Das Land NÖ will jetzt weitere, heikle Stellen entschärfen. » mehr

  

01.05. 2011: 3 Tote bei Frontalzusammenstoß auf B 37 

Wieder 5 Schwerverletzte auf der S3 (B303) | BFKDO Hollabrunn 

Verkehrsunfall 26.06.2009

Verkehrsunfall 28.06.2009  

 

Die Weinviertler Schnellstraße S3 wurde nicht nach dem Bundesstraßengesetz, sondern nach dem NÖ Straßengesetz gebaut! 

 

Sie Schnellstraßen S3, S4, S5 usw haben Gegenverkehrsbereiche. Diese Gegenverkehrsbereiche entsprechen nicht der Straßenverkehrsordnung und dem Bundesstraßengesetz.

 

Sieben Verletzte bei Unfall auf der S5 - oesterreich.ORF.at

 


 

 

 

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Do

02

Jun

2011

Staatsterrorist Landeshauptmann

Manche Landeshauptmänner kennen nicht den Unterschied zwischen landwirtschaftliche Naturproduktion und gewerblicher Produktion!

 

Manche Landeshauptmänner kennen nicht den Unterschied zwischen tödlichen Schnellstraßen und Landesstraßen!

 

Manche Landeshauptmänner kennen nicht den Unterschied zwischen Bundesstraßengesetz und Landesstraßengesetz!! ZB:

 

 

15. Juni 2000: Die ASFINAG vergießt vermutlich die Trennwände im Baustellenbereich – 6 Tote


Auf der Westautobahn sterben im Gegenverkehrsbereich bei Haag in Niederösterreich sechs Menschen, als ein Sattelschlepper umkippt und zwei Pkw unter sich begräbt.

 

21. August 2000: Die ASFINAG vergießt vermutlich die Trennwände im Baustellenbereich – 8 Tote und 23 zT schwer Verletzte

 

In einem Gegenverkehrsbereich auf der Westautobahn bei Pöchlarn schlitzt der Anhänger eines schleudernden Lkw das obere Deck eines deutschen Doppeldeckerbusses auf. Acht Jugendliche werden getötet, 23 zum Teil schwer verletzt.

 

Das Land NÖ vergießt beim Bau der Autostraße B 303 nach „2+1 Trennung“ die Mitteltrennwände – zw. 2004 – 2007: 64 schwere bis tödliche Unfälle


28. Oktober 2006: Zwei Pkw stoßen auf der Landesstraße Autostraße B303 in Obermallebarn in Niederösterreich frontal zusammen. Alle sechs Insassen in den Autos sind auf der Stelle tot. Bei den Opfern handelt es sich um drei Erwachsene und drei Kinder.

 

Die B 37 wurde nach „2+1 Trennung“ ohne bauliche Mitteltrennung gebaut!

15 Personen starben seit 2005 bei Unfällen auf der Bundesstraße 37 ohne Mitteltrennung. Das Land NÖ will jetzt weitere, heikle Stellen entschärfen. » mehr

 

01.05. 2011: 3 Tote bei Frontalzusammenstoß auf B 37 

Wieder 5 Schwerverletzte auf der S3 (B303) | BFKDO Hollabrunn

Verkehrsunfall 26.06.2009

Verkehrsunfall 28.06.2009  

 

Die Weinviertler Schnellstraße S3 wurde nicht nach dem Bundesstraßengesetz, sondern nach dem NÖ Straßengesetz gebaut!

 

Sie Schnellstraßen S3, S4, S5 usw haben Gegenverkehrsbereiche. Diese Gegenverkehrsbereiche entsprechen nicht der Straßenverkehrsordnung und dem Bundesstraßengesetz.

 

Sieben Verletzte bei Unfall auf der S5 - oesterreich.ORF.at

 

 

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Do

02

Jun

2011

Gleichen Landeshauptmänner Massenmördern?

 

21. August 2000: Die ASFINAG vergießt vermutlich die Trennwände im Baustellenbereich – 8 Tote und 23 zT Schwerverletzte

 

In einem Gegenverkehrsbereich auf der Westautobahn bei Pöchlarn schlitzt der Anhänger eines schleudernden Lkw das obere Deck eines deutschen Doppeldeckerbusses auf. Acht Jugendliche werden getötet, 23 zum Teil schwer verletzt.

 

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

Rechtssatz

Voraussetzung für einen selbständigen Gleiskörper ist die bauliche Trennung, eine Trennung durch Bodenmarkierungen ist somit nicht ausreichend. Die neben dem Gleisbereich der Ringstraße angebrachten Sperrlinien vermögen somit das einheitliche Straßenstück nicht in zwei voneinander getrennt zu wertende Fahrbahnen zu teilen.

Entscheidungstexte (8 Ob 100/81, Entscheidungstext OGH 03.09.1981 8 Ob 100/81)

 

Schnellverkehrstraßen (Autostraßen und „2+1-Straßen“) mit doppelten Sperrlinien sind rechtlich Gegenverkehrsstraßen und spiegeln „Richtungsfahrbahnen“ vor! Auf diesen Straßen ereignen sich sehr schwere bis tödliche Unfälle und diese Straßen entsprechen amS nicht der Rechtsordnung!

 

15. Juni 2000: Die ASFINAG vergießt vermutlich die Trennwände im Baustellenbereich – 6 Tote

 

Auf der Westautobahn sterben im Gegenverkehrsbereich bei Haag in Niederösterreich sechs Menschen, als ein Sattelschlepper umkippt und zwei Pkw unter sich begräbt.

 

 

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Mi

01

Jun

2011

Gleichen Landeshauptleute Massenmördern?

Die Bundesstraße S3 wurde nach dem NÖ Straßengesetz gebaut und ist eine Schnellstraße. Die Schnellstraße S3 hat tlw. Gegenverkehr und tlw. keinen Pannenstreifen!!

 

 

Am 31.05.2011, gegen 06.50 Uhr, lenkte ein 33-Jähriger aus dem Bezirk Hollabrunn einen PKW auf der S3 im Gemeindegebiet von 2013 Göllersdorf, von 2020 Hollabrunn kommend, in Richtung Wien. Bei StrKm 13,500 dürfte er einen PKW, der nach einem Defekt am rechten Fahrbahnrand abgestellt war, übersehen haben und fuhr auf diesen auf.

Eine 18-Jährige aus dem Bezirk Hollabrunn soll zu diesem Zeitpunkt vor der Fahrzeugfront des von ihr gelenkten PKW gestanden sein. Durch den Zusammenstoß wurde sie offenbar in den Straßengraben geschleudert.

Die 18-Jährige erlitt Verletzungen unbestimmten Grades und wurde in das Landesklinikum Waldviertel Horn verbracht. Der 33-Jährige wurde nicht verletzt.

 

 

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

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Mi

01

Jun

2011

LH Dr. Pröll baut tödliche Schnellstraßen

 

Im Polizeianhaltezentrum Wien (siehe VwGH E 2011/02/0018) hatte ich folgende Erkenntnisse:

 

Straßen mit „2+1-Trennung“ sind illegale Landesstraßen. Die Landesstraßengesetze eignen sich nicht für Straßen mit „2+1-Trennung“. Straßen mit „2+1-Trennung“ sind Schnellverkehrstraßen (Bundesstraßen) und können nur nach dem Bundesstraßengesetz gebaut werden.

 

An den Toten und Verletzten könnt ihr die Killerstraßen erkennen.


Siehe Scheibbs, Bruck a. d. Leitha, Tulln, Zwettl, Mödling, Gänserndorf, Mistelbach, Baden, Krems, Land, Lilienfeld usw. Die Behörde hat die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln. 80% der Unfälle wären vermeidbar. Die Killerstraßen entsprechen nicht der Rechtsordnung.

 

Gemeindestraßen und Landesstraßen


Gemeindestraßen und Landesstraßen dienen dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren.

Auf der gesamten Fahrbahn kann Gegenverkehr sein.

Es gelten die allgemeinen Verkehrsregeln. Das Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren und das Betreten der Fahrbahn ist erlaubt.

Durch den möglichen Gegenverkehr auf der Fahrbahn ist nur das „Fahren auf halbe Sicht“ möglich!

Gesetzliche Grundlage sind die jeweiligen Landesstraßengesetze.

Landesstraßengesetze haben keinen Bezug zur StVO.

Gemeindestraßen und Landesstraßen haben keine autobahnähnliche Trassenführung.

Wildschutzzäune sind nicht erforderlich

 

Schnellverkehrsstraßen (Autobahn, Autostraße/Kraftfahrstraße)

Schnellverkehrsstraßen dienen dem Verkehr von bestimmten Kraftfahrzeugen.

Schnellverkehrstraßen haben eine autobahnähnliche Trassenführung.

Schnellverkehrsstraßen sind nach dem Bundesstraßengesetz Bundesstraßen.

Schnellverkehrsstraßen müssen der StVO entsprechen.

Es gelten besondere Verkehrsregeln (Hinweiszeichen). Das Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten, („Langsamverkehr“) der Fahrbahn ist verboten.

Es darf nur in einer Richtung auf der Fahrbahn gefahren werden (Richtungsfahrbahn)

„Fahren auf Sicht“ ist erlaubt.

Wildschutzzäune sind erforderlich!

 

(1) Amtl. Anm.:
Nach den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs sind "Schnellstraßen" wie folgt definiert: "Dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind.

 

 

Straße mit durchgehender doppelter Sperrlinie ist eine rechtswidrige Gegenverkehrsstraße bzw. eine rechtswidrige Schnellverkehrsstraße. 

 

 

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Di

31

Mai

2011

"2+1-Straßen" töten besser!


 

Straßen mit „2+1-Trennung“ sind illegale Landesstraßen. Die Landesstraßengesetze eignen sich nicht für Straßen mit „2+1-Trennung“. Straßen mit „2+1-Trennung“ sind Schnellverkehrstraßen (Bundesstraßen) und können nur nach dem Bundesstraßengesetz gebaut werden. An den Toten und Verletzten kann man die Killerstraßen erkennen.

 

Gemeindestraßen und Landesstraßen:


  • Gemeindestraßen und Landesstraßen dienen dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren.
  • Auf der gesamten Fahrbahn kann Gegenverkehr sein.
  • Es gelten die allgemeinen Verkehrsregeln. Das Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren und das Betreten der Fahrbahn ist erlaubt.
  • Durch den möglichen Gegenverkehr auf der Fahrbahn ist nur das „Fahren auf halbe Sicht“ möglich!
  • Gesetzliche Grundlage sind die jeweiligen Landesstraßengesetze.
  • Landesstraßengesetze haben keinen Bezug zur StVO.
  • Gemeindestraßen und Landesstraßen haben keine autobahnähnliche Trassenführung.
  • Wildschutzzäune sind nicht erforderlich
  •  

Schnellverkehrsstraßen (Autobahn, Autostraße/Kraftfahrstraße):


  • Schnellverkehrsstraßen dienen dem Verkehr von bestimmten Kraftfahrzeugen.
  • Schnellverkehrstraßen haben eine autobahnähnliche Trassenführung.
  • Schnellverkehrsstraßen sind nach dem Bundesstraßengesetz Bundesstraßen.
  • Schnellverkehrsstraßen müssen der StVO entsprechen.
  • Es gelten besondere Verkehrsregeln (Hinweiszeichen). Das Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten, („Langsamverkehr“) der Fahrbahn ist verboten.
  • Es darf nur in einer Richtung auf der Fahrbahn gefahren werden (Richtungsfahrbahn)
  • „Fahren auf Sicht“ ist erlaubt.
  • Wildschutzzäune sind erforderlich!
  •  

(1) Amtl. Anm.:
Nach den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs sind "Schnellstraßen" wie folgt definiert: "Dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind.

 

Straße mit durchgehender doppelter Sperrlinie ist eine rechtswidrige Gegenverkehrsstraße bzw. eine rechtswidrige Schnellverkehrsstraße

 

 

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Di

31

Mai

2011

Die "2+1-Straßen" sind die besseren Killer!


  • Straßen mit „2+1-Trennung“ sind illegale Landesstraßen. Die Landesstraßengesetze eignen sich nicht für Straßen mit „2+1-Trennung“. Straßen mit „2+1-Trennung“ sind Schnellverkehrstraßen (Bundesstraßen) und können nur nach dem Bundesstraßengesetz gebaut werden. 

  • An den Toten und Verletzten könnt ihr die Killerstraßen erkennen. 

Gemeindestraßen und Landesstraßen:


  • Gemeindestraßen und Landesstraßen dienen dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren.
  • Auf der gesamten Fahrbahn kann Gegenverkehr sein.
  • Es gelten die allgemeinen Verkehrsregeln. Das Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren und das Betreten der Fahrbahn ist erlaubt.
  • Durch den möglichen Gegenverkehr auf der Fahrbahn ist nur das „Fahren auf halbe Sicht“ möglich!
  • Gesetzliche Grundlage sind die jeweiligen Landesstraßengesetze.
  • Landesstraßengesetze haben keinen Bezug zur StVO.
  • Gemeindestraßen und Landesstraßen haben keine autobahnähnliche Trassenführung.
  • Wildschutzzäune sind nicht erforderlich
  •  

Schnellverkehrsstraßen (Autobahn, Autostraße/Kraftfahrstraße):


  • Schnellverkehrsstraßen dienen dem Verkehr von bestimmten Kraftfahrzeugen.
  • Schnellverkehrstraßen haben eine autobahnähnliche Trassenführung.
  • Schnellverkehrsstraßen sind nach dem Bundesstraßengesetz Bundesstraßen.
  • Schnellverkehrsstraßen müssen der StVO entsprechen.
  • Es gelten besondere Verkehrsregeln (Hinweiszeichen). Das Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten, („Langsamverkehr“) der Fahrbahn ist verboten.
  • Es darf nur in einer Richtung auf der Fahrbahn gefahren werden (Richtungsfahrbahn)
  • „Fahren auf Sicht“ ist erlaubt.
  • Wildschutzzäune sind erforderlich! 

(1) Amtl. Anm.:
Nach den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs sind "Schnellstraßen" wie folgt definiert: "Dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind.

 

Straße mit durchgehender doppelter Sperrlinie ist eine rechtswidrige Gegenverkehrsstraße bzw. eine rechtswidrige Schnellverkehrsstraße

 

 

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Mo

30

Mai

2011

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hin

Richtungsfahrbahn: eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist;

 

(1) Amtl. Anm.:
Nach den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs sind "Schnellstraßen" wie folgt definiert: "Dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind.

 

 

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Mo

30

Mai

2011

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und

Richtungsfahrbahn: eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist;

 

(1) Amtl. Anm.:
Nach den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs sind "Schnellstraßen" wie folgt definiert: "Dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind.

 

 

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So

29

Mai

2011

ASFINAG, Land NÖ, Osama Bin Laden

Keiner hält sich an die Gesetze: nur Tote und Verletzte.

 

15. Juni 2000: Die ASFINAG vergießt vermutlich die Trennwände im Baustellenbereich – 6 Tote


Auf der Westautobahn sterben im Gegenverkehrsbereich bei Haag in Niederösterreich sechs Menschen, als ein Sattelschlepper umkippt und zwei Pkw unter sich begräbt.

 

21. August 2000: Die ASFINAG vergießt vermutlich die Trennwände im Baustellenbereich – 8 Tote

 

In einem Gegenverkehrsbereich auf der Westautobahn bei Pöchlarn schlitzt der Anhänger eines schleudernden Lkw das obere Deck eines deutschen Doppeldeckerbusses auf. Acht Jugendliche werden getötet, 23 zum Teil schwer verletzt.

 

Das Land NÖ vergießt beim Bau der Autostraße B 303 nach „2+1 Trennung“ die Mitteltrennwände – zw. 2004 – 2007: 64 schwere bis tödliche Unfälle


28. Oktober 2006: Zwei Pkw stoßen auf der Landesstraße Autostraße B303in Obermallebarn in Niederösterreich frontal zusammen. Alle sechs Insassen in den Autos sind auf der Stelle tot. Bei den Opfern handelt es sich um drei Erwachsene und drei Kinder.

 

 


 Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

Straßen (Fahrbahn), auf denen sich der Verkehr in entgegengesetzter Richtung bewegen darf, werden als Gegenverkehrs- oder Zweirichtungsstraßen bezeichnet („Fahren auf halbe Sicht“).

 

 

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So

29

Mai

2011

Unterschied zw. Landesstraßen - Kraftfahrstraßen

Gemeindestraßen und Landesstraßen:


Gemeindestraßen und Landesstraßen dienen dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren.

Auf der gesamten Fahrbahn kann Gegenverkehr sein.

Es gelten die allgemeinen Verkehrsregeln. Das Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren und das Betreten der Fahrbahn ist erlaubt.

Durch den möglichen Gegenverkehr auf der Fahrbahn ist nur das „Fahren auf halbe Sicht“ möglich!

Gesetzliche Grundlage sind die jeweiligen Landesstraßengesetze.

Landesstraßengesetze haben keinen Bezug zur StVO.

Gemeindestraßen und Landesstraßen haben keine autobahnähnliche Trassenführung.

Wildschutzzäune nicht erforderlich

 

Schnellverkehrsstraßen (Autobahn, Autostraße/Kraftfahrstraße):


Schnellverkehrsstraßen dienen dem Verkehr von bestimmten Kraftfahrzeugen.

Schnellverkehrstraßen haben eine autobahnähnliche Trassenführung.

Schnellverkehrsstraßen sind nach dem Bundesstraßengesetz Bundesstraßen.

Schnellverkehrsstraßen müssen der StVO entsprechen.

Es gelten besondere Verkehrsregeln (Hinweiszeichen). Das Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten, („Langsamverkehr“) der Fahrbahn ist verboten.

Es darf nur in einer Richtung auf der Fahrbahn gefahren werden (Richtungsfahrbahn)

„Fahren auf Sicht“ ist erlaubt.

Wildschutzzäune erforderlich!

 

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Sa

28

Mai

2011

Erkenntnisse im Polizeianhaltezentrum Wien

 

Im Polizeianhaltezentrum Wien (siehe VwGH E 2011/02/0018) hatte ich folgende Erkenntnisse: 

Die meisten Verantwortlichen für die gesetzwidige Landesstraße Autostraße B 303 mit 2+1-Teilung und mit Gegenverkehr wurden trotz zahlreicher schwerer und tödlicher Unfälle (ca. 300 %) befördert:

 

Mag. Kronister wurde Bezirkshauptmann von St. Pölten!

