Mo

12

Apr

2010

Jede bodenabhängige Tierhaltung ist Landwirtschaft gemäß GewO

 

.... Massenmörder LH Pröll ... ?

 

Amtliche Nachrichten NÖ; 2/2008: „In den letzten 10 Jahren sind auf der Weinviertler Schnellstraße bei 168 Verkehrsunfällen 40 Menschen ums Leben gekommen, 85 Prozent im Gegenverkehrsbereich", begründete Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll den Sicherheitsausbau dieses Straßenstückes, der heute im NÖ Landhaus mit der Vertragsunterzeichnung und im Beisein von Bundesminister Werner Faymann fixiert wurde.

 

Nach der österreichischenine Rechtsnorm (StVO, BStG) darf eine Schnellstraße (Autostraße) keinen Gegenverkehrsbereich haben. Die Autofahrer können darauf vertrauen, dass es auf einer Autostraße keinen Gegenverkehr gibt. Das ist amS fahrlässige Tötung, zumindest Gemeingefährdung. Es gibt aber noch viele Schnellstraßen mit Gegenverkehr (B 303, S5, S3 usw.) in NÖ.

 

Diese Autostraßen mit Gegenverkehr gleichen nach 10 Jahren einem Massengrab:

 

ca. 1 Toter pro 500 Meter Geisterfahrerautostraße B 303

ca. 1 Unfall pro 120 Meter Geisterfahrerautostraße B 303

 

Mein HERR und mein Gott:

Offenbare Prölls Team ihre tödlichen Fehler.

Mein Vater, darum bitte ich Dich im Namen Deines Sohnes Jesus. Amen

 

Mit LH Pröll geht alles – auch illegales!

 

Die Shell AG und Billa AG in Göllersdorf hatten vom Land NÖ verbotene Zufahrten zur Autostraße B 303 bis zum Jahr 2009 erhalten.

 

Die Shell-Tankstelle Göllersdorf und Billa Göllersdorf gehörten zur „Autostraße B 303“, da eine „Ende der Autostraße“ nicht verordnet wurde.

 

Das Betreten von Shell und Billa wäre dadurch verboten gewesen!

Das Halten, Parken, Zürückfahren und Wenden wäre verboten gewesen!

 

Shell und Billa hatten aber noch ander Zufahrtsmöglichkeiten. Da in NÖ auch Straßen mit Gegenverkehr als „Autostraßen“ verordnet sein können, war demnach ganz „NÖ“ eine „Autostraße“.

 

 

Deninger Karl. Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf

 

An den

Präsident des VwGH
JABLONER Dr. Clemens

 

Judenplatz 11

1010 Wien                                                                             Göllersdorf, am 12. 04. 2010   

 

Betreff: Jede bodenabhängige Tierhaltung ist Landwirtschaft gemäß Gewerbeordnung

 

Grundsätzlich kann der Gewerbeordnungsgesetzgeber nur über die gewerblichen Tätigkeiten absprechen.

 

Grundsätzlich ist jeder Zukauf und die Be- und Verarbeitung von Produkten vom Erscheinungsbild eine gewerbliche Tätigkeit, da der Zukauf  und die Be- und Verarbeitung keine Urproduktion ist, sondern bereits die 2. Kaufrechtmachung darstellt. 

 

Grundsätzlich wäre daher die Zucht, Mast und Gewinnung tierischer Erzeugnisse bei Futterzukauf eine gewerbliche Tätigkeit.

 

Da aber am 01. 10 1925 („Versteinerungstheorie“) die in Rede stehende Form der Tierhaltung (Zucht, Mast, Gewinnung tierischer Erzeugnisse) ohne überwiegende eigene Futtergrundlage zur Landwirtschaft gehörte, stellt sich diese Tierhaltung (§2 Abs 3 Z 2 GewO) als eine Ausnahme vom Geltungsbereich der GewO dar. Diese, vom Erscheinungsbild „gewerbliche Tierhaltung“ gilt als unveränderte Übernahme aus dem früheren Recht  als landwirtschaftliche Tierhaltung. Diese Ausnahme gemäß § 2 Abs 3 Z 2 musste in der GewO „verewigt“ werden.

 

Ein Zusammenhang mit Grund und Boden wird daher für die Tierhaltung gemäß § 2 Abs 3 Z 2 GewO (Zucht, Mast, Gewinnung tierischer Erzeugnisse) nicht gefordert, da am 01. 10. 1925 die in Rede stehende Form der Tierhaltung ohne überwiegende eigene Futtergrundlage zur Landwirtschaft gehört.

