Fr
27
Jan
2012
An Höchstrichter: Landwirtschaft ist kein Gewerbe!
An die Höchstrichter: Die Landwirtschaft ist – wie der Name schon sagt - kein Gewerbe!
Nicht jede selbständige Erwerbstätigkeit darf vom Gewerberechtsgesetzgeber erfasst und geregelt werden.
Zu den ausdrücklich von der GewO ausgenommenen Tätigkeiten zählen ua: Verrichtungen einfachster Art gegen Tag- oder Werklohn, die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Reitpferdehaltung) und deren Nebengewerbe, Buschenschank, Privatunterricht (Reitunterricht), die schönen Künste, die „Freiberufler“ (Rechtsanwälte, Notar, Ärzte).
Gemäß GewO § 2 Abs 3:
Die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion ist das Hervorbringen und Gewinnen pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte und das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mast oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse (siehe natürlicher Zuwachs § 405 ABGB). Grund und Boden wird für diese Tätigkeiten nicht gefordert.
Zur Urproduktion gehören daher die pflanzlichen und tierischen Veredelungen (landwirtschaftliche Veredelung).
Bei der pflanzlichen Veredelung nimmt die Pflanze aus der unbelebten Natur anorganische Stoffe auf und veredelt diese in organische (pflanzliche) Stoffe.
Bei der tierischen Veredelung wird das Futter (Pferdefutter) in seine kleinsten Teile abgebaut und aus diesen dann arteigene organische Stoffe neu aufgebaut. Ein Teil des Futters brauchen die Tiere (Reitpferde) zur Erhaltung des Lebens (Erhaltungsfutter). Den anderen Teil verwenden die Tiere (Reitpferde) zur Leistung: Muskelgewebe (Fleisch), Arbeit (Reiten) usw. (Leistungsfutter).
Karl Deninger