Mag. Kranner wurde Bezirkshauptmann von Horn!

Mag. Scherz wurde Richterin am Asylgerichtshof!

Mag. Ressler wurde Abteilungsleiterin!

Bgm Alfred Scheidl wird Ehrenbürger!

BH Mag. Grusch verhängt primäre Haftstrafen für das Aufzeigen von Rechtswidrigkeiten der Landesstraße Autostraße B 303!

 

Besonderheiten der Landesstraße Autostraße B 303/S3:


Erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 120 Km/h

Schnellverkehrsstraße mit Gegenverkehr

Rechtswidrige Auf- und Abfahrten

Rechtswidrige Betriebszufahrten (Shell, Billa)

Rechtswidrige Landesstraße

Rechtswidrige „2+1-Teilung“ durch doppelte Sperrlinien

Die Schnellstraße S3 wurde nach dem NÖ Straßengesetz gebaut und entspricht nicht dem Bundesstraßengesetz

 

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Sa

28

Mai

2011

Gegenverkehrsstraßen, Richtungsfahrbahnen, Osama Bin Laden

Gegenverkehrsstraßen bestehen nicht aus 2 Richtungsfahrbahnen.


Autostraßen und Straßen mit „2+1-Trennung“ sind Schnellverkehrsstraßen und bedürfen daher Richtungsfahrbahnen. 

Autostraßen und Straßen mit „2+1-Trennung“ sind Schnellverkehrsstraßen.

 

Auf der Autostraße und auf der Straße mit „2+1-Trennung“ ist das Halten, Parken, Wenden, Rückwärtsfahren, Entgegenfahren und der „Langsamverkehr“ auf der „Fahrbahn“ verboten.

 

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

Wer so fährt, hält oder parkt, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges nur vorbeifahren kann, indem er eine Sperrrlinie überfährt, hindert am Vorbeifahren. Insofern bewirken Sperrlinien auch Halteverbote, Parkverbote, Überholverbote. Unter „gehindert“ ist mehr als ein blosses „behindern“ zu verstehen (vgl § 17 Abs 1). Daher ist das Halten, Parken, Wenden, Rückwärtsfahren, Entgegenfahren, Betreten und der „Langsamverkehr“ auf der „Fahrbahn“ mit „2+1-Trennung nicht möglich. Es kann daher auf der „Fahrbahn“ nur in eine Richtung gefahren werden. Auch solche Straßen werden erfahrungsgemäß und iSd § 20 Abs 1 StVO auch erlaubterweise mit verhältnismäßig höheren Geschwindigkeiten befahren, weil die Straßenbenützer mit keinem Gegenverkehr zu rechnen haben.

 

Autostraßen und Straßen mit „2+1-Trennung“ sind Schnellverkehrsstraßen und bedürfen daher Richtungsfahrbahnen. Gegenverkehrsstraßen bestehen nicht aus 2 Richtungsfahrbahnen.

 

Richtungsfahrbahn: eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist; 

 

Autostraßen mit Gegenverkehr und Straßen mit „2+1-Trennung“ und Gegenverkehr können mehr Menschen töten und verletzten, als Osama Bin Laden.

 

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Sa

28

Mai

2011

Autostraße, "2+1-Trennung", Osama Bin Laden

Autostraßen und Straßen mit „2+1-Trennung“ sind Schnellverkehrsstraßen.

 

Auf der Autostraße und auf der Straße mit „2+1-Trennung“ ist das Halten, Parken, Wenden, Rückwärtsfahren, Entgegenfahren und der „Langsamverkehr“ auf der „Fahrbahn“ verboten.

 

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

Wer so fährt, hält oder parkt, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges nur vorbeifahren kann, indem er eine Sperrrlinie überfährt, hindert am Vorbeifahren. Insofern bewirken Sperrlinien auch Halteverbote, Parkverbote, Überholverbote. Unter „gehindert“ ist mehr als ein blosses „behindern“ zu verstehen (vgl § 17 Abs 1). Daher ist das Halten, Parken, Wenden, Rückwärtsfahren, Entgegenfahren, Betreten und der „Langsamverkehr“ auf der „Fahrbahn“ mit „2+1-Trennung“ nicht möglich. Es kann daher auf der „Fahrbahn“ nur in eine Richtung gefahren werden. Auch solche Straßen werden erfahrungsgemäß und iSd § 20 Abs 1 StVO auch erlaubterweise mit verhältnismäßig höheren Geschwindigkeiten befahren, weil die Straßenbenützer mit keinem Gegenverkehr zu rechnen haben.

 

Autostraßen und Straßen mit „2+1-Trennung“ sind Schnellverkehrsstraßen und bedürfen daher Richtungsfahrbahnen. Gegenverkehrsstraßen bestehen nicht aus 2 Richtungsfahrbahnen.

 

Richtungsfahrbahn: eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist; 

 

Autostraßen mit Gegenverkehr und Straßen mit „2+1-Trennung“ und Gegenverkehr können mehr Menschen töten und verletzten, als Osama Bin Laden.

 

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Mi

25

Mai

2011

Osama Bin Laden und der Hochmut

 

Im Polizeianhaltezentrum Wien (siehe VwGH E 2011/02/0018) hatte ich folgende Erkenntnisse:

 

Landesstraßen und Gemeindestraßen


Landesstraßen und Gemeindestraßen dienen dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren. Es gelten die allgemeinen Verkehrsregeln. Gesetzliche Grundlage sind die jeweiligen Landesstraßengesetze. Das Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren und das Betreten der Fahrbahn ist erlaubt.

 

Schnellverkehrsstraßen (Autobahn, Autostraße/Kraftfahrstraße)


Schnellverkehrsstraßen dienen dem Verkehr von Kraftfahrzeugen. Schnellverkehrsstraßen haben eine autobahnähnliche Trassenführung. Schnellverkehrsstraßen sind Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz). Es gelten besondere Verkehrsregeln. Das Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten, („Langsamverkehr“) der Fahrbahn ist verboten. Es darf nur in einer Richtung gefahren werden (Richtungsfahrbahn)

 

StVO § 2 Begriffsbestimmungen 3a. Richtungsfahrbahn:


eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist;

 

„2+1-System Straßen“, „2+2-Straßen“


2+1-System Straßen bestehen aus Richtungsfahrbahnen. Auf den 2+1-(Richtungs)Fahrbahnen ist das Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten durch die allgemeinen Verkehrsregeln auf der Fahrbahn verboten. Es darf nur in einer Richtung gefahren werden. „2+1-Richtungsfahrbahnen von Landesstraßen gleichen Schnellverkehrsstraßen, ohne die bauliche Fahrbahntrennung („Sicherheitsausbau“) zu haben.

 

In Österreich gibt es sehr viele „2+1-System“ Straßen, die nach den Landesstraßengesetzen gebaut wurden:

 

In NÖ werden Bundesstraßen nach dem NÖ Straßengesetz 1999 gebaut.

In NÖ wurde die Schnellstraße S3 (mit Gegenverkehr) nach dem NÖ Straßengesetz nachweislich gebaut.

In NÖ haben Bundesstraßen (Schnellverkehrsstraßen) Gegenverkehr.

 

Die Hochmütigen kontrollieren „Mautflüchtlinge“ auf ihren tödlichen Straßen.

Des Hochmütigen Stachel ist der Tod (Bibel).

 

Erkenntnis im Polizeianhaltezentrum Wien:


Hochmut vermag mehr Menschen zu töten und zu verletzen als so mancher Terrorist und Massenmörder!!

 

Ich glaube, die Landeshauptleute haben seit der StVO 1960 mehr Menschen durch rechtswidrige Straßen getötet und verletzt, als Osama Bin Laden.

 

 

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So

22

Mai

2011

Polizeianhaltezentrum Wien

Im Polizeianhaltezentrum Wien (siehe VwGH E 2011/02/0018) hatte ich folgende Erkenntnisse:

 

Die hohe Häufigkeit der tödlichen Unfällen liegt an den „2+1-System Straßen mit doppelten Sperrlinien“ (und nicht nur alleine an den Autofahrern)! Die 2+1-System Straßen mit doppelten Sperrlinien wurden   n i c h t im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften und dem BStG errichtet! An der Anzahl der Toten und Verletzten kannst du eine gefährliche und rechtswidrige Straße erkennen!

 

Die 2+1-System Straße stellt eine neuere Variante einer Schnellverkehrsstraße dar. Hier verlaufen die Fahrtrichtungen im Wechsel für etwa 1,5 bis 2 km zweispurig, während die Gegenrichtung nur eine Spur besitzt. Die „Richtungsfahrbahnen(?!)“ werden durch 2 Sperrlinien(?!) getrennt.

 

Auf der 2+1-System Schnellverkehrsstraße mit doppelten Sperrlinien ist das Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten, wie auf Autostraßen (Kraftfahrstraßen) nicht möglich (verboten), gleich einer Autostraße! Man darf auf der Fahrbahn nur in einer Richtung fahren, gemäß § 47 StVO!!!!

 

Die 2+1-System Schnellverkehrsstraße mit doppelten Sperrlinien gleicht rechtlich einer Autostraße (Kraftfahrstraße)! Siehe VwGH Erkenntnis Zl. 96/07/0225 - Schnellstraßenbegriff

 

Die 2+1-System Schnellverkehrsstraßen, die für schnellen überregionalen Verkehr gedacht sind, verlangen einen autobahnähnlichen Ausbaustandard (Richtungsfahrbahnen, Pannenstreifen). 

 

Die 2+1-System Schnellverkehrsstraßen sind rechtlich Bundesstraßen nach dem Bundesstraßengesetz!

 

Die 2+1-System Schnellverkehrsstraßen können keine Landesstraßen sein, da das Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten nicht möglich ist (autobahnähnliche straßenpolizeiliche Vorschriften)! Siehe VwGH Erkenntnis Zl. 96/07/0225 –Schnellstraßenbegriff.

 

Auf Landesstraßen ist das Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten erlaubt (Straßen mit Gegenverkehr). Für Landesstraßen gelten die jeweiligen Landestraßengesetze! Landesstraßen haben keinen schnellen überregionalen Verkehr! Siehe VwGH Erkenntnis Zl. 96/07/0225.

 

Landesstraßengesetze eignen sich daher nicht für Schnellverkehrsstraßen (Bundesstraßen)! Landesstraßengesetze haben keinen gesetzlich Bezug zu straßenpolizeilichen Vorschriften, sondern es gelten die die allgemeinen Verkehrsregeln!

 

An den Toten und Verletzten kannst du eine gefährliche Schnellverkehrsstraße (2+1-System) erkennen! Zw. 2004 und 2007 kam es auf der Autostraße B 303 mit 2+1-System zu 64 schweren bis tödlichen Unfällen!

 

80 % der Unfälle wären durch die richtige Anwendung des Bundesstraßengesetzes und durch die richtige Anwendung der straßenpolizeilichen Vorschriften vermeidbar gewesen!

 

Ca 80 % der Unfälle wurden durch die falsche Anwendung der jeweiligen Landesstraßengesetze verursacht! In Österreich gibt es viele 2+1-System Schnellverkehrsstraßen mit doppelten Sperrlinien nach dem jeweiligen Landesstraßengesetz!

 

Die rechtswidrigen 2+1-System Schnellverkehrssstraßen mit doppelten Sperrlinien schaffen im Laufe ihres Bestehens mehr Tote und Verletzte, als so mancher Terrorist und Massenmörder!

 

Weiters: Autostraßen (Bundesstraßen) können nach dem BStG und der StVO keine Landesstraßen sein!!

 

Die Schnellstraßen S3, S4, S5 usw mit Gegenverkehr gleichen teilweise Landesstraßen und die S3 wurde nachweislich nach dem NÖ Straßengesetz 1999 gebaut!

 

StVO § 2 Begriffsbestimmungen 3a. Richtungsfahrbahn: eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist;

 

 

PS: Des Unrechts Stachel ist der Tod. Der Tod kann nur durch Jesus (Erfüllung des Gesetzes) besiegt werden: „Ich bin der Weg, die Wahrheit und das Leben“ (Bibel).

 

 

 

 

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So

15

Mai

2011

Mancher "Rechtsstaat" gleicht Osama Bin Laden Team!

Vielleicht wäre das eine Erklärung, warum der „Rechtsstaat“ zwischen Gemeindestraße, Landesstraßen und Bundesstraßen nicht unterscheiden kann!

 

Vielleicht wäre das eine Erklärung, warum der „Rechtsstaat“ zwischen Gegenverkehrsstraßen und Schnellverkehrsstraßen nicht unterscheiden kann!

 

Vielleicht wäre das eine Erklärung, warum der „Rechtsstaat“ zwischen Landesstraßengesetz und Bundesstraßengesetz nicht unterscheiden kann!

 

Vielleicht wäre das eine Erklärung, warum der „Rechtsstaat“ die ungeeignete und gefährliche „2+1 Straßentrennung“ mit Gegenverkehr für Landesstraßen anwendet!

 

Vielleicht wäre das eine Erklärung, warum der „Rechtsstaat“ die ungeeignete und gefährliche „2+1 Straßentrennung“ mit Gegenverkehr für Schnellverkehrsstraßen anwendet!

 

Vielleicht wäre das eine Erklärung, warum der „Rechtsstaat“ zwischen Naturproduktion und gewerblicher Produktion nicht unterscheiden kann!

 

Vielleicht wäre das eine Erklärung, warum der "Rechtsstaat" zwischen landwirtschaftlicher Vermietung und gewerblicher Vermietung nicht unterscheiden kann!

 

Vielleicht wäre das eine Erklärung, warum der „Rechtsstaat“ zwischen MEIN und DEIN nicht unterscheiden kann!

 

Vielleicht wäre das eine Erklärung, warum der „Rechtsstaat“ zwischen Recht und Unrecht nicht unterscheiden kann!

 

Vielleicht gibt es gar keinen Rechtsstaat!

 

Vielleicht wäre das eine Erklärung!

 

Landesstraßen, Gemeindestraßen sind Gegenverkehrsstraßen!


Auf Landesstraßen und Gemeindestraßen ist das Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Gehen auf der Fahrbahn erlaubt! Das ist bei „2+1 Trennung“ mit Sperrlinien nicht möglich! Das ist bei Autostraßen mit Sperrlinien nicht möglich und nicht erlaubt! Das Landesstraßengesetz ist für Bundesstraßen (Schnellverkehrsstraßen) nicht zugelassen!

 

Schnellverkehrsstraßen (Autobahn und Autostraße) sind Bundesstraßen (Richtungsfahrbahnen)!


Auf Schnellverkehrsstraßen ist das Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Gehen auf der Fahrbahn verboten! Es wird nur in einer Richtung gefahren! Das wird bei „2+1 Trennung“ mit Gegenverkehr durch den Gegenverkehr nicht eingehalten! Das wird bei Autostraßen mit Gegenverkehr durch den Gegenverkehr nicht eingehalten! Das Landesstraßengesetz ist für Bundesstraßen (Autobahn und Autostraße) nicht zugelassen!

 

 

 

 

 

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So

15

Mai

2011

Jedes Land hat seinen Osama Bin Laden!

 

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

Autobahnen und Autostraßen sind Kraftfahrstraßen für den Schnellverkehr.

Auf Autobahnen und Autostraßen/Kraftfahrstraßen inklusive Auf- und Abfahrt (Fahrbahn, Mittelstreifen, Seitenstreifen, Bankett) darf man nicht Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten usw. Man darf mit dem Kraftfahrzeug nur in eine Richtung fahren.

 

Richtungsfahrbahn – Man darf auf der Fahrbahn, Seitenstreifen, Bankett nicht Halten Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten usw.

 

Kraftfahrstraßen mit doppelten Sperrlinien zur „Teilung der Fahrstreifen‘“ sind Gegenverkehrsstraßen.

 

Gegenverkehrsstraßen sind keine autobahnähnliche Straßen.

 

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

Ca. 80 % der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Rechtsordnung!

Ca 80% der Unfälle auf Schnellverkehrsstraßen wären bei Einhaltung der Gesetze so vermeidbar!

Die Behörde hätte die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln! Wird aber nicht!

 

 

 

Von: Karl Deninger [mailto:karldeninger@gmail.com]
Gesendet: Dienstag, 22. März 2011 18:04
An: 'bgeiger@zsz.ch'
Betreff: Autostraßen mit Gegenverkehr sind Geisterfahrerautostraßen

 

Massenmörder -  Autostraße mit Gegenverkehr

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich habe den Beitrag im Internet 


Ermittlungen beim Forch-
Autostrasse-Unfall abgeschlossen - Schweiz ...

5. Juli 2007 ... Heute ist klar, wie es zueinem der schwersten Unfälle in der Schweiz auf der Forch-Autostrasse bei Ottikon gekommen ist.

 

gesehen.

 

Eine Autostraße darf nach internationalem  Recht (Übereinkommen über den  Straßenverkehr) und nach Schweizer Recht  nur  aus Richtungsfahrbahnen bestehen, da auf einer Autostraße das  Wenden, Zurückfahren (Entgegenfahren)  verboten ist.  Auf einer Autostraße mit Gegenverkehr  fährt man immer zurück (entgegen) à  („Geisterfahrerautostraße“).

Eine Autostraße mit  Gegenverkehr (mehrere Fahrstreifen durch Sperrlinien getrennt-)  ist immer eine Straße (Fahrbahn) mit Gegenverkehr. Eine Straße (Fahrbahn) mit Gegenverkehr ist keine Autostraße (autobahnähnliche Straße). Die Unfall-Autostraße hatte Gegenverkehr und daher einen Verkehr, der zurück fährt.

 

Schuld an dem schweren Verkehrsunfall  ist ausschließlich die Straßenverwaltung,  da eine Autostraße keinen Gegenverkehr(sbereich) haben darf.

 

Auf Autostraßen ist das Halten, Parken, Wenden, Zürückfahren  verboten. Man darf auf Autostraßen nur in einer Richtung fahren. Autostraßen sind autobahnähnliche Straßen. Auf Autostraßen kann es einen Querverkehr geben, aber keinen Gegenverkehr.

Das internationale Verkehrszeichen „Autostraße“ ist ein Hinweiszeichen und kein

Beschränkungszeichen bzw. Verbotszeichen.

 

Die Forch-Autostraße wird dann unter „anderem“ Vorwand im Jahr 2008 saniert.