 

Jede andere Form der Tierhaltung, die in Zusammenhang mit der eigenen Bodennutzung im Zusammenhang steht, ist Urproduktion. Jede mögliche bodenabhängige Tierhaltung  bedurfte nicht der Aufnahme  als Ausnahme  in die GewO aufgenommen werden, da die bodenabhängige Tierhaltung keine gewerblichen Tätigkeiten enthält. Nur das Halten von (fremden) Reittieren ist Landwirtschaft. Es kommt nicht auf die mögliche finale Bestimmung der Nutztiere an, sondern ob ein hauptsächlicher Zusammenhang mit der Bodennutzung gegeben ist.

 

Die Bestimmung gemäß § 2 Abs 3 Z 1 GewO erfasst so wie die bisherige Bezeichnung „die land- und forstwirtschaftliche Produktion“ in Art V lit a KP zur Gewerbeordnung 1859 insbesondere den Ackerbau, die Wiesen-, Weide- und Almwirtschaft (bodenabhängige Tierhaltung) usw.

 

Die Reittierhaltung gemäß § 2 Abs 4 Z 6 erlaubt demnach die nebensächliche „gewerbliche Tierhaltung“, die nicht im Zusammenhang mit der eigenen Bodennutzung steht.

 

 

Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO

I.                   Einleitung und verfassungsrechtliche Grundlegung

 

Vor mehr als 150 Jahren wurden durch das „Kaiserliche Patent (KP) vom 20. December 1859 erlassen und vom 1. Mai 1860 angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird“ (RGBl 227) bestimmt, dass die Gewerbeordnung auf die „land- und forstwirtschaftliche Production und ihre Nebengewerbe,  soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben“ keine Anwendung zu finden hat.

 

Angelegenheiten, auf die am 01. 10. 1925 die GewO keine Anwendung fand, waren danach keine „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ und sind daher auch heute der Regelung durch den Bundesgesetzgeber auf Grund dieses Kompetenztatbestandes nicht zugänglich.

 

Der VfGH bekennt sich in ständiger Rechtsprechung zu der Auffassung, dass auch Neuregelungen zu den Nebengewerben der Landwirtschaft zulässig sind, soweit sie nur ihren Inhalt nach systematisch dem betreffenden Kompetenzgrund angehören (Slg 1954/2658, 1958/3393, 1960/3670, 1961/4117, 1964/4883, 1968/5748).

 

II.                Systemische Darstellung

  Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 1 Z 1)

 

  1.)          Pflanzliche Produktion (§ 2 Abs 3 Z 1)

         Die Bestimmung erfasst so wie die bisherige Bezeichnung „die land- und forstwirtschaftliche Produktion“ in Art V lit a KP zur GewO 1859 insbesondere den Ackerbau, die Wiesen- Weide- und Almwirtschaft, die Forstwirtschaft (…)

         Gemäß  § 2 Abs 3 Z 1 GewO sind immer die Naturkräfte bei der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse am Werk.

 

  2.)          Tierhaltung (§ 2 Abs 3 Z 2)

            Ein Zusammenhang mit Grund und Boden wird für die Tierhaltung (Zucht, Mast, Gewinnung tierischer Erzeugnisse) nicht gefordert, da am 01. 10. 1925 die in Rede stehende Form der Tierhaltung ohne überwiegende eigene Futtergrundlage zur Landwirtschaft gehört.

-          Der Tierhalter muss nicht Eigentümer des gehaltenen Tieres sein. (§ 14 Abs 1 Viehwirtschaftsgesetz 1976 BGBl 258)

-          Einen weiteren Fall der zur Landwirtschaft zählenden Tierhaltung, ohne dass der Tierhalter Eigentümer der gehaltenen Tiere ist, stellt die „Pensionstierhaltung“ oder die  Haltung von „Zinsvieh“ dar.

 

Zur Einheitlichkeit der Rechtsordnung vgl.  auch VfSlg 3297:

Jede Gesetzesbestimmung muss vielmehr im Zweifelsfalle so verstanden werden, dass sie im Rahmen der gesamten Rechtsordnung zu bestehen vermag“ (zB: Einkommensteuergesetz, Landarbeitsgesetz, Landwirtschaftskammergesetz, EU Förderungsrichtlinien usw.).

 

          Das bodenunabhängige Einstellen von Reittieren gleicht einem Gewerbebetrieb.

          Das bodenabhängige Einstellen von Reittieren  ist Landwirtschaft

          Rechtssatz 5066

Das Unterstellen und Füttern fremder Tiere gegen Entgelt ist bei ausreichender Futtergrundlage iSd § 30 Abs. 5 BewG 1955 regelmäßig der Tierhaltung iSd § 21 EStG 1988 anzusehen. (Ein 150 Hektar Betrieb dürfte ca 380 Pferde einstellen)

 

Deninger Karl

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