 

Forch-Autostrasse wird umfassend saniert (Zürich, NZZ Online)

10. Apr. 2008 ... Die Forch-Autostrasse soll ab April saniert werden. ... (sda) Die Forch-Autostrasse (A52) zwischen Egg und Oetwil am See bleibt im Sommer ...

Hochachtungsvoll

Karl deninger

1 PS:  0.741.10

Übersetzung1Übereinkommen
über den Strassenverkehr
2

Abgeschlossen in Wien am 8. November 1968
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 1978
3
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Dezember 1991
In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Dezember 1992

 

 

 

 

 

Von: Karl Deninger [mailto:karldeninger@gmail.com]
Gesendet: Dienstag, 22. März 2011 18:02
An: 'redaktion.staefa@zsz.ch'
Betreff: Autostraßen mit Gegenverkehr sind Geisterfahrerautostraßen

 

Massenmörder -  Autostraße mit Gegenverkehr

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich habe den Beitrag im Internet 


Ermittlungen beim Forch-
Autostrasse-Unfall abgeschlossen - Schweiz ...

5. Juli 2007 ... Heute ist klar, wie es zueinem der schwersten Unfälle in der Schweiz auf der Forch-Autostrasse bei Ottikon gekommen ist.

 

gesehen.

 

Eine Autostraße darf nach internationalem  Recht (Übereinkommen über den  Straßenverkehr) und nach Schweizer Recht  nur  aus Richtungsfahrbahnen bestehen, da auf einer Autostraße das  Wenden, Zurückfahren (Entgegenfahren)  verboten ist.  Auf einer Autostraße mit Gegenverkehr  fährt man immer zurück (entgegen) à  („Geisterfahrerautostraße“).

Eine Autostraße mit  Gegenverkehr (mehrere Fahrstreifen durch Sperrlinien getrennt-)  ist immer eine Straße (Fahrbahn) mit Gegenverkehr. Eine Straße (Fahrbahn) mit Gegenverkehr ist keine Autostraße (autobahnähnliche Straße). Die Unfall-Autostraße hatte Gegenverkehr und daher einen Verkehr, der zurück fährt.

 

Schuld an dem schweren Verkehrsunfall  ist ausschließlich die Straßenverwaltung,  da eine Autostraße keinen Gegenverkehr(sbereich) haben darf.

 

Auf Autostraßen ist das Halten, Parken, Wenden, Zürückfahren  verboten. Man darf auf Autostraßen nur in einer Richtung fahren. Autostraßen sind autobahnähnliche Straßen. Auf Autostraßen kann es einen Querverkehr geben, aber keinen Gegenverkehr.

Das internationale Verkehrszeichen „Autostraße“ ist ein Hinweiszeichen und kein

Beschränkungszeichen bzw. Verbotszeichen.

 

Die Forch-Autostraße wird dann unter „anderem“ Vorwand im Jahr 2008 saniert.

 

Forch-Autostrasse wird umfassend saniert (Zürich, NZZ Online)

10. Apr. 2008 ... Die Forch-Autostrasse soll ab April saniert werden. ... (sda) Die Forch-Autostrasse (A52) zwischen Egg und Oetwil am See bleibt im Sommer ...

Hochachtungsvoll

Karl deninger

1 PS:  0.741.10

Übersetzung1Übereinkommen
über den Strassenverkehr
2

Abgeschlossen in Wien am 8. November 1968
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 1978
3
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Dezember 1991
In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Dezember 1992

 

 

 

 

 

 

 

Schnellverkehrsstraßen können mehr Tote produzieren als Osama Bin Laden! Jedes Land hat seinen Osama Bin Laden! ZB:

 

Autobahnen mit Gegenverkehr

Meistens im Baustellenbereich und auf Autobahnauffahrten und Autobahnabfahrten gibt es Gegenverkehr. Das enbtspricht nicht der StVO und dem BStG.

Gegenverkehrsbereich auf der Westautobahn bei Pöchlarn – 8 Tote

Westautobahn sterben im Gegenverkehrsbereich bei Haag – 6 Tote

 

Schnellstraßen mit Gegenverkehr (S3, S4, S5 usw)

Schnellstraßen mit Gegenverkehr wurden nicht nach dem Bundesstraßengesetz gebaut, sondern nach dem Landesstraßengesetz. Das Land baut für Bund billige und tödliche Schnellverkehrsstraßen!

 

„2+1 System“ bzw „2+1 Teilung“ Schnellverkehrsstraßen (B 303, B4, B2, B 37 usw)


Die „2+1 Teilung“ mit Gegenverkehr gleicht einer Lizenz zum Töten. Die tödliche "2+1 Teilung" mit Gegenverkehr wurde als Ersatzlösung zu zwei Richtungsfahrbahnen gewählt.

 

Die „2+1 Teilung“ mit Gegenverkehr entspricht nicht der Straßenverkehrsordnung! Kein Land hat ein Recht solche Straßen zu bauen.

 

100 % der Unfälle im Gegenverkehrsbereich wären so vermeidbar!

 

Schnellverkehrsstraßen sind Autobahnen und Autostraßen, da der „Langsamverkehr“ auf diesen Richtungsfahrbahnen (§46 Abs 1 StVO) verboten ist!

 

Schnellverkehrsstraßen mit Tunnels und mit Gegenverkehr entsprechen nicht der Straßenverkehrsordnung und dem BStG!

Unter Blockabfertigung versteht man den gleichzeitigen Durchlass mehrerer Fahrzeuge in einer Fahrtrichtung, während die Gegenseite warten muss. 

 

Die Behörde hat die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln.

 

Die Behörde, die nicht die wahre Sach- und Rechtslage ermittelt, ist keine rechtstaatliche Behörde. Diese bringt nachweislich den Tod!

 

Die meisten Schnellverkehrsstraßen (Autobahnen u. Autostraßen) entsprechen nicht der Straßenverkehrsordnung und dem Bundesstraßengesetz!

 

Das Phänomen „Geisterfahrer“ tritt in Österreich weit überdurchschnittlich (ca. 4fache) häufig auf, als in Deutschland. Die meisten Auf- und Abfahrten sind keine Richtungsfahrbahnen. Die meisten Auf- und Abfahrten entsprechen nicht der Straßenverkehrsordnung und dem BStG!

 

Manche Schnellverkehrsstraßen gleichen gewöhnlichen Landesstraßen (tlw. S3, S4, S5 usw) und wurden nach dem Landesstraßengesetz gebaut.

 

6.000 Tote und 375.000 Verletzte

 

Richtungsfahrbahn: eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist; 

 

Schnellverkehrsstraßen (Autobahn und Autostraße) bestehen aus Richtungsfahrbahnen und haben keinen Gegenverkehr, gemäß § 46 und § 47 StVO! Auf Schnellverkehrsstraßen ist das Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren verboten!

 

15. Juni 2000: Die ASFINAG vergießt vermutlich die Trennwände im Baustellenbereich – 6 Tote


Auf der Westautobahn sterben im Gegenverkehrsbereich bei Haag in Niederösterreich sechs Menschen, als ein Sattelschlepper umkippt und zwei Pkw unter sich begräbt.

 

21. August 2000: Die ASFINAG vergießt vermutlich die Trennwände im Baustellenbereich – 8 Tote

 

In einem Gegenverkehrsbereich auf der Westautobahn bei Pöchlarn schlitzt der Anhänger eines schleudernden Lkw das obere Deck eines deutschen Doppeldeckerbusses auf. Acht Jugendliche werden getötet, 23 zum Teil schwer verletzt.

 

Das Land NÖ vergießt beim Bau der Autostraße B 303 nach „2+1 Trennung“ die Mitteltrennwände – zw. 2004 – 2007: 64 schwere bis tödliche Unfälle


28. Oktober 2006: Zwei Pkw stoßen auf der Landesstraße Autostraße B303 in Obermallebarn in Niederösterreich frontal zusammen. Alle sechs Insassen in den Autos sind auf der Stelle tot. Bei den Opfern handelt es sich um drei Erwachsene und drei Kinder.

 

Die B 37 wurde nach „2+1 Trennung“ ohne bauliche Mitteltrennung gebaut!

15 Personen starben seit 2005 bei Unfällen auf der Bundesstraße 37 ohne Mitteltrennung. Das Land NÖ will jetzt weitere, heikle Stellen entschärfen. » mehr

 

01.05. 2011: 3 Tote bei Frontalzusammenstoß auf B 37 

Wieder 5 Schwerverletzte auf der S3 (B303) | BFKDO Hollabrunn

Verkehrsunfall 26.06.2009

Verkehrsunfall 28.06.2009  

 

Die Weinviertler Schnellstraße S3 wurde nicht nach dem Bundesstraßengesetz, sondern nach dem NÖ Straßengesetz gebaut!

 

Sie Schnellstraßen S3, S4, S5 usw haben Gegenverkehrsbereiche. Diese Gegenverkehrsbereiche entsprechen nicht der Straßenverkehrsordnung und dem Bundesstraßengesetz.

 

Sieben Verletzte bei Unfall auf der S5 - oesterreich.ORF.at

 

 

 

 

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Do

12

Mai

2011

Rechtsstaat

 

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

Autobahnen und Autostraßen sind Kraftfahrstraßen für den Schnellverkehr.

Auf Autobahnen und Autostraßen/Kraftfahrstraßen inklusive Auf- und Abfahrt (Fahrbahn, Mittelstreifen, Seitenstreifen, Bankett) darf man nicht Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten usw. Man darf mit dem Kraftfahrzeug nur in eine Richtung fahren.

 

Richtungsfahrbahn – Man darf auf der Fahrbahn, Seitenstreifen, Bankett nicht Halten Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegenfahren, Betreten usw.

 

Kraftfahrstraßen mit doppelten Sperrlinien zur „Teilung der Fahrstreifen‘“ sind Gegenverkehrsstraßen.

 

Gegenverkehrsstraßen sind keine autobahnähnliche Straßen.

 

Die Anbringung einer doppelten Sperrlinie mit der Aufstellung von Haberkornhüttchen hebt die Einheit einer Fahrbahn nicht auf (Hinweis E 23.12.1963, 1302/63 und E 13.3.1967, 1815/66).

 

Der Begriff „bauliche Trennung“ setzt das Vorhandensein einer „baulichen Anlage“ voraus. Das Anbringen von Bodenmarkierungen stellt keine bauliche Maßnahme (Hinweis E 8.2.1065, 790/64, VwSlg 6580 A/1965) dar.

 

Ca. 80 % der Schnellverkehrsstraßen entsprechen nicht der Rechtsordnung!

Ca 80% der Unfälle auf Schnellverkehrsstraßen wären bei Einhaltung der Gesetze so vermeidbar!

Die Behörde hätte die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln! Wird aber nicht! Kein Innenminister hat die wahre Sach- und Rechtslage ermitteln lassen!

 

 

 

 

Von: Karl Deninger [mailto:karldeninger@gmail.com]
Gesendet: Dienstag, 22. März 2011 18:06
An: 'info@walliserbote.ch'
Betreff: Autostraßen mit Gegenverkehr sind Geisterfahrerautostraße

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich habe den Beitrag im Internet 


Ermittlungen beim Forch-
Autostrasse-Unfall abgeschlossen - Schweiz ...

5. Juli 2007 ... Heute ist klar, wie es zueinem der schwersten Unfälle in der Schweiz auf der Forch-Autostrasse bei Ottikon gekommen ist.

 

gesehen.

 

Eine Autostraße darf nach internationalem  Recht (Übereinkommen über den  Straßenverkehr) und nach Schweizer Recht  nur  aus Richtungsfahrbahnen bestehen, da auf einer Autostraße das  Wenden, Zurückfahren (Entgegenfahren)  verboten ist.  Auf einer Autostraße mit Gegenverkehr  fährt man immer zurück (entgegen) à  („Geisterfahrerautostraße“).

Eine Autostraße mit  Gegenverkehr (mehrere Fahrstreifen durch Sperrlinien getrennt-)  ist immer eine Straße (Fahrbahn) mit Gegenverkehr. Eine Straße (Fahrbahn) mit Gegenverkehr ist keine Autostraße (autobahnähnliche Straße). Die Unfall-Autostraße hatte Gegenverkehr und daher einen Verkehr, der zurück fährt.

 

Schuld an dem schweren Verkehrsunfall  ist ausschließlich die Straßenverwaltung,  da eine Autostraße keinen Gegenverkehr(sbereich) haben darf.

 

Auf Autostraßen ist das Halten, Parken, Wenden, Zürückfahren  verboten. Man darf auf Autostraßen nur in einer Richtung fahren. Autostraßen sind autobahnähnliche Straßen. Auf Autostraßen kann es einen Querverkehr geben, aber keinen Gegenverkehr.

Das internationale Verkehrszeichen „Autostraße“ ist ein Hinweiszeichen und kein

Beschränkungszeichen bzw. Verbotszeichen.

 

Die Forch-Autostraße wird dann unter „anderem“ Vorwand im Jahr 2008 saniert.

 

Forch-Autostrasse wird umfassend saniert (Zürich, NZZ Online)

10. Apr. 2008 ... Die Forch-Autostrasse soll ab April saniert werden. ... (sda) Die Forch-Autostrasse (A52) zwischen Egg und Oetwil am See bleibt im Sommer ...

Hochachtungsvoll

Karl deninger

1 PS:  0.741.10

Übersetzung1Übereinkommen
über den Strassenverkehr
2

Abgeschlossen in Wien am 8. November 1968
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 1978
3
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Dezember 1991
In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Dezember 1992

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Behörde hat die wahre Sach- und Rechtslage zu ermitteln.

 

Die Behörde, die nicht die wahre Sach- und Rechtslage ermittelt ist keine Behörde!

 

6.000 Tote und 375.000 Verletzte

http://karl-deninger.jimdo.com/2011/05/11/6-000-tote-und-375-000-verletzte/?logout=1

 

Wer Augen hat zu sehen, der sehe!!!

 

15. Juni 2000: (oe24)
Auf der Westautobahn sterben im Gegenverkehrsbereich bei Haag in Niederösterreich sechs Menschen, als ein Sattelschlepper umkippt und zwei Pkw unter sich begräbt.

21. August 2000: (oe24)
In einem Gegenverkehrsbereich auf der Westautobahn bei Pöchlarn schlitzt der Anhänger eines schleudernden Lkw das obere Deck eines deutschen Doppeldeckerbusses auf. Acht Jugendliche werden getötet, 23 zum Teil schwer verletzt.

 

Richtungsfahrbahn: eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist; 

 

Schnellverkehrstraßen (Autobahn und Autostraße) bestehen aus Richtungsfahrbahnen und haben keinen Gegenverkehr! 

 

 

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Do

12

Mai

2011

Unser Rechtsstaat tötet ...

6.000 Tote und 375.000 Verletzte

http://karl-deninger.jimdo.com/2011/05/11/6-000-tote-und-375-000-verletzte/?logout=1

 

Wer Augen hat zu sehen, der sehe!!!

 

15. Juni 2000: (oe24)
Auf der Westautobahn sterben im Gegenverkehrsbereich bei Haag in Niederösterreich sechs Menschen, als ein Sattelschlepper umkippt und zwei Pkw unter sich begräbt.


21. August 2000: (oe24)
In einem Gegenverkehrsbereich auf der Westautobahn bei Pöchlarn schlitzt der Anhänger eines schleudernden Lkw das obere Deck eines deutschen Doppeldeckerbusses auf. Acht Jugendliche werden getötet, 23 zum Teil schwer verletzt.

 

Richtungsfahrbahn: eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist; 

 

Schnellverkehrstraßen (Autobahn und Autostraße) bestehen aus Richtungsfahrbahnen und haben keinen Gegenverkehr! 

 

 

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Mi

11

Mai

2011

6.000 Tote und 375.000 Verletzte

 

(oe24)

In den Jahren  2000 – 2006 sind in Österreich mehr als 6.000 Menschen bei Verkehrsunfällen gestorben - viele davon jung.


Eine traurige Bilanz zwischen dem Jahr 2000 - 2006: ca. 6.045 Menschen starben im Straßenverkehr, mehr als 375.000 wurden verletzt. Jedes vierte der Opfer war erst zwischen 15 und 24 Jahre alt.


"Zwischen dem Jahr 2000 - 2006 wurden so viele Menschen bei Verkehrsunfällen getötet, wie Pasching in Oberösterreich Einwohner hat. Es wurden mehr Menschen bei Verkehrsunfällen verletzt, als Graz und Innsbruck zusammen Einwohner haben", verdeutlichte sagte Martin Blum vom Verkehrsclub Österreich. 

 

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Mi

11

Mai

2011

Terrorist an B 303: Wos woar dei Leistung?

 

Sie starben auf der 20 km langen Autostraße Landesstraße B 303 für den ungerechten Verwalter. Eine Autostraße besteht normalerweise aus Richtungsfahrbahnen. Man braucht  mit keinem Gegenverkehr rechnen. 80 % der Unfälle ereigneten sich  im  Gegenverkehrsbereich, denn es nicht geben dürfte. Es gibt noch viele dieser Geisterfahrerautostraßen. Und es werden noch viele leiden und sterben.


 

Der ungerechte Verwalter hat sich Freunde geschaffen und diese haben mehr Eifer als der Rechtsstaat.

 

 

Wenn Menschen schweigen, werden (Grab)Steine schreien (Bibel).

 

168 Unfälle in den letzten zehn Jahren als substantieller Beweis für die Rechtswidrigkeit der Landesstraße Autostraße B 303!

 

Der Abschnitt zwischen Stockerau und Hollabrunn Süd ist nur etwa 20 Kilometer lang. In den letzten zehn Jahren haben sich hier aber 168 Unfälle mit gesamt 40 Todesopfern ereignet.

 

15.7.2006

Verkehrsunfall auf der B303. Die Feuerwehren Göllersdorf, Großstelzendorf und Hollabrunn müssen mit dem hydraulischen Rettungssatz eine leblose Person aus einem Fahrzeug bergen.

8.2.2006

Verkehrsunfall zwischen einem LKW und einem PKW auf der B303. Die Feuerwehren Göllersdorf, Viendorf und Hollabrunn können eine eingeklemmte Person mit dem hydraulischen Rettungssatz aus dem Fahrzeug befreien.

1.1.2004

Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person auf der B303. Die Feuerwehren Göllersdorf, Viendorf, Hollabrunn und Schöngrabern können eine Person retten.

1.2.2004

Verkehrsunfall auf der B303 Höhe Reitstall Deninger. Die Feuerwehren Göllersdorf, Viendorf, Hollabrunn und Schöngrabern können mit hydraulischen Rettungssätzen eine eingeklemmte Person aus einem Fahrzeug befreien, eine zweite Person kann nur mehr tot geborgen werden. Viele Schaulustige fuhren am Güterweg zur Unfallstelle. Damit die verunfallten Personen nicht den neugierigen Blicken der Schaulustigen ausgesetzt sind, müssen während der Rettungsmaßnahmen Sichtschutzbarrieren mit Decken errichtet werden.

17.6.2004

Verkehrsunfall auf der B303 Höhe Reitstall Deninger. Die Feuerwehren Göllersdorf und Viendorf können eine eingeklemmte Person aus dem Fahrzeug befreien.

5.11.2004

Verkehrsunfall auf der B303 am Langen Berg. Eine eingeklemmte Fahrzeuglenkerin kann von den Feuerwehren Großstelzendorf und Göllersdorf nur mehr tot geborgen werden.

22.9.2001

Verkehrsunfall mit 4 beteiligten Fahrzeugen (3 PKW und ein LKW) auf der B303. Bei diesem Einsatz mussten die Feuerwehren Göllersdorf und Viendorf einen Toten aus einem Fahrzeug bergen

3.8.2001

Verkehrsunfall auf der B 303. Die FF Göllersdorf und FF Hollabrunn können eine eingeklemmte Person nur mehr tot bergen.

18.2.2001

Die Feuerwehren Göllersdorf, Großstelzendorf und Hollabrunn werden zu einem Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person auf der B303 alarmiert. Beim Eintreffen der Feuerwehren war zwar keine Person eingeklemmt, eine tote Person wurde jedoch neben dem Fahrzeug aufgefunden

17.1.2001

Die FF Göllersdorf und Viendorf werden zu einem Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person alarmiert. Es kann jedoch nur mehr eine tote Person aus dem Fahrzeug geborgen werden.

5.7.1998

Verkehrsunfall auf der B303, in zwei Fahrzeugen sind mehrere Personen eingeklemmt. Die Feuerwehren Göllersdorf und Hollabrunn müssen 5 Personen mittels hydraulischem Rettungssatz aus dem Fahrzeug befreien. 3 Personen und 1 Tier verstarben bereits an der Unfallstelle. Zwei Personen erlagen im Krankenhaus an ihren Verletzungen. Bei diesem Einsatz hat sich der Kamerad Thomas Schwarz aus Hollabrunn am Unterschenkel verletzt.

11.7.1998

Zusammenstoß von zwei Fahrzeugen auf der B303. Die FF Göllersdorf und FF Viendorf können eine verletzte Personen retten, eine weitere Person kann nur noch tot geborgen werden.

29.2.1992

Verkehrsunfall auf der B 303 bei Großstelzendorf. Dabei konnte eine Person nur mehr tot geborgen werden.

27.9.1991

Verkehrsunfall auf der B303 zwischen einem PKW und einem Motorrad, die FF Göllersdorf kann den Motorradfahrer nur mehr tot bergen

11.11.1988

Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person. Die Feuerwehren Göllersdorf und Hollabrunn können die Person leider nur mehr tot bergen

4.7.1988

Auf der B303 fuhr ein ausländischer Diplomat mit seinem PKW ungebremst auf einen LKW auf. Der Diplomat war sofort tot, der Beifahrer war im Fahrzeug eingeklemmt. Die Feuerwehren Göllersdorf und Hollabrunn können den Beifahrer aus dem Fahrzeug retten und müssen die tote Personen aus dem Wrack bergen. Bei diesem Einsatz verletzte sich der Hollabrunner Kamerad OBR Johann Schlögel durch einen Sturz am Rücken.

 

 

 

 

 

2009  - Autostraße  B 303 gemäß NÖ Landesstraßenverzeichnis

 

Nr. Datum Alarmierungszeit Einrückezeit Einatzart Einsatzort Kurzbeschreibung Details

 

28.05.2009 14:13 15:30 Technischer Einsatz B303, km 2 Fahrtrichtung Hollabrunn PKW Bergung nach Verkehrsunfall

   

26.05.2009 03:08 05:15 Technischer Einsatz B303, Abfahrt Sierndorf VU mit vermutl. eingeklemmter Person

  

13.05.2009 13:15 14:15 Technischer Einsatz B303 Höhe Oberolberndorf 2 PKW Bergungen nach VU

   

13.05.2009 12:15 13:15 Technischer Einsatz B303, Höhe Oberolberndorf PKW Bergung nach Verkehrsunfall

   

27.04.2009 16:50 17:40 Technischer Einsatz Sierndorf, Unterführung B303 PKW-Bergung

     

21.02.2009 17:30 18:00 Technischer Einsatz Begleitweg B 303 Traktorbergung 

 

14.02.2009 00:09 01:45 Technischer Einsatz B303 Verkehrsunfall mit Menschen- und Tierrettung

  

12.02.2009 04:45 05:45 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn PKW Bergung

    

29.01.2009 10:13 10:35 Technischer Einsatz B303 Fahrtrichtung Hollabrunn Ladegut auf Straße, Unterstützung Asfinag

 

 2008  - Autostraße B 303  gemäß NÖ Landesstraßenverzeichnis

 

Nr. Datum Alarmierungszeit Einrückezeit Einatzart Einsatzort Kurzbeschreibung Details

 

14.12.2008 17:22 18:15 Technischer Einsatz Begleitweg B303 PKW Bergung   

    

19.11.2008 07:31 08:15 Technischer Einsatz B303 Fahrzeugbergung

        

12.10.2008 14:55 15:45 Technischer Einsatz B303, Richtung Stockerau PKW-Bergung und Ölspur binden  

    

02.10.2008 18:22 19:00 Technischer Einsatz B303, Höhe Schönborner Mauer PKW-Bergung 

  

22.09.2008 04:52 06:30 Technischer Einsatz B303, Abfahrt Obermallebarn PKW-Bergung

        

31.08.2008 20:30 21:00 Technischer Einsatz Sierndorf, Auffahrt B303 Motorrad-Bergung nach VU

 

20.08.2008 12:00 13:00 Technischer Einsatz B 303, KM 3,5 Höhe Tierfriedhof Bergen von zwei PKW´s nach VU

 

22.06.2008 07:10 08:00 Technischer Einsatz B303, Richtung Stockerau PKW-Bergung

  

22.05.2008 04:05 05:45 Technischer Einsatz B303, Auf-/Abfahrt Sierndorf PKW Bergung 

 

14.05.2008 16:02 17:00 Technischer Einsatz B303, Höhe Tierfriedhof PKW Bergung

   

14.05.2008 16:02 17:00 Technischer Einsatz B303, Höhe Tierfriedhof LKW Bergung

 

 26.02.2008 10:30 12:45 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Stockerau VU mit 2 PKW und eingeklemmter Person

 

15.02.2008 18:05 19:05 Technischer Einsatz B 303 Höhe Oberolberndorf PKW-Bergung

 

18.01.2008 00:23 01:30 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn PKW-Bergung

   

03.01.2008 18:17 19:50 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Stockerau PKW-Bergung    

 

2007  - Autostraße B 303  gemäß NÖ Landesstraßenverzeichnis

 

Nr. Datum Alarmierungszeit Einrückezeit Einatzart Einsatzort Kurzbeschreibung Details

 

17.12.2007 22:55 23:25 Technischer Einsatz B303 PKW-Bergung

 

13.12.2007 08:25 09:20 Technischer Einsatz B303 LKW Bergung   

 

21.11.2007 01:50 02:20 Technischer Einsatz B303 PKW-Bergung

 

23.10.2007 08:45 09:15 Technischer Einsatz Kreisverkehr B303 PKW Bergung

   

17.10.2007 20:10 20:55 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Stockerau PKW-Bergung nach Wildunfall

    

01.10.2007 17:01 18:05 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Stockerau PKW-Bergung nach Verkehrsunfall

   

05.08.2007 13:45 15:15 Technischer Einsatz Güterweg neben B303 PKW Bergung

 

08.07.2007 23:30 00:20 Technischer Einsatz B303 Höhe Schloss Schönborn PKW-Bergung

 

21.06.2007 19:10 19:30 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn Sturmschaden - 2 Bäume über Straße

 

21.06.2007 17:30 18:30 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn Sturmschaden - 3 Bäume über Straße

   

21.06.2007 17:00 17:15 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Stockerau Sturmschaden - Baum über Straße

    

21.06.2007 07:30 09:10 Technischer Einsatz B303 Fahrtrichtung Hollabrunn Fahrzeugbergung   

 

11.06.2007 14:13 16:00 Technischer Einsatz B303 Vermutl. Menschenrettung nach VU LKW gegen Bus   

18.05.2007 20:32 21:14 Technischer Einsatz B303, Höhe Oberolberndorf VU mit einem Pferdeanhänger

   

05.05.2007 17:15 17:35 Brandeinsatz B303 Abfahrt Obermallebarn PKW-Brand

   

02.05.2007 06:30 07:15 Technischer Einsatz Kreisverkehr B303 PKW Bergung    

 

28.04.2007 05:15 06:00 Technischer Einsatz B303 Fahrtrichtung Stockerau PKW Bergung 

 

02.04.2007 22:29 00:45 Technischer Einsatz B303 Höhe Obermallebarn VU mit 2 PKW 

 

24.02.2007 21:30 22:30 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn PKW Bergung

 

15.02.2007 10:20 11:45 Technischer Einsatz B303, bei Obermallebarn Fahrzeugbergung

    

25.01.2007 12:15 13:00 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn Verkehrsunfall mit 2 PKW - Verkehrswege freimachen

   

25.01.2007 11:20 12:15 Technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn Verkehrsunfall mit 2 PKW - Verkehrswege freimachen

 

2006 – Autostraße B 303 gemäß NÖ Landesstraßenverzeichnis

 

25.11 08:45 technischer Einsatz B303, liegengebliebener PKW

 

28.10 09:23 technischer Einsatz B303, Verkerhsunfall, PKW-Bergung

 

29.09 05:04 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, Fahrzeugbergung

 

25.08 18:15 technischer Einsatz B303, PKW-Bergung 

 

24.08 03:10 technischer Einsatz B303, Verkerhsunfall, PKW-Bergung

 

15.08 20:10 technischer Einsatz B303, Fahrzeugbergung

 

13.06 18:00 technischer Einsatz Auffahrt zur B303, PKW Bergung 

 

13.06 10:00 technischer Einsatz B303, LKW Bergung

 

01.04 14:40 Brandeinsatz vermuteter Fahrzeugbrand, B303

 

12.03 19:45 technischer Einsatz B303, Fahrzeugbergung

 

12.03 10:00 technischer Einsatz B303, Fahrzeugbergung

 

12.03 09:45 technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Hollabrunn, Fahrzeugbergung

 

12.03 09:45 technischer Einsatz B303, Fahrtrichtung Stockerau, Fahrzeugbergung

 

12.03 08:45 technischer Einsatz B303, Fahrzeugbergung

 

04.03 20:15 technischer Einsatz B303, Fahrzeugbergung

 

09.01 20:25 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, Fahrzeugbergung 

 

2005* - Autostraße  B 303 - erlaubte 120 km/h Höchstgeschwindigkeit

 

31.12 16:30 technischer Einsatz  B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

30.12 10:15 technischer Einsatz  B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

30.12 10:15 technischer Einsatz  B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

28.12 22:23 technischer Einsatz  B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

19.12 23:40 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung 

 

09.12 16:45 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung 

 

19.11 08:30 technischer Einsatz B303, vermutete Ölspur

 

13.09 13:40 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

04.09 23:50 technischer Einsatz Auffahrt auf die B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

08.07 16:45 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall mit vermutlich eingeklemmter Person

 

04.07 19:30 Brandeinsatz B303, LKW-Anhänger mit Stroh in Vollbrand

 

15.06 21:10 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

 21.05 07:00 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, PKW-Bergung

 

20.05 17:00 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person

 

06.05 04:30 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, Kleintranporter in Graben

 

27.04 08:00 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, LKW-Bergung

 

03.04 12:00 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, Bergung von 2 PKW´s

 

31.03 17:30 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall, Bergung von 2 PKW´s

 

25.03 14:00 technischer Einsatz B303, Verkehrsunfall 

 

17.03 08:30 technischer Einsatz B303 Auffahrt, Reinigen der Fahrbahn nach Verkehrsunfall

 

07.03 03:00 technischer Einsatz B303, PKW Bergung

 

07.03 00:12 technischer Einsatz B303, PKW Bergung

 

16.02 10:00 technischer Einsatz Sierndorf, PKW Bergung 

 

08.02 16:30 technischer Einsatz B303, Auffahrunfall PKW gegen LKW

 

31.01 13:30 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 13:00 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 12:30 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 12:00 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 11:30 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 08:30 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 08:15 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 08:00 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 07:45 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 07:30 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 07:00 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

31.01 05:15 technischer Einsatz B303, PKW in Graben

 

30.01 13:45 technischer Einsatz PKW in Graben 

 

27.01 06:30 technischer Einsatz B303, 2 PKW's und 1 LKW kollidiert

 

19.01 10:30 technischer Einsatz B303, PKW in Graben gerutscht

 

*ein paar Einsätze wurden nicht eingetragen

 

2004* - Autostraße B 303  - erlaubte 120 km/h Höchstgeschwindigkeit

 

12.11 21:30 Technischer Einsatz B303, LKW-Bergung

 

03.09 18:45 Technischer Einsatz B303, Reifenpanne

 

13.08 15:00 Technischer Einsatz B303, PKW-Bergung nach Überschlag

 

28.07 11:30 Technischer Einsatz A22, PKW-Bergung

 

15.07 16:30 Technischer Einsatz B303, LKW umgekippt

 

02.06 05:45 Technischer Einsatz B303, Kreuzung Obermallebarn - Zusammenstoß von 5PKW's

 

29.03 15:40 Technischer Einsatz B303, Lkw-Unfall - Diesel sickerte in Erdreich

 

24.03 20:40 Technischer Einsatz B303, schwerer Frontal-Zusammenstoß

 

23.02 11:30 Technischer Einsatz B303, PKW-Bergung

 

11. 02. 20:11 Technischer Einsatz B303, PKW fährt in Sattelzug

 

11.02. 00:15 Technischer Einsatz B303, PKW hat sich im Feld überschlagen

 

17.01. 04:15 Technischer Einsatz B303, Zusammenstoß von 2 PKW's

 

09.01.13:00 Technischer Einsatz B303, PKW-Bergung

 

*ein paar Einsätze wurden nicht eingetragen

 

2003* - Autostraße B 303  - erlaubte 120 km/h Höchstgeschwindigkeit

 

18.12 17:00 Technischer Einsatz B303, Frontalzusammenstoß zweier PKWs

 

12.12 15:00 Brandeinsatz B303, Böschungsbrand auf der Höhe Obermallebarn

 

07.10. 03:45 Technischer Einsatz B303, Höhe Obermallebarn

 

29.09. 21:45 Technischer Einsatz B303, Überschlag von Kleintransporter

 

29.08. 23:10 Technischer Einsatz B303, PKW im Straßengraben

 

24.08 15:30 Technischer Einsatz B303, Kollision von 3 Fahrzeugen

 

10.07. 09:00 Technischer Einsatz B303, Höhe Obermallebarn VU - PKW in Straßengraben

 

16.06. 06:00 Technischer Einsatz B303, Höhe Obermallebarn VU - PKW in Straßengraben 

 

10.06. 03:00 Technischer Einsatz B303, kurz vor Beginn der A22 VU - Zusammenstoß eines PKW's mit einem Wildschwein

 

26.05. 02:00 Technischer Einsatz B303, Richtung Oberolberndorf VU - PKW in Straßengraben 

 

 19.04. 10:30 Technischer Einsatz B303, Richtung Hollabrunn, im Baustellenbereich VU - PKW gegen Leitschiene 

 

11.04. 09:00 Technischer Einsatz B303, Richtung Hollabrunn, nach dem Baustellenbereich VU - LKW in Straßengraben 

 

13.01.16:00 Technischer Einsatz B303, Höhe Tierfriedhof VU - PKW in Straßengraben

 

13.01. 14:30 Technischer Einsatz B303, Höhe Oberolberndorf VU - Zusammenstoß von 2 PKW's 

 

10.01. 22:30 Technischer Einsatz B303, kurz vor Beginn der A22 VU - PKW kollidiert mit 2 Kleinbussen 

 

*ein paar Einsätze wurden nicht eingetragen

 

2002* - Autostraße B 303  - erlaubte 120 km/h Höchstgeschwindigkeit

 

17.12. 16:45 Technischer Einsatz B303 Richtung Oberolberndorf Fahrzeugbergung 

 

15.12. 22:30 Technischer Einsatz  B303, Höhe Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

14.12. 22:30 Technischer Einsatz  B303, Richtung Oberolberndorf VU - Fahrzeugbergung 

 

13.12. 12:15 Technischer Einsatz  B303, Höhe Oberolberndorf VU - Fahrzeugbergung 

 

27.11. 18:00 Technischer Einsatz  B303, Baustellenbereich Kreuzung Sierndorf VU - PKW gegen Leitschiene 

 

07.11. 14:00 Technischer Einsatz  B303, Höhe Obermallebarn VU - PKW gegen Leitschiene 

 

23.10. 18:00 Technischer Einsatz  B303, Höhe Obermallebarn VU - Zusammenstoss von 2 PKW 

 

6.10. 18:45 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

30.9. 15:30 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW überschlagen 

 

 

27.9. 10:30 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

27.9. 10:05 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

27.9. 08:15 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben

 

22.9. 14:00 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

22.9. 06:45 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

13.8. 16:40 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

11.8. 09:00 Technischer Einsatz  B303, Abfahrt Obermallebarn VU - PKW in Graben 

 

28.6. 10:30 Technischer Einsatz  B303, Höhe Schönborn VU - Frontalzusammenstoss von 2 PKW 

 

7.6. 7:40 Technischer Einsatz  B303, Höhe Obermallebarn VU - Auffahrunfall

 

29.5. 8:00 Technischer Einsatz  B303, Kreuzung Sierndorf VU - PKW gegen Lichtmast 

 

23.4. 17:45 Technischer Einsatz  LH31, bei Unterführung B303 VU - PKW auf Fahrerseite  

 

21.4. 3:30 Brandeinsatz / Technischer Einsatz B303, zw. Sierndorf-Höbersdorf VU - PKW fängt nach Zuammenstoss mit Baum Feuer 

 

6.4. 0:05 Technischer Einsatz  B303 VU - PKW Bergung 

 

24.3. 16:20 Technischer Einsatz  A22, Höhe Kika VU - PKW am Dach, 2 Personen eingeklemmt 

 

9.3. 16:15 Technischer Einsatz  B303, Höhe Assmann VU - PKW auf Beifaherseite, Person eingeklemmt 

 

25.2. 15:15 Technischer Einsatz  B303, Höhe Schönborn VU - Zusammenstoss von 3 PKW 

 

16.2. 15:30 Technischer Einsatz  B303 liegengebliebener PKW 

 

16.1. 7:45 Technischer Einsatz  B303, Höhe Obermallebarn VU - Zusammenstoss von 3 PKW 

 

5.1. 11:15 Technischer Einsatz  B303, Kreuzung Sierndorf VU - Zusammenstoss von 2 PKW 

 

*hier sind nicht alle Einsätze des Jahres angegeben

 

2001*  Bundesstraße B 303  – erlaubte 120 km/h  Höchstgeschwindigkeit

 

04.12.2001 ca. 04 Uhr Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Glatteis, Pkw - Bergung B303

 

17.11.2001 ca. 03 Uhr 20 Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Sekundenschlaf, Auto gegen Baum

 

16.11.2001 ca. 23Uhr 30 Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Auto überschlug sich auf der B303

 

21.09.2001 ca. 12 Uhr 45 Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Auto in Graben auf der B303

 

10.09.2001 ca. 20 Uhr Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Zusammenstoß von 3 PKWs auf der B303

 

17.07.2001 ca. 07 Uhr 45 Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Zusammenstoß von 2 Autos auf der B303

 

03.06.2001 ca. 16 Uhr Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Zusammenstoß von 2 Autos auf der B303

 

20.05.2001 ca. 19 Uhr Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Zusammenstoß von 2 Autos 

 

15.03.2001 ca. 18 Uhr Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Karambolage von 2 Autos auf der B303

 

16.02.2001 ca. 05 Uhr Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Auto in Graben auf der B303

 

03.02.2001 ca. 17 Uhr Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Karambolage von 2 Autos auf der B303

 

10.01.2001 ca. 06 Uhr 35 Technischer Einsatz Verkehrsunfall: Karambolage von 3 Autos auf der B303

 

*hier sind nicht alle Einsätze des Jahres angegeben

 

28.09.2009

Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person


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Am 28. September 2009 um 11.28 Uhr wurden die Feuerwehren Göllersdorf und Hollabrunn, sowie das Rote Kreuz Hollabrunn, zu einem Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person alarmiert. Im Gemeindegebiet von Hollabrunn geriet auf der B 303 zwischen den Anschlussstellen Hollabrunn Mitte und Süd ein tschechisches Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn und stieß mit einem entgegenkommenden LKW eines Hollabrunner Transportunternehmen zusammen. Beide Fahrzeuglenker wurden verletzt. Der Lenker des Sportwagens musste von den Feuerwehren mittels hydraulischem Rettungssatz aus dem Fahrzeug befreit werden und dem Roten Kreuz übergeben. Die Bergung des LKW wurde mittels des 60-t-Feuerwehrkrans von Hollabrunn durchgeführt. Die B 303 war für die Rettungs- und Bergemaßnahmen über mehrere Stunden gesperrt.

12.07.2009

Verkehrsunfall mit Menschenrettung


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Am 12.7.2009 um 20.40 Uhr wurden die Feuerwehren Göllersdorf, Sierndorf und Viendorf zu einem Verkehrsunfall mit Menschenrettung im Baustellenbereich der S 3 alarmiert. Ein Fahrzeuglenker aus dem Bezirk Gänserndorf fuhr mit seinem Jeep in Richtung Hollabrunn. Unmittelbar nach der Abfahrt Obermallebarn kollidierte das Fahrzeug mit der Metallleitschiene neben der Lärmschutzwand, überschlug sich und kam auf dem Dach liegend zum Stillstand. Beim Eintreffen der Feuerwehren hatte der Fahrzeuglenker bereits das Fahrezug verlassen. Der verletzte Lenker wurde zur weiteren Versorgung vom Roten Kreuz in das Krankenhaus gebracht. Während der Fahrzeugbergung musste auch die Fahrtrichtung Stockerau gesperrt werden. Ein interessantes Detail: Am 12.7.2009 war zwischen Göllersdorf und Obermallebarn noch keine Betonleitwand versetzt. Trotzdem war durch Leitbacken im Baustellenbereich die Situation des zukünftigen einstreifigen Straßenquerschnittes dargestellt. Die Fahrzeuglenker versuchten den nachkommenden Einsatzfahrzeugen Platz zu machen. Einige lenkten ihr Fahrzeug auf die linke Seite Richtung Backen (entspricht der zukünftigen Betonleitwand), die andern lenkten ihr Fahrzeug nach rechts auf den teilbefestigten Seitenstreifen. Damit musste die Feuerwehr im Slalom an den in Schritttempo fahrenden PKW vorbeifahren. Wie sollen sich die Fahrzeuglenker im einstreifigen Bereich hinkünftig verhalten: Ihr Fahrzeug möglichst weit nach links Richtung Betonleitwand lenken, damit die Einsatzfahrzeuge rechts am Seitenstreifen vorbeifahren können.

 

28.06.2009

Verkehrsunfall auf der S 3 (B 303)


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Nur 48 Stunden nach dem schweren Verkehrsunfall vom Freitag, kam es am Sonntag, den 28. Juni 2009 kurz nach 12.00 Uhr zwischen Göllersdorf und Hollabrunn wieder zu einem Verkehrsunfall im Baustellenbereich der S 3. Zwei PKW stießen frontal zusammen. Beide Fahrzeuglenker waren in den Fahrzeugen eingeklemmt. Sie wurden von den Feuerwehren Göllersdorf und Hollabrunn mit dem hydraulischen Rettungssatz aus den Fahrzeugen befreit und mit Rettungshubschraubern abtransportiert. Drei weitere Personen wurden mit Rettungs- und Notarztfahrzeugen des Roten Kreuzes abtransportiert. Zahlreiche Schaulustige fuhren auf Güterwegen zum Unfallort. Damit die verletzten Personen während der Behandlung durch die Notärzte von neugierigen Blicken verschon blieben, mussten die Feuerwehren Blickschutzbarrieren aus Decken

26.06.2009

Schwerer Verkehrsunfall auf der B 303


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Am 26.6.2009 kam es kurz nach 12.00 Uhr zwischen Obermallebarn und Göllersdorf in einem Baustellenbereich der S 3 zu einem Verkehrsunfall.Ein PKW kollidierte mit einem LKW und kam dadurch ins Schleudern.Nachdem das Fahrzeug mit einem zweiten PKW zusammenstieß kam es auf dem Dach liegend im Straßengraben zum Stillstand.Insgesamt wurden bei dem Unfall drei Personen verletzt.Zwei Personen wurden dabei so schwer verletzt, dass ein Abtransport mit Notarzthubschraubern notwendig war.Bei der Menschenrettung waren die Feuerwehren Göllersdorf, Viendorf und Sierndorf, zwei Notarzthubschrauber, sowie zwei Notarztfahrzeuge und ein Krankentransportfahrzeug des Roten Kreuzes im Einsatz. Obwohl der betroffene Bereich der S3 noch nicht fertig ausgebaut ist, wurden bereits nach dem neuen Alarmplan drei Feuerwehren alarmiert. Wären in diesem Bereich schon Betontrennwände aufgestellt, wäre die Anfahrt der Einsatzkräfte deutlich verzögert gewesen.

 

Nö: Tödlicher Unfall auf B 303 zwischen Obermallebarn und Göllersdorf

 

Sechs Tote bei tragischem Unfall - oesterreich.ORF.at

 

B303, Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang  [24.03.2004]

VÜ mit tödlichem Ausgang

 

B 303, Gemeindegebiet Sierndorf, Bez. Korneuburg

Ein 18jähr. Maurer aus dem Bez. Hollabrunn lenkte am 24.3.2004, gegen 17.35 Uhr, seinen PKW auf der B 303 im Gemeindegebiet von Sierndorf aus Richtung Göllersdorf in Richtung Stockerau. Es herrschte starker Regen. Bei StrKM 6,4 kam er aus unbekannter Ursache auf der regennassen Fahrbahn ins Schleudern und stieß mit der rechten Fahrzeugseite gegen den entgegen kommenden PKW eines 29jähr. Mannes aus dem Bez. Wien-Umgebung. Der 18jähr. Maurer erlag noch an der Unfallstelle seinen Verletzungen, der zweitbeteiligte Fahrzeuglenker erlitt Verletzungen unbestimmten Grades und wurde im KH Hollabrunn stationär aufgenommen.

 

 

 

B303, Zusammenstoß von 2 PKW's  [17.01.2004]

Verkehrsunfall mit tödl. Ausgang

Bez.Korneuburg

 

Ein 46-jähriger deutsch.StA. lenkte am heutigen Tage, gegen 04.15 Uhr, einen Firmen-Pkw auf der B-303, von Stockerau kommend in Richtung Hollabrunn. Auf dem Beifahrersitz saß der 50-jährige Schwager des Lenkers, ebenfalls deutsch.StA., beide Stahlbauarbeiter. Die beiden waren beruflich Richtung Ukraine unerwegs.

Aus bisher unbekannter Ursache, vermutlich Übermüdung, fuhr der Lenker im Gemeindegebiet von Sierndorf, bei Strkm 3.560, über die dort befindliche doppelte Sperrlinie und kollidierte in weiterer Folge mit einem entgegenkommenden Pkw, Lenker ein 61-jähriger Mann aus Wien, mit einer 77-jährigen, einer 50-jährigen und 57-jährigen Frau , alle aus Wien, als Mitfahrer.

Bei dem Unfall wurde der Lenker des Firmen-Pkw so schwer verletzt, daß er kurz nach seiner Einlieferung im KH-Korneuburg verstarb.

Die übrigen Personen erlitten Verletzungen leichten Grades.

 

 

Text stammt aus dem NÖ Polizeibericht

 

 

Verkehrsunfall auf der B303 bei Obermallebarn [18.12.2003]

2 Tote nach Frontalzusammenstoß

 

Am 18. Dezember 2003, 17:00 Uhr wurde die Feuerwehr Sierndorf, und zur Unterstützung die Feuerwehr Stockerau, mittels Pager zu einem Verkehrsunfall auf die B303 mit mehreren eingeklemmten Personen alarmiert. Zwei Pkws waren auf Höhe Obermallebarn aus ungeklärter Ursache frontal zusammengestoßen. Beide Lenker mussten aus den Unfallfahrzeugen mittels Schere und Spreizer befreit werden. Ein Lenker war auf der Stelle tot, der andere Fahrer verstarb kurze Zeit später im Krankenhaus. Die B303 musste für 3 Stunden für den gesamten Verkehr gesperrt werden, da über eine Länge von 200 m über alle drei Fahrspuren die Teile der beiden Pkws verstreut waren und die Straße mit der Kehrmaschine der Straßenverwaltung gesäubert werden musste.

 

VU mit tödlichem Ausgang [18.12.2003 23:12 Uhr]

 

Ein 26-jähriger aus 1120 Wien lenkte am 18.12.2003 gegen 16.45 Uhr seinen Kombi auf der LB 303, Weinviertler-Schnellstraße, im Gemeindegebiet von Sierdorf in Richtung Wien. Nach Zeugenaussagen kam er mit seinem Fahrzeug aus unbekannter Ursache nach links und prallte frontal gegen den entgegenkommenden PKW eines 31-jährigen aus 2070 Retz. Der 31-jährige verstarb noch an der Unfallstelle. Der 26-jährige wurde ins Lorenz-Böhler KH gebracht, wo er kurz nach seiner Einlieferung verstarb. Die LB 303 musste wegen der Unfallaufnahme und Bergung der Fahrzeuge in der Zeit von 17.10 Uhr bis 20.05 Uhr für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt werden.

Text stammt aus dem NÖ Polizeibericht

 

 

Verkehrsunfall mit Personenschaden  [13.01.2003]

Bez. Korneuburg, Sierndorf 

Eine 24-jährige Angestellte aus 1030 Wien fuhr am 13.01.2003 gegen 14.22 Uhr auf der B 303 in Richtung Hollabrunn und überholte auf der durch Schneeverwehungen teilweise schneebedeckten Fahrbahn den Kombi einer 32-jährigen Kindergärtnerin aus 2020 Hollabrunn, kam beim Einordnen nach rechts ins Schleudern, kollidierte fast rechtwinke-lig mit dem Kombi, wodurch beide Fahrzeuge nach rechts über die Straßenböschung rutschten.

Dder Kombi der 24-jährigen überschlug sich und kam auf dem Dach im angrenzenden Feldweg zum Stillstand. Dabei wurde die Beifahrerin der 24-jährigen, eine 25-jährige aus 1210 Wien unbestimmten Grades verletzt und mit dem Notarzthubschrauber Christophorus in das AKH Wien geflogen. Die Kindergärtnerin wurde mit dem Notarztwagen Korneuburg mit leichten Verletzungen in das KH Koreuburg eingeliefert.

 

Text stammt aus dem NÖ Polizeibericht

 

Die Autostraße Landesstraße B 303 Weinviertler Straße steht weiters im Widerspruch  zum:

 

1.)    § 4 NÖ Straßengesetz 1999, Begriffsbestimmungen

Landesstraßen sind für Menschen, Tiere und Fahrzeugen. Autostraßen sind Schnellverkehrsstraßen.

 

2.)  Schnellstraßenbegriff laut VwGH Erkenntnis Zl. 96/07/0225

Dies schon deshalb, weil es sich nach der von der belangten Behörde wiedergegebenen Definition einer Schnellstraße im Sinn dieses Übereinkommens um eine Straße handelt, die für den Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten ist und nur von Autobahnkreuzen und ("kontrollierten") geregelten Einmündungen (Zu- und Abfahrten) zugänglich ist, und bei der das Halten und Parken auf der (Haupt-)Fahrbahn verboten ist. Nach dem Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, sind lediglich die "Bundesstraßen A" (Bundesautobahnen) und "Bundesstraßen S" (Bundesschnellstraßen) solche, die sich im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften für den Schnellverkehr eignen und die bestimmte - im Gesetz vorgesehene - weitere Merkmale erfüllen müssen, während die "Bundesstraßen B" alle übrigen Bundesstraßen sind (vgl. § 2 Abs. 1 leg. cit.). Die nur für "Autobahnen" und "Autostraßen" geltenden besonderen Verkehrsbeschränkungen (wie etwa die Benützung nur mit bestimmten Kraftfahrzeugen, ein umfassendes Halte- und Parkverbot) finden sich in den §§ 46 und 47 StVO 1960. Derartige Einschränkungen treffen jedoch auf "Bundesstraßen B" nicht zu.

 

3.)  § 2 Bundesstraßengesetz 1971

 

4.)  § 43 Abs 3 StVO

 

5.)  § 47 StVO

 

6.)  § 94 StVO

 

7.)  § 96 StVO

 

8.)  Übereinkommen über den Strassenverkehr

Abgeschlossen in Wien am 8. November 1968

(…) Autostraßen sind autobahnähnliche Straßen (…)

 

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1982 Ausgegeben am 30. Juni 1982 122. Stück

289. Übereinkommen über den Straßenverkehr samt Anhängen

(NR: GP XV RV 540 AB 631 S. 67. BR: AB 2305 S. 408.)

290. Europäisches Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien

zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, samt Anhang und österreichischem Vorbehalt

(NR: GP XV RV 540 AB 631 S. 67. BR: AB 2305 S. 408.)

291. Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen samt Anhängen und österreichischen Vorbehalten

(NR: GP XV RV 540 AB 631 S. 67. BR: AB 2305 S. 408.)

292. Europäisches Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in (…)

 

 

 

 

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Mi

11

Mai

2011

Terrorist an B 37: "Wos woar dei Leistung?"

 

Auszugsweise:

 

Sonntag, 1. Mai 2011, ca. 16.24 Uhr:
3 Tote bei Frontalzusammenstoß auf B 37

Weitere Unfälle auf der B 37:                                  

LKW gegen PKW: Schwerer Verkehrsunfall auf der B 37 - Kreuzung Lengenfeld            

PKW-Zusammenstoß B37 - Abfahrt OMV-Kreuzung                                     

Blechschaden nach Auffahrunfall auf B 37                                         

Im Auffangbecken der B 37 gelandet                                   

B37 - Verkehrsunfall mit Personenschaden                                      

Von der B 37 in ein Feld katapultiert     

B 37 - PKW auf Dach im Graben                                              

B 37 - Blechschaden an 3 PKW´s              

B37 - Ausfahrt Jaidhof: Unfall von 3 PKW im Nebel       

B37 - PKW kam von Fahrbahn ab                                           

B 37 - PKW im Straßengraben   

Schwerer Unfall mit 3 PKW in Gföhl-Ost - B37                                  

PKW-Zusammenstoß - OMV-Kreuzung - B37   

B 37 - PKW geriet gegen Brückenmauer - Lenker schwer verletzt                                         

B37 - PKW im Straßengraben    

Schwerer Verkehrsunfall auf der B 37  

Transporter kam von Straße ab                                              

PKW-Zusammenstoß auf der B 37 mit mehreren Schwerverletzten     

PKW-Bergung auf der B 37        

PKW-Bergung auf der B 37                                        

PKW-Unfall auf B 37-Umfahrung Gföhl                               

PKW-Unfall auf der B 37                                             

PKW-Zusammenstoß bei Schneefall. Der starke Schneefall führte auf der B 37,                                            

PKW stieß gegen Felswand - Gegen die "berüchtigte" Felswand bei km 14,4 der B 37 stieß ein PKW-Lenker.                                  

B 37 Umfahrung Gföhl: Unfall mit 3 PKW                                          

1 Person getötet, 1 Fahrzeug ausgebrannt     - Ein schwerer Verkehrsunfall auf der B 37,           

Mit PKW über Böschung der B 37                                          

PKW-Unfall auf der B 37                                             

B37 - Geländewagen überschlug sich   

B37 - PKW im Straßengraben                                   

Schwerer Verkehrsunfall bei Gföhl       

Schwerer Verkehrsunfall mit Todesfolge

Ein schwerer Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang ereignete sich am Montag, 14. September, in den frühen Morgenstunden auf der B 37 zwischen Dross und Gföhl.           

PKW-Bergung B37         

B 37: Klein-LKW gegen Leitschiene        

PKW-Unfall auf der B 37                             

B37 - PKW-Zusammenstoß - Hinterachse ausgerissen                                

B37 - PKW stieß gegen Leitschiene                                       

Verkehrsunfall nach Überholmanöver 

Fahrzeugbrand nach PKW-Unfall auf B37           

Frontalzusammenstoß bei Rastenfeld: 1 Tote. Eine Person wurde bei einem Frontalzusammenstoß zweier PKW auf der B 37, kurz vor der Ortseinfahrt nach Rastenfeld, getötet, eine weitere schwer verletzt.                                

Verkehrsunfall B 37 - Kreuzung Lengenfeld

B 37 - Klein-LKW stürzte um                                     

B 37 - PKW im Straßengraben   

PKW-Brand auf der B 37 - Umfahrung Gföhl                     

Wintereinbruch - PKW auf B37 im Graben

 

15 Personen starben seit 2005 bei Unfällen auf der Bundesstraße 37. Das Land NÖ will jetzt weitere, heikle Stellen entschärfen. » mehr

 

Die „2+1 Teilung“ mit Gegenverkehr gleicht einer Lizenz zum Töten. Die "2+1 Teilung" mit Gegenverkehr wurde als Ersatzlösung zu zwei Richtungsfahrbahnen gewählt. Die „2+1 Teilung“ mit Gegenverkehr entspricht nicht der Straßenverkehrsordnung! Kein Land hat ein Recht solche Straßen zu bauen.

100 % der Unfälle im Gegenverkehrsbereich wären so vermeidbar!

    

 

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Di

10

Mai

2011

Der Rechtsstaat tötet ...

Landesstraße


Auf Landesstraßen ist grundsätzlich jeder Verkehr erlaubt, wie der "Langsamverkehr" (Fußgängerverkehr, der Verkehr mit Fahrrädern, Motorfahrrädern und Fuhrwerken, der Viehtrieb und das Reiten, usw).

 

Weiters ist auf Landesstraßen das Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren, Entgegengehen usw erlaubt!

 

Schnellverkehrstraßen (Autobahn und Autostraße)

 

Schnellverkehrsstraßen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf; dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes. Jeder andere Verkehr, insbesondere der Fußgängerverkehr, der Verkehr mit Fahrrädern, Motorfahrrädern und Fuhrwerken, der Viehtrieb und das Reiten, ist auf Schnellverkehrsstraßen verboten. Im Bereich eines Grenzüberganges darf die Autobahn betreten werden, um Tätigkeiten zu verrichten, die mit der Grenzabfertigung zusammenhängen oder einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen (wie Geldwechsel, Aufsuchen von Informationsstellen u. dgl.); das gleiche gilt für den Bereich einer Mautstelle sinngemäß.

 

Muß auf der Schnellverkehrsstraße ein Fahrzeug wegen eines Gebrechens o. dgl. angehalten werden, so ist es möglichst auf dem Pannenstreifen abzustellen. Der Lenker des Fahrzeuges hat dafür zu sorgen, daß er mit ihm die Fahrt ehestens fortsetzen kann. Ist dies nicht möglich, so ist das Fahrzeug unverzüglich über die nächste Abfahrtsstraße von der Schnellverkehrsstraße zu entfernen.

 

(4) Auf der Schnellverkehrsstraße ist verboten:

a) eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung zu befahren, sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt,

b) umzukehren, ausgenommen im Bereich eines Grenzüberganges auf Anordnung von öffentlichen Organen,

c) Betriebsumkehren zu befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes,

d) den Pannenstreifen zu befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes, im Zuge des Beschleunigens zum Zweck des Wiedereinordnens in den fließenden Verkehr und sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt,

e) außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu halten oder zu parken,

f) rückwärts zu fahren; dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn mit einem Fahrzeug des Straßendienstes bei Arbeitsfahrten zurückgefahren werden muß.

 

"2+1-System Straße" ist eine Schnellverkehrsstraße

 

"2+1-Systrm Straße" besteht aus Richtungsfahrbahnen mit entweder 2 Fahrstreifen oder 1 Fahrstreifen. Schnellverkehrsstraßen haben Pannenstreifen.

 

Auf "2+1-System Straßen" ist das Halten, Parken, Wenden, Zurückfahren und der "Langsamverkehr" nicht möglich! 

 

"2+1-System Straßen" mit Gegenverkehr entsprechen nicht der Straßenverkehrsordnung und verursachen viele schwere bis tödliche Unfälle (bis zu 300 % mehr Unfälle als rechtskonforme Schnellverkehrsstraßen) 

 

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Mo

09

Mai

2011

Behördenfehler, die Menschen töten!

Die Landesstraße B 303 mit Gegenverkehr wurde als Autostraße ohne Pannenstreifen verordnet.

(Autostraßen sind Bundesstraßen (Schnellverkehrsstraßen) und keine Landesstraßen)

 

Die Landesstraße Autostraße B 303 mit Gegenverkehr wurde als "2+1-System Straße" ohne Mitteltrennung gebaut.

„2+1-System Straße“ ist eine Variante von Richtungsfahrbahnen!

„2+1-System Straße“ ohne Mitteltrennung entspricht nicht der StVO!

„2+1-System Straße“ eignet sich nicht für Landesstraßen nach der StVO!

 

(ORF): NÖ Straßenbaudirektor Rudolf Gruber verwies auf die Gefährlichkeit der für das Weinviertel sehr wichtigen Strecke, auf der sich drei Mal so viele Frontalkollisionen wie auf anderen vergleichbaren Bundesstraßen ereignet hätten. 

Allein von 2004 bis 2007 gab es 64 schwere bis tödliche Unfälle. 

 

Nö: Sechs Todesopfer bei verheerendem Verkehrsunfall in Obermallebarn

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Mo

09

Mai

2011

Behördenfehler, die Pferdebetriebe vernichten!

 

Das Verwahren von Pferden zur Fütterung durch einen Bauern ist ein Gewerbe!?! (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO)

 

Das Vermieten von eigenen Pferden durch einen Bauern ist ein Gewerbe!?! (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO)

 

 

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Mo

09

Mai

2011

Die tödlichen Fehler des Landes

Die Bundesstraßen (Schnellverkehrsstraßen) werden nach Landesstraßengesetz gebaut!

 

Schnellstraßen (Autostraßen) werden nach dem Landesstraßengesetz gebaut und haben Gegenverkehr!

 

Schnellstraßen haben Gegenverkehr und keine Pannenstreifen!

 

"2+1-System Straßen" sind Bundesstraßen (Autobahnähnliche Straßen)!

"2+1-System Straßen" eignen sich nicht für Landesstraßen (wegen Halten, Parken, Entgegenfahren, Wenden, Umdrehen, Betreten, "Langsamverkehr",  usw auf der Fahrbahn)!

"2+1-System Straßen" bestehen normalerweise aus baulich getrennten Richtungsfahrbahnen mit Pannenstreifen!

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Mo

09

Mai

2011

2+1-System Straßen sind Bundesstraßen!


Wie der Name schon sagt handelt es sich um Richtungsfahrbahnen nach dem "2+1-System"! Richtungsfahrbahnen verlangen eine bauliche Trennung!

 

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Mo

09

Mai

2011

Intelligentes Unrecht ab 1960

Bundesstraße nach Landesstraßengesetz gebaut

 

Schnellstraße mit Gegenverkehr

Schnellstraße mit Gegenverkehr und ohne Pannenstreifen

Schnellstraße mit Gegenverkehr mit 120 km/h Höchstgeschwindigkeit

 

Landesstraße Autostraße

Landesstraße Autostraße mit Gegenverkehr

Landesstraße Autostraße mit Gegenverkehr und ohne Pannenstreifen

Landesstraße mit Gegenverkehr mit 120 km/h Höchstgeschwindigkeit

 

Autostraße mit Gegenverkehr, ohne Pannenstreifen, mit illegalen Betriebszufahrten

 

2+1-System Straßen als Landesstraßen Autostraßen ohne Pannenstreifen

 

2+1-System Landesstraßen als indirekte Schnellverkehrsstraße (Langsamverkehr wird auf Begleitwege verlegt)

 

2+1-System Straßen sind Bundesstraßen!

Wie der Name schon sagt handelt es sich um Richtungsfahrbahnen nach "2+1-System"! Richtungsfahrbahnen verlangen eine bauliche Trennung!

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So

08

Mai

2011

Intelligentes Unrecht seit 1988

Das Verwahren von Pferden zur Fütterung durch einen Bauern ist ein Gewerbe!?! (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO)

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So

08

Mai

2011

Top Terrorist an "2+1-System Straße": Wos woar dei Leistung?

Davon kannst du nur träumen: 

 

Die illegale Autostraße mit Gegenverkehr mit illegalen Zufahrten gleicht zwischen 2004 – 2007  einem Schlachtfeld:

 

Ca. 1 schwerer bis tödlicher Unfall pro 300 Meter „2+1-System Straße“!

 

 „In den letzten 10 Jahren sind bei 168 Verkehrsunfällen 40 Menschen ums Leben gekommen, 85 Prozent im Gegenverkehrsbereich!“

 

ca. 1 Toter pro 500 Meter

ca. 1 Unfall pro 120 Meter

 

 

 

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So

08

Mai

2011

Intelligentes Unrecht seit 1973



Das Vermieten von eigenen Pferden durch einen Bauern ist ein Gewerbe!?! (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO)

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So

08

Mai

2011

Terrorist an „2+1System Straße“: „ Wos woar dei Leistung?“

 

Davon kannst du nur träumen:  „In den letzten 10 Jahren sind bei 168 Verkehrsunfällen 40 Menschen ums Leben gekommen, 85 Prozent im Gegenverkehrsbereich!“

 

 Ich gleiche nach 10 Jahren einem Massengrab:

 

ca. 1 Toter pro 500 Meter

ca. 1 Unfall pro 120 Meter

 

(Zwischen 2004 – 2007 gleicht die „2+1-System Straße“ einem Schlachtfeld:

 

Ca. 1 schwerer bis tödlicher Unfall pro 300 Meter „2+1-System Straße“!)

 

 

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Fr

06

Mai

2011

"2+1-System Straßen" laufen Amok!

Darf man auf "2+1-System Straßen"  parken, halten, wenden, zurückfahren, entgegenfahren, betreten, entgegen gehen ...? 


„2+1-System Schnellfahrstraßen“ entsprechen augenscheinlich nicht der StVO!

 

Das „2+1-System“ ist eine Schnellfahrstraße. Diese meist kreuzungsfreie (Auto)Straße mit doppelten Sperrlinien sowie Auf- und Abfahrten entspricht augenscheinlich nicht der Straßenverkehrsordnung. Diese „2+1-System Schnellfahrstraße“ ist augenscheinlich ein Garant für schwere bis tödliche Unfälle.

 

B 303: 168 Unfälle in den letzten zehn Jahren


Der Abschnitt der B 303 zwischen Stockerau und Hollabrunn Süd ist nur etwa 20 Kilometer lang - in den letzten zehn Jahren haben sich hier aber 168 Unfälle mit gesamt 40 Todesopfern ereignet. (orf 29. 10 2006)

 

(orf) NÖ Straßenbaudirektor Rudolf Gruber verwies auf die Gefährlichkeit der für das Weinviertel sehr wichtigen Strecke, auf der sich drei Mal so viele Frontalkollisionen wie auf anderen vergleichbaren Bundesstraßen ereignet hätten.

Allein von 2004 bis 2007 gab es 64 schwere bis tödliche Unfälle.

Sechs Tote bei tragischem Unfall; 

 

Oder:

Sonntag, 1. Mai 2011, ca. 16.24 Uhr:
3 Tote bei Frontalzusammenstoß auf B 37 

Weitere Unfälle auf der B 37:                                  

LKW gegen PKW: Schwerer Verkehrsunfall auf der B 37 - Kreuzung Lengenfeld        

PKW-Zusammenstoß B37 - Abfahrt OMV-Kreuzung                               

Blechschaden nach Auffahrunfall auf B 37                        

Im Auffangbecken der B 37 gelandet                                 

B37 - Verkehrsunfall mit Personenschaden                         

Von der B 37 in ein Feld katapultiert          

B 37 - PKW auf Dach im Graben                            

B 37 - Blechschaden an 3 PKW´s    

B37 - Ausfahrt Jaidhof: Unfall von 3 PKW im Nebel       

B37 - PKW kam von Fahrbahn ab                           

B 37 - PKW im Straßengraben         

Schwerer Unfall mit 3 PKW in Gföhl-Ost - B37                            

PKW-Zusammenstoß - OMV-Kreuzung - B37      

B 37 - PKW geriet gegen Brückenmauer - Lenker schwer verletzt                                   

B37 - PKW im Straßengraben          

Schwerer Verkehrsunfall auf der B 37         

Transporter kam von Straße ab                                

PKW-Zusammenstoß auf der B 37 mit mehreren Schwerverletzten         

PKW-Bergung auf der B 37 

PKW-Bergung auf der B 37                        

PKW-Unfall auf B 37-Umfahrung Gföhl                           

PKW-Unfall auf der B 37                            

PKW-Zusammenstoß bei Schneefall. Der starke Schneefall führte auf der B 37,                                   

PKW stieß gegen Felswand - Gegen die "berüchtigte" Felswand bei km 14,4 der B 37 stieß ein PKW-Lenker.                                   

B 37 Umfahrung Gföhl: Unfall mit 3 PKW                                   

1 Person getötet, 1 Fahrzeug ausgebrannt     - Ein schwerer Verkehrsunfall auf der B 37,           

Mit PKW über Böschung der B 37                          

PKW-Unfall auf der B 37                            

B37 - Geländewagen überschlug sich          

B37 - PKW im Straßengraben                                 

Schwerer Verkehrsunfall bei Gföhl  

Schwerer Verkehrsunfall mit Todesfolge

Ein schwerer Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang ereignete sich am Montag, 14. September, in den frühen Morgenstunden auf der B 37 zwischen Dross und Gföhl.  

PKW-Bergung B37   

B 37: Klein-LKW gegen Leitschiene           

PKW-Unfall auf der B 37                

B37 - PKW-Zusammenstoß - Hinterachse ausgerissen                              

B37 - PKW stieß gegen Leitschiene                        

Verkehrsunfall nach Überholmanöver          

Fahrzeugbrand nach PKW-Unfall auf B37  

Frontalzusammenstoß bei Rastenfeld: 1 Tote. Eine Person wurde bei einem Frontalzusammenstoß zweier PKW auf der B 37, kurz vor der Ortseinfahrt nach Rastenfeld, getötet, eine weitere schwer verletzt.                                

Verkehrsunfall B 37 - Kreuzung Lengenfeld

B 37 - Klein-LKW stürzte um                                 

B 37 - PKW im Straßengraben         

PKW-Brand auf der B 37 - Umfahrung Gföhl                   

Wintereinbruch - PKW auf B37 im Graben

 

 

 



 

 

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Do

05

Mai

2011

"2+1-System Straßen töten wahllos, wie Terroristen!

Darf man auf "2+1-System Straßen"  parken, halten, wenden, zurückfahren, entgegenfahren, betreten, entgegengehen ...?


„2+1-System Schnellfahrstraßen“ entsprechen augenscheinlich nicht der StVO!
 

Das „2+1-System“ ist eine Schnellfahrstraße. Diese meist kreuzungsfreie (Auto)Straße mit doppelten Sperrlinien sowie Auf- und Abfahrten entspricht augenscheinlich nicht der Straßenverkehrsordnung. Diese „2+1-System Schnellfahrstraße“ ist augenscheinlich ein Garant für schwere bis tödliche Unfälle.

 

Sechs Tote bei tragischem Unfall; 

 

Sonntag, 1. Mai 2011, ca. 16.24 Uhr:
3 Tote bei Frontalzusammenstoß auf B 37 

Weitere Unfälle auf der B 37:                                  

LKW gegen PKW: Schwerer Verkehrsunfall auf der B 37 - Kreuzung Lengenfeld        

PKW-Zusammenstoß B37 - Abfahrt OMV-Kreuzung                               

Blechschaden nach Auffahrunfall auf B 37                        

Im Auffangbecken der B 37 gelandet                                 

B37 - Verkehrsunfall mit Personenschaden                         

Von der B 37 in ein Feld katapultiert          

B 37 - PKW auf Dach im Graben                            

B 37 - Blechschaden an 3 PKW´s    

B37 - Ausfahrt Jaidhof: Unfall von 3 PKW im Nebel       

B37 - PKW kam von Fahrbahn ab                           

B 37 - PKW im Straßengraben         

Schwerer Unfall mit 3 PKW in Gföhl-Ost - B37                            

PKW-Zusammenstoß - OMV-Kreuzung - B37      

B 37 - PKW geriet gegen Brückenmauer - Lenker schwer verletzt                                   

B37 - PKW im Straßengraben          

Schwerer Verkehrsunfall auf der B 37         

Transporter kam von Straße ab                                

PKW-Zusammenstoß auf der B 37 mit mehreren Schwerverletzten         

PKW-Bergung auf der B 37 

PKW-Bergung auf der B 37                        

PKW-Unfall auf B 37-Umfahrung Gföhl                           

PKW-Unfall auf der B 37                            

PKW-Zusammenstoß bei Schneefall. Der starke Schneefall führte auf der B 37,                                   

PKW stieß gegen Felswand - Gegen die "berüchtigte" Felswand bei km 14,4 der B 37 stieß ein PKW-Lenker.                                   

B 37 Umfahrung Gföhl: Unfall mit 3 PKW                                   

1 Person getötet, 1 Fahrzeug ausgebrannt     - Ein schwerer Verkehrsunfall auf der B 37,           

Mit PKW über Böschung der B 37                          

PKW-Unfall auf der B 37                            

B37 - Geländewagen überschlug sich          

B37 - PKW im Straßengraben                                 

Schwerer Verkehrsunfall bei Gföhl  

Schwerer Verkehrsunfall mit Todesfolge

Ein schwerer Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang ereignete sich am Montag, 14. September, in den frühen Morgenstunden auf der B 37 zwischen Dross und Gföhl.  

PKW-Bergung B37   

B 37: Klein-LKW gegen Leitschiene           

PKW-Unfall auf der B 37                

B37 - PKW-Zusammenstoß - Hinterachse ausgerissen                              

B37 - PKW stieß gegen Leitschiene                        

Verkehrsunfall nach Überholmanöver          

Fahrzeugbrand nach PKW-Unfall auf B37  

Frontalzusammenstoß bei Rastenfeld: 1 Tote. Eine Person wurde bei einem Frontalzusammenstoß zweier PKW auf der B 37, kurz vor der Ortseinfahrt nach Rastenfeld, getötet, eine weitere schwer verletzt.                                

Verkehrsunfall B 37 - Kreuzung Lengenfeld

B 37 - Klein-LKW stürzte um                                 

B 37 - PKW im Straßengraben         

PKW-Brand auf der B 37 - Umfahrung Gföhl                   

Wintereinbruch - PKW auf B37 im Graben

 


 

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Do

05

Mai

2011

"2+1-System Straßen" entsprechen nicht der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Darf man auf "2+1-System Straßen"  parken, halten, wenden, zurückfahren, entgegenfahren, betreten ...?


„2+1-System Schnellfahrstraßen“ entsprechen augenscheinlich nicht der StVO!
 

Das „2+1-System“ ist eine Schnellfahrstraße. Diese meist kreuzungsfreie (Auto)Straße mit doppelten Sperrlinien sowie Auf- und Abfahrten entspricht augenscheinlich nicht der Straßenverkehrsordnung. Diese „2+1-System Schnellfahrstraße“ ist augenscheinlich ein Garant für schwere bis tödliche Unfälle.


 

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Di

03

Mai

2011

"2+1-System Schnellfahrstraßen" sind tödlich!

„2+1-System Schnellfahrstraßen“ entsprechen augenscheinlich nicht der StVO 

Das „2+1-System“ ist eine Schnellfahrstraße. Diese meist kreuzungsfreie (Auto)Straße mit doppelten Sperrlinien sowie Auf- und Abfahrten entspricht augenscheinlich nicht der Straßenverkehrsordnung. Diese „2+1-System Schnellfahrstraße“ ist augenscheinlich ein Garant für schwere bis tödliche Unfälle.

 

 

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Do

28

Apr

2011

Das Pferd ist ein Naturprodukt

Mein HERR und mein Gott!

erhöre mich am Tage der Not;
der Name des HERRN schütze mich.
Er lasse sein Licht leuchten.

 

Er gedenke all meiner Gebete
und nehme sie wohlgefällig an.
All meine Wünsche erfülle der HERR!

 

Ich weiß, dass der HERR seinem Gesalbten
zum Sieg verholfen hat;
ER hat ihn erhört!

Erhöre auch mich!

 

Mein HERR und mein Gott,

sende den Mächtigen und Richtern den heiligen Geist,

denn die einen wähnen sich stark durch ihre Macht,
die anderen durch ihre Freunde.

Der Willkür Lohn aber wird sein der Tod.


HERR, erleuchte und rette sie.

Bring sie zurück ins Leben.

 

HERR, offenbare ihnen ihre tödlichen Wege.

HERR, offenbare ihnen ihre existenzbedrohende Willkür:

Und HERR, offenbare ihnen alles über das domestizierte Pferd:

 

Das Pferd ist ein Naturprodukt und kein menschliches Produkt.

Das Pferd gewinnt man durch die Fütterung! Das ist keine MENSCHLICHE PRODUKTION.

Der Bauer füttert das Pferd und mit Hilfe der Naturkräfte bleibt es am Leben.

Das Füttern der Pferde ist eine Urproduktion (Naturproduktion)!

Denn, nur die Ausbildung in der Hohen Schule der Reitkunst ist eine gewerbliche Tätigkeit!

Denn, nur das Verwahren ohne Fütterung der Pferde ist ein Vermietungsgewerbe!

 

Offenbare den Mächtigen und Richtern, dass dein Naturprodukt „Pferd“ täglich gefüttert werden muss, um es täglich gewinnen zu können. 

 

Dies offenbare den Mächtigen und Richtern!


Ich rufe an den Namen des HERRN
Hilf, HERR, erhöre mich am Tage,
an dem ich zu Dir rufe.

 

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Mi

27

Apr

2011

Rette mich ...

Mein HERR und mein Gott,
achte auf mein Rufen,
vernimm mein Gebet!


Bei allem, was auch immer die Menschen treiben,
will ich mich an dein Wort halten;
bewahre mich vor dem Bösen.


Ich rufe Dich an,
und vernimm meine Worte.

Erweise mir, HERR, deine Gnade.
Du, Helfer aller,
die ihre Zuflucht zu Dir nehmen
und sie befreist von ihren Feinden!


Behüte mich, HERR,
vor meinen Feinden, die wütend mich umringen.

Alles an ihnen ist willkürlich.

 

Sie behaupten willkürlich:

„Naturproduktion ist eine gewerbliche Produktion“.

„Halten von Pferden zur deren Gewinnung ist eine gewerbliche Produktion“

„Die Gewinnung von Pferden, mit Hilfe der Naturkräfte ist eine gewerbliche Produktion“.

 

Richtig ist:

"Halten von Pferden" ist Verwahren mit Fütterung der Pferde!

"Halten von Pferden" ist Landwirtschaft und Naturproduktion!


"Einstellen von Pferden" ist Verwahren ohne Fütterung der Pferde!

"Einstellen von Pferden" ist Gewerbbe und keine Naturproduktion, sondern ein ausschließliches "Vermietungsgewerbe"!

Sie verdrehen den Sachverhalt „Halten“ mit „Einstellen“ von Pferden für ihre vernichtende Willkür!

 

Mein HERR und mein Gott!

Offenbare ihre Willkür.

Offenbare ihr Unrecht.

Offenbare ihren Terror.

 Offenbare ihre tötlichen Absichten!
Sie haben beschlossen uns zu vernichten.
gleich einem Löwen, dem es lüstert, zu töten.


HERR,
rette mich,
vor den diesen Leuten.

 

 

 

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Mi

27

Apr

2011

Du sollst nicht ....

Es gibt viele Mächtige, die sich über das Gesetz stellen. ZB: Sie bauen und ehren sich mit Autostraßen (Kraftfahrstraßen) mit Gegenverkehr, die nicht dem Gesetz entsprechen - Das Ergebnis sind Schlachtfelder mit Massengräbern (S3, S4, S5 usw.). Die Mächtigen lassen sich nicht kontrollieren. Wozu hat man Freunde in den Ämtern.

 

Wer wird das Land von der Tyrannei der Vetternwirtschaft, Freunderlwirtschaft, Misswirtschaft usw befreien, wenn es keine 10 Gerechte mehr gibt?

 

ZB: Die Tyrannen sehen die Ablagerungen im Wald, aber das Leid der Autostraße mit Gegenverkehr (S3, S4, S5 usw.) sehen sie nicht. Wenn du das Leid der Autostraßen mit Gegenverkehr erkannt hast, dann wirst du die Aufschüttungen im Wald besser beurteilen können und das Unrecht erkennen.

 

Tyrannen prüfen zB die Aufschüttungen im Wald nicht auf ihre Möglichkeit, wie sie die Autostraßen mit Gegenverkehr auf ihre Rechtmäßigkeit nicht prüfen.

 

Tyrannen bauen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen billige, gefährliche, illegale Autostraßen mit Gegenverkehr. ZB wird ohne Zusendung eines Baubewilligungsbescheides für die illegale Autostraße enteignet. Die korrumpierte Macht geht vor Recht und Sicherheit.

 

Tyrannen verweigern willkürlich den Bürgern die legitime Arbeit um ihnen ihre Macht zu zeigen. Tyrannen bewerten einmal Naturproduktion (füttern) als gewerbliche Produktion und ein anderesmal bewerten sie gewerbliche Produktion („Spanische“) als Naturproduktion. Immer zu ihren Gunsten – um zu betrügen. Und alle helfen mit. Den Tyrannen geht es immer nur um ihre Macht auf Kosten von Menschenleben bzw. Lebensqualität.

 

Tyrannen halten sich an keine Gesetze. Tyrannen schaffen sich manipulierbare Wahllordnungen. Die Wahlbehörde kann in jeder Richtung mit einem „X“ manipulieren. Name geht vor Partei. Tyrannen vernichten den Rechtsstaat, bedienen sich der Hofberichterstattung und der Anfeindungspolitik. Die Wahrheit wird ausgelagert. Prüfberichte werden zu Verschlußakte. Kritiker werden eingesperrt und vernichtet. Über die Mächtigen (kriminelle Vereinigung) wird ein justizpolitischer Schutzschirm gespannt.

 

Tyrannen und Mächtige sind Ich-Menschen. Sie erhöhen sich und ihre Freunde um andere zu erniedrigen. Sie gleichen Adam und Eva. Sie leben getrennt von Gott.

Der Herr aber sagt: „Wahrlich ich sage euch: Jeder, der sich selbst erhöht, wird erniedrigt werden, und wer sich selbst erniedrigt, wird erhöht werden“.

 

Mein Herr und mein Gott.

Führe uns in der Versuchung und erlöse uns von dem Bösen.

Vater, darum bitte ich Dich im Namen Deines Sohnes Jesus.

Denn Dein ist das Reich und die Kraft und die Herrlichkeit in Ewigkeit. Amen.

 

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Mi

27

Apr

2011

NÖ, das Land der Bosheit, Streit und Willkür

 

Unruhig schweife ich umher und klage.

Ich stöhne unter der Last ihrer Bosheit.

Sie überhäufen mich mit Unheil,

sie feinden mich an.

Mein Herz bebt in meinem Inneren,

mich überfielen die Schrecken des Todes.

Furcht und Zittern erfaßten mich;

Ich schauderte vor Entsetzen.

 

Und ich sprach: Hätte ich doch Flügel,

dann flöge ich davon und hätte wieder Ruhe.

Weit fort möchte ich fliehen,

die Nacht verbringen weit weg.

An einem sicheren Ort möchte ich weilen,

weit weg von Willkür, Bosheit und Streit.

Tag und Nacht umkreisen sie mich.

Unheil, Mühsal und Betrug sind in ihrer Mitte,

Bosheit ist in ihrem Inneren.

 

 

 

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Di

26

Apr

2011

Behüte mich ...

Behüte mich, Gott;
denn zu Dir nehme ich  Zuflucht.
Ich spreche: "Mein HERR und mein Gott!

Du bist mein Licht.

Ein liebliches Land hast Du mir gegeben,
ja, anmutig erscheint mir mein Besitz“.

 

Doch die Behörde möchte mein Land stehlen,

da sie die Naturproduktion als ein Gewerbe wertet.

Pferde füttern und mit Hilfe deiner Naturkräfte gewinnen,

erkennen die Behörden als gewerbliche Tätigkeit.

 

Mein HERR und mein Gott,

seit Jahren unterliegen deine Naturgesetze der Gewerbeordnung;

seit Jahren unterliegt die Gewinnung und Vermietung von Naturprodukten (PFerde) der Gewerbeordnung.

 

Preisen will ich den HERRN, dass er mich beraten hat;
ja, Tag und Nacht ermahnt er mich.

„Sei wachsam vor den Behörden! Sie verdrehen, beugen die Gesetze.

Einen falschen Sachverhalt legen sie den Richtern vor.

Anfeindung ist ihre Stärke!“


ER steht zu meiner Rechten.

Er schaut, dass ich nicht wanke.

Darum freut sich mein Herz,

frohlocket meine Seele;
ja, ich kann sicher schlafen.

 

Denn ER überlässt mich nicht dem Bösen,
lässt mich nicht schauen das Grab.

Du lehrst mich zu erkennen den Weg des Lebens,
vor Deinem Angesicht herrscht Freude in Fülle,
zu Deiner Rechten ist ewige Glückseligkeit.

 

 

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Mo

25

Apr

2011

Bittet um den heiligen Geist

 

Glaubt an Gott.

Glaubt an Jesus.

Bittet unaufhörlich um den Heiligen Geist.

Dann werdet ihr neu – aus Gott - geboren

und habt das ewige Leben.

 

Wer Gott in sich trägt,

hat das Leben.

Denn wer in Gottes Angesicht schauen wird,

wird den Tod nicht sehen.

 

Schöpfung,

Naturgesetz und Moral

gehören nach dem Willen Gottes

zusammen.

 

Die Menschen sind böse.

Die Menschen lügen, betrügen, töten, feinden an.

Die Menschen verwechseln sorglos:

Bundesstaßen mit Landesstraßen,

Schnellverkehrsstraßen mit normalen Straßen,

Naturproduktion mit gewerblicher Produktion,

Rechtstaat mit Willkürherrschaft,

Gott mit Götzen.

 

Mein Herr und mein Gott.

Offenbare den Menschen ihre Fehler.

Gute Gesetze werden mafios verdreht,

Feststellungen mafios verweigert.

Willkür und Verbrechen mafios vertuscht.

Alle helfen zusammen und feinden an.

Sie richten sich ihre Richter.

Ihre Willkür ist besser organisiert

als das Recht.

 

Sie ehren sich und gleichen doch Massenmördern,

hinterlassen Schlachtfelder mit Massengräbern,

betreiben Anfeindungspolitik durch Hofberichterstattung.

Ihr Verbrechen lebt von der Geheimhaltung.

 

Mein Herr und meinGott,

hilf den Gerechten.

Gib den Gerechten

die Klugheit und den Fleiß der Ungerechten.

 

Nicht wer „Mein Herr und mein Gott …“ sagt ist ein Gerechter,

sondern, der den Willen des Vaters tut.

Wer kann da heute noch gerecht sein?

Es steht geschrieben:

„Was für den Menschen unmöglich ist,

ist für Gott möglich“.

 

Darum bittet um Glauben und dankt!

Hättet ihr Glauben so groß wie ein Senfkorn,

ihr könntet Berge versetzen.

Denn wer glaubt,

hat die Möglichkeiten Gottes.

 

Mein Herr und mein Gott,

offenbare den Menschen ihre Fehler.

Das irdische Leben ist nur ein Hauch vor der Ewigkeit.

Und die Ewigkeit ist näher als wir denken.

 

Glaubt an Gott.

Glaubt an Jesus.

Bittet unaufhörlich um den Heiligen Geist.

Dann werdet ihr neu – aus Gott - geboren

und habt das ewige Leben.

 

Lasst das Licht der Welt (Jesus),

in euch leuchten.

Werdet zum Tempel Gottes.

 

Bleibt nicht in der Finsternis.

Denn es ist nichts verborgen,

das nicht offenbar werden wird,

und nichts geheim,

was nicht erkannt werden

und zur Offenbarung kommen soll.

 

Die Gottlosen werden in die eigene Grube fallen.

Die Gottlosen werden keinen Frieden haben.

Die Gottlosen werden am jüngsten Tag

das gesäte Leid des Unrechts ernten.

 

Die Gottlosen werden sagen:

Herr, wann haben wir dich belogen?

Herr, wann haben wir falsches Zeugnis abgegeben?

Herr, wann haben wir dich betrogen?

Herr, wann haben wir dich bestohlen?

Herr, wann haben wir dich in die Enge getrieben?

Herr, wann haben wir dich verhöhnt?

Herr, wann haben wir dich angefeindet?

Herr, wann haben wir dich getötet?

Herr, wir haben dich nie gesehen!

 

Und der Herr wird antworten und sagen:

Wahrlich ich sage euch:

Was ihr dem Geringsten meiner Brüder getan habt,

das habt ihr mir getan.

Geht weg von mir, all ihr Täter der Ungerechtigkeit.

Der Lohn der Ungerechten ist der Hauch der Welt und der Tod.

 

 

Sodom und Gomorrha

(Gen 18,20-32)

 

Gott sieht, dass in Sodom Unrecht gröbster Art geschieht. Abraham fragt Gott, ob er wegen 50 gerechter Menschen der Stadt vergeben würde. Abraham handelt im Gespräch die Zahl der erforderlichen Gerechten immer wieder herunter. Wenn es 10 Rechtschaffene gibt, wird Gott die Stadt nicht vernichten um ihretwillen.

 

 

Adam und Eva – Jesus

 

Adam und Eva wollten sich mit Gott, der ihnen das Leben schenkte, auf eine Stufe stellen. Sie wollten sich erhöhen.

Im Gegensatz dazu war Jesus bereit, den Willen Gottes zu erfüllen und sich zu erniedrigen (Philipper 2,6).

 

Als Nachkomme Adams und Evas werden wir alle sterben, getrennt von Gott. Aber Jesus bringt uns das ewige Leben zurück und versöhnt uns wieder mit Gott (Römer 5; 1 Korinther 15).

 

Mächtige, Tyrannen

 

Es gibt viele Mächtige, die sich über das Gesetz stellen. ZB: Sie bauen und ehren sich mit Autostraßen (Kraftfahrstraßen) mit Gegenverkehr, die nicht dem Gesetz entsprechen - Das Ergebnis sind Schlachtfelder mit Massengräbern (S3, S4, S5 usw.). Die Mächtigen lassen sich nicht kontrollieren. Wozu hat man Freunde in den Ämtern.

 

Wer wird das Land von der Tyrannei der Vetternwirtschaft, Freunderlwirtschaft, Misswirtschaft usw befreien, wenn es keine 10 Gerechte mehr gibt?

 

ZB: Die Tyrannen sehen die Ablagerungen im Wald, aber das Leid der Autostraße mit Gegenverkehr (S3, S4, S5 usw.) sehen sie nicht. Wenn du das Leid der Autostraßen mit Gegenverkehr erkannt hast, dann wirst du die Aufschüttungen im Wald besser beurteilen können und das Unrecht erkennen.

 

Tyrannen prüfen zB die Aufschüttungen im Wald nicht auf ihre Möglichkeit, wie sie die Autostraßen mit Gegenverkehr auf ihre Rechtmäßigkeit nicht prüfen.

 

Tyrannen bauen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen billige, gefährliche, illegale Autostraßen mit Gegenverkehr. ZB wird ohne Zusendung eines Baubewilligungsbescheides für die illegale Autostraße enteignet. Die korrumpierte Macht geht vor Recht und Sicherheit.

 

Tyrannen verweigern willkürlich den Bürgern die legitime Arbeit um ihnen ihre Macht zu zeigen. Tyrannen bewerten einmal Naturproduktion (füttern) als gewerbliche Produktion und ein anderesmal bewerten sie gewerbliche Produktion („Spanische“) als Naturproduktion. Immer zu ihren Gunsten – um zu betrügen. Und alle helfen mit. Den Tyrannen geht es immer nur um ihre Macht auf Kosten von Menschenleben bzw. Lebensqualität.

 

Tyrannen halten sich an keine Gesetze. Tyrannen schaffen sich manipulierbare Wahllordnungen. Die Wahlbehörde kann in jeder Richtung mit einem „X“ manipulieren. Name geht vor Partei. Tyrannen vernichten den Rechtsstaat, bedienen sich der Hofberichterstattung und der Anfeindungspolitik. Die Wahrheit wird ausgelagert. Prüfberichte werden zu Verschlußakte. Kritiker werden eingesperrt und vernichtet. Über die Mächtigen (kriminelle Vereinigung) wird ein justizpolitischer Schutzschirm gespannt.

 

Tyrannen und Mächtige sind Ich-Menschen. Sie erhöhen sich und ihre Freunde um andere zu erniedrigen. Sie gleichen Adam und Eva. Sie leben getrennt von Gott.

Der Herr aber sagt: „Wahrlich ich sage euch: Jeder, der sich selbst erhöht, wird erniedrigt werden, und wer sich selbst erniedrigt, wird erhöht werden“.

 

Mein Herr und mein Gott.

Führe uns in der Versuchung und erlöse uns von dem Bösen.

Vater, darum bitte ich Dich im Namen Deines Sohnes Jesus.

Denn Dein ist das Reich und die Kraft und die Herrlichkeit in Ewigkeit. Amen.

 

Es gibt keinen Gott?

 

Der Gottlose spricht in seinem Herzen:

„Es gibt keinen Gott!“

Sie verbreiten Angst und Schrecken.

Sie bringen Verderben.

Gott beobachtet die Menschen,

Gott sucht die Menschen.

Aber es sind zu viele abgewichen von Gott.

Haben sie alle kein Gewissen, die Böses tun?

Warum rufen sie nicht zu Gott?

Die Gottosen werden scheitern;

Gott wird sich abwenden.

Herr, warum gibst du ihnen nicht die Gnade des Glaubens?

Warum rettest du sie nicht vor dem Tod?

 

Herr, durch deinen Namen rette mich,

und durch deine Stärke schaffe mir Recht.

Herr, höre mein Gebet,

lass mein Rufen zu dir kommen.

Denn Gottlose sind gegen mich aufgestanden,

Gewalttäter wollen mich vernichten.

Herr, du bist mein Hirte,

beschütze mich.

Der Gottlose wird scheitern,

Gott wird alles offenbaren.

Ehre sei dir, o Herr!

 

 

 

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Mo

25

Apr

2011

Der Tod und das ewige Leben

Des Menschen Leben währt siebzig Jahre und wenn es hoch kommt, sind es achtzig, sagt der Psalm. Jeder von uns weiß, dass er eines Tages sterben wird.

 

Jesus aber sagt: Ich bin die Auferstehung und das Leben. Wer an mich glaubt, wird leben, auch wenn er stirbt, und jeder, der lebt und an mich glaubt, wird auf ewig nicht sterben.

 

Der Glaube an Jesus ist die Antwort auf den Tod.

 

Der Stachel des Todes ist die Sünde (die Selbsterhöhung und das Abwenden von Gott – siehe Adam und Eva).

 

Gott hat uns durch Jesus Christus den Sieg - das ewige Leben - gegeben.


Die Heilige Schrift bezeugt, "daß alle, die an ihn glauben, nicht verloren werden, sondern das ewige Leben haben" (Johannes 3,16).

 

Und Vers 18: "Wer an ihn glaubt, der wird nicht gerichtet."

 

Johannes 3,36: "Wer an den Sohn glaubt, der hat das ewige Leben. Wer dem Sohn nicht glaubt, der wird das Leben nicht sehen."

 

Johannes 5,24: "Wer mein Wort hört und glaubt dem, der mich gesandt hat, der hat das ewige Leben und kommt nicht in das Gericht, sondern er ist vom Tode zum Leben hindurchgedrungen."

 

Elberfelder Bibel (1871)
denn dieser mein Sohn war tot und ist wieder lebendig geworden, war verloren und ist gefunden worden. Und sie fingen an fröhlich zu sein.

 

 

Matthaeus 8:22 Aber Jesus sprach zu ihm: Folge du mir und laß die Toten ihre Toten begraben!


Lukas 9:60 Aber Jesus sprach zu ihm: Laß die Toten ihre Toten begraben; gehe du aber hin und verkündige das Reich Gottes!


Lukas 15:23 und bringet ein gemästet Kalb her und schlachtet's; lasset uns essen und fröhlich sein!


Lukas 15:25 Aber der älteste Sohn war auf dem Felde. Und als er nahe zum Hause kam, hörte er das Gesänge und den Reigen;


Lukas 15:32 Du solltest aber fröhlich und gutes Muts sein; denn dieser dein Bruder war tot und ist wieder lebendig geworden; er war verloren und ist wieder gefunden.


Johannes 5:25 Wahrlich, wahrlich, ich sage euch: Es kommt die Stunde und ist schon jetzt, daß die Toten werden die Stimme des Sohnes Gottes hören; und die sie hören werden, die werden leben.


Roemer 11:15 Denn so ihre Verwerfung der Welt Versöhnung ist, was wird ihre Annahme anders sein als Leben von den Toten?


Epheser 2:1 Und auch euch, da ihr tot waret durch Übertretungen und Sünden,


Epheser 2:5 da wir tot waren in den Sünden, hat er uns samt Christo lebendig gemacht (denn aus Gnade seid ihr selig geworden)


Epheser 5:14 Darum heißt es: "Wache auf, der du schläfst, und stehe auf von den Toten, so wird dich Christus erleuchten."


Kolosser 2:13 Und er hat euch auch mit ihm lebendig gemacht, da ihr tot waret in den Sünden und in eurem unbeschnittenen Fleisch; und hat uns geschenkt alle Sünden


1.Timotheus 5:6 Welche aber in Wollüsten lebt, die ist lebendig tot.

 

 

 

 

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Sa

23

Apr

2011

Hilferuf

Mein HERR und mein Gott!

 

Sei mir ein beschützender Gott. Sei mir ein Haus der Zuflucht, um mir zu helfen! Denn meine Stärke und meine Zuflucht bist Du; um deines Namens willen  wirst Du mich führen und ernähren. Auf  Dich, o Herr, hoffe ich; lass mich nich zu Schanden  werden; nach deiner Gerechtigkeit erlöse mich und rette mich.

 

Jesus, Sohn Davids, erbarme dich meiner!

Sohn Davids, erbarme dich meiner!

HERR,  mach mich sehend!

 

(PS: Bittet Gott oft und inbrünstig um das himmlische Licht, damit du das Böse erkennen mögest; denn die Selbsterkenntnis ist die vollkommenste Gerechtigkeit)

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Sa

23

Apr

2011

Das Wort Gottes!

Das Wort Gottes ist jener göttliche Same, der, wenn er in ein gutes, wohlbereitetes Erdreich kommt, hundertfältige Frucht bringt.

 

Wer aus Gott ist, der hört Gottes Wort.

Wer Gottes Wort nicht hört, ist nicht aus Gott.

Wer Ohren hat zu hören, der höre Gottes Wort.

Wer Gottes Wort hört, hört Gott.

Wer Gottes Wort verachtet, verachtet Gott.

 

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Fr

22

Apr

2011

offenbare ihnen

Vater, offenbare und vergib ihnen,

denn sie wissen nicht, was sie tun.

Sie wissen nicht, dass sie im Namen des Rechtsstaates lügen, betrügen, töten  und anfeinden.

Offenbare ihnen alles, dass sie das Böse erkennen.

Offenbare ihnen den Schmerz.

denn ihr Hochmut deckt alles zu.

 

Sie hätten keinerlei Gewalt,

wenn sie nicht von oben gegeben wäre;

darum haben die, die sich über das Gesetz stellen,

größere Schuld.

 

Denn der Gottlose geht umher wie ein brüllender Löwe

und sucht, wen er verschlingen kann.

 

Ich habe den guten Kampf gekämpft,

den Lauf vollendet,  den Glauben bewahrt.


Mein Gott, mein Gott, warum hast Du mich verlassen?

Herr, hilf mir und erlöse mich um deines Namens willen!

Deine Gnade genügt mir!

Ich kann alles in dir!

 

O, Gott! Mit unseren Ohren haben wir gehört; unsere Väter haben es erzählt - die Wunder, die Du getan.

 

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Do

21

Apr

2011

Vergebung

 

  1. „Vater, vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun.“ (Lk 23,34 EU)
  2. „Amen, ich sage dir: Heute noch wirst du mit mir im Paradies sein.“ (Lk 23,43 EU)
  3. „Frau, siehe, dein Sohn!“ und: „Siehe, deine Mutter!“ (Joh 19,26-27 EU)
  4. „Mein Gott, mein Gott, warum hast Du mich verlassen?“ (Mk 15,34 EUMt 27,46 EU)
  5. „Mich dürstet.“ (Joh 19,28 EU)
  6. „Es ist vollbracht.“ (Joh 19,30 EU)
  7. „Vater, in Deine Hände lege ich meinen Geist.“ (Lk 23,46 EU)

 

 

 

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Mi

20

Apr

2011

54. Hilferuf

Mein HERR und mein Gott!

Durch Deinen Namen rette mich,
durch Deine Kraft verschaffe mir Recht.


Erhöre mein Gebet,
lausche den Worten meines Mundes,
denn Gottlose erheben sich wider mich
und trachten nach meinem Eigentum.
Denn sie leugnen dich.


Doch siehe, Gott ist mein Helfer;
Mein HERR beschütze mich.
Auf meine Verleumder falle das Böse zurück;
doch um Deiner Gnade willen, rette ihre Seele.

Ich will loben
und danken Deinem Namen;
denn Du, o HERR, bist gütig,
Du hast mich errettet aus aller Not.

 

 

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Mi

20

Apr

2011

58. gerechte Richter

Sprecht ihr wirklich Recht, ihr Richter?
Richtet ihr die Menschen gerecht?


Ihr seid voller Bosheit,

ihr richtet willkürlich,
ihr dient den Mächtigen,

eure Erkenntnisse bahnen dem Unrecht den Weg!

 

Doch die Gottsuchenden sagen:
"Der Gerechte wird seinen Lohn empfangen;
es gibt einen Gott; Gott ist der gerechte Richter“.

 

 

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Mi

20

Apr

2011

43. Schaffe Recht

Mein Herr und mein Gott!

Schaffe mir Recht,
und führe meinen Streit gegen die unbarmherzige Mächtigen,
von trügerischen und falschen Richtern rette mich.


Denn Du bist ein Gott, der mir Schutz bietet.
Warum hast Du mich verworfen,
warum diese Ohnmacht,
warum bin ich den Mächtigen so ausgeliefert?

Was betrübst du dich so, meine Seele,

und was tobst du in meinem Innern?


Sende mir Dein Licht und Deine Gnade,
dass sie mich leiten, mich führen zu Dir,
komm zu mir. Dein Licht leuchte in mir.

Ich warte auf Dich, mein HERR und mein Gott!

 

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Di

19

Apr

2011

15. Tempel Gottes

Wer darf dich, mein HERR und mein Gott, spüren, fühlen?    
Wer darf, mein HERR und mein Gott, dein Tempel sein?

  
Der gut ist und das Rechte tut,

der die Wahrheit spricht und nicht verleumdet,
der nichts Böses tut, der nicht anfeindet,

 der seinen Nächsten nicht betrügt.
der seinen Eid nicht ändert, auch wenn er Schaden nimmt,
der nicht Wucher treibt mit seinem Geld,
der keine Bestechung annimmt,

der gerecht ist.

 

Wer solches tut, wird niemals wanken. Er trägt das Licht der Welt in sich!  Alle, die den HERRN suchen, werden Gott sehen.


 

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Di

19

Apr

2011

14. Gottesleugner

In seinem Herzen spricht der Gottlose:
"Es gibt keinen Gott."
Sie handeln verdorben,
ihr Treiben ist ein Greuel,
es gibt keinen mehr, der Gutes tut.

Der HERR schaut vom Himmel herab
auf die Menschenkinder,
zu sehen, ob es einen gibt,
der Einsicht hat und sucht den HERRN.

Doch alle sind vom Wege abgewichen,
verdorben sind sie allesamt,
keinen gibt es mehr, der Gutes tut,
nicht einmal ein einziger.


Haben sie keine Einsicht,
sie betrügen die Schwachen.

Sie stehlen Eigentum.

Sie töten sorglos.
Sie essen das Brot des Herrn,
doch seinen Namen rufen sie nicht an.


Doch eines Tages werden auch die Gottlosen erwachen,
denn Gott steht auf der Seite der Gerechten
und ihre Zuflucht ist der HERR.

 

 

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Di

19

Apr

2011

13. Klage

Wie lange noch, HERR,
willst du mich ganz vergessen?

Wie lange noch verbirgst du dich vor mir?
Wie lange noch muss ich Sorgen in meiner Seele tragen,
Kummer in meinem Herzen den ganzen Tag?

Wie lange noch darf sich der Gottlose über mich erheben?


Blicke doch her, erhöre mich, mein HERR und mein Gott!

Gib mir Frieden.

Lass dein Licht leuchten.
Sonst wird sich noch mein Feind rühmen:
"Ich habe ihn besiegt!"


Ich aber baue auf deine Gnade;
Ich danke für deine Hilfe.
Singen will ich dem HERRN,
der mir Gutes getan hat.

 

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Di

19

Apr

2011

12. Falschheit - Treue

Hilf, o HERR, denn die Gottsuchenden schwinden dahin;
aus ist es mit der Treue unter den Menschen.

Trügerisch redet ein jeder mit dem anderen; 
böse reden sie.


HERR, offenbare ihren Hochmut.

Sie sagen: "Wir sind mächtig!
Unsere Reden sind unsere Stärke! Wer ist uns überlegen? Wir haben uns Freunde gemacht!"


Die Schwachen werden unterdrückt,

die Schwachen werden betrogen,

die Schwachen werden sorglos getötet!

Die Armen seufzen.


"Jetzt stehe ich auf!" spricht der HERR,
"Ich bringe allen Heil, die verachtet werden."

Die Worte des HERRN sind gerecht!


Beschütze uns, HERR,
bewahre uns, HERR,

gib uns deinen Frieden,
auch wenn Gottlose uns umringen,
und die Gemeinheit unter den Menschen groß wird.

 

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Di

19

Apr

2011

11. Gott sucht

Mein Herr und mein Gott,

bei Dir fühle ich mich geborgen.


Wieso sprechen die Gottlosen:
"Gib auf! Es gibt keinen Ausweg!

Du bist verloren! Wer die Macht hat, hat das Recht!"


Denn siehe, die Schergen haben schon alles vorbereitet.

Es ist alles ausgemacht.

Sie werden dich quälen.
Wenn man den Rechtsstaat niederreißt,
was kann da der Gerechte noch bewirken.


Der HERR sucht seinen Tempel.
Der Tempel braucht sein Licht.
Seine Blicke prüfen die Menschenkinder.
Der HERR, als ein Gerechter,
sucht seine verlorenen Schafe.
Denn ER, der gerechte HERR, liebt die Wahrhaftigkeit;
die Rechtschaffenen werden schauen sein Angesicht.

Und sie haben das ewige Leben.

 

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Di

19

Apr

2011

Die Geliebte warnen


Die Ex sprach: So bitte ich dich, sende mich; denn es ist dort eine Geliebte, die will ich warnen, damit sie nicht auch komme an den Ort der Qual. Er sprach: Sie hat das Wort und das Gesetz; das soll sie hören. Sie aber sprach: Nein, sondern wenn einer von den Toten zu ihr ginge, so würden sie hören. Er sprach zu ihr: Hört sie auf das Wort und die Gesetze nicht, so wird sie sich auch nicht überzeugen lassen, wenn jemand von den Toten auferstünde.

 

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Di

19

Apr

2011

10. Hilferuf gegen Gewalttätige

Mein HERR und mein Gott, wo bist du,

warum verbirgst du dich in Zeiten der Not?
Der Hochmütige quält mich,
er möge sich in der List verfangen,
die er selber hat ersonnen.

Der Hochmütige prahlt in seiner Gier,
rühmt sich des Raubes, lästert, schmäht den HERRN.
In seiner Überheblichkeit spricht er:
"Gott ist weit weg, da gibt es keinen Gott!"
So ist sein ganzes Denken.

Er terrorisiert alle.
Dein Gericht, o HERR, bleibt weit entfernt von ihm,
die Gottsuchenden belächelt er.

In seinem Herzen spricht er:
"Ich bin der Beste,
durch meine Freunde droht mir kein Unheil."

Sein Mund ist voll von Meineid, Trug und Gewalt,
auf seiner Zunge nur Quälerei und Arglist.
Auf seinen Straßen wartet der Tod,
wo es keiner vermutet, tötet und mordet er.


Durch seine Schergen bringt er die Schwachen zu Fall.

Er fängt ihn und zieht ihn in sein Netz.

In seinem Herzen spricht er:
"Es gibt keinen Gott. Niemand wird es erkennen. Keiner wird es sehen. Meine Freunde schützen mich."

Steh' auf, o HERR, du unser Gott,
offenbare alles,
vergiss uns nicht.


Warum darf der Gottlose Gott verachten,
in seinem Herzen sprechen:
"Es gibt keinen Gott!"


Mein HERR und mein Gott.

Du hast es selbst gesehen,
Du schaust auf Unheil und Kummer
und hast es selbst in deiner Hand.
Der Schwache hofft auf dich.

Offenbare die Fehler des bösen Menschen;
forscht man seiner Bosheit nach,
vertuschen alles seine Freunde.


Der HERR ist mein Gott.
Aus seinem Land verschwinden die Gottlosen.

Die Sehnsucht der Armen hast Du gehört,
HERR, du stärkst sie und hörst auf sie.

Den Waisen und Unterdrückten verschaffst du Recht.
Fortan soll kein Mensch mehr mit Schrecken
aus dem Land vertrieben wenden.

 

 

 

